© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/45 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 27.04.2020 Entscheiddatum: 14.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 14.10.2009 Art. 4 ATSG: Unfallbegriff; Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors im Sinn einer Überanstrengung bei einer Pflegefachfrau verneint, die sich beim Aufrichten einer gestürzten Patientin eine Kniedistorsion zugezogen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2009, UV 2009/45). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 14. Oktober 2009 in Sachen F.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, Postfach 1121, 9001 St. Gallen, gegen Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a Die 1948 geborene F.___ ist beim A.___ als diplomierte Pflegefachfrau tätig und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 5. Mai 2008 hatte sich die Versicherte am 5. März 2008 beim Aufheben einer umgefallenen Patientin eine Zerrung am Knie zugezogen (UV-act. 1). Im Arztzeugnis vom 16. Mai 2008 (UVact. 2) diagnostizierte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, eine Distorsion am rechten Knie. Als Befunde wurden ein leichter Gelenkserguss und eine leichte Druckdolenz am lateralen Gelenkspalt erhoben. Es würden keine Anhaltspunkte für eine Meniskus- oder Bandläsion bestehen. Die Versicherte teilte Dr. B.___ mit, beim Aufheben eines Patienten (wohl: einer Patientin) einen plötzlichen heftigen Schmerz am rechten Knie dorsal verspürt zu haben. Dr. B.___ attestierte vom 9. bis 16. März 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. A.b Mit Verfügung vom 8. September 2008 (UV-act. 6) lehnte die Visana ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 5. März 2008 mit der Begründung ab, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Visana mit Einspracheentscheid vom 30. März 2009 ab (UV-act. 31). B. B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, St. Gallen, im Namen der Versicherten eingereichte Beschwerde vom 8. Mai 2009 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 30. März 2009 und die Verfügung vom 8. September 2008 seien vollumfänglich aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Unfallbegriff im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. März 2008 erfüllt sei, und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorfall vom 5. März 2008 eine Überanstrengung darstelle, welche den Rahmen des im Leistungsbereich Üblichen oder Alltäglichen überschreite. Damit sei der Unfallbegriff von Art. 4 ATSG erfüllt und die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig. B.b In der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Verfahrens den Sachverhalt insofern abgeändert, dass es sich plötzlich um eine schwere Patientin gehandelt habe. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde sei auf den von der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2008 ausgefüllten Fragebogen UVG hinzuweisen, wonach sich nichts Ungewöhnliches vorgetragen habe und der Bewegungsvorgang unter normalen Umständen abgelaufen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bejahung eines Unfallereignisses seien vorliegend nicht gegeben. B.c Mit Replik vom 26. Juni 2009 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. B.d Im Schreiben vom 1. Juli 2009 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Duplik zu verzichten. Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als obligatorischer Unfallversicherer für die Folgen des Vorfalls vom 5. März 2008 leistungspflichtig ist. 2. 2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 2.3 Auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung sind gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) folgende Körperschäden den Unfällen gleichgestellt: Knochenbrüche, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung zurückzuführen sind, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommelfellverletzungen. 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen eine Beweislast aber insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht stellt auf jene Sachverhaltsdarstellung ab, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen, BGE 126 V 360 E. 5b). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zu beachten, dass die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Daher kommt den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. statt vieler Urteil U 64/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. Februar 2004, E. 1.2). 3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung sind vorliegend erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nachgewiesen werden kann. 3.2 Dabei bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf den Faktor selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 112 V 202 f. E. 1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2) bestehen. 3.3 Gemäss Unfallmeldung vom 5. Mai 2008 verletzte sich die Beschwerdeführerin am 5. März 2008 beim Aufheben einer umgefallenen Patientin am Knie. In einem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen teilte die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2008 (UV-act. 3) mit, dass sie eine gestürzte Patientin aufgerichtet habe. Auf die Frage, ob es sich dabei um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe und ob diese unter normalen Umständen verlaufen sei, antwortete die Beschwerdeführerin mit "Ja". Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes (z.B. Sturz, Anschlagen etc.) ereignet habe, verneinte sie. In der Einsprachebegründung vom 2. Dezember 2008 (UV-act. 25) führte die Beschwerdeführerin bezüglich des Ereignisses vom 5. März 2008 dann aus, dass es sich gewichtsmässig um eine sehr schwere Patientin gehandelt habe. Die psychisch schwer kranke Person habe sich beim Aufrichten nicht beteiligt, wodurch sie noch schwerer geworden sei und in der Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie das ganze Körpergewicht der Patientin von ca. 65 kg aus den Knien heraus heben musste, da diese beim Aufstehen nicht ansatzweise mitgewirkt habe.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4 Bei unkoordinierten Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit praxisgemäss zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen beziehungsweise gestört wird (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 27 mit Hinweisen). Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen kann vorliegend nicht von einem programmwidrigen Bewegungsablauf ausgegangen werden. Ein Ausgleiten, Stolpern oder dergleichen während dem Aufrichten der Patientin ist in den Akten nicht festgehalten und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf die gesamten Umstände ein Unfall im Sinn einer Überanstrengung vorliegt. 3.5 Die Rechtsprechung bejaht das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auch dann, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt. Es muss jedoch von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlich war (BGE 116 V 139 Erw. 3b, mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Die Beschwerdeführerin gibt im Fragebogen des Unfallversicherers an, dass es sich beim Aufrichten einer gestürzten Patientin um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt habe. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer beruflichen Tätigkeit bereits mehrere solche oder ähnliche Situationen erlebt hat. Diesbezüglich stellt das Aufrichten einer gestürzten Patientin für eine Pflegefachfrau keine aussergewöhnliche Tätigkeit dar. Es steht ausser Frage, dass das Ereignis vom 5. März 2008 eine gewisse körperliche Anstrengung erfordert hat und es dadurch zu einer Krafteinwirkung auf das rechte Knie gekommen ist. Allerdings ist aufgrund der Aktenlage keine ausserordentliche Anstrengung ausgewiesen. Eine solche wäre jedoch für die Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors notwendig. Ausserdem ist dem ganzen Vorfall keine Programmwidrigkeit zu entnehmen, welche sich zusätzlich negativ auf die Belastungssituation des Knies ausgewirkt und zu einer Verstauchung des Knies geführt hätte. Die im Lauf des Verfahrens von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, wonach es sich um eine sehr schwere Patientin gehandelt habe, welche aufgrund ihrer Krankheit beim Aufstehen überhaupt nicht mitgeholfen habe, vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Aussage der ersten Stunde ist auf die Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen, dass es sich bei dem Vorfall um eine gewohnte Tätigkeit gehandelt hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung der Argumente der Beschwerdeführerin, eine ausserordentliche Anstrengung zu verneinen wäre. Beim Aufrichten einer gestürzten Person muss nicht das ganze Körpergewicht auf einmal hochgehoben werden. Ausserdem ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass die Patientin überhaupt nicht mitgeholfen hat, sich aufzurichten. Bezüglich allfälliger Konstitutionen der Beschwerdeführerin, welche sich negativ auf das vorliegend zu beurteilende Ereignis ausgewirkt haben könnten, ist den Akten kein Hinweis zu entnehmen; auch werden solche von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und mit Blick auf die Rechtsprechung (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 30ff.) kann vorliegend nicht von einer aussergewöhnlichen Anstrengung ausgegangen werden, weshalb die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors und somit ein Unfall im Rechtsinn zu verneinen ist. 3.6 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Dem Arztbericht vom 16. Mai 2008 ist keine in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnte Körperschädigung zu entnehmen. Eine Kniedistorsion ist nicht unter die unfallähnlichen Körperschädigungen zu subsumieren. Eine Meniskus- oder Bandläsion wurde von Dr. B.___ explizit ausgeschlossen. In der Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt, dass der in Art. 9 Abs. 2 UVV enthaltenen Aufzählung der unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessender Charakter zukommt (BGE 114 V 302 E. 3d; RKUV 1989 Nr. U 67 S. 165). Somit kann vorliegend nicht von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden. 4. In Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. März 2009 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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