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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2010 UV 2009/37

20. Januar 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,082 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigung. Fallbeispiel: Wenn es in Folge Staubsaugens eines Teppichs auf den Knien und Drehbewegungen des Oberkörpers zu einer Blockierung im Kniegelenk und anschliessend zu zunehmenden Schmerzen kommt, liegt wegen fehlender Plötzlichkeit keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2010, UV 2009/37).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 02.04.2020 Entscheiddatum: 20.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2010 Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigung. Fallbeispiel: Wenn es in Folge Staubsaugens eines Teppichs auf den Knien und Drehbewegungen des Oberkörpers zu einer Blockierung im Kniegelenk und anschliessend zu zunehmenden Schmerzen kommt, liegt wegen fehlender Plötzlichkeit keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2010, UV 2009/37). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 20. Januar 2010 in Sachen Carena Schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf, Beschwerdeführerin, gegen AXA Versicherungen AG, General Guisan-Str. 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, und C.___,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beigeladener, betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.        Der 1954 geborene C.___ war aufgrund seiner Anstellung als Sekundarlehrer bei der AXA Versicherungen AG (vormals: "Winterthur" Schweizerische Versicherungs- Gesellschaft; nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Unfallmeldung vom 18. Januar 2008 am 3. Januar 2008 auf den Knien Hausarbeit verrichtete und bei einer ruckartigen Bewegung eine Blockierung im rechten Knie erlitt (act. A1). Am 23. Januar 2008 wurde beim Versicherten in der Orthopädie im Zentrum, St. Gallen, eine Arthroskopie des rechten Knies mit medialer Meniskusteilresektion und leichter Knorpelglättung retropatellär durchgeführt (act. M2/1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 lehnte die AXA die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Eine unfallähnliche Körperschädigung könne nur dann angenommen werden, wenn der Geschehensablauf durch einen in der Aussenwelt begründeten Umstand beeinflusst worden sei. Das Staubsaugen kniend auf dem Boden entspreche jedoch einer blossen Lebensverrichtung, welche grundsätzlich kein gesteigertes Gefährdungspotential beinhalte (act. A14). B.        Nachdem der Krankenversicherer von C.___ die Carena Schweiz (nachfolgend: Carena), gegen diese Verfügung Einsprache erhoben hatte (act. A18), hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 16. März 2009 an ihrem Standpunkt fest (act. A22). C.       

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dagegen richtet sich die von der Carena eingereichte Beschwerde vom 6. April 2009 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 16. März 2009 sei aufzuheben und es seien die Kosten für die aus dem unfallähnlichen Ereignis vom 3. Januar 2008 resultierenden Behandlungen für die mediale Meniskusläsion im rechten Knie von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. D.        Von der ihm mit Schreiben vom 8. April 2009 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat der vom Gericht zum Verfahren beigeladene Versicherte keinen Gebrauch gemacht. E.         Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 liess die AXA die Abweisung der Beschwerde beantragen, verzichtete jedoch unter Hinweis auf den Einspracheentscheid auf eine weitere Begründung. F.         Auf die näheren Begründungen in Einspracheentscheid und Beschwerde sowie die Ausführungen in den weiteren Akten wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.         Unbestritten ist der Hergang des Ereignisses vom 3. Januar 2008. Gemäss der zum Fragekatalog der Beschwerdegegnerin vom Versicherten am 17. März 2008 abgegebenen Schilderung des Ereignisses verdrehte sich dieser bei Reinigungsarbeiten auf den Knien bei einer unsorgfältigen Bewegung das rechte Knie. Anlässlich einer persönlichen Befragung vom 16. April 2008 präzisierte der Versicherte gegenüber der Beschwerdegegnerin, er sei am 3. Januar 2008 zu Hause mit der Reinigung eines Zimmers beschäftigt gewesen. Dazu habe er eine kniende Stellung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingenommen. Zur Reinigung habe er einen handelsüblichen Staubsauger verwendet und das Rohr entfernt. Nach ungefähr fünf Minuten kniend auf dem Teppichboden, habe er, um eine andere Stelle zu saugen, den Oberkörper abgedreht, sei jedoch mit den beiden Knien an derselben Stelle verblieben. Durch den Widerstand des Teppichs und eine weitere Abdrehung des Oberkörpers sei es zu einer massiven Kraftanstrengung bzw. einer Verdrehung im rechten Knie gekommen. Dies habe eine Blockierung des Knies zur Folge gehabt (act. A12). Der Versicherte hatte am 7. Januar 2008 Dr. med. A.___, Facharzt für allgemeine Medizin FMH, konsultiert, der am rechten Knie als Befunde Schmerzen, eine Schwellung sowie einen deutlichen Erguss erhob (act. A2, M4). In der Folge wurde anerkanntermassen ein Meniskusriss rechts medial festgestellt (act. M2, M2/1). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin Leistungen für die Folgen des Vorkommnisses vom 3. Januar 2008 zu erbringen hat. 2.         Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Geschehen vom 3. Januar 2008 das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt und somit kein Unfall im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorliegt. Strittig ist jedoch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202). Als sogenannte unfallähnliche Körperschädigungen gelten die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgeführten Körperverletzungen (unter anderem Meniskusrisse, vgl. lit. c), sofern sie auf eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende äussere Einwirkung auf den menschlichen Körper zurückzuführen sind. Das bei einem Unfall vorausgesetzte Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ist bei den unfallähnlichen Körperschädigungen also nicht erforderlich. Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) in BGE 129 V 467 E. 2.2 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die weiteren Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs - fehlende Absicht, äusserer Faktor, Plötzlichkeit, Schädigung (Art. 4 ATSG) - erfüllt sein müssen. Laut EVG-Rechtsprechung kommt dabei dem äusseren Ereignis, d.h. einem ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfall, besondere Bedeutung zu. Wo kein unfallähnliches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eindeutig eine krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Als Beginn der Kausalitätskette bzw. Auslösefaktor ist also unverzichtbar ein unfallähnliches Ereignis mit plötzlich erhöhter Krafteinwirkung auf den menschlichen Körper gefordert. Die gemäss EVG-Rechtsprechung ausschlaggebende Bedeutung des unfallähnlichen Ereignisses zielt nicht auf eine Ausdehnung des Ereignisbegriffs ab. Aufgezeigt wird damit einzig, dass bei Vorliegen eines unfallähnlichen Ereignisses eine eindeutige Degeneration im Sinn von Art. 9 Abs. 2 UVV von vornherein auszuschliessen ist. Jede Wirkung hat im zeitlichen Ablauf eine fast unendliche Zahl von Ursachen, aus denen sie hervorgegangen ist, und sie ist selbst wieder eine Ursache für unendlich viele weitere spätere Erfolge (A. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 458 f.). Insofern vermag sich zwar ein Gesundheitsschaden verschlimmert haben, indem er sich beispielsweise in einem bestimmten Zeitpunkt bzw. einer bestimmten Situation bemerkbar gemacht hat. Allein diese Tatsache lässt jedoch noch nicht ein für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetztes unfallähnliches Ereignis bejahen. Auch eine degenerative Gesundheitsschädigung entsteht im Rahmen eines Prozesses bzw. ist wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben, welche eine allmähliche Abnützung und schliesslich - ohne Einwirkung eines unfallähnlichen Ereignisses, jedoch infolge eines letzten Mikrotraumas - das Ausmass einer die Behandlung erforderlichen Schädigung bewirken. Als Ursache einer unfallähnlichen Körperschädigung sind diese Mikrotraumata jedoch nicht geeignet (Alfred Bühler, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996, S. 85 und 88). Insofern ist das Auftreten von Schmerzen als solches kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinn der Rechtsprechung. Entsprechend kann dort nicht von einem äusseren schädigenden Faktor gesprochen werden, wo die versicherte Person in zeitlicher Hinsicht nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen anzugeben vermag. Ebenfalls nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht; denn für die Bejahung eines äusseren Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinn der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinn der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (ZBJV 2003  S. 918 f.; BGE 129 V 470 E. 4.2.1, 4.2.2). Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vgl. BGE 129 V 471 E. 4.3). 3.         3.1    Die Beschwerdeführerin sieht das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bzw. sinnfälligen Ereignisses insofern erfüllt, als ihres Erachtens das Staubsaugen auf den Knien eine ungewohnte Körperlage darstellt, die ein gesteigertes Schädigungspotential aufweist. Durch eine unsorgfältige Bewegung bzw. das Abdrehen des Oberkörpers und den zusätzlichen Widerstand des Teppichs sei es zusätzlich zu einer plötzlichen übermässigen Belastung des rechten Knies gekommen. 3.2    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt das Staubsaugen auf den Knien keine Körperlage dar, die bereits selber eine erhöhte Gefahrenlagehinsichtlich Herbeiführung eines körpereigenen Traumas schafft. Das Staubsaugen erfolgt zwar

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte üblicherweise stehend. Zu beurteilen ist hier jedoch die Körperlage in Bezug auf die Knie, d.h. das Knien. Hierbei handelt es sich um eine alltägliche Lebensverrichtung wie Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Bewegung im Raum usw., welche üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers erfolgt. Diese Beurteilung wird auch dadurch bekräftigt, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Auftretens der Kniebeschwerden angeblich bereits seit ca. fünf Minuten am Staubsaugen war. Ob sich bei längerem Verharren in kniender Stellung überhaupt ein derartiger Druck auf den Meniskus aufbauen könnte, der geeignet wäre, das Knie im vorliegenden Ausmass zu schädigen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Selbst bei einer Bejahung dieser Frage wäre hier bezüglich der äusseren Einwirkung jedenfalls das Kriterium der Plötzlichkeit nicht gegeben. 3.3    Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin treten schliesslich im konkreten Fall auch keine zur Unkontrollierbarkeit des Kniens führenden Momente bzw. weitere belastende Umstände hinzu, derentwegen trotzdem von einem äusseren Faktor mit gesteigertem Schädigungspotential auszugehen wäre. So weist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zunächst entsprechend der Ereignisschilderung des Versicherten zu Recht darauf hin, dass die während des Staubsaugens zur Säuberung einer weiteren Teppichstelle ausgeführten Drehbewegungen des Oberkörpers bewusst erfolgt seien. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Vorgang durch irgendetwas Aussergewöhnliches gestört worden wäre. Gerade bezüglich der Kniegelenke, die wenn schon durch den Teppich eher noch entlastet und zusätzlich stabilisiert erscheinen, lässt sich das Hinzutreten eines äusseren Moments auch nur schwer vorstellen. Wie es sich mit den durch die Drehbewegungen des Oberkörpers auf das Knie wirkenden Kräften letztlich konkret verhält, kann vorliegend indessen ebenfalls offen bleiben, da sich bei solchen Bewegungen die Druck- und Zugverhältnisse kontinuierlich ändern und es deshalb auch hier wiederum am Kriterium der Plötzlichkeit oder Heftigkeit oder Brüskheit im Sinn der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen fehlt. Vom medizinischen Standpunkt aus ist an dieser Stelle auch noch anzufügen, dass der Versicherte offenbar bereits längere Zeit vor dem Ereignis vom 3. Januar 2008 gelegentliche Kniebeschwerden rechts beklagte (act. M2, M4, M7) und sich im rechten Knie anlässlich der MRI-Untersuchung in der Klinik Stephanshorn sowie der Kniegelenksarthroskopie rechts vom 10. bzw. 23. Januar 2008 (act. M2/1, M8)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deutliche degenerative Veränderungen zeigten (act. M9). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Nachweis einer plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden äusseren Einwirkung auf den menschlichen Körper nicht erbracht ist, weshalb die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV zu Recht verneint hat. 4. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2010 Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 UVV: Unfallähnliche Körperschädigung. Fallbeispiel: Wenn es in Folge Staubsaugens eines Teppichs auf den Knien und Drehbewegungen des Oberkörpers zu einer Blockierung im Kniegelenk und anschliessend zu zunehmenden Schmerzen kommt, liegt wegen fehlender Plötzlichkeit keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2010, UV 2009/37).

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