Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 07.11.2007 UV 2007/48

7. November 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,783 Wörter·~14 min·8

Zusammenfassung

Art. 56 Abs. 2 ATSG. Art. 61 lit. i ATSG. Art. 81 ff VRP. Prüfung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und eines Gesuchs um Revision eines Gerichtsentscheids (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, UV 2007/48).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 07.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2007 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Art. 61 lit. i ATSG. Art. 81 ff VRP. Prüfung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und eines Gesuchs um Revision eines Gerichtsentscheids (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, UV 2007/48). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 7. November 2007 In Sachen B.___ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverweigerung  hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- a) B.___ arbeitete seit 14. August 1990 als Bauarbeiter (Saisonnier) bei der A.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch versichert. Am 3. September 1990 stürzte er gemäss Unfallmeldung vom 7. September 1990 eine Treppe hinunter. Es wurde eine Amnesie für den Unfallhergang - fremdanamnestisch Sturz von einem Baugerüst festgehalten, ein Hämatom am Okziput festgestellt und eine Commotio cerebri diagnostiziert (vgl. Arztzeugnis Spital Flawil vom 24. September 1990). Am 8. September 1990 konnte der Versicherte ohne organische Befunde aus dem Spital entlassen werden (vgl. Bericht vom 14. September 1990 von Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Chirurgische Abteilung, Kantonales Spital Flawil). Die Suva teilte dem Versicherten nach Durchführung von weiteren medizinischen Abklärungen mit Schreiben vom 30. Januar 1991 mit, dass ab 17. Dezember 1990 eine Arbeitsfähigkeit zu 50% und ab 1. März 1991 volle Arbeitsfähigkeit bestehe. b) Mit Schreiben vom 24. September 1997 gab der Versicherte der Suva bekannt, dass er in Kosovo wegen des Unfalles vom 3. September 1990 zu 100% arbeitsunfähig sei und eine Invalidenrente erhalte. Er erwarte auch von der Suva die Anerkennung der Invalidität (UV-act. 35). Mit Verfügung vom 5. Januar 1998 lehnte die SUVA einen Anspruch auf Invalidenrente sowie auf Integritätsentschädigung ab, da weder eine wesentliche Behinderung noch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva nach Einholung weiterer ärztlicher Berichte mit Einsprache-Entscheid vom 3. April 1998 ab, da keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und zwischen den psychischen Problemen und dem Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (UV-act. 48). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 17. November 1999 ab (UV 1998/50). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. c) Im Nachgang zu Eingaben des Versicherten und dessen Rechtsvertreter, worin unter anderem eine erneute Begutachtung verlangt worden war (vgl. UV-act. 53, 55, 58, 65), gab die Suva mit Schreiben vom 15. September 2000, 22. Januar 2001, 9. Februar 2001 und 12. November 2001 (UV-act. 54, 56, 64, 66) bekannt, dass dem Versicherten gestützt auf den Gerichtsentscheid vom 17. November 1999 keine Leistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zustehen würden. Am 9. Januar 2002 erliess sie mit dem erneuten Hinweis, dass die Angelegenheit rechtskräftig gerichtlich beurteilt sei, einen entsprechenden Nichteintretensentscheid (UV-act. 67). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 21. Juni 2002 stellte der Rechtsvertreter des Versicherten der Suva ein Gutachten der neuropsychiatrischen Klinik X.___ zu und beantragte die Übernahme der ärztlichen Behandlung in der Schweiz (UV-act. 76). Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 liess der Rechtsvertreter der Suva Übersetzungen von ärztlichen Berichten von Kliniken X.___ zukommen und beantragte, die Rentengewährung im Rahmen eines Rückfalls zu prüfen. Die Mitteilungen seien direkt dem Versicherten zuzustellen (UV-act. 77). Hierauf teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 5. Juni 2003 mit, die medizinischen Unterlagen enthielten keine neuen Tatsachen, weshalb kein Anlass bestehe, auf die Angelegenheit erneut einzutreten. Sie halte an der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Januar 2002 fest (UV-act. 78). Hierauf wandte sich die Ombudsstelle der Privatversicherung und der Suva mit Schreiben vom 1. Juli 2003 an die Suva (UV-act. 80). Am 18. Juli 2003 liess die Suva der Ombudsstelle eine Stellungnahme zukommen (UV-act. 82). Am 5. Mai 2004 beantwortete die Suva eine Anfrage des Schweizerischen Verbindungsbüros X.___ (UV-act. 84). Im Nachgang zu einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters X.___ vom 30. Mai 2005 (UV-act. 94) teilte die Suva dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Versicherten in der Schweiz, Rechtsanwalt Dr. R. Strehler, Ettenhausen (vgl. UV-act. 87), am 27. Juni 2005 mit, aufgrund der zugestellten Unterlagen seien keine neuen Tatsachen festgestellt worden, weshalb kein Anlass bestehe, auf die Angelegenheit einzutreten (UV-act. 96). Am 16. Dezember 2005 bestätigte die Suva eine weitere (persönliche) Eingabe des Versicherten vom 6. Dezember 2005 (UV-act. 97). Am 15. Februar, 26. Mai und 27. Juli 2006 machte der Versicherte geltend, seine Eingabe vom 6. Dezember 2005 sei nicht beantwortet worden (UV-act. 98, 101, 102). Am 20. März 2006 hatte Rechtsanwalt Dr. Strehler der Suva bekannt gegeben, dass das Mandat mit dem Versicherten erloschen sei (UV-act. 99). B.- a) In der Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2006, welche dieses mit Beschluss vom 30. Januar 2007 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen überwies (act. G 1.3.1), legte der Versicherte dar, er erhalte eine Invalidenrente von Ex-Jugoslawien. Die Suva habe zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Antrag und drei Erinnerungsschreiben keine Stellung genommen, weshalb er Klage erhebe. Er ersuche um Überprüfung der Angelegenheit (act. G 1.3.2). b) Mit Schreiben vom 3. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit dem Hinweis, dass die Angelegenheit bereits gerichtlich beurteilt und die Beschwerdegegnerin deswegen auf eine erneute Prüfung nicht eingetreten sei, eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt. Bei unbenütztem Fristablauf müsse mit einem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid gerechnet werden (act. G 2). In der Eingabe vom 12. April 2007 verwies der Beschwerdeführer zur Beschwerdebegründung auf die von ihm eingereichten ärztlichen Berichte und ersuchte um nochmalige Prüfung seines Leistungsanspruchs (act. G 3). Am 23. April 2007 gab die Gerichtsleitung dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Beschwerdebegründung in keiner Weise erfolgt sei und die angedrohten Säumnisfolgen (Erlass eines Nichteintretens- oder Abweisungsentscheids) nach wie vor gelten würden (act. G 4). Am 30. April 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob seine Eingabe vom 12. April 2007 eingetroffen sei (act. G 5). Am 24. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärt (act. G 6). II. 1.- a) Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einsprache-Entscheid erlässt. Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn der Versicherungsträger das Verfahren nicht innert angemessener Frist abschliesst; Rechtsverweigerung liegt vor, wenn der Versicherungsträger trotz entsprechender Pflicht eine ihm obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, Rz 500, 509). Das prozessrechtliche Rechtsschutzinteresse beschränkt sich im Rechtsverzögerungsverfahren darauf, dass der Unfallversicherer in der ihm vom Versicherten unterbreiteten Sache 'endlich' einen Entscheid trifft. Streitgegenstand von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden ist allein die Prüfung der beanstandeten Verweigerung oder Verzögerung einer vom Betroffenen verlangten Entscheidung. Ist eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stichhaltig, so wird sie gutgeheissen und die Instanz, welche der Vorwurf trifft, angewiesen, einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen (BGE 125 V 118; RKUV 2000 S. 246 Erw. 2c mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 56 Rz. 12). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu seinem Antrag (vom 6. Dezember 2005; UV-act. 97) und zu drei Erinnerungsschreiben (UVact. 98, 101, 102) keine Stellung genommen. Er rügt damit sinngemäss eine Rechtsverweigerung. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass ihm die Beschwerdegegnerin bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 (UV-act. 97) antwortete und eine Kopie der Antwort an Rechtsanwalt Dr. Strehler, welcher diese auch tatsächlich erhielt (vgl. UV-act. 99), zustellte. Im Schreiben vom 16. Dezember 2005 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre bisherigen Stellungnahmen. Dabei handelt es sich um den in Rechtskraft erwachsenen Nichteintretensentscheid vom 9. Januar 2002 (wegen Vorliegens einer gerichtlich beurteilten Sache) und weitere Schreiben, die sich am besagten Entscheid orientierten (vgl. dazu UV-act. 67, 78, 96). Angesichts dieser Gegebenheiten kann im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die "Erinnerungen" vom 15. Februar, 26. Mai und 27. Juli 2006 nicht mehr reagierte, keine Rechtsverweigerung erblickt werden. Es konnte von ihr nicht erwartet werden, dass sie ihren Standpunkt, den sie bereits mehrfach bekannt gegeben hatte, erneut darlegt. 2.- a) Eine Verfügung kann von der Verwaltung in Wiedererwägung gezogen werden, wenn sie in der Sache selbst unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Jedoch darf nach ständiger Rechtsprechung auf eine Verfügung, die Gegenstand einer richterlichen Beurteilung gebildet hat, nicht zurückgekommen werden (BGE 117 V 8 Erw. 2a). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinn der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 Erw. 2c). Im Rahmen der prozessualen Revision, die von der Wiedererwägung zu unterscheiden ist, ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG; BGE 122 V 19 Erw. 3).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Die Beschwerdegegnerin hatte vorliegend keine Möglichkeit, den Einsprache- Entscheid vom 3. April 1998 in Wiedererwägung zu ziehen, da dieser bereits Gegen­ stand einer richterlichen Beurteilung gebildet hatte. Sie prüfte das Gesuch des Beschwerdeführers sinngemäss unter dem Titel der prozessualen Revision und trat auf das Gesuch nicht ein. Hätte die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren materiell geprüft, wäre der erwähnte Entscheid des Versicherungsgerichts von Seiten der Verwaltung faktisch (unzuständigerweise) einer Revisionsprüfung unterzogen worden. Auch aus diesem Grund kann im übrigen keine Rechtsverweigerung vorliegen: Die Beschwerdegegnerin konnte keine Rechte gewähren oder verweigern, die ihr nicht zukamen. Der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin erfolgte daher zu Recht. Das Revisionsbegehren - denn eine Revision ist auch in diesem Verfahren das Anliegen des Beschwerdeführers - ist somit vom Versicherungsgericht bezogen auf den Entscheid vom 17. November 1999 zu prüfen. 3.- a) Der Grundsatz, dass gegen kantonale Beschwerdeentscheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, wird in Art. 61 lit. i ATSG festgehalten. Im übrigen bestimmt sich das kantonale Verfahren nach kantonalem Recht (Art. 61 ATSG). Nach Art. 82 Abs. 1 des st. gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; sGS 951.1.) entscheidet über Wiederaufnahmebegehren (Revisionsbegehren) die Instanz, welche den Entscheid getroffen hat. Gegen Gerichtsentscheide kann die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem mit der Begründung verlangt werden, die Behörde habe sich in einem offenkundigem Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden oder sie habe wesentliche Tatsachen oder Beweismittel, die zur Zeit des Erlasses des Entscheides bestanden hätten, nicht gekannt (Art. 81 Abs. 1 lit. b und c VRP). Auf Wiederaufnahmebegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war (Art. 81 Abs. 2 VRP). Das Wiederaufnahmebegehren kann innert drei Monaten eingereicht werden, nachdem der Betroffene vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung des Entscheides (Art. 83 Abs. 1 VRP). b) Im ärztlichen Zwischenbericht vom 5. Oktober 1990 diagnostizierte Dr. med. D.___ ein postcommotionelles Syndrom mit Schwindelgefühl und Gleichgewichtsstörungen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, stellte im Bericht vom 28. November 1990 die Diagnosen eines postcommotionellen Syndroms und einer kombinierten peripher-zentralen vestibulären Funktionsstörung bei Commotio labyrinthi et cerebri linksbetont. Der Patient klage über linksbetonte Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörung und Gehörabnahme. Mitte Oktober 1990 habe betreffend Gehörabnahme links bereits eine Besserung festgestellt werden können. Subjektiv gehe es dem Patienten insgesamt besser; die linksbetonten Kopfschmerzen und Schwindel beherrschten das Bild. Bei der letzten Kontrolle am 23. November 1990 habe subjektiv und objektiv eine weitere leichte Besserung festgestellt werden können, so dass ab Mitte Dezember 1990 für die nächsten sechs bis acht Wochen mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden dürfe. Ein bleibender Nachteil sei nach dem bisherigen Verlauf nicht zu erwarten. In einem weiteren Bericht vom 26. Januar 1991 führte Dr. E.___ aus, bezüglich des Schwindels und der Gleichgewichtsstörungen habe eine deutliche Besserung erreicht werden können. Objektiv seien keine Zeichen mehr für die Störung im Bereich des vestibulären und Gleichgewichtssystems vorhanden. Subjektiv klage der Patient von Zeit zu Zeit über ein leichtes Schwindelgefühl. Vom neuro-otologischen Standpunkt aus seien zur Zeit keine weiteren Massnahmen notwendig. Nach bisherigem Verlauf - mit deutlicher Besserung der vestibulären Symptomatik - sei die Prognose als günstig einzuschätzen. Wegen noch anhaltender Nacken- und Halsschmerzen sei während der nächsten vier Wochen noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. In vier bis sechs Wochen könne mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, schrieb am 6. Oktober 1997 an die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sich am 1. Dezember 1995 als Asylbewerber in seiner Praxis befunden und sich über Schwindel beklagt, welchen er auf den vor fünf Jahren erlittenen Unfall zurückgeführt habe. Er habe den Eindruck von Aggravation, wenn nicht gar Simulation gehabt, jedenfalls habe er keine Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung gesehen. Es sei zudem offensichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer gehofft habe, dass er auf medizinischem Weg die Annahme seines Asylantrages erreichen könne. In einer ärztlichen Beurteilung vom 25. März 1998 kamen Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. H.___, Neurologe, beide Mitarbeiter des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA, zum Schluss, dass sich die vom Patienten geklagten Beschwerden im Rahmen einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychogenen Störung allesamt erklären lassen würden. Dauerfolgen auf organischer Basis habe der Unfall vom 3. September 1990 nicht hinterlassen (UV-act. 47). - Die vorstehend geschilderte medizinische Aktenlage bildete Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Gerichtsentscheids vom 17. November 1999. In der Entscheidbegründung wurde unter anderem festgehalten, sämtliche vom Beschwerdeführer X.___ eingereichten medizinischen Unterlagen würden eine Depression diagnostizieren, aber ebenfalls keine Hinweise auf organische Befunde enthalten. Als Beschwerden würden Kopfschmerzen mit Schwindel, schlechte Laune, Schlaflosigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsprobleme, Unsicherheit beim Laufen und allgemeine Müdigkeit genannt. Der Beschwerdeführer sei in einer depressiven Stimmung, zeige Verängstigung und emotionelle Labilität (UV-act. 43, 45; Entlassungsschein der Gesundheitsorganisation, Klinik für Neurologie III, X.___, betreffend Behandlung vom 23. Februar bis 12. März 1999). Somit stehe fest, dass beim Beschwerdeführer im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einsprache-Entscheides die psychische Problematik eindeutig im Vordergrund gestanden habe. Das Gericht prüfte, ob das psychisch überlagerte Beschwerdebild in adäquatem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. September 1990 stehe und verneinte dies (Entscheid vom 17. November 1999 [UV 1998/50]). c) Im Entlassungsschein vom 9. Juni 2002 stellte die neuropsychiatrische Klinik X.___ die Diagnose einer posttraumatischen Depresssion. Die Klinik für Neurologie und Psychiatrie X.___ bestätigte im Bericht vom 14. Mai 2003 die Diagnosen einer depressiven, psycho-organisch posttraumatischen Störung. Es bestünden Konzentra­ tionsschwierigkeiten und eine Einschränkung der mnestischen und kognitiven Funktionen. Es lägen Folgen des Unfalls vom 3. September 1990 vor. Eine weitere Behandlung durch einen Neuropsychiater sei erforderlich (UV-act. 77; vgl. auch act. G 1.3.3.14). In den Berichten vom 6., 13. und 25. Februar 2005 wurden von Seiten des Kantonsspitals Aarau chronische Cephalgien unklarer Ätiologie bei posttraumatischer Belastungsstörung (DD) und anhaltender somatoformer Schmerzstörung (DD) sowie anamnestisch ein Status nach rezidivierender Bewusstseinsstörung seit 1991 bei Synkopen und bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (DD) gestellt. Bei insgesamt unauffälligem Neurostatus und offensichtlich schon zuvor bei gleicher Symptomatik durchgeführter Diagnostik ohne organischen Befund habe man von weiterer Diagnostik abgesehen. Eine Behandlung bei chronischer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzsymptomatik und Verdacht auf psychische Begleitsymptomatik sei dringend erforderlich (act. G 1.3.3.9; act. G 3.5, 3.6, 3.18; UV-act. 94). d) Die vorerwähnten Berichte sowie die Darlegung der Situation durch den Beschwerdeführer (in act. G 1.3.3.24) zeigen im Vergleich zur Aktenlage im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vom 17. November 1999 keine veränderte medizinische Situation. Insbesondere sind sie nicht geeignet, die Verneinung der Adäquanz der psychischen Beschwerden im damaligen Entscheid in Frage zu stellen. Ein offenkundiger Irrtum des Gerichts über entscheidende Tatsachen oder ein Übersehen von wesentlichen Tatsachen oder Beweismitteln, die zur Zeit des Erlasses des Entscheides vom 17. November 1999 bestanden hätten, ergibt sich aus den darlegten Akten nicht. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Umstand, dass er eine Invalidenrente von Ex-Jugoslawien erhalte (act. G 1.3.2), vermag keine neue Tatsache zu belegen, zumal der Rentenbezug allein eine Unfallkausalität nicht nachzuweisen vermöchte. Damit fehlt es an einem Anlass, den Entscheid in Revision zu ziehen. Ob die Eingaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren eine ausreichende Begründung enthalten (act. G 2, 4, 6) oder ob die weiteren Voraussetzungen der Revision gegeben wären, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. 4.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen sind die Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Begehren um Revision des Gerichtsentscheids vom 17. November 1999 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Rechtsverweigerungsbeschwerde und das Revisionsbegehren werden abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.11.2007 Art. 56 Abs. 2 ATSG. Art. 61 lit. i ATSG. Art. 81 ff VRP. Prüfung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und eines Gesuchs um Revision eines Gerichtsentscheids (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007, UV 2007/48).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:06:30+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

UV 2007/48 — St.Gallen Versicherungsgericht 07.11.2007 UV 2007/48 — Swissrulings