© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/60 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.04.2020 Entscheiddatum: 15.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2009 Art. 6 UVG: Adäquanzbeurteilung von psychischen Unfallfolgen nach den Grundsätzen von BGE 115 V 133 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2009, UV 2009/60). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 15. Juli 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Monika Paminger Müller, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a K.___ wurde am 19. November 2004 als Lenker eines Personenwagens auf der Autobahn in einen Unfall mit mehreren Kollisionen verwickelt (Suva-act. 1 und 9). Die Suva erbrachte für den Unfall vom 19. November 2004 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen). Bezüglich des übrigen massgebenden Sachverhalts, insbesondere der medizinischen Aktenlage, kann auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2008 (UV 2007/72) verwiesen werden. A.b Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (Suva-act. 115) eröffnete die Suva dem Versicherten, dass die heutigen Beschwerden organisch nicht mehr hinreichend als Folge des Unfalls vom 19. November 2004 nachweisbar seien. Die Versicherungsleistungen würden deshalb per 31. Januar 2007 eingestellt. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2007 (Suva-act. 120) ab. Der Versicherte erhob gegen den Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. A.c Mit - bereits erwähntem - Entscheid vom 4. März 2008 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer auch über den 31. Januar 2007 hinaus die gesetzlichen Leistungen für den am 19. November 2004 erlittenen Unfall zu erbringen. A.d Gegen diesen Entscheid führte die Suva Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit Urteil vom 1. Mai 2009, 8C_347/2008, hiess die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde in dem Sinn gut, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen werde, damit sie im Sinn der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners neu entscheide. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass entgegen der Auffassung des kantonalen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgerichts, der Fallabschluss nicht zu früh erfolgt sei, da aus somatischer Sicht von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der noch vorhandenen Beschwerden mehr zu erwarten sei. Hingegen habe die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 19. November 2004 und den über den 31. Januar 2007 hinaus fortbestehenden psychischen Einschränkungen zu Recht bejaht. Allerdings müsse noch geprüft werden, ob die vorliegenden psychischen Leiden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum erlittenen Autounfall stehen würden. Die Adäquanzbeurteilung sei nach der für psychische Unfallfolgen geltenden, zwischen physischen und psychischen Beschwerdekomponenten unterscheidenden Praxis gemäss BGE 115 V 133 durchzuführen. Erwägungen: 1. Eine Begründung dafür, weshalb die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Psychopraxis gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen sei, liefert das Bundesgericht nicht. Es bleibt mithin unklar, weshalb die psychischen Beschwerden eigenständiger Natur sein sollen und nicht als dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas zugehörig betrachtet werden können. Allein aus dem vom Bundesgericht erwähnten Hinweis des MEDAS-Psychiaters Dr. A.___ auf vorhandene sekundäre psychosoziale Belastungsfaktoren, wie die unklare wirtschaftliche Situation der Familie und Schuldgefühle bezüglich der schulischen Entwicklung der Kinder, kann dies jedenfalls nicht gefolgert werden. Nichts desto trotz ist das kantonale Versicherungsgericht an die verfahrensmässige Auflage im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts gebunden. Zu prüfen gilt es somit, ob die vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. November 2004 stehen und somit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen über den 31. Januar 2007 hinaus besteht. 2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden und zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell sowie bei psychischen Unfallfolgen hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen im mehrfach erwähnten Entscheid vom 4. März 2008 dargelegt; darauf kann verwiesen werden. 2.2 Bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6, bestätigt im Urteil vom 19. Februar 2008 [U 394/06] Erw. 10.1) vom Unfallereignis auszugehen. Dabei besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Beschwerden zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei müssen rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 115 V 140 Erw. 6c; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 Erw. 2, 2001 UV Nr. 8 S. 32, je mit Hinweisen) die weiteren unfallbezogenen Kriterien entweder in gehäufter oder auffallender Weise oder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Als in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehende Kriterien nennt die Rechtsprechung (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. 2.3 Bei der im Rahmen der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs vorzunehmenden Katalogisierung ist der Unfall aufgrund des Geschehensablaufs, der biomechanischen Beurteilung vom 14. Februar 2006 (Suva-act. 88) gestützt auf die technische Unfallanalyse vom 26. Dezember 2005 (Suva-act. 86) sowie mit Blick auf die entsprechende Kasuistik (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 3. Aufl., S. 55 ff) den mittelschweren Unfällen zuzuordnen. 2.4 Der adäquate Kausalzusammenhang wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigen Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären. 2.4.1 Gemäss der biomechanischen Beurteilung vom 14. Februar 2006 erfuhr der Personenwagen des Beschwerdeführers beim Unfall vom 19. Dezember 2004 vier bis fünf Zusammenstösse an verschiedenen Lokalisationen. Die Unfallanalyse ergab drei frontale und eine seitliche Kollision. Einem solchen Unfall auf der Autobahn ist eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Allerdings kann nicht von einer besonderen Eindrücklichkeit oder von besonders dramatischen Begleitumständen ausgegangen werden, welche objektiv geeignet wären, bei Betroffenen psychische Abläufe in Bewegung zu setzen. 2.4.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten. Die Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. 2.4.3 Anzeichen einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, sind aus den medizinischen Akten nicht ersichtlich.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4.4 Bei der Beurteilung der Kriterien der ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung und der körperlichen Dauerschmerzen ist zu beachten, dass bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis psychische Beschwerden auftraten. Im Schreiben des Psychiatrischen Zentrums Rorschach vom 11. Februar 2005 (Suva-act. 27) wurde bereits die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Im Rahmen Komorbidität könne von einer mittelgradig depressiven Episode ausgegangen werden. Das nach der HWS-Verletzung aufgetretene Beschwerdebild wurde schon bald nicht mehr vorwiegend durch organische, sondern vielmehr durch psychische Faktoren aufrechterhalten. Da bei der Adäquanzbeurteilung allerdings der psychische Gesundheitsschaden nicht mitberücksichtigt werden darf (BGE 123 V 99 E. 2a), sind das Kriterium der ungewöhnlich langen ärztlichen Behandlung und der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen, zumal im MEDAS-Gutachten festgehalten wurde, dass aus rheumatologischer Sicht lediglich muskelkräftigende Massnahmen im Bereich der Rumpf-/Nacken-muskulatur eventuell günstig sein könnten. Neben physiotherapeutischen Massnahmen erfolgten bis zur Begutachtung keine nennenswerten ärztlichen Behandlungen. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik Gais vom 21. März bis 15. April 2005 erfolgte hauptsächlich zur psychischen Rehabilitation. 2.4.5 Mangels bleibender physischer, objektivierbarer Verletzung erübrigen sich schliesslich auch die Fragen nach der Schwierigkeit des Heilungsverlaufs und der Erheblichkeit von diesbezüglichen Komplikationen. 2.4.6 Nachdem die bestehenden Beschwerden gemäss den medizinischen Akten schon sehr früh auf psychische Störungen zurückzuführen oder nicht mehr unfallkausal waren, basiert auch die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf psychischen Ursachen. Das MEDAS-Gutachten attestierte dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine adaptierte Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose wurde ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom gestellt, wobei auch unfallfremde Faktoren - Fehlform der oberen Wirbelsäule mit Hyperlordose der HWS und Kopfpropulsionshaltung - mitberücksichtigt wurden. Sodann ist zu beachten, dass die verbleibenden Einschränkungen ebenfalls vorwiegend durch psychische Faktoren beeinflusst werden, wobei eine genaue Aufteilung in somatische und psychische Beschwerden nicht ersichtlich ist. Somit kann insgesamt betrachtet auch
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Kriterium des Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht als genügend erfüllt gelten. 2.5 Da somit keines der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt ist, muss der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. November 2004 und den geklagten psychischen Beschwerden verneint werden. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Januar 2007 lässt sich daher nicht beanstanden. 3. 3.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 3.3 Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren UV 2007/72 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht bewilligt (act. G 9 in UV 2007/72). Die Bewilligung überträgt sich nach der Aufhebung des Entscheids vom 4. März 2008 durch das Bundesgericht auf das vorliegende Verfahren. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Entschädigung seiner Rechtsvertreterin durch den Staat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Ein Betrag von Fr. 3'200.-- (80% von Fr. 4'000.--; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) scheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit pauschal Fr. 3'200.--.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2009 Art. 6 UVG: Adäquanzbeurteilung von psychischen Unfallfolgen nach den Grundsätzen von BGE 115 V 133 (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2009, UV 2009/60).
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