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St.Gallen Versicherungsgericht 15.07.2009 UV 2008/114

15. Juli 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,443 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Art. 15 UVG. Art. 22 Abs. 4 UVV: Berechnung des versicherten Verdienstes mit Prüfung der Frage, ob vor dem Unfall ein zum Voraus befristetes Arbeitsverhältnis vorlag Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV: Frage der Anrechnung von IV-Renten bei der Komplementärrenten-Berechnung Art. 24 Abs. 1 UVG: Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2009, UV 2008/114)

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2008/114 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 23.04.2020 Entscheiddatum: 15.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2009 Art. 15 UVG. Art. 22 Abs. 4 UVV: Berechnung des versicherten Verdienstes mit Prüfung der Frage, ob vor dem Unfall ein zum Voraus befristetes Arbeitsverhältnis vorlag Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV: Frage der Anrechnung von IV-Renten bei der Komplementärrenten-Berechnung Art. 24 Abs. 1 UVG: Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2009, UV 2008/114) Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 15. Juli 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Versicherungsleistungen Sachverhalt: A.        A.a   K.___ war als Temporärmitarbeiter bei der A.___ angestellt und dadurch bei der Suva unfallversichert, als er am 13. Februar 2000 als Lenker eines Personenwagens einen Verkehrsunfall (Heckkollision mit HWS-Distorsion) erlitt. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht. Nachdem dem Versicherten ab 10. Mai 2000 wieder eine hälftige Arbeitsfähigkeit attestiert worden war und er für die verbleibende Arbeitsfähigkeit Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, war er ab 8. Januar 2001 bei der Spezialitätenbäckerei B.___, teilzeitlich als Chauffeur tätig. Nach Durchführung von medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit Verfügung vom 8. August 2003 mit Wirkung ab Februar 2001 eine halbe Rente zu. A.b   Am 25. September 2003 erlitt der Versicherte ein weiteres Unfallereignis (Sturz infolge Schwindelattacken), welches dem nunmehr zuständigen UVG-Versicherer (Winterthur) gemeldet wurde. Dr. med. C.___ bescheinigte im Bericht vom 3. November 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit (UV-act. 105). Das Arbeitsverhältnis bei der Bäckerei B.___ wurde vom Arbeitgeber auf den 31. Januar 2004 aufgelöst (UV-act. 109). Mit Verfügungen vom 25. Januar und 6. Februar 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente bei einem IV-Grad von 92% zu (UV-act. 227). Nach Durchführung von weiteren Abklärungen sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2008 für die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 13. Februar 2000 ab 1. August 2008 eine Rente für einen IV-Grad von 86% bei einem versicherten Verdienst von Fr. 38'778.-- zu. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie (UV-act. 305). Die gegen diese Verfügung vom Rechtsvertreter des Versicherten erhobene Einsprache (UV-act. 307) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 24. September 2008 (UV-act. 313) ab. B.       

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Gallen, mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 1. August 2008 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Komplementärrente von Fr. 1'068.-- pro Monat und eine Integritätsentschädigung entsprechend der medizinisch festzustellenden Integritätseinbusse auszurichten. Eventuell sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Integritätsschadens und zur Berechnung der Integritätsentschädigung zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren und für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, der über die A.___ vermittelte Arbeitseinsatz bei der D.___ sei nicht zum Voraus befristet gewesen. Es habe sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehandelt. Wenn der Beschwerdeführer nicht verunfallt wäre, hätte er über das Unfalldatum hinaus bei der D.___ weitergearbeitet. Entsprechend sei das vom Beschwerdeführer in der Zeit von Juni 1999 bis 9. Februar 2000 erzielte Einkommen auf ein volles Jahr umzurechnen. Im Weiteren sei bei der Festlegung der Komplementärrente nur derjenige Teil der Rente der IV zu berücksichtigen, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgelte. Auszuscheiden seien demnach unfallfremde invalidisierende Faktoren. Entsprechend dürfe die IV-Rente nur im Verhältnis der IV-Grade (86% zu 92%) berücksichtigt werden. Sodann verneine die Beschwerdegegnerin die Dauerhaftigkeit des psychischen Gesundheitsschaden und einen diesbezüglichen Integritätsentschädigungsanspruch. Es sei abzuklären, ob eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Integrität bestehe, welche Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gebe. B.b   In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und legte unter anderem dar, das vom 16. Juni 1999 bis 11. Februar 2000 dauernde Arbeitsverhältnis sei zum Voraus befristet gewesen. Lediglich für den befristeten Zeitraum seien Lohnzahlungen erfolgt. Der Beschwerdeführer behaupte denn auch nicht, das Arbeitsverhältnis sei gekündigt worden. Mit Blick auf die Befristung könne die verlangte Umrechnung des Erwerbseinkommens auf ein Jahr somit nicht zur Diskussion stehen. Sodann decke die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Rente ausschliesslich die obligatorisch versicherte unselbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers ab, weshalb sie bei der Berechnung der Komplementärrente uneingeschränkt zu berücksichtigen sei. Was die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen betreffe, so sei die Dauerhaftigkeit der psychischen Gesundheitsschädigung ohne weitere Abklärungen zum vornherein zu verneinen, da es sich bei der Heckauffahrkollision vom 13. Februar 2000 um einen banalen/leichten Unfall bzw. höchstens um ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Fällen gehandelt habe. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung fehle somit klarerweise. B.c   Am 2. Dezember 2008 bewilligte der Gerichtspräsident die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren. B.d   Mit Replik vom 4. Dezember 2008 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Anträge und Ausführungen. Erwägungen: 1.         1.1    Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer aufgrund des Unfalls vom 13. Februar 2000 ab 1. August 2008 eine Rente auf der Basis eines IV-Grads von 86% und eines versicherten Verdienstes von Fr. 38'778.--. Einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneinte sie (UV-act. 305, 313). Die erwähnte Erwerbsunfähigkeit blieb unbestritten. Hingegen lässt der Beschwerdeführer einen versicherten Verdienst von Fr. 56'780.-- und einen Komplementärrentenanspruch von monatlich Fr. 1'068.-- geltend machen. 1.2    Nach Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Rente der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Dieser bestimmt sich gemäss Art. 22 Abs. 2 UVV grundsätzlich nach dem massgebenden Lohn gemäss Bundesgesetzgebung über die AHV. Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein ganzes Jahr umgerechnet (Art. 22 Abs. 4 Satz 2

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte UVV). Bei einer zum voraus befristeten Tätigkeit bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt (Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV, in der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung). Nach der bereits vor Änderung der "Saisonniernorm" von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV ergangenen Rechtsprechung waren die Regeln über die Saisonbeschäftigten auf alle Arbeiten analog anzuwenden, die nicht während des ganzen Jahres, sondern nur während eines Teils davon und befristet verrichtet wurden (RKUV 1992 U 148, Erw. 4c/bb zweiter Absatz, RKUV 1988 U 45). Der Verordnungsgeber übernahm diese Analogie bei der Änderung von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV auf den 1. Januar 1998. Nach dieser allgemeinen Bemessungsregel hat keine Umrechnung auf einen Jahresverdienst zu erfolgen, und der versicherte Verdienst entspricht dem, was die versicherte Person während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses verdient hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 26. Juni 2001 i/S H. [U 42/01] Erw. 2b am Schluss) bzw. ohne Unfall verdient hätte. Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV spricht denn auch nicht mehr von der normalen Beschäftigungsdauer, sondern von der vorgesehenen Dauer der Beschäftigung und gilt für sämtliche im Voraus befristeten Beschäftigungen (Urteil des EVG vom 24. Juli 2001 i/S H. [U 16/01] Erw. 1b). Die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 22 Abs. 4 UVV kann durch eine ausdrückliche Zeitangabe erfolgen, sich aus dem Zweck der Anstellung ergeben oder vom Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig sein. Bei Zweckbefristungen steht zwar der Endtermin des Arbeitsverhältnisses nicht von vornherein fest; er ist aber aufgrund objektiver Kriterien für beide Parteien erkennbar. Eine durch Arbeitsumschreibung erfolgte sachliche Befristung setzt einen ausreichenden Grad der Bestimmbarkeit voraus. Fehlt es hieran, liegt mangels einer anderweitigen Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor, zu dessen Beendigung es der Kündigung bedarf (Urteil des EVG vom 26. Juni 2001 i/S H. [U 42/01], Erw. 2b mit Hinweis). 1.3    Der Beschwerdeführer stand vor dem streitigen Unfall vom 13. Februar 2000 im Rahmen eines Temporärvertrages bei der (zwischenzeitlich konkursiten) A.___ in einem unterjährigen, vom 16. Juni 1999 bis 11. Februar 2000 dauernden Arbeitsverhältnis bei der D.___ (act. G 1 Beilage 4). Nach Auskunft der A.___ vom 11. Juli 2000 konnte der nach dem Unfall zu 50% arbeitsfähige Beschwerdeführer bei der D.___ nicht mehr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiter eingesetzt werden. Auch bestand keine anderweitige Einsatzmöglichkeit, da immer die volle Leistung gefragt war (UV-act. 14). Eine telefonische Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 21. Januar 2008 beim Personaldienst der D.___ ergab, dass es sich um eine befristete Anstellung gehandelt habe. Ob es zu einer Festanstellung gekommen wäre, könne nicht mehr gesagt werden. Temporärmitarbeiter würden ganz selten angestellt. Festangestellte würden einen festen Monatslohn beziehen, wohingegen Temporärangestellte über das Temporärbüro abgerechnet würden (UVact. 258). Auf eine Befristung des Einsatzes bei der D.___ weist neben der erwähnten Auskunft der Arbeitgeberin auch der Umstand hin, dass lediglich bis 11. Februar 2000 Lohnzahlungen durch den Einsatzbetrieb erfolgten (act. G 1 Beilagen 3f). Sodann sind gemäss Art. 22 lit. d des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG; SR 823.11) im - schriftlich abzuschliessenden - Verleihvertrag mit dem Einsatzbetrieb entweder die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfristen anzugeben. Dem Charakter der Befristung des streitigen Arbeitseinsatzes entspricht somit auch, dass nach Lage der Akten keine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. des Einsatzvertrages erfolgt ist. Eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr bezog er nach dem Unfall Leistungen der Arbeitslosenversicherung und fand im Januar 2001 eine 50%- Anstellung bei einer Bäckerei (UV-act. 16f, 19, 28f). Nun bestand allerdings der Arbeitsvertrag nicht zwischen dem Beschwerdeführer und der D.___, sondern zwischen der A.___ und dem Beschwerdeführer (vgl. dazu Streiff/v. Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Rz 20 zu Art. 319 OR). Nach Art. 19 Abs. 1 AVG muss der Verleiher den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Im Vertrag sind unter anderem die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist zu regeln (Art. 19 Abs. 2 lit. c AVG). Während der ersten drei Monate gilt eine Mindestkündigungsfrist von zwei, danach während weiteren drei Monaten von sieben Tagen; anschliessend gelten die Fristen des OR (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., Rz 21 zu Art. 319 OR mit Hinweis auf Art. 19 Abs. 4 AVG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Arbeitsvertrag mit der zwischenzeitlich in Konkurs gegangenen A.___, über welchen er nicht mehr verfüge, keine Befristung vorgesehen habe. Die Akten befänden sich auf dem Konkursamt (act. G 1 S. 3). Eine Befristung des Rahmenarbeitsvertrages erscheint vorliegend insofern nicht als sehr wahrscheinlich, als die A.___ wie erwähnt nach dem Unfall vom 13. Februar 2000 die Möglichkeiten für eine weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers prüfte und eine solche nicht wegen einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Befristung des Vertrags, sondern einzig deshalb verneinte, weil dieser gesundheitsbedingt nicht mehr voll einsetzbar war (UV-act. 14). Die telefonische Auskunft der D.___ vom 21. Januar 2008 betreffend Befristung (UV-act. 258) kann selbstredend nur den Einsatz bei der D.___, nicht jedoch den Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der A.___ betreffen. Zu beachten ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer bereits ab 27. Juli 1998 damals vermittelt durch die Manpower AG - bei der D.___ soweit ersichtlich bis Oktober 1998 bzw. bis Ende 1998 gearbeitet hatte (act. G 1 Beilage 2; act. G 6.1). Nach Angaben des Beschwerdeführers wurde dieser Einsatz ab 16. Juni 1999 über die A.___, mit welcher die D.___ nunmehr zusammenarbeitete, wieder aufgenommen bzw. weitergeführt (act. G 1 S. 3). Die A.___ gab der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2000 nach Rücksprache mit der D.___ telefonisch bekannt, diese habe "viel Arbeit" und sei mit dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch zufrieden. Man könne ihn jedoch nur gebrauchen, wenn er voll einsatzfähig sei (UV-act. 14). Eine Befristung lässt sich diesen Darlegungen - im Gegensatz zu der sieben Jahre später erfolgten Bestätigung (UV-act. 258) - nicht entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall und bei voller Einsatzfähigkeit überwiegend wahrscheinlich auch über den 11. Februar 2000 hinaus bei der D.___ tätig gewesen wäre. Eine - zum Voraus vorgesehene (vgl. dazu Urteil des EVG vom 1. Februar 2005 i/S M. [U307/04] Erw. 3.1) - Befristung kann somit weder hinsichtlich des Rahmenarbeitsvertrages mit der A.___ noch bezüglich des Einsatzes bei der D.___ als nachgewiesen gelten. Weitere Nachforschungen beim Konkursamt des Kantons St. Gallen (Recherchen betreffend Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der A.___) vermöchten bei diesem Sachverhalt aller Voraussicht nach zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Einwand, dass nach dem 11. Februar 2000 keine Saläre mehr ausgerichtet worden seien (act. G 3 S. 3), trifft zwar zu, ist aber für sich allein nicht geeignet, eine Befristung zu belegen. Die sich in diesem Zusammenhang stellende Anschlussfrage, ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden bzw. ob ein Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit bestanden hätte und inwiefern der Beschwerdeführer diesen gegenüber der A.___ hätte geltend machen müssen, betrifft den faktischen arbeitsrechtlichen Hintergrund, welchem für die hier streitige Frage keine präjudizierende Wirkung zukommt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.4    Art. 24 Abs. 1 UVV - als Ausnahmebestimmung bzw. "Sonderfall" (vgl. Überschrift zu Art. 24 UVV) unter anderem zu Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV - sieht vor, dass der versicherte Verdienst unter anderem dann abweichend von der Grundregel (nämlich aufgrund des Lohns, welchen die versicherte Person ohne den Unfall erzielt hatte oder hätte) bestimmt wird, wenn die versicherte Person zufolge Arbeitslosigkeit einen verminderten Lohn bezog. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass der von der versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der darin erwähnten Gründe nicht "normal" war (vgl. BGE 122 V 101 Erw. 5b). Eine Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1 UVV und Art. 10 AVIG kann auch bei Nichtbestehen eines eigentlichen ALV-Leistungsanspruchs vorliegen (vgl. Entscheid des st. gallischen Versicherungsgerichts vom 13. August 2007 i/S B.P. [UV 2006/88] Erw. 3f).   Der Beschwerdeführer lebt seit 1987 in der Schweiz und ist seit 1994 Schweizer Staatsangehöriger (vgl. UV-act. 1, 79 S. 8 unten und 150 S. 4 oben). Sein beruflicher Werdegang in der Schweiz lässt sich den Akten nur bruchstückhaft entnehmen. So ist insbesondere aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers gegen­ über ärztlichen Gutachtern sowie des von ihm aufgelegten Auszuges aus dem individuellen Konto bekannt, dass er unter anderem als Maschinenführer tätig war bzw. "verschiedenste Arbeiten" ausführte (UV-act. 79 S. 8, 150 S. 4, 207 S. 10 und 208 S. 24; act. G 6.1). Von Juli bis Dezember 1998 sowie vom 16. Juni 1999 bis 11. Februar 2000 war er bei der D.___ tätig. Gemäss den Feststellungen der Beschwerdegegnerin sind im individuellen Konto des Beschwerdeführers Einkommen von Fr. 18'563.-- (1995), Fr. 26'964.-- (1996), Fr. 36'404.-- (1997), Fr. 29'632.-- (1998) und Fr. 28'751.-- (1999; A.___, E.___, F.___) eingetragen (UV-act. 300 und 303 S. 2 unten). Nach Angaben seines Rechtsvertreters war der Beschwerdeführer im ersten Halbjahr 1999, d.h. von Januar bis 16. Juni 1999, familienbedingt (Geburt eines Kindes) nicht erwerbstätig und damit auch nicht vermittlungsfähig; seine Frau habe gearbeitet (UVact. 232 S. 2). Bei diesem Sachverhalt ist für den Zeitraum von Januar bis 16. Juni 1999 eine Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 24 Abs. 1 UVV und von Art. 10 AVIG zu verneinen. 1.5    Damit hat aufgrund der Darlegungen in Erw. 1.3 eine Umrechnung des im Zeitraum von Juni 1999 bis 11. Februar 2000 und damit während 8.36 Monaten bei der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.___, E.___ und F.___ erzielten Einkommens von Fr. 34'367.-- (vgl. UV-act. 300) auf ein ganzes Jahr im Sinn von Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV zu erfolgen. Eine zum Voraus vorgesehene Befristung der Beschäftigungen bei E.___ und F.___ wird weder behauptet noch lässt sich eine solche den Akten entnehmen. Aus der Umrechnung auf 12 Monate resultiert ein Jahresbetreffnis von Fr. 49'331.--. Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index Männer 1999: 1835; Index Männer 2008: 2092) ergibt sich als versicherter Verdienst ein Betrag von Fr. 56'240.--. Damit lässt sich der angefochtene Entscheid nicht aufrecht erhalten. 2.         2.1    Im ABI-Gutachten vom 13. Januar 2003 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Auffahrkollision vom 13. Februar 2000 mit HWS-Distorsion und persistierendem Zervikalsyndrom sowie Verdacht auf leichte Thoracic-Outlet- Symptomatik und leichter traumatischer Hirnverletzung gestellt. Die Gutachter kamen zum Schluss, alle Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 13. Februar 2000 zurückzuführen. Es fehlten jegliche Hinweise auf unfallfremde Faktoren (UV-act. 79 S. 33 und 35). Als Chauffeur und in jeder anderen adaptierten leichten Tätigkeit sei eine maximal 50%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (UVact. 79 S. 35). Im Nachgang zu dieser Begutachtung sprach die IV dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe Rente auf der Basis eines IV-Grads von 50% zu (IV-act. 95). Eine weitere Begutachtung im Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtungen (IIMB) ergab gemäss Bericht vom 31. Dezember 2006 die Diagnose eines chronischen zervikozephalen und zervikospondylogenen Schmerzsyndroms, wobei unfallbedingte und unfallfremde Aspekte angeführt wurden. Die Gutachter hielten fest, die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit teilweise auf den Unfall vom 13. Februar 2000 zurückzuführen. Aus neurologischer Sicht müsse die lange Tragzeit des Halskragens als unfallfremde Ursache gewertet werden. Aus psychiatrischer Sicht bestünden Hinweise, dass ein gewisses Wechselspiel von (unfallfremden) biologischen, psychologischen und sozialen Aspekten die psychiatrischen Beschwerden verstärkt bzw. unterhalten hätten. Aus psychiatrischer Sicht und insgesamt sei der Beschwerdeführer aktuell für alle Tätigkeiten 100% arbeitsunfähig (UV-act. 208). Bereits in den Verfügungen vom 25. Januar und 6. Februar 2006 war die IV davon

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer lediglich noch eine Tätigkeit im geschützten Rahmen (mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 4'800.--) zumutbar sei. Sie errechnete durch Einkommensvergleich (Valideneinkommen von Fr. 59'316.-- und Invalideneinkommen von Fr. 4'800.--) einen IV-Grad von 92% (UV-act. 227; vgl. auch UV-act. 306). Die Beschwerdegegnerin wählte insofern einen anderen Ansatz als die IV, als sie - rein unfallbedingt - noch eine 20%ige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als ausgewiesen erachtete (vgl. UV-act. 303 S. 3f). Diese (pauschale) Annahme erscheint gerechtfertigt, nachdem die Gutachter des IIMB einen kleineren, nicht näher quantifizierten Anteil der Einschränkungen als unfallfremd einstuften und die Ärzte der psychiatrischen Klinik Wil im Bericht vom 24. Januar 2008 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt bestätigten (UV-act. 269 S. 4). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 65'232.-- (LSE- Tabelle 2006, TA1, Sektor Produktion, Niveau 4, mit Aufrechnung auf 41.7 Wochenstunden und Berücksichtigung der Nominalentwicklung 2007 [1.6%] und 2008 [2.4%]) und einem Invalideneinkommen von Fr. 9'238.-- (LSE-Tabelle 2006, Durchschnittslohn TA1 [Fr. 4'732.-- x 12], Niveau 4, mit Aufrechnung auf 41.7 Wochenstunden und Berücksichtigung der Nominalentwicklung 2007 [1.6%] und 2008 [2.4%] sowie einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 20% und eines Leidensabzugs von 25%) errechnete die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 86% (vgl. IV-act. 303).  2.2    Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt (Art. 32 Abs. 1 UVV). Angesichts der dargelegten Umstände ist zwar davon auszugehen, dass die Rentenbemessung der IV mit der Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit zu einem kleineren Teil auch Gegebenheiten bzw. Einschränkungen berücksichtigte, welche mit dem Unfall vom 13. Februar 2000 nicht in Zusammenhang zu bringen sind. Mit der Beschwerdegegnerin ist demgegenüber festzuhalten, dass die IV-Rente ausschliesslich die hier in Frage stehende obligatorisch unfallversicherte Tätigkeit abgilt, zumal der Beschwerdeführer neben dieser Tätigkeit im Unfallzeitpunkt weder teilweise im Haushalt noch als Selbständigerwerbender arbeitete. Bei Art. 32 Abs. 1 UVV geht es einzig um die Frage, inwiefern die IV-Rente eine obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. Nicht Thema dieser Bestimmung ist, ob der IV-Rente unfall- oder krankheitsbedingte Aspekte zugrunde liegen (vgl. RKUV 1997, 49f und Urteil des EVG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 2. Dezember 2005 i/S B. [U 427/04, 431/04], Erw. 4.3). Hinzu kommt, dass auch der von der Beschwerdegegnerin festgelegte IV-Grad von 86% einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu begründen vermöchte. Eine Unterscheidung bei der Komplementärrentenberechnung nach IV-Graden, welche frankenmässig zur gleichen Rente der IV führen, wäre somit rein theoretischer Natur. Zu beachten ist hierbei insbesondere auch die fehlende Bindungswirkung des IV-Entscheids für den Unfallversicherer (BGE 131 V 362) mit der Folge, dass die Invaliditätsbemessungen für denselben Sachverhalt allein schon wegen einer unterschiedlichen Ermessenausübung der Versicherer auseinanderfallen können. 2.3    Ein Sachverhalt gemäss Art. 32 Abs. 2 UVV (bereits bestehende IV-Rente wird nachträglich aufgrund einer zusätzlichen unfallbedingten Invalidität erhöht oder IV- Rente wird revisionsweise aus unfallfremden Gründen erhöht; vgl. dazu U. Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2008, S. 399 Rz 148; RKUV 2001, 547 Erw. 5; RKUV 2005, 123 Erw. 4.3) liegt konkret nicht vor, da bereits die vorerst ausgerichtete halbe IV-Rente ihre Ursachen in den Folgen des Unfalls vom 13. Februar 2000 hatte und zudem bereits unfallbedingte Gründe für sich allein zur Erhöhung auf eine ganze IV-Rente führten, auch wenn darüber hinaus noch unfallfremde Aspekte dazukamen. Die Beschwerdegegnerin profitierte somit nicht vom Umstand, dass eine versicherte Person schon eine Rente der IV bezog, welche in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis stand (vgl. RKUV 2005, 123 Erw. 4.3). Die IV-Rente ist damit bei der Überentschädigungsberechnung in vollem Umfang zu berücksichtigen. 3.         3.1    Streitig ist im Weiteren, ob als Folge des Unfalls vom 13. Februar 2000 ein Anspruch auf Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen besteht. Grundsätzlich berechtigen auch Beeinträchtigungen der psychischen Integrität zu einer Integritätsentschädigung. In medizinischer Hinsicht ist zwar davon auszugehen, dass gemäss herrschender psychiatrischer Lehrmeinung psychogene Störungen in der Regel nicht lebenslang dauern, sondern degressiv verlaufen und daher die für den Anspruch auf Integritätsentschädigung vorausgesetzte Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens nicht erfüllen. Ein Anspruch kann jedoch dann gegeben sein, wenn medizinisch-psychiatrisch eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden kann, die für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des psychischen Gesundheitsschadens praktisch ausschliesst (BGE 124 V 43 Erw. 5b/ cc in fine, 124 V 213 Erw. 4b = Pra 1998 (87) Nr. 161 Erw. 4b). Gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens in gleichem Umfang besteht (BGE 124 V 44 Erw. 5b/cc; vgl. Urteilsbesprechung von Mosimann, AJP 1999 S, 992 ff.). Ob bei psychogenen Unfallfolgen das gesetzliche Kriterium der Dauerhaftigkeit (Art. 24 Abs. 1 UVG) erfüllt ist, ist unter Anwendung der Praxis, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 115 V 133), zu beantworten. Bei banalen bzw. leichten Unfällen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung regelmässig zu verneinen. Dasselbe gilt in der Regel bei Unfällen im mittleren Bereich. Nur ausnahmsweise kann sich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen eine gegenteilige Beurteilung ergeben, wenn aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich erscheinen. Bei schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits aufgrund der Akten klarerweise zu bejahen ist (BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war. 3.2    Nach Lage der Akten (UV-act. 9, 25, 32, 50, 64) handelte es sich beim Unfallereignis (Heckkollision) vom 13. Februar 2000 mit einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Fahrzeugs des Beschwerdeführers von 8.5 bis 13.1 km/h mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2008 i/S S. [8C_316/2008] Erw. 3.2, vom 17. Oktober 2008 i/S B. [8C_124/2008] Erw. 9, vom 12. Februar 2008 i/S W. [8C_46/2007] Erw. 3.1 sowie vom 16. März 2006 i/S S. [U 228/05] Erw. 2.3). Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung wegen psychischer Unfallfolgen entfällt daher mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung bereits aus diesem Grund, ohne dass die Dauerhaftigkeit eines allfälligen Integritätsschadens weiter zu prüfen wäre. Selbst wenn von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen auszugehen wäre -

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte wofür jedoch jegliche Hinweise fehlen -, wären aufgrund der Akten Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität, die einer Besserung nicht mehr zugänglich erscheint, nicht ersichtlich (vgl. UV-act. 207 S. 16 und 19, 208 S. 32, 269 S. 3). 4.         4.1    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, dass die die ab 1. August 2008 laufende Rente des Beschwerdeführers auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 56'240.-- zu berechnen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Im Umfang dieses teilweisen Obsiegens (50%) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). Ausgehend von der Pauschalentschädigung bei vollem Obsiegen von praxisgemäss Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Für die verbleibenden Fr. 2'000.-- hat der Staat aufgrund der am 2. Dezember 2008 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Umfang von 80% (Art. 31 Abs. 3 AnwG; sGS 963.75), d.h. mit einem Betrag von Fr. 1'600.-- aufzukommen. 4.2 Der Beschwerdeführer lässt auch für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung beantragen. Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 570 Erw. 2.1 und 2.2). Vorliegend kann über die Frage der Entschädigung im Einspracheverfahren nicht befunden werden, da darüber das vorgängige Verwaltungsverfahren noch gar nicht stattgefunden hat. Zur Prüfung des Anspruchs auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren ist die Angelegenheit daher an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die ab 1. August 2008 laufende Rente des Beschwerdeführers auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 56'240.-- zu berechnen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.       Zur Prüfung des Anspruchs auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren wird die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin überwiesen. 3.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.       Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 5.       Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Fr. 1'600.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2009 Art. 15 UVG. Art. 22 Abs. 4 UVV: Berechnung des versicherten Verdienstes mit Prüfung der Frage, ob vor dem Unfall ein zum Voraus befristetes Arbeitsverhältnis vorlag Art. 32 Abs. 1 und 2 UVV: Frage der Anrechnung von IV-Renten bei der Komplementärrenten-Berechnung Art. 24 Abs. 1 UVG: Prüfung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2009, UV 2008/114)

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