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St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2010 UV 2009/56

21. Oktober 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,108 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG: Prüfung der Rentenfrage, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist. Mit Rentenprüfung fallen Taggeldleistungen und Heilbehandlungen dahin. Beizug der Tabellenlöhne der LSE, wenn ausgeführte Tätigkeit eigentlich nicht zumutbar wäre und daher nicht als Invalidenlohn zu berücksichtigen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2010, UV 2009/56).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/56 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 08.04.2020 Entscheiddatum: 21.10.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2010 Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG: Prüfung der Rentenfrage, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist. Mit Rentenprüfung fallen Taggeldleistungen und Heilbehandlungen dahin. Beizug der Tabellenlöhne der LSE, wenn ausgeführte Tätigkeit eigentlich nicht zumutbar wäre und daher nicht als Invalidenlohn zu berücksichtigen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2010, UV 2009/56). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 21. Oktober 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach, Walder Wyss & Partner AG,  Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.        A.a   S.___ war bei der A.___ als Früchte- und Gemüsehändler tätig und dadurch bei der AXA Winterthur (vormals: Winterthur Versicherungen) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. August 2000 stürzte er während einer Talfahrt auf einem Trottinett und zog sich Verletzungen an Schulter, Rippen, Kopf und Arm zu (act. A1). A.b   Nach einer Hospitalisation vom 20. bis 22. August 2000 im Kantonsspital Glarus wurden im Austrittsbericht vom 23. August 2000 eine Commotio cerebri und eine Thoraxkontusion rechts diagnostiziert (act. M2). Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte im Arztzeugnis vom 28. August 2000 die Diagnosen Polytrauma, Status nach Commotio cerebri, postcommotionelles Syndrom, multiple infizierte Hautwunden, Riss 8. und 9. Rippe rechts und AC-Gelenks-Luxation der rechten Schulter. Er attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. M1). Am 5. September 2000 erfolgte ein operativer Eingriff am rechten AC-Gelenk (act. M17). Im Bereich der rechten Schulter wurde durch das Kantonale Spital Walenstadt ein günstiger Verlauf bescheinigt (act. M5). Ab 15. Januar 2001 attestierte Dr. B.___ dem Versicherten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (act. M6 und 7). Nach einer Verschlechterung des Zustands an der rechten Schulter, bestand ab 19. Juli 2001 wieder eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit (act. M8). Die anschliessend durchgeführten bildgebenden Untersuchungen ergaben hauptsächlich eine Periarthropathia humeroscapularis bei Läsion der Supraspinatussehne (M 10 bis 13). A.c   Mit Schreiben vom 29. Dezember 2001 wurde dem Versicherten das Arbeitsverhältnis bei der A.___ per 31. Dezember 2001 gekündigt (act. A36/4). Gemäss Mitteilung der Arbeitgeberin sei der Austritt auf Ende Februar 2002 erfolgt. Ab 1. September 2002 fand der Versicherte eine neue Anstellung bei der C.___ (act. A39 und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 40). Am 1. September 2006 trat er eine neue Stelle als Verkaufschef bei der E.___, Zürich, an (act. A95/2). A.d    Im Bericht vom 21. August 2002 hielt Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, fest, dass sich der Zustand des Versicherten seit Februar 2002 deutlich gebessert habe und er aktuell weitgehend beschwerdefrei sei (act. M15). Am 25. Mai 2004 teilte Dr. D.___ hingegen mit, dass eine dauernd verminderte schmerzhafte Funktionseinschränkung und Belastbarkeit der rechten Schulter gegeben sei. Der Endzustand sei nicht erreicht, es sei längerfristig eine Verschlechterung - Zunahme der posttraumatischen Veränderungen im AC-Gelenk sowie an der Supraspinatussehne - wahrscheinlich (act. M22). Im Bericht der Schulthess Klinik, Zürich, vom 10. Februar 2006 wurde eine posttraumatische aktivierte AC-Gelenksarthrose an der rechten Schulter diagnostiziert (act. M26). Am 11. Oktober 2006 wurde der Versicherte in der Universitätsklinik Balgrist, Zürich, untersucht. Dem Gutachten vom 15. Juni 2007 ist u.a. zu entnehmen, dass es sich bei der posttraumatischen AC-Gelenksarthrose an der rechten Schulter nach AC-Gelenksluxation sowie bei der Supraspinatussehnen-Unterflächen-läsion der rechten Schulter nach traumatischer Rotatorenmanschetten-Partialruptur bzw. als Folgeschaden der AC-Gelenksarthrose um Folgeschäden des Unfalls vom 20. August 2000 handle. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weitere konservative Heilbehandlungen seien nicht geeignet, den Gesundheitszustand der rechten Schulter signifikant zu verbessern. Eine physiotherapeutische Behandlung sei notwendig, zweckmässig und auch zumutbar, um den Gesundheitszustand der rechten Schulter zu stabilisieren bzw. zu erhalten. Eine Schulterarthroskopie sei notwendig, zweckmässig und geeignet, um den Gesundheitszustand namhaft zu verbessern. Ob dieser Schultereingriff zumutbar sei, könne nicht beurteilt werden. Der Versicherte sei gegenüber einem weiteren operativen Eingriff eher skeptisch. Es bestehe eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität. Gemäss Anhang 3 der UVV und der entsprechenden Tabellen der medizinischen Abteilung der Suva rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von 10% (act. M28). A.e   Am 9. August 2007 verfügte die AXA Winterthur, dass dem Versicherten aus dem Unfall vom 20. August 2000 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10%

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zustehe (act. A112). Mit Verfügung/Wiedererwägung vom 18. Dezember 2007 widerrief die AXA Winterthur die Verfügung vom 9. August 2007. Neu verfügte sie, dass für die Zeit nach dem 14. Januar 2001 kein Taggeldanspruch bestehe, der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 10'680.-- geschuldet sei und vorbehältlich von Rückfällen und Spätfolgen ab 1. April 2008 kein Anspruch mehr auf die Vergütung von Heilungskosten aus der obligatorischen Unfallversicherung, mit Ausnahme von 1 bis 3 Physiotherapieserien pro Jahr, bestehe (act. A126). Die gegen diese Verfügung/Wiedererwägung erhobene Einsprache vom 20. Dezember 2007 (Einsprachebegründung 1. Februar 2008) wies die AXA Winterthur mit Einspracheentscheid vom 2. April 2009 ab (act. A128, A133, A146). B.        B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt Daniel Staffelbach, Zürich, im Namen des Versicherten eingereichte Beschwerde vom 19. Mai 2009 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei ein 15%iges Taggeld vom 16. Januar 2001 bis 15. Juni 2007 auszurichten, es sei ab 16. Juni 2007 eine 19%ige Rente auszurichten, für die Behandlung der teilweisen oder alleinig unfallkausalen Beschwerden seien weiterhin die Leistungen uneingeschränkt auszurichten, es sei festzustellen, dass die Integritätsentschädigung lediglich den Status quo entschädige und eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ganz oder teilweise an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen. Gemäss Gutachten der Uniklinik Balgrist bestehe eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit bei einer Stelle mit einer Stunde schwerer körperlicher Arbeit pro Tag, weshalb der Beschwerdeführer seit der Einstellung des Taggeldes am 15. Januar 2001 bis zum Berentungszeitpunkt Anspruch auf ein 15%iges Taggeld habe. Der mutmassliche Verdienst bei Verbleiben am Arbeitsplatz zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2001 betrage Fr. 94'600.--. Bei einer Anpassung an die Teuerung sei für das Jahr 2007 von einem Valideneinkommen von Fr. 100'500.-- auszugehen. Bei der C.___ habe der Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ausgeübt und dabei einen Jahreslohn von Fr. 81'600.-- erzielt. Eine seinem Leiden angepasste Stelle mit höherem Lohn habe er nicht finden können. Gemäss Gutachten der Uniklinik Balgrist vom 15. Juni 2007 stehe definitiv fest, dass der Endzustand erreicht sei. Der Beschwerdeführer habe daher ab 15. Juni 2007 einen Rentenanspruch von 19%. Die Einschränkung zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kostenübernahme von Heilbehandlungen sei ersatzlos zu streichen. Eine Schulterluxation ergäbe gemäss Tabelle eine Integritätsentschädigung von 10%. Vorliegend könne aber langfristig sogar eine Versteifung des Gelenks eintreten, weshalb eine künftige voraussehbare Verschlechterung bei 10% Integritätsentschädigung offensichtlich noch nicht berücksichtigt worden sei. B.b   In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Ab 15. Januar 2001 bestehe beim Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit und er habe ab diesem Zeitpunkt auch wieder 100% gearbeitet. Gemäss Auskunft der A.___ vom 21. Juli 2004, hätte der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis zum damaligen Zeitpunkt ein jährliches Einkommen von ca. Fr. 95'000.-- erlangt. Seit September 2006 arbeite der Beschwerdeführer bei der E.___ und erziele dort einen Bruttojahreslohn von Fr. 97'500.--, wobei noch ein Bonus von Fr. 30'000.-- vereinbart worden sei. Somit erziele er trotz seiner unfallbedingten Beschwerden ein Einkommen, welches über dem Valideneinkommen liege. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Auch in einer körperlich leichten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer einen Verdienst erzielen - z.B. bei der F.___ - der über dem Valideneinkommen liege. Die Festlegung der Übernahme der weiteren Heilungskosten (eine bis drei Physiotherapieserien pro Jahr) sei nicht zu beanstanden. Bei der Einschätzung des Integritätsschadens sei eine allfällige zukünftige Verschlechterung des Gesundheitszustands von den Gutachtern mitberücksichtigt worden. B.c   Mit Replik vom 14. Januar 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er folgende Beweisanträge stelle, sollte das Gericht das von der Beschwerdegegnerin behauptete mögliche Einkommen bei der F.___ als Invalideneinkommen annehmen: Befragung des Verwaltungsratspräsidenten der F.___, ob der Beschwerdeführer für die damals ausgeschriebene Stelle geeignet und wie hoch das Einkommen gewesen wäre, Befragung des Beschwerdeführers, ob er persönlich für die damals ausgeschriebene Stelle geeignet gewesen wäre, Vornahme eines Augenscheins, ob der Arbeitsweg zumutbar sei, Befragung des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin, warum er die Stelle dem Beschwerdeführer nicht vermittelt habe und Erstellung einer Marktexpertise hinsichtlich der Frage, wie viele Stellen in der Schweiz existieren würden. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter eine mündliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verhandlung nach EMRK. Ergänzend zur Beschwerde führte er aus, dass beim Bestimmen des Invalidenlohns nicht auf eine einzige, zufällig gefundene Stelle abgestützt werden könne. Wenn Hinweise auf das Invalideneinkommen fehlen würden, seien rechtsprechungsgemäss die Tabellenlöhne heranzuziehen. B.d   Mit Duplik vom 18. März 2010 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. B.e   Mit Schreiben vom 27. April 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er entgegen dem Antrag in der Replik, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. An den übrigen Anträgen werde hingegen festgehalten. Erwägungen: 1.         Gemäss Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom 15. Juni 2007, sind die festgestellte AC-Gelenksarthrose rechts sowie die artikulärseitige Rotatorenmanschetten-Partialruptur (Supraspinatussehnen-Unterflächenläsion) im Bereich der rechten Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 20. August 2000 zurückzuführen. Das Gutachten ist bezüglich Kausalität der Beschwerden hinreichend begründet und die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Dementsprechend hat die Beschwerdegegenerin zu Recht die Kausalität der geklagten Beschwerden im Schulterbereich nicht in Frage gestellt. Auf weitere Ausführungen diesbezüglich kann verzichtet werden. Ebenfalls unbestritten geblieben ist, dass spätestens ab 15. Juni 2007 der gesundheitliche Endzustand erreicht war und daher ein Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. Strittig ist hingegen die Einstellung der Taggeldleistungen per 14. Januar 2001, die Verneinung eines Rentenanspruchs, die Einstellung der Vergütung von Heilkosten ab 1. April 2008 (mit Ausnahme von 1 bis 3 Physiotherapieserien) und die Vornahme der Integritätsschätzung. 2.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinn von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). 2.2    Nach Festsetzung der Rente hat die versicherte Person unter anderem dann Anspruch auf Heilbehandlung, wenn sie zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). 2.3    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht nach Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 2.4    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 3.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ab 7. November 2000 eine 50%ige, ab 21. November 2000 eine 75%ige und ab 15. Januar 2001 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (act. M6 und 7). Nachdem der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der A.___ wieder aufgenommen hatte, bescheinigte Dr. B.___ ab 19. Juli 2001 eine Arbeitsunfähigkeit für die ausgeübte Tätigkeit von 10%. Der Beschwerdeführer leide an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung an der rechten Schulter (act. M8). Den vorliegenden Akten ist nicht genau zu entnehmen, in welchem Pensum daraufhin der Beschwerdeführer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2002 gearbeitet hat. Gemäss Auskunft des Geschäftsführers der A.___, sei der Einsatz des Beschwerdeführers neu ausgerichtet und seiner Einschränkung angepasst worden (act. A 36/1). Dem Beschwerdeführer wurde es somit ermöglicht, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem 100% Pensum zu arbeiten. Er bezog dann auch einen gegenüber der Zeit vor dem Unfall sogar erhöhten Monatslohn. Bereits im September 2002 konnte der Beschwerdeführer die neue Stelle als Agent/Makler bei der C.___ antreten. Die Arbeit konnte er ab Stellenantritt durchgehend in einem 100% Pensum ausführen (act. A49/5). Ab 1. September 2006 war der Beschwerdeführer bei der E.___, Zürich, als Verkaufschef angestellt (act. A95/2). Auch diese Tätigkeit führte der Beschwerdeführer durchgehend in einem 100% Arbeitspensum aus (act. A118/1). Im Gutachten der Universitätsklinik Balgrist vom 15. Juni 2007 wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit 100% arbeitsfähig sei. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 15%, entsprechend einer Stunde schwerer körperlicher Arbeit. Obwohl die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht rückwirkend festgelegt wurde, ist aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und der übrigen medizinischen Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bereits ab 15. Januar 2001 eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar gewesen wäre. Aufgrund der Aktenlage ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 15. Januar 2001 durchgehend zu 100% gearbeitet hat. Ungeachtet einer allfälligen attestierten Arbeitsunfähigkeit besteht bei der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit grundsätzlich kein Anspruch auf Taggeldleistungen. Sodann ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch während und nach der Ende Februar 2002 eingetretenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosigkeit zumutbar gewesen wäre, eine den gesundheitlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit auszuüben. Da er lediglich für das Abladen der Ware vom Lastwagen eingeschränkt war, hätte er für eine adaptierte Tätigkeit nicht einmal sein Berufsfeld wechseln müssen. Dass solche angepassten Tätigkeiten in seiner Branche existieren, hat er durch die Annahme der Stelle bei der C.___ bewiesen, handelt es sich bei dieser doch um eine solche Tätigkeit. Da somit seit vollzeitiger Wiederaufnahme der Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestand, und ihm die Annahme einer solchen Tätigkeit auch durchwegs zumutbar im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen wäre, bestand ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen der Unfallversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat die Taggelder zu Recht per 14. Januar 2001 eingestellt. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. 4.         4.1    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass - gestützt auf das Gutachten der Universitätsklinik Balgrist - ab 15. Juni 2007 der gesundheitliche Endzustand erreicht war und keine zumutbaren medizinischen Massnahmen mehr zu einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustands führen würden. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, weshalb der Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt zu prüfen ist. Ebenfalls ist - was sich schon aus der vorstehenden Erwägung ergibt - zu Recht unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer für eine an seine Einschränkungen angepasste Tätigkeit 100% arbeitsfähig ist. 4.2    Die A.___ teilte am 21. Juli 2004 mit, dass der Beschwerdeführer ab April 2001 monatlich Fr. 7'000.-- und somit jährlich Fr. 91'000.-- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) verdient hätte. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 2001: 1902, 2007: 2047; Quelle: Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Einkommen und somit ein Valideneinkommen von Fr. 97'937.--. 4.3     

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3.1           Als Einkommen, das die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen in zumutbarer Weise noch zu realisieren vermag (Invalideneinkommen), ist zu berücksichtigen, was durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Marktlage erzielt werden könnte. Der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich alleine betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrads. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. September 2006, I 385/06, E. 7.2.2.1 mit Hinweisen). 4.3.2           Die im Jahr 2007 vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit bei der E.___ beinhaltete u.a. auch die Mithilfe beim Ausladen der Lastwagen und die fachgerechte Ein- und Auslagerung der Ware. Diese Arbeit steht im Widerspruch mit der im Gutachten der Universitätsklinik festgelegten angepassten Tätigkeit, wonach lediglich leichte körperliche Tätigkeiten - Bürotätigkeiten - zumutbar seien. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens kann daher mangels Zumutbarkeit nicht auf die bei der E.___ ausgeführte Tätigkeit abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin teilte in der Beschwerdeantwort mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen könnte und belegte diese Aussage mit einer Arbeitsstelle bei der F.___. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, kann mangels ausreichender Repräsentativität dieser einen Stelle, nicht der dabei erzielte Lohn als Invalideneinkommen  herangezogen werden. 4.3.3           Rechtsprechungsgemäss ist bei fehlender konkreter Einkommensbasis, bei der Festlegung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik abzustellen (BGE 126 V 75,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erw. 3b). Innerhalb der Tabelle 1 ist die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit den Wirtschaftszweigen Grosshandel und Detailhandel zuzuordnen. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und seiner spezialisierten Ausbildung (Früchte- und Gemüsespezialist mit eidgenössischem Fachausweis) sowie Zusatzausbildungen, ist innerhalb der Wirtschaftszweige von Tätigkeiten im Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) auszugehen. Im Jahr 2006 lag der Durchschnittslohn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Bereich Grosshandel bei Fr. 8'583.-- und im Detailhandel bei Fr. 6'551.--. Der daraus errechnete Durchschnitt (Fr. 7'567.--) ergibt nach der Aufrechnung an die 2007 vorherrschende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Anpassung an die Nominallohnentwicklung 2007 ein Jahreseinkommen und somit ein Invalideneinkommen von Fr. 96'214.--. 4.3.4           Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit einem unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des sogenannten Leidensabzugs ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein Abzug vom Tabellenlohn nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer hat in seiner angestammten Tätigkeit keine körperliche Schwerarbeit verrichtet, sondern lediglich während einer Stunde Ware vom Lastwagen abgeladen. Ausserdem ist er für die angepasste körperlich leichte Arbeit gesundheitlich nicht eingeschränkt, weshalb diesbezüglich keine Lohneinbusse zu erwarten ist. Auch die übrigen persönlichen und beruflichen Merkmale des Beschwerdeführers erlauben keinen Leidensabzug vom Tabellenlohn.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4    Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 97'937.-- und des Invalideneinkommes von Fr. 96'214.-- ergibt sich somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 2%. 5.         5.1    Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Als dauernd gilt ein Integritätsschaden, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht, und als erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität unabhängig von der Erwerbsfähigkeit augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]; vgl. RKUV 1998 Nr. U 303 S. 354). Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ausschliesslich ärztliche Angelegenheit. Die Skala der Integritätsschäden im Anhang 3 zur UVV erlaubt es dem Arzt, grundsätzlich jede Integritätsentschädigung annähernd vergleichbaren Integritätsschäden der Skala zuzuordnen. Trotzdem hat sich in der Praxis ein Bedürfnis zur differenzierten listenmässigen Erfassung der Integritätsschäden manifestiert. Der ärztliche Dienst der Suva hat in der Folge, basierend auf der erwähnten Skala und unter Berücksichtigung dieser absolut verbindlichen Werte, weitere Schätzungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 bis 16). Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich als Richtwerte angesehen werden, mit denen die Gleichbehandlung aller versicherten Personen gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 113 V 218; RKUV 1987 Nr. U 21 S. 328 und Nr. U 31 S. 438). 5.2    Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt im Schreiben vom 10. November 2003 fest, dass trotz geringer Eintretenswahrscheinlichkeit mit einer vollen AC-Arthrose zu rechnen sei, was einer Integritätsentschädigung von 10% entspreche. Im Gutachten der Universitätsklinik Balgrist wurde eine posttraumatische AC-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gelenksarthrose diagnostiziert und entsprechend ein Integritätsschaden von 10% bestätigt. Eine weiterführende Begründung ist der Einschätzung nicht zu entnehmen. Allerdings wurde in der Fragestellung explizit darauf hingewiesen, dass eine voraussehbare Verschlimmerung angemessen zu berücksichtigen sei. Gestützt auf die gesamte medizinische Aktenlage ist die Integritätsschätzung somit nicht zu beanstanden und nachvollziehbar. Insbesondere ist zu beachten, dass gemäss Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) der Suva, ein Integritätsschaden von 10% der maximale Prozentsatz für AC-Arthrosen darstellt. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsschaden von 10% ist nicht zu beanstanden. 6.          Die Einstellung der Heilbehandlungskosten per 1. April 2008 ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Wie bereits erwähnt, war gestützt auf das Gutachten der Universitätsklinik Balgrist, ab 15. Juni 2007 von weiteren zumutbaren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten, weshalb die Kostenübernahme für Heilbehandlungen dahinfällt. Zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit können auch nach der Rentenprüfung noch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt werden (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). Nachdem die Gutachter von Balgrist eine Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung empfohlen haben, um den Gesundheitszustand der rechten Schulter zu stabilisieren bzw. zu erhalten, hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung den Anspruch auf weitere Physiotherapieserien zugesprochen. Dieses Vorgehen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss Aktenlage sind weitere medizinische Massnahmen nicht notwendig und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht.      7.         Abschliessend ist folgendes anzumerken: Mit Replik vom 14. Januar 2010 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Befragung verschiedener Personen, sollte das Einkommen bei der F.___ als Invalideneinkommen verwendet werden. Wie die obigen Erwägungen gezeigt haben, wurde das Einkommen bei der F.___ nicht als Invalideneinkommen benutzt, weshalb auch die beantragten Befragungen nicht durchzuführen sind. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass allgemein weitere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befragungen für die Beurteilung des vorliegend relevanten Sachverhalts keine neuen Erkenntnisse bringen dürften, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung).    8.         Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 2. April 2009 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2010 Art. 6 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 UVG: Prüfung der Rentenfrage, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist. Mit Rentenprüfung fallen Taggeldleistungen und Heilbehandlungen dahin. Beizug der Tabellenlöhne der LSE, wenn ausgeführte Tätigkeit eigentlich nicht zumutbar wäre und daher nicht als Invalidenlohn zu berücksichtigen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2010, UV 2009/56).

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