© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2010/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.03.2020 Entscheiddatum: 01.03.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2011 Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Verneinung eines Unfalls sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung bei Verhebetrauma mit Hartspann der LWS nach Akrobatikübung mit angeblichem Tragen schwerer Mitturnerinnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2011, UV 2010/28). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 1. März 2011 in Sachen avanex Versicherungen AG, Debitorenmanagement, Postfach, 8081 Zürich Helsana, Beschwerdeführerin, gegen CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, und A.___, Beigeladene,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen i/S A.___ Sachverhalt: A. A.a A.___ war beim Kantonsspital St. Gallen als Pflegefachfrau tätig und dadurch bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und bei der avanex Versicherungen AG (nachfolgend: avanex) krankenversichert, als sie der CSS meldete, sie habe am 18. Dezember 2008 beim Akrobatikturnen in der Turnhalle zu schwere Mitturnerinnen getragen. Seither habe sie Rückenschmerzen (act. G 4.1/1). Im Arztzeugnis vom 18. März 2009 hielt Dr. med. B.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, fest, die Versicherte habe beim Turnen eine andere Person gehoben und dabei einen Zwick im Rücken verspürt. Als Befund erhob sie einen Hartspann der LWS ohne weitere Auffälligkeiten und diagnostizierte ein Verhebetrauma. Die Behandlung wurde nach dem ersten Behandlungstermin vom 12. Februar 2009 abgeschlossen (act. G 4.1/2). A.b Nach Einholung ergänzender Erkundigungen zum Ablauf des Ereignisses vom 18. Dezember 2008 (act. G 4.1/3) teilte die CSS der Versicherten mit, dass sich nach den Unterlagen kein Unfallereignis zugetragen habe und auch die Voraussetzungen zur Übernahme des Schadenfalls als unfallähnliche Körperschädigung nicht erfüllt seien. Es werde daher eine Meldung beim Krankenversicherer empfohlen (act. G 4.1/4). A.c Nach mehrfachen Korrespondenzen zwischen der avanex als Krankenversicherer von A.___ und der CSS (act. G 4.1/5-9) bestätigte die CSS ihre Ablehnung der Kostenübernahme am 19. Oktober 2009 mit der Begründung, dass die geklagten Rückenschmerzen weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien (act. 4.1/11). B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die gegen diese Verfügung von der avanex am 2. November 2009 erhobene Einsprache (act. G 4.1/12) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2010 ab (act. G 4.1/13). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde der avanex vom 29. März 2010 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2010 und die Verfügung vom 19. Oktober 2009 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. C.b Mit Schreiben vom 30. März 2010 wurde A.___ die Beschwerde zur Stellungnahme zugestellt und die Gelegenheit eingeräumt, im anhängig gemachten Verfahren als Beigeladene Parteirechte wahrzunehmen. Sie hat sich in der Folge nicht vernehmen lassen. C.c Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C.d Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik. C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer für die Folgen des Vorfalls vom 18. Dezember 2008 leistungspflichtig ist. 2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2.2 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.3 Auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung sind gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) folgende Körperschädigungen den Unfällen gleichgestellt, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind: Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. 2.4 Im Unfallversicherungsrecht herrscht, wie allgemein im Sozialversicherungsrecht, der Untersuchungsgrundsatz. Der Unfallversicherer und im Streitfall das Gericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Indessen ist die leistungsansprechende Person gesetzlich verpflichtet, dabei mitzuwirken. Sie muss die Umstände des Unfalls glaubhaft machen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lässt, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen aber eine Beweislast insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher Sachverhalt ermittelt werden kann (BGE 114 V 305 E. 2b). Wird
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte also auf dem Weg der Beweiserhebung das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (Th. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, 3. Aufl., S. 451 f.), so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 E. 46; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 3. 3.1 Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nachgewiesen werden kann. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich dieses nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zieht. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (SVR 2001 KV Nr. 50 S. 145 E. 3a; BGE 122 V 233 E. 1 = Pra 1997 Nr. 823 S. 415 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b, S. 176 f.) oder in einer ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2) bestehen. 3.2 Gemäss Unfallmeldung verletzte sich die Versicherte am 18. Dezember 2008 beim Akrobatiktraining am Rücken, indem sie zu schwere Mitturnerinnen trug (act. G 4.1/1). In einem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen verneinte die Versicherte am 18. März 2009 die Frage, ob es sich um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe. Der Vorfall habe sich in einem Schnupper-Akrobatiktraining ereignet. Dagegen bejahte die Versicherte die Frage, ob die Tätigkeit unter normalen äusseren Bedingungen verlaufen sei. Auf die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet habe, antwortete sie, dass es ihr beim Heben der schweren Personen einen Zwick in den Rücken gegeben habe (act. G 4.1/3). In der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin (act. G 4.1/7, 9) sowie in der Beschwerde vom 29. März 2010 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Versicherte mehrere Personen habe tragen müssen, womit sich das getragene Gewicht sicher auf über 100
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kg belaufen habe. Die Versicherte sei sich auch beruflich nicht gewohnt, eine solche Last zu tragen, da ihr bei der Arbeit bzw. der Pflege der Patienten Hilfsmittel zur Verfügung stehen würden. 3.3 3.3.1 Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn dieser - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Oktober 2003 i/S Z. [U 322/02], E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c und 1994 Nr. U 180 S. 380 E. 2 mit Hinweisen). Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 27 mit Hinweisen). Bei einer Sportverletzung ist ohne besonderes Vorkommnis das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweis). Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinn nur dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Sportunfälle, die durch mechanische Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss etc.) zustande kommen, erfüllen somit grundsätzlich den Unfallbegriff. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4; SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28 f. E. 3c/dd).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3.2 Gemäss den Sachverhaltsschilderungen in Erwägung 3.2 trug die Versicherte am 18. Dezember 2008 im Rahmen einer Akrobatikübung Mitturnerinnen. Der beschriebene Vorgang entsprach offensichtlich - was den Bewegungsablauf betrifft - der normalen, konkret durchzuführenden sportlichen Übung. Dass dabei eine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf, wie ein Ausgleiten, Stolpern oder dergleichen, stattgefunden hätte bzw. die sportliche Übung anders als geplant verlaufen wäre, ist in den Akten nicht festgehalten und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 3.4 3.4.1 Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auch dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und - wie im konkreten Fall (act. G 4.1/2) - zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (BGE 116 V 139 E. 3b, mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). So, wie die Aussergewöhnlichkeit bei einer Körperbewegung erst dann gegeben ist, wenn diese unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wurde, erfüllt auch der Tatbestand der Überanstrengung den Unfallbegriff nur dann, wenn ihm eine besondere Sinnfälligkeit zukommt. Das Heben von Gewichten bedingt zwar ebenfalls eine Körperbewegung. Trotzallem handelt es sich bei den Tatbeständen "Körperbewegung" und "Überanstrengung" um zwei verschiedene Tatbestände. Bei demjenigen der "Überanstrengung" steht nicht die Körperbewegung an sich, sondern die Überanstrengung im Zentrum. Damit ist hier auch keine Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf bzw. keine Planwidrigkeit in der sportlichen Übung vorausgesetzt. Die Beschwerdegegnerin beurteilte mithin die Frage nach dem Vorliegen eines Unfalls im konkreten Fall unrichtigerweise ausschliesslich in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend Verneinung eines Unfalls bei einer Sportverletzung ohne besonderes Vorkommnis. 3.4.2 Die Versicherte bezeichnet im Fragebogen des Unfallversicherers die am 18. Dezember 2008 getragenen Mitturnerinnen als zu schwer. Laut Darlegungen der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin waren es mehrere schwere Personen, welche die Versicherte beim Akrobatiktraining tragen musste, so dass das Gewicht sicher über 100 kg betragen habe. - Gestützt auf diese Umstände kann ein Unfall im Sinn einer Überanstrengung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen gelten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung orientiert sich zwar vorderhand an Gewichten, welche von konkreten Personen unter bestimmten Umständen getragen werden können (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 29. September 2000 i/S J. [S 00 174], E. 3, bestätigt durch Urteil des EVG vom 6. Mai 2002 i/S J. [U 477/00], E. 3b; Urteil des EVG vom 27. Juli 2001 i/S R. [U 7/00], E. 4b/dd; BGE 116 V 136 ff.; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 39 E. 3b und c; SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15). Ohne Störung des Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges wird jedoch bei Überanstrengungen nur selten, d.h. bei sehr hohen Gewichten und allfälligem Hinzutreten weiterer Umstände, wie eine unglückliche Bewegung, eine nicht optimale Körperstellung vor dem Heben einer schweren Last oder ein Heben in hektischer unerwarteter Weise, ein Unfall anerkannt. Der mit dem Tragen eines oder mehrerer Menschen von gesamthaft über 100 kg verbundene Kraftaufwand könnte im Fall der Versicherten (unter Berücksichtigung des Einzelfalls bzw. von Konstitution und beruflicher und ausserberuflicher Gewöhnung) tatsächlich nicht mehr als üblich angesehen werden (vgl. dazu Alfred Bühler, Der Unfallbegriff, in: Alfred Koller [Hrsg.], Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, S. 241; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 178 Anm. 359; BGE 116 V 136 ff.). Bei der Gewichtsangabe "sicher über 100 kg" handelt es sich nun aber um eine reine Vermutung. Sie stammt nicht von der Versicherten selber, sondern wurde von der Beschwerdeführerin ohne konkrete Quellenangabe und wohl in Anlehnung an die Rechtsprechung (vgl. Rechtsprechungsübersicht bei Bühler, a.a.O., S. 241) angeführt. Welche Last die Versicherte tatsächlich zu heben versucht hat, kann anhand der vorliegenden Sachverhaltsschilderungen nicht bestimmt werden, womit die Gewichtsangabe der Beschwerdeführerin eine unbewiesene Behauptung darstellt. Zunächst ist gänzlich unbekannt, welche Akrobatikübung die Versicherte am 18. Dezember 2008 konkret ausübte und in welcher Art und Weise die Mitturnerinnen von ihr getragen wurden. Es darf mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie nicht allein eine einzelne Person von über 100 kg und schon gar nicht "mehrere" Personen selbst vom Boden
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehoben oder auch nur allein getragen hat. Selbst wenn von ersterem ausgegangen würde, bliebe immer noch das genaue Gewicht der Person, deren Tragen einen Zwick im Rücken bewirkte, unbekannt und die Überanstrengung im Sinn eines ganz ausserordentlichen Kraftaufwands könnte nicht ohne weiteres bejaht werden. Die Last, welche die Versicherte zu heben versucht hat, kann mithin zwar ausserordentlich gewesen sein, muss dies aber nicht. Die Höhe des von einer Person einsetzbaren Kraftaufwands ist ausserdem im Regelfall durch die konkrete individuelle Kraft begrenzt, was ebenfalls keine Anstrengung ausserordentlicher Art vermuten lässt. Dass sich die Versicherte "nur" in einem Schnupper-Training befand, spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass an die Versicherte erhöhte sportliche Anforderungen gestellt worden wären. Weitere Umstände, wie eine nicht optimale Körperstellung vor dem Heben oder ein Heben in hektischer oder unerwarteter Weise, werden sodann nicht geltend gemacht. Im Übrigen gehört es wohl zum inhärenten Risiko der Sportart Akrobatik, dass dabei auch Personen mit einem gewissen Gewicht getragen werden müssen. Selbst wenn es also durchaus möglich ist, dass ein Vorgang, wie derjenige vom 18. Dezember 2008, zu Beschwerden im Rücken führt, kann er mithin doch für die Erfüllung des Begriffsmerkmals der Aussergewöhnlichkeit im Sinn des Unfallversicherungsrechts nicht als überwiegend wahrscheinlich geeignet angesehen werden. Auch beim Zwick im Rücken handelte es sich gerade nicht um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, der hinzugetreten ist, sondern um die Wirkung des Vorgangs, auf die es bei der Beurteilung der Aussergewöhnlichkeit des äusseren Faktors gerade nicht ankommt (vgl. Erw. 3.1). Das Vorliegen eines spontanen Verhebetraumas, das im Einzelfall wegen einer ausserordentlich hohen Belastung als Unfall anerkannt werden könnte, wird schliesslich im konkreten Fall auch durch den Umstand nicht wahrscheinlicher, dass die Versicherte erst rund zwei Monate nach dem Vorgang vom 18. Dezember 2008, d.h. am 12. Februar 2009, erstmals einen Arzt aufgesucht hat. 3.4.3 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass in Bezug auf das Verhebetrauma vom 18. Februar 2008 in Berücksichtigung aller Umstände mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass kein unfallmässiges Geschehen im Sinn von Art. 4 ATSG vorliegt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.4 Der Umstand, dass Dr. B.___ im Arztzeugnis vom 18. März 2009 das Verhebetrauma als Unfallfolge bezeichnete, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalls erfüllenden Ereignisses lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2). Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinn auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des EVG vom 3. Januar 2000 i/S S. [U 236/98], E. 2d; Maurer, a.a.O., S. 175 f.). 4. Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 18. März 2009 (act. G 4.1/2) ist keine in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnte Körperschädigung zu entnehmen. Ein Verhebetrauma mit Hartspann in der LWS lässt sich nicht unter die unfallähnlichen Körperschädigungen subsumieren. Sowohl die klinische Untersuchung als auch die Röntgenuntersuchung zeigten keine anderweitigen Auffälligkeiten. In der Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt, dass der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessender Charakter zukommt (BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1989 Nr. U 67 S. 165). Somit kann vorliegend nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden. 5. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2010 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdegegnerin, als einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Institution, steht keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 128 V 133 f. E. 5b). Demgemäss hat das Versicherungsgericht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2011 Art. 4 ATSG, Art. 9 Abs. 2 UVV: Verneinung eines Unfalls sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung bei Verhebetrauma mit Hartspann der LWS nach Akrobatikübung mit angeblichem Tragen schwerer Mitturnerinnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2011, UV 2010/28).
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