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St.Gallen Versicherungsgericht 06.08.2008 UV 2008/23

6. August 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,165 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG: Anpassung der Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht auf das bereits bei der letzten Rentenrevision verwendete hypothetische Valideneinkommen abgestellt, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr der Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2008, UV 2008/23).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 06.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 06.08.2008 Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 17 Abs. 1 ATSG: Anpassung der Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Valideneinkommens zu Recht auf das bereits bei der letzten Rentenrevision verwendete hypothetische Valideneinkommen abgestellt, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr der Rentenrevision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2008, UV 2008/23). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 6. August 2008 in Sachen Z.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jakob Ackermann, Jonerhof, Postfach 2044, 8645 Jona, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A.          A.a    Der 1960 geborene Z.___ war als Monteur bei der Firma A.___ tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. November 1988 stürzte er von einem Vordach vier Meter in die Tiefe (Suva-act. 1). Der Versicherte zog sich dabei eine subcapitale Femurfraktur links und eine Schädigung des linken Handgelenks zu. Mit Verfügung vom 8. November 1993 (Suva-act. 47) sprach die Suva eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25% und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 30% zu. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Klage an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Suva-act. 60). Nach teilweiser Gutheissung der Klage entschied die Suva mit Verfügung vom 29. November 1995 (Suva-act. 64), dass dem Versicherten ab 1. Juli 1993 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60% und ab 1. Juli 1995 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 25% zustehe. In der Verfügung vom 20. August 1997 (Suva-act. 75) bestätigte die Suva die Ausrichtung einer Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25%. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2000 (Suva-act. 116) sprach die Suva dem Versicherten ab 1. November 2000 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 20% zu. A.b    Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 (Suva-act. 131) sprach die Suva rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine Rente aufgrund eines reduzierten Invaliditätsgrads von 14% zu. Der Einkommensvergleich zwischen dem Validenlohn von Fr. 72'975.-- und dem ab 1. Januar 2007 erzielbaren Invalidenlohn von Fr. 63'050.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von noch 13.6%. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2008 (Suva-act. 140) ab. B.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Jakob Ackermann, Rapperswil-Jona, im Namen des Versicherten erhobene Beschwerde vom 29. Februar 2008 mit den Anträgen, die Ziffern 1-3 des Einspracheentscheids vom 29. Januar 2008 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2007 weiterhin eine Invalidenrente von 20% zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Rentenanpassung nur erfolgen könne, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich verändert habe. Das Invalideneinkommen von Fr. 63'050.-- sei vorliegend unbestritten. Hingegen habe die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen für das Jahr 2007 mit Fr. 5'615.20 falsch bzw. unzutreffend aufgerechnet. Sie stelle zwar auf den Nominallohnindex Bereich "Erzeugung und Bearbeitung von Metall, Herstellung von Metallerzeugnissen" ab und indexiere den Betrag von Fr. 5'100.--, was schliesslich den Betrag von Fr. 5'615.20 pro Monat bzw. Fr. 72'997.40 im Jahr ergebe. Diese anhand der konkreten Erhebung aus dem Jahr 2000 gewonnenen Werte seien bezüglich der gegenwärtigen Wirtschaftslage aber nicht mehr repräsentativ. Es sei gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 der monatliche Bruttolohn für die Region Rapperswil-Jona von Fr. 6'020.-- zu berücksichtigen, was einen Jahresbruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 78'260.-- und unter Berücksichtigung der Teuerung 2007 von 1.5% einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'110.30 oder einen Jahreslohn von Fr. 79'433.90 ergebe. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 20.6%. Selbst wenn die Werte für die Ostschweiz nach LSE 2006 verwendet würden, ergäbe sich inkl. Teuerung 2007 von 1.5% ein Jahreslohn von Fr. 74'789.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 15.7%. Die absolute Veränderung von lediglich 4.3% löse jedoch noch keine Rentenanpassung aus. B.b In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Oktober 2000 sei der Validenlohn für das Jahr 2000 aufgrund konkreter Lohnabklärungen im angestammten Tätigkeitsbereich (Metallbau) auf jährlich Fr. 66'300.-- brutto (Fr. 5'100.-- x 13) festgelegt worden. Rechne man den Wert von Fr. 5'133.-- gemäss LSE 2000, Tabelle 1, Position 27/28 Metallbe- und verarbeitung, Anforderungsniveau 3, Männer, auf die betriebsübliche wöchentliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Normalarbeitszeit des Jahres 2000 von 41.7 Stunden um und multipliziere das Resultat mit 12, so ergebe sich ein Jahresbruttolohn von Fr. 64'214.--. Dieser Betrag liege rund 3.2% unter dem für das Jahr 2000 festgelegten Validenlohn von Fr. 66'300.--. Der entsprechende Wert gemäss LSE 2006 betrage Fr. 5'565.-- und ergebe einen Jahresbruttolohn von Fr. 68'783.--. Hebe man diese Summe um 3.2% an, so ergebe sich der korrekt nach LSE berechnete Validenlohn für das Jahr 2007 im Betrag von Fr. 70'984.-- brutto. Dieser liege Fr. 2'013.-- unter dem im Einspracheentscheid angenommenen Valideneinkommen von Fr. 72'997.--. Für den Validenlohn per 1. Januar 2007 sei die Teuerung des Jahres 2007 nicht massgebend. Der Einkommensvergleich ergebe somit einen Invaliditätsgrad von 11%. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung dürfe die Invaliditätsbemessung nicht nach der in Grossregionen aufgeteilten Lohnstrukturerhebung erfolgen. Eigentlich dränge sich bei dem Invaliditätsgrad von 11% sogar eine reformatio in peius auf. Das angerufene Gericht könne eine solche jedoch von Amtes wegen vornehmen. B.c   Mit Replik vom 29. April 2008 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den gestellten Anträgen fest. B.d Mit Duplik vom 13. Mai 2008 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1.         Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind und die Beschwerdegegnerin somit zu Recht den Invaliditätsgrad von 20% auf 14% reduziert hat. 2.          Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und deren Berechnungsweise hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5). Praxisgemäss ist in der Unfallversicherung eine absolute Veränderung des Invaliditätsgrads von 5% als erheblich zu bezeichnen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 17 Rz. 15). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2) bzw. des Einspracheentscheids (vgl. Entscheid des Bundesgerichts i/S V. vom 5. Februar 2007, I 817/05). 3.          3.1     Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten geblieben, dass sich das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2007 auf Fr. 63'050.-erhöht hat. Auf diesen Wert kann bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads abgestellt werden. Uneinigkeit besteht hingegen bei der Höhe des Valideneinkommens. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid das Valideneinkommen aufgrund den bei der im Jahr 2000 durchgeführten Rentenrevision konkret erhobenen Löhnen durchgeführt. Dabei wurde für das Jahr 2000 ein Lohn von Fr. 5'100.-- ermittelt, welcher gemäss Nominallohnindex auf das Jahr 2006 aufgerechnet wurde und schliesslich unter Berücksichtigung einer Teuerung für das Jahr 2007 von 1.5% ein Einkommen von Fr. 5'615.20 pro Monat ergab. Der Beschwerdeführer berücksichtigte bei der Ermittlung des Valideneinkommens hingegen die LSE 2006 für die Regionen Rapperswil-Jona und für die Ostschweiz,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Berücksichtigung einer Teuerung für das Jahr 2007 von 1.5% und inklusive eines 13. Monatslohn. In der Beschwerdeantwort ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf der Basis der LSE 2006. Der Jahresbruttolohn wurde schlussendlich um 3.2% angehoben, nachdem der im Jahr 2000 festgelegte Lohn von Fr. 5'100.-- zu diesem Zeitpunkt 3.2% über dem Lohn gemäss der LSE 2000 lag. 3.2    Das Valideneinkommen ist nach der Rechtsprechung als eine der Vergleichsgrössen beim Einkommensvergleich im Rentenrevisionsprozess ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei überprüfbar (AHI 2002 S. 164 ff.). Es gilt zwar eine Vermutung dafür, dass der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst aus der ursprünglichen Rentenfestsetzung als Bezugsgrösse bestehen bleiben muss (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S B.K. vom 4. April 2007). Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Entscheid des Bundesgerichts i/S Z. vom 4. Juni 2007, I 458/06, Erw. 3.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 27. Februar 2004, I 601/03, Erw. 5.1.1). 3.3    Aufgrund der vorliegenden Akten sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nicht weiterhin als Monteur tätig gewesen wäre. Dies wird im Übrigen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist als Valideneinkommen derjenige Lohn einzusetzen, welcher der Beschwerdeführer als Monteur erzielen würde. Anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2000 hat die Beschwerdegegnerin bei verschiedenen Arbeitgebern eine konkrete Lohnerhebung für die Tätigkeit als Monteur durchgeführt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und einen Durchschnittslohn von Fr. 5'100.-- ermittelt. Dieser Wert aus der letzten Rentenberechnung bildet somit die Bezugsgrösse für die Festsetzung des Valideneinkommens im vorliegenden Verfahren. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Festlegung des Valideneinkommens auf die LSE abgestellt werden sollte. Insbesondere gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde durchgeführte Ermittlung des Valideneinkommens anhand der LSE nach Grossregionen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist (SVR 2007, UV Nr. 17; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 12. Oktober 2006. U 75/03). Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Berechnung des Valideneinkommens fälschlicherweise einen 13. Monatslohn berücksichtigt. Beim monatlichen Bruttolohn anhand der LSE ist der 13. Monatslohn bereits anteilmässig enthalten. Es kann somit der Berechnung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid gefolgt werden, wonach der im Jahr 2000 ermittelte Lohn von Fr. 5'100.-- die Ausgangsgrösse des Valideneinkommens bildet. Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin das hypothetische Valideneinkommen aus dem Jahr 2000 nach dem Nominallohnindex auf das Jahr 2007 aufgerechnet, wobei sie für das Jahr 2007 eine Teuerung von 1.5% berücksichtigt hat. Als Nominallohnindex wurde der Bereich "Erzeugung und Bearbeitung von Metall, Herstellung von Metallerzeugnissen" verwendet. Voraussetzung für den Einkommensvergleich ist, dass Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage ermittelt werden (BGE 128 V 174). Nachdem für das Invalideneinkommen der tatsächliche Verdienst aus dem Jahr 2007 berücksichtigt wurde, ist auch der Validenlohn auf das Jahr 2007 aufzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid das Valideneinkommen aus dem Jahr 2000 entsprechend der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2006 aufgerechnet und für das Jahr 2007 eine Teuerung von 1.5% angenommen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass nicht die Teuerung für das Jahr 2007, sondern die Nominallohnentwicklung für 2007 zu berücksichtigten ist. Nachdem allerdings die Nominallohnentwicklung im Sektor 2 der Wirtschaftszweige (Nominallohnindex gemäss Bundesamt für Statistik) für das Jahr 2007 im Vergleich zum Vorjahr um 1.5% gestiegen ist, ist das durch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelte Valideneinkommen in der Höhe von 72'997.40 im Ergebnis nicht zu beanstanden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4    Nachdem der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von gerundet 14% und damit eine Veränderung von mehr als 5 % ergibt, hat die Beschwerdegegnerin die Anpassung der Rente zu Recht vorgenommen. Der Einspracheentscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.  4.           Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Der Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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