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St.Gallen Versicherungsgericht 22.06.2009 UV 2009/22

22. Juni 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,418 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 und 47 Abs. 1 lit. b ATSG: Anspruch auf rechtliches Gehör: Indem es der Unfallversicherer trotz Antrag auf Akteneinsicht unterlassen hat, der versicherten Person die Unfallakten zuzustellen, verletzte er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf Grund des vorliegend schwerwiegenden Verfahrensfehlers und des Interesses der versicherten Person an einer Rückweisung entfällt die Möglichkeit seiner Heilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2009, UV 2009/22).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2009/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 21.04.2020 Entscheiddatum: 22.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 22.06.2009 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 42 und 47 Abs. 1 lit. b ATSG: Anspruch auf rechtliches Gehör: Indem es der Unfallversicherer trotz Antrag auf Akteneinsicht unterlassen hat, der versicherten Person die Unfallakten zuzustellen, verletzte er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Auf Grund des vorliegend schwerwiegenden Verfahrensfehlers und des Interesses der versicherten Person an einer Rückweisung entfällt die Möglichkeit seiner Heilung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2009, UV 2009/22). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 22. Juni 2009 in Sachen Z.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach 112, 9006 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rechtliches Gehör Sachverhalt: A.        A.a   Die 1973 geborene Z.___ war als Montagemitarbeiterin bei der A.___ tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Mai 2006 zog sie sich infolge eines Treppensturzes am rechten Fuss eine Distorsion von OSG und Mittelfuss zu (Suva-act. 2 und 3). Für die nachfolgenden medizinischen Behandlungen sowie die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Suva-act. 2 und 7) anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte entsprechende Versicherungsleistungen (Suvaact. 82.3). A.b   Mit Verfügung vom 21. August 2008 eröffnete die Suva der Versicherten, es könne nach der aktuell erfolgten Beurteilung ihres medizinischen Beraters nicht mehr davon ausgegangen werden, dass immer noch behandlungsbedürftige Unfallfolgen vorliegen würden. Daher würden die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 1. September 2008 eingestellt (Suva-act. 75). B.        B.a   Am 5. September 2008 erhob die Versicherte zuerst selbst und am 22. September 2008 ihre Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, St. Gallen, in ihrem Namen Einsprache gegen die Verfügung vom 21. August 2008 (Suva-act. 76 und 82). Die Suva bestätigte den Empfang der Einsprachen mit Schreiben vom 10. und 25. September 2008 und informierte die Versicherte bzw. ihre Rechtsvertreterin zugleich, sie werde die vorliegenden Akten an die Direktion in Luzern weiterleiten (Suva-act. 77 und 83). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 setzte die Suva die Rechtsvertreterin über den Namen ihres für die Fallführung zuständigen Rechtsanwalts in Kenntnis (Suva-act. 84). B.b   Mit Entscheid vom 26. Januar 2009 wies die Suva die Einsprache ab (Suvaact. 89).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.        C.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Rechtsvertreterin für die Versicherte erhobene Beschwerde vom 25. Februar 2009 mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 sei aufzuheben und die Prozedur zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem sei der Rechtsvertreterin für eine eventuelle weitere Begründung der Beschwerde, mit Zustellung der vollständigen Verfahrensakten eine Nachfrist von 20 Tagen anzusetzen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dieses diene einerseits der Sachaufklärung, andererseits stelle es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreife. Indem ihr die Beschwerdegegnerin trotz eines ausdrücklichen Verfahrensantrags in der Einsprache keine Akteneinsicht gewährt habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine solche Verletzung führe ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin durch diesen Verfahrensfehler zusätzlich unnötige Kosten verursacht, welche ihr zu überbinden seien. C.b   Die Beschwerdegegnerin nahm am 13. März 2009 zum Vorwurf der Gehörsverletzung Stellung und beantragte eine Abweisung des Rückweisungsbegehrens. Sie machte geltend, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - wenn überhaupt - nicht in einer schwerwiegenden Form vorliege. Zumal die Einsprache vom 22. September 2008 ausführlich begründet gewesen und die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Einsprache während des gesamten Einspracheverfahrens nicht mehr um Akteneinsicht ersucht habe, sei von einer bereits erfolgten Einsicht in die Unfallakten auszugehen. Sofern dennoch eine Gehörsverletzung angenommen werde, müsse eine solche als geheilt betrachtet werden, da sich die Beschwerdeführerin nun vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem volle Kognition zukomme, in Kenntnis der vollständigen Akten frei äussern könne. Im Weiteren würde eine Rückweisung den Interessen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin an einem einfachen und raschen Verfahren und somit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprechen. C.c   In der Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2009 hält die Rechtsvertreterin an ihren Anträgen fest und macht als zusätzliches Eventualbegehren geltend, ihr sei für den Fall, dass das Gericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt entscheide, eine angemessene Nachfrist zur materiellen Beschwerdeergänzung anzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Übrigen bestritt sie die Vorbringen der Beschwerdegegnerin. C.d   Auf die weiteren Begründungen und Ausführungen in den einzelnen Rechtsschriften wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.         Die Beschwerdeführerin beanstandet vorweg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Trotz entsprechendem Antrag in der Einsprache habe ihr die Beschwerdegegnerin die Unfallakten nicht zur Einsicht zugestellt und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs über die Einsprache entschieden. Da sich weder aus dem Aktendossier der Suva noch aus dem Geschehensablauf (Zustellung der Akten nach Eingang der Einsprache zuerst an die Helsana Versicherungen AG als Krankentaggeldversicherung sowie Weiterleitung an die Direktion der Beschwerdegegnerin, vgl. Suva-act. 86, 77, 83) gegenteilige Hinweise ergeben, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Zustellung der Suva-Akten an die Beschwerdeführerin tatsächlich unterblieb. Dies vermag die Beschwerdegegnerin einzig durch ihre Behauptung vom 13. März 2009 nicht zu widerlegen. Eine Einsprache, welche sich lediglich auf zwei unterschiedliche Arztberichte stützt und im Übrigen nur eine Anwaltsvollmacht, die angefochtene Verfügung sowie eine Stellungnahme der Suva über ihre Leistungspflicht an die Beschwerdeführerin beilegt, lässt keineswegs den Schluss zu, dass sie in Kenntnis der vollständigen Akten erstellt worden sein muss. 2.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1, 129 II 504 E. 2.2, 127 I 56 E. 2b, je mit Hinweisen). Für den Bereich der Sozialversicherungen regelt Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Danach müssen die Parteien jedoch nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung aber die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (BGE 132 V 389 E. 4.1 mit Hinweis). Nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG steht das Recht auf Akteneinsicht den Parteien für die Daten zu, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben. 2.2    Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsakts zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die versicherte Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinn einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 388 E. 3.1, 115 V 302 E. 2e). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 389 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3    Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheids (BGE 132 V 390 E. 5.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. September 2006 i/S A. [K 61/06] E. 2.3, BGE 120 V 362 E. 2a). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h; RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber auch hier die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 392 E. 5a, je mit Hinweisen). Der Partei steht es grundsätzlich frei, auf der vollumfänglichen Wahrnehmung des Gehörsanspruchs zu beharren, wenn ihr daran mehr liegt als an der beförderlichen Erledigung des Verfahrens (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. Bern 2009, N 9 zu Art. 42 mit Verweis auf BGE 124 V 392). Insofern hat nicht der Versicherungsträger die Entscheidbefugnis darüber, ob das Gebot des raschen Verfahrens oder dasjenige der zutreffenden Gehörsgewährung vorgeht (U. Kieser, a.a.O., N 9 zu Art. 42). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auf eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung jedoch abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 290 mit Hinweis). 2.4    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin rügte im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin und stellte den Antrag auf Rückweisung der Sache an diese. Im Weiteren hielt sie fest, dass sie während des Einspracheverfahrens lediglich über die vier der Einsprache beigelegten Aktenstücke (inklusive der angefochtenen Verfügung) verfügt habe, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, die Kausalitätsfrage zwischen den weiterhin geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 15. Mai 2006 zu prüfen und sich damit angemessen gegen die Suva-Verfügung zu verteidigen. Durch dieses Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin sei ihr zur Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts und zur Überprüfung der Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid nichts anderes übrig geblieben, als den Beschwerdeweg zu beschreiten, welcher jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden sei. Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Rückweisung der Angelegenheit ist damit offensichtlich. Indem ihr die Beschwerdegegnerin die vollständigen Unfallakten vorenthielt, verletzte sie ihren Anspruch auf Einsicht in die für ihr Leistungsbegehren relevanten und zur Leistungsprüfung notwendigen Akten in grober Weise. Eine Heilung und Verschiebung dieses schwerwiegenden Verfahrensmangels wäre je nach Ausgang der materiellen Beurteilung der Sache durch das Versicherungsgericht mit Kosten verbunden, deren Risikotragung die Beschwerdeführerin vorgängig überhaupt nicht abschätzen konnte. Durch ihr wiederholt vorgebrachtes Rückweisungsbegehren zeigt sie ausserdem, dass sich ihr Interesse im Wissen um eine Verzögerung des Verfahrens offenbar nicht auf eine möglichst beförderliche Beurteilung der Ansprüche richtet, sondern auf die Durchsetzung des in formeller Hinsicht korrekten Verfahrens. Schliesslich führt die Rückweisung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zu keinen weiteren Nachteilen für die Beschwerdeführerin. Die Versicherungsleistungen wurden per 1. September 2008 eingestellt. Sowohl für das Einspracheverfahren (vgl. Verfügung, Suva-act. 75) als auch einer allfälligen Beschwerde (vgl. Einspracheentscheid, Suva-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 89) wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, weshalb die Beschwerdeführerin ohnehin eine rechtskräftige Erledigung der Streitsache abzuwarten hat, bevor ihr eventuell weitere Leistungen ausgerichtet werden. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht auf einen materiell anderen Entscheid besteht (BGE 124 V 392 E. 5b, 119 V 218 f. E. 6). 2.5    Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend angesichts des erheblichen Verfahrensfehlers der Beschwerdegegnerin und des offenkundigen Interesses der Beschwerdeführerin eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Betracht fällt. Die Sache ist daher zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Beachtung der Ansprüche auf rechtliches Gehör neu darüber entscheiden kann. 3.    Im Sinn obiger Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2009 dahingehend gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu anschliessendem neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 1. Mai 2009 eine Honorarnote über Fr. 1'969.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht (act. G 8). Angesichts der Art und des Umfangs der Bemühungen erscheint das geltend gemachte Honorar angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur Erteilung des rechtlichen Gehörs im Sinn der Erwägungen und zur entsprechenden Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'969.50 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

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