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St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2008 UV 2007/46

15. Januar 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,763 Wörter·~24 min·6

Zusammenfassung

Art. 16 UVG und Art. 6 ATSG. Taggeldanspruch für die Restarbeitsunfähigkeit während der Dauer einer freiwilligen Tätigkeit im Ausland, für die kein Lohn ausgerichtet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2008, UV 2007/46).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 15.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2008 Art. 16 UVG und Art. 6 ATSG. Taggeldanspruch für die Restarbeitsunfähigkeit während der Dauer einer freiwilligen Tätigkeit im Ausland, für die kein Lohn ausgerichtet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2008, UV 2007/46). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Susanne Bertschler Entscheid vom 15. Januar 2008 in Sachen R.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Schmid, Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Eugen Mätzler, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldleistungen Sachverhalt: A.          A.a Der 1950 geborene R.___ war im technischen Dienst der A.___ tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 25. Oktober 2003 mit seinem Roller auf Glatteis ausrutschte und sich eine proximale intraartikuläre Tibiafraktur rechts mit Unterschenkelkompartiment und multiple Riss-Quetsch-Wunden am Ober- und Unterschenkel rechts zuzog, die im Kantonsspital St. Gallen operativ versorgt wurden (UV act. ZM 1 bis 7). Am 6. Dezember 2003 wurde er aus dem Spital entlassen (UV act. ZM 10). Vom 8. Dezember 2003 bis 10. Januar 2004 hielt sich der Versicherte zur sta­ tionären Rehabilitation in der Klinik Valens auf (UV act. ZM 14). Es bestand bis 7. März 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab 8. März bis 13. April 2004 konnte er seine Arbeit wieder zu 50% ausführen. Wegen einer am 14. April 2004 erlittenen Kniegelenksdistorsion attestierte Hausarzt Dr. med. B.___, vom 14. bis 18. April 2004 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit. Danach war der Versicherte wieder zu 50% arbeitsfähig (UV act. ZM 17). Gemäss Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 26. Juli 2004 bestand ein protrahierter Heilungsverlauf bei Wundheilungsstörung und erneutem Distorsionstrauma. Ab 7. Juni 2004 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 25% bestätigt (UV act. ZM 20). Nach verschiedenen Untersuchungen am 8. und 28. Juli 2004 sowie am 16. September 2004 und am 2. Februar 2005 berichtete Dr. med. C.___, Orthopädie am Rosenberg, am 10. Februar 2005, in den letzten sechs Monaten sei es weder klinisch bezüglich der Beschwerden noch radiologisch bezüglich des Durchbaus der Fraktur zu einer Besserung gekommen. Die Fraktur sei immer noch nicht durchbaut, was auch die starken Beschwerden verursache. Mit einer nochmaligen Operation müsse daher gerechnet werden. Der Versicherte sei auch während des viermonatigen Aufenthalts in Afrika von Oktober 2004 bis Januar 2005 50% arbeitsfähig gewesen (UV act. ZM 24). Nachdem sich anhand eines Computertomogramms gezeigt hatte, dass sich im Frakturbereich eine atrophe Pseudarthrose gebildet hatte, wurde während des stationären Aufenthalts in der Klinik am Rosenberg vom 3. bis 12. März 2005 eine Osteosynthese und eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Spongiosaplastik vom Becken rechts durchgeführt. Ab 1. Juni 2005 konnte der Versicherte seine Tätigkeit wieder mit einem Pensum von 50% aufnehmen. Die Schmerzen hatten gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 4. Juli 2005 deutlich nachgelassen und der Durchbau der Fraktur sei im Gang (UV act. ZM 34). Am 15. Juli 2005 erklärte Dr. C.___, der Versicherte verspüre mit und ohne Belastung noch gelegentlich Schmerzen im rechten Unterschenkel. Etwa in einem Jahr sei die Metallentfernung vorgesehen. Weitere Therapien seien nicht notwendig. Die Arbeitsfähigkeit betrage zurzeit 50%. Sie habe bisher wegen der belastungsunabhängigen Schmerzen nicht erhöht werden können. Im Verlauf der nächsten Monate sei aber eine Erhöhung auf 100% zu erwarten. Sollte dies bis Ende 2005 nicht erreicht werden, müsste über eine angepasste Tätigkeit diskutiert werden (UV act. ZM 35). Weil die Zürich ab August 2005 keine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit hatte, richtete sie ab 1. August 2005 kein Taggeld mehr aus. Sie hatte erfahren, dass sich der Versicherte in Afrika aufhalte (UV act. 62). A.b Am 31. Mai 2006 meldete sich der Versicherte bei der Zürich zurück und gab an, die Behandlung bei Dr. C.___ wieder aufgenommen zu haben. Er sei weiterhin 50% arbeitsunfähig (UV act. 63). Dr. C.___ berichtete am 7. Juni 2006, der Versicherte habe sich am 31. Mai 2006 wieder bei ihm in der Sprechstunde gemeldet. Es habe Schmerzen im rechten Unterschenkel und hinke. Die Narben seien reizlos. Da die Pseudarthrose nun vollständig durchbaut sei, könne die Metallentfernung stattfinden. Momentan bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% als Hauswart. Nach der Operation sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während ungefähr vier Wochen zu erwarten (UV act. ZM 36; vgl. auch Bericht Dr. C.___ vom 8. Juni 2006, UV act. ZM 37). Am 30. Juni 2006 führte Dr. C.___ die Metallentfernung durch. Der Versicherte war deswegen bis 14. August 2006 voll arbeitsunfähig. Anschliessend konnte er die Arbeitsfähigkeit schrittweise erhöhen. Ab 1. Oktober 2006 bestand gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 27. September 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Dr. C.___ teilte sodann mit, der Versicherte nehme ab Oktober 2006 unbezahlten Urlaub und fahre für mehrere Monate nach Afrika (UV act. ZM 43). B.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 lehnte die Zürich eine Leistungspflicht für den Zeitraum zwischen August 2005 und Mai 2006 ab. Der Versicherte habe vom 13. August 2005 bis 18. Mai 2006 beim Arbeitgeber unbezahlten Urlaub bezogen und sei für eine private Hilfsorganisation in Afrika karitativ tätig gewesen. Zwischen Juni 2005 und Juni 2006 habe er in der Schweiz nicht in ärztlicher Behandlung gestanden. Dr. C.___ habe rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit von 50% für schwere Arbeiten attestiert. Konkrete Angaben zu dieser Einschätzung würden indessen fehlen, sie sei daher nicht nachvollziehbar. Für leichte Tätigkeiten habe Dr. C.___ rückwirkend eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt. Der Versicherte habe während seines karitativen Aufenthalts in Afrika keine Verdiensteinbusse erlitten. Es sei ihr nicht möglich, für die Zeit in Afrika Taggelder zu erbringen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. November 2006 hiess die Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 teilweise gut und sprach dem Versicherten Taggelder für die Zeiten vom 1. bis 12. August 2005 und vom 19. bis 31. Mai 2006 zu. Für die dazwischen liegende Zeit (Auslandaufenthalt) hielt sie an der Ablehnung der Leistungspflicht fest. C.         Mit Beschwerde vom 27. März 2007 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Schmid, St. Gallen, für den Versicherten Aufhebung des Einspracheentscheids und Ausrichtung der Taggeldleistungen für die Zeit vom 13. August 2005 bis 18. Mai 2006. Dr. C.___ habe im Gutachten vom 10. Februar 2005 (UV act. ZM 24) bezüglich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers im technischen Dienst eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert und erwähnt, es könne nur durch eine erneute Operation mit Osteosynthese eine Verbesserung erwartet werden. Vor der Begutachtung durch Dr. C.___ habe sich der Beschwerdeführer bereits einmal während vier Monaten in Afrika aufgehalten. Dr. C.___ habe dazu ausgeführt, es habe gehofft werden können, dass dank der flexibleren Arbeitsbelastung in Afrika eine Beschwerdereduktion eintrete, wozu es aber nicht gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei auch während jenes Aufenthalts in Afrika 50% arbeitsfähig gewesen. Im März 2005 sei dann eine erneute Operation durchgeführt worden. Danach habe wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bestanden. Im Bericht vom 15. Juli 2005 habe Dr. C.___ für die nächsten Monate die Wiederaufnahme der Tätigkeit in vollem Umfang in Aussicht gestellt. Am 31. Mai 2006 sei Dr. C.___ bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur operativen Metallentfernung von einer Arbeitsfähigkeit von 50% ausgegangen. Seit 1. Oktober 2006 bestehe nun wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Dr. C.___ habe hinsichtlich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Afrika bis Mai 2006 festgehalten, dass es deswegen nicht zu einer Verzögerung der Heilung gekommen sei. Da er das Bein dort besser habe schonen können, habe sich der Aufenthalt sogar positiv auf den Heilungsprozess ausgewirkt. Angesichts der Umstände sei dem Beschwerdeführer das Ausweichen auf eine leichtere Arbeit gemäss übereinstimmender Ansicht nicht zumutbar gewesen. Die Arbeitsfähigkeit sei daher anhand seiner bisherigen Tätigkeit zu bemessen. Bei der von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Kriteriums einer kausalen Verdiensteinbusse zitierten Rechtsprechung handle es sich um die Beurteilung eines Einzelfalls, die vorliegend nicht anwendbar sei, weil hier keine Kündigung, keine Auszeit oder gar vorzeitige Pensionierung vorgesehen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei ununterbrochen als technischer Mitarbeiter bei der gleichen Arbeitgeberin angestellt gewesen. Da der Aufenthalt Ende 2004/Anfang 2005 in Afrika der Heilung förderlich gewesen sei, sei der Taggeldanspruch für jene Zeit nie in Frage gestellt worden. Auch vor und nach dem Aufenthalt vom Sommer 2005 bis Mitte 2006 habe Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass ihm die Taggelder auch während des zweiten karitativen Einsatzes in Afrika ausgerichtet würden. Er habe während dieser Zeit lediglich eine berufliche Auszeit genommen und dabei einzig darauf verzichtet, die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 50% zu verwerten. Die Arbeitsunfähigkeit von 50% sei Folge des Unfalls und nicht des Afrika-Aufenthalts. Es sei ihm innerhalb dieser Arbeitsunfähigkeit nicht möglich oder zumutbar gewesen, seine Arbeitskraft in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit zu verwerten. Im Afrika-Aufenthalt liege weder ein Status quo sine, noch ein Status quo ante. Es bestehe auch keine unfallfremde Ursache, welche den Taggeldanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin entfallen lasse. Der Taggeldanspruch sei nach richtiger Auslegung des Kreisschreibens Nr. 20 des Bundesamtes für Gesundheit vom 15. Februar 2006 grundsätzlich unabhängig vom Erwerbsausfall während der Zeitspanne der Arbeitsunfähigkeit zu berechnen. D.         In der Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2007 beantragt Rechtsanwalt Dr. Eugen Mätzler, St. Gallen, für die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Aus dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als BGE 130 V 35 veröffentlichten höchstrichterlichen Entscheid gehe klar hervor, dass der Anspruch auf Taggeldleistungen einen Verdienstausfall voraussetze. Mit dem Taggeld seien die wirtschaftlichen Folgen eines Schadenfalls zu decken. Ohne wirtschaftlichen Schaden würde die Ausrichtung von Taggeldern zu einem Versicherungsgewinn führen, was mit dem sozialversicherungsrechtlichen Überentschädigungsverbot nicht vereinbar sei. Der Beschwerdeführer mache zu Recht nicht geltend, dass er den unbezahlten Urlaub für die karitative Tätigkeit in Afrika als Folge des Unfalls bezogen habe oder ohne den Unfall keinen unbezahlten Urlaub genommen hätte. Der Verdienstausfall während dieses Aufenthalts sei somit nicht unfallbedingt. Daraus, dass der Beschwerdeführer bereits ab Ende 2004 einen viermonatigen Aufenthalt in Afrika verbracht habe, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin behalte sich in diesem Zusammenhang die Prüfung einer Rückforderung vor. Bei den aus BGE 130 V 35 zitierten Erwägungen gehe es nicht um eine Bemessungsregel, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung. Das höchste Versicherungsgericht habe darin nämlich nicht das Prinzip der abstrakten Berechnung des Taggeldes abgeschafft, sondern äussere sich zur Anspruchsvoraussetzung der Verdiensteinbusse. E.         Der Beschwerdeführer hält replicando an seinen Begehren fest. Vorwegzunehmen sei, dass sich die vom Bundesgericht in BGE 130 V 35 angesprochene Verdiensteinbusse auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebung beziehe. Das Entstehen eines Taggeldanspruchs werde in diesem Urteil bei einem Versicherten verneint, der im Zeitpunkt des Eintretens des versicherten Ereignisses bereits pensioniert gewesen sei und somit keinen Vermögensschaden bzw. keine Verdiensteinbusse erlitten habe. Dies sei vorliegend anders. Der einmal entstandene Anspruch erlösche gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG erst mit dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit, dem Beginn einer Rente oder dem Tod des Versicherten. Eine andere anspruchsaufhebende Tatsache als die ab 1. Oktober 2006 wieder erlangte volle Arbeitsfähigkeit sei von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Die Beweislast einer den Anspruch aufhebenden Tatsache habe übrigens die Beschwerdegegnerin zu tragen. Der Beschwerdeführer sei im Gegensatz zum

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt in BGE 130 V 35 im Unfallzeitpunkt erwerbstätig gewesen und sei es auch heute noch. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50% im bisherigen Bereich sei deshalb hinreichend anspruchsbegründend. Wegen des Unfalls sei der Beschwerdeführer vom 13. August 2005 bis 18. Mai 2006 nicht in der Lage gewesen, einer Vollzeittätigkeit zu 100% nachzugehen und zwar unabhängig, was er während der fraglichen Zeit effektiv getan oder nicht getan habe. Er sei deshalb während dieser Zeit als arbeitsunfähig zu betrachten. Es sei ihm als Folge des Unfalls ein Verdienstausfall von 50% erwachsen. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitstätigkeit weder dauerhaft reduziert noch aufgegeben. Aus den Ausführungen von Dr. C.___ gehe sodann hervor, dass der Aufenthalt in Afrika dem Heilungsverlauf zuträglich gewesen sei. Zudem habe bereits der Afrika-Aufenthalt im Jahr 2004 zu einer Besserung des Gesundheitszustandes geführt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Aufenthalt von August 2005 bis Mai 2006 deshalb durchführte, weil er durch die Unfallfolgen in seiner angestammten Tätigkeit derart behindert gewesen sei, dass eine Vollzeittätigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Die Zusprechung der geschuldeten Taggelder hätte für den Beschwerdeführer keinen Versicherungsgewinn zur Folge. Er habe während der fraglichen Zeit keine Leistungen von andern Sozialversicherungen bezogen. Die Einstellung der Taggeldleistungen ab August 2005 sei nicht aufgrund des unbezahlten Urlaubs, sondern wegen der fehlenden Arztzeugnisse erfolgt. Der Beschwerdeführer sei in guten Treuen davon ausgegangen, dass er auch während des unbezahlten Urlaubs Anspruch auf das Taggeld habe. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin habe er davon ausgehen dürfen, dass er auch bei einem zweiten Aufenthalt in Afrika Unfalltaggelder erhalte. Die Leistungseinstellung stelle demnach ein Handeln wider Treu und Glauben dar. F.          Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 20. Juli 2007 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie bringt unter anderem vor, aus der Vorgeschichte ergebe sich, dass von einem unfallbedingten Aufenthalt in Afrika keine Rede sein könne. Sodann sei der Beschwerdeführer bereits vor dem Aufenthalt von Ende 2004 darauf aufmerksam gemacht worden, dass weitere Leistungen im Hinblick auf den Auslandaufenthalt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte fraglich seien. Eine Zusicherung, für den nun fraglichen Aufenthalt Versicherungsleistungen zu erbringen, sei den Akten nicht zu entnehmen. Erwägungen: 1.          Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer während des vom 13. August 2005 bis 18. Mai 2006 dauernden Aufenthalts in Afrika Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin für seine teilweise Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat. Nicht strittig ist, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich für die Folgen des Unfalls vom 25. Oktober 2003 Leistungen - insbesondere Taggelder - zu erbringen hat. Die Kausalitätsfrage stellt sich vorliegend somit in Bezug auf den Zusammenhang von Unfallereignis und Körperschaden nicht. Sodann steht fest, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Ausland-Aufenthalts keine anderen Sozialversicherungsleistungen bezog und für seine karitative Tätigkeit keinen Lohn erhielt. Eine Überentschädigung träte folglich auch dann nicht ein, wenn dem Beschwerdeführer das Taggeld für den geltend gemachten Zeitraum ausgerichtet würde. Aufgrund der Arztberichte von Dr. C.___ vom 10. Februar 2005 (UV act. ZM 24) und vom 8. Juni 2006 (UV act. ZM 37) ist sodann davon auszugehen, dass es sich bei der in Afrika unentgeltlich ausgeübten Tätigkeit um eine zumutbare Beschäftigung handelte. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber Dr. C.___ berichtet, er könne sich die Arbeit dort flexibler einteilen als bei der Arbeit im technischen Dienst. Wegen der weit besseren Möglichkeit, das Bein zu schonen, äusserte auch Dr. C.___ bezüglich des ersten, von Oktober 2004 bis Januar 2005 dauernden Aufenthalts die Erwartung, dass eine Besserung der Beschwerden eintreten könnte, und er geht auch wegen des neuerlichen und vorliegend fraglichen Aufenthalts in Afrika und der dabei ausgeübten Tätigkeit von keiner Verschlechterung der Unfallfolgen aus. Streitig und zu prüfen ist, unter welchen Voraussetzungen eine versicherte Person Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat, wenn sie sich für mehrere Monate im Ausland aufhält und dort einer nicht erwerblichen, hinsichtlich der Unfallfolgen aber zumutbaren Beschäftigung nachgeht. In diesem Zusammenhang stellt sich die entscheidende Frage, ob für den Anspruch auf Taggelder neben der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auch die Voraussetzung eines unfallbedingten Verdienstausfalls erfüllt sein muss, wie dies die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin geltend macht oder ob es, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, bei einmal attestierter Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit beim Anspruch auf das darauf entfallende Taggeld bleibt, ungeachtet wie der Versicherte die verbleibende Arbeitsfähigkeit nutzt. 2.          2.1 Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (SR 832.20, UVG) hat eine versicherte Person, die infolge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1, ATSG) definiert Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1); bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gründet auf Tatsachen bezüglich des durch den Unfall bedingten Gesundheitszustandes und des funktionellen Leistungsvermögens, welche Gegenstand der Beweiserhebung sind. Dabei sind die erhobenen Beweismittel, insbesondere die eingeholten medizinischen Gutachten, frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln und ohne Bindung an die Auffassung der Parteien zu prüfen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedeutet, ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz auf Grund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Das Gericht folgt somit jener Sachverhaltsdarstellung, welche es, vor dem Hindergrund der gesamten Aktenlage betrachtet, von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar Art. 43 Rz 23 mit Hinweisen). 2.2 Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird solange unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden kann, dass sie ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einsetzt. Bei lang dauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf - oder sobald klar wird, dass die Wiederaufnahme der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr in Frage kommt - sind nach Ablauf einer gewissen Anpassungszeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem andern Beruf zu berücksichtigen (BGE 130 V 345 Erw. 3.1, 115 V 133 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2003, I 392/02 Erw. 4.2.2; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003 S. 33 und S. 38 ff.). 2.3 Die Arbeitsunfähigkeit muss gemäss Art. 6 ATSG - wie erwähnt - durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingt sein. Um vom Unfallversicherer Leistungen beanspruchen zu können, muss die Beeinträchtigung zudem unfallbedingt sein. Es wird eine kausale Beziehung zwischen der durch den Unfall beeinträchtigen Gesundheit und der Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten, hergestellt. Dieses kausale Erfordernis bezweckt, die Sozialversicherungsträger vor Leistungen für Arbeitsaussetzungen zu bewahren, die ihren Grund nicht im beeinträchtigten Gesundheitszustand der versicherten Person finden, sondern in einer davon zu unterscheidenden inneren Motivation oder äusseren Umständen. Schliessen solche Gründe die Ausübung einer Arbeitsleistung für sich allein genommen aus, unterbrechen sie den gesetzlich geforderten Zusammenhang zwischen einer allfällig bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Arbeitsaussetzung; denn diesfalls ist die Beschäftigungslosigkeit nicht durch den Gesundheitsschaden, sondern durch andere Gründe verursacht. Handelt es sich dagegen nur um mitwirkende Gründe, bleibt der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Schädigung und fehlender Arbeitsausübung erhalten (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 42). 3.          Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen während des neunmonatigen Aufenthalts in Afrika verneint, weil er während dieser Zeit in der Schweiz nicht in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Zudem habe Dr. C.___ ihn für leichte körperliche Arbeit rückwirkend als voll arbeitsfähig bezeichnet. Im Wesentlichen begründet sie aber die Leistungsablehnung damit, dass der Auslandaufenthalt im Rahmen eines unbezahlten Urlaubs stattgefunden und der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer somit keinen Verdienstausfall erlitten habe. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, Dr. C.___ habe ihn vor und nach dem Aufenthalt im angestammten Beruf als nur 50% arbeitsfähig gehalten. Da es ihm nicht zumutbar gewesen sei, eine andere körperlich leichtere Erwerbstätigkeit aufzunehmen, habe er weiterhin Anspruch auf ein Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50%. Das Vorliegen eines Verdienstausfalls sei nicht Bedingung für den Anspruch auf Taggelder. 4.          4.1 Im von beiden Parteien zitierten und mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen interpretierten BGE 130 V 35 hat das höchste Versicherungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Taggeldanspruch setze eine durch das versicherte Ereignis verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Verdiensteinbusse voraus. Versicherte, die zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt seien, jedoch keine Verdiensteinbusse erlitten, seien nicht anspruchsberechtigt. Im Urteil wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Bemessungsregeln in Art. 17 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 3 UVV erst zur Anwendung gelangen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für das Taggeld im Sinn von Art. 16 Abs. 1 UVG erfüllt sind. Daraus schloss das Gericht, dass der Leistungsansprecher, der während der Nachdeckungsfrist einen Unfall mit nachfolgender Arbeitsunfähigkeit erlitten hatte, wegen der vorzeitigen Pensionierung keine Verdiensteinbusse erleide und somit keinen Anspruch auf Taggelder habe. 4.2 Dieses Urteil ist von Ueli Kieser in einer in der Zeitschrift AJP 2004 S. 189 veröffentlichten Stellungnahme kritisiert worden. Er führt unter anderem aus, für die Bestimmung der Taggeldleistungen müsse gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG auf den vor dem Unfall erzielten Verdienst abgestellt werden. Der versicherte Verdienst ändere sich nicht, wenn die versicherte Person nach dem Unfallereignis die versicherte Tätigkeit aufgebe oder verliere. Denn das Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes habe den Wechsel von der konkreten zur abstrakten Berechnungsmethode mit sich gebracht; deshalb wirke sich ein allfälliger Lohnrückgang während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im Unterschied zum KUVG nicht zum Nachteil des Versicherten aus. Im Gegenzug würden auch hypothetische Lohnerhöhungen oder das Hinzutreten neuer Erwerbsverhältnisse bei der Taggeldbemessung grundsätzlich nicht berücksichtigt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Würde der Auffassung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gefolgt, würde gemäss den Ausführungen von Kieser genau diejenige Situation eintreten, die mit der Schaffung des UVG vermieden werden sollte: Die versicherte Person müsste nachweisen, dass sie ohne Unfall auch weiterhin erwerbstätig gewesen wäre bzw. dass sie wiederum eine Tätigkeit aufgenommen bzw. Ersatzeinkünfte erzielt hätte. 4.3 Dieser Stellungnahme ist für den vorliegenden Fall insoweit zu folgen, als die Höhe des Taggeldes des Beschwerdeführers aufgrund des nach Art. 15 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 22 UVV ermittelten versicherten Verdienstes zu bestimmen ist, was vorliegend denn auch nicht strittig ist. Es stellt sich auch nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer ohne Unfall während des fraglichen Zeitraums seines Aufenthalts in Afrika in der Schweiz andere sozialversicherungsrechtliche Ersatzeinkünfte hätte erhalten können oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Beides ist aufgrund seiner Tätigkeit in Afrika vorliegend ohne weiteres auszuschliessen. 4.4 Wie der Beschwerdeführer sodann ausführt, verfügte er während des unbezahlten Urlaubs über die Zusicherung der Arbeitgeberin, danach wieder bei ihr tätig sein zu können. Wegen seiner karitativen Beschäftigung in Afrika hat er aber auch im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit keine Arbeit im angestammten Beruf geleistet und damit freiwillig keinen Lohn bezogen. In diesem Sinn unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt tatsächlich von demjenigen, der dem als BGE 130 V 35 veröffentlichten Urteil zugrunde lag. Dennoch drängt sich im vorliegenden Fall - wie zu zeigen sein wird - keine davon grundlegend abweichende Beurteilung auf. 5.          5.1 Taggelder sind dem Grundsatz nach dazu bestimmt, die Verdiensteinbusse und den Ausfall an Ersatzeinkünften ganz oder teilweise auszugleichen, die durch den Versicherungsfall entstanden sind (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, 1989, S. 321). Der Anspruch auf Taggelder des Unfallversicherers setzt daher neben einer medizinisch bestätigten Arbeitsunfähigkeit eine unfallkausale Verdiensteinbusse voraus. Ist mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Anspruch nicht nur im Sinn von Art. 16 Abs. 2 UVG völlig erlöschen, sondern nach dem Grundsatz "in majore minus" auch für einen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestimmten Zeitraum unterbrochen werden. Vorliegend fehlt es für den fraglichen Zeitraum vom 13. August 2005 bis 18. Mai 2006 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen einerseits an echtzeitlichen ärztlichen Bestätigungen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit. Dr. C.___ schliesst nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz einfach aufgrund des aktuellen Zustands rückwirkend auf die Verhältnisse während der vorangehenden Monate, während er im Bericht vom 15. Juli 2005 noch in Aussicht gestellt hatte, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der nächsten Monate auch für die körperlich offenbar belastendere Tätigkeit im technischen Dienst wieder vollständig arbeitsfähig werden würde. In der Regel werden rückwirkend ausgestellten Arbeitsunfähigkeits-Bestätigungen von den Versicherern nicht, oder nur mit grösster Zurückhaltung akzeptiert. Andererseits ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit selbst bei Anerkennung einer durchgehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Mitarbeiter im technischen Dienst keinen unfallkausalen Verdienstausfall erlitten hat. Als Bezüger eines unbezahlten Urlaubs hat er in Kauf genommen, für diese Zeit ohne Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit zu sein, weshalb er auch keinen Anspruch auf den in Form von Taggeldern auszurichtenden Einkommensersatz für unfallbedingt nicht leistbare Berufstätigkeit erheben kann. 5.2 Aufgrund der vorhandenen Akten bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit in Afrika allein oder überwiegend wegen der Unfallfolgen aufgenommen haben soll, wie er dies in der Replik geltend macht. Lediglich der Umstand, dass er seine angestammte Tätigkeit noch eine gewisse Zeit nicht in vollem Umfang ausführen konnte, hätte ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht dazu veranlasst, für neun Monate auf mindestens die Hälfte seines weiterhin erzielbaren Erwerbseinkommens zu verzichten. Im Übrigen scheint der Aufenthalt in Afrika bereits seit längerem geplant gewesen zu sein. Gemäss Inspektorenbericht vom 23. Mai 2005 beabsichtigte der Beschwerdeführer einen erneuten Aufenthalt von August 2005 bis Februar 2006 und ging dabei selbst vom baldigen Eintritt einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (UV act. zwischen act. 53 und 54). 5.3 Dass ihm für die aus arbeitsvertragsrechtlicher Sicht grundsätzlich entschädigungspflichtige Tätigkeit in Afrika keine Vergütung ausgerichtet wurde und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdeführer deshalb einen Verdienstausfall erlitt, begründet keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Zum einen ist diese Verdiensteinbusse nicht unfallbedingt und zum andern könnte die Unfallversicherung bei anderer Betrachtungsweise über die Pflicht zur Ausrichtung von Taggeldern indirekt zur Teilfinanzierung solcher - an sich wertvoller - Projekte herangezogen werden, obwohl dies nicht Teil ihrer im Gesetz definierten Aufgaben ist. Wenn der Beschwerdeführer sich zu dieser Unterstützung entschieden hat, ist dies seine Angelegenheit. Die Unfallversicherung hat dafür nicht einzustehen. 6.          6.1 Die ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG kommt gemäss konstanter Rechtsprechung (BGE 131 V 481 Erw. 5) einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (dazu BGE 131 V 480 f. Erw. 5, 127 I 36 Erw. 3a, 126 II Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen) erfüllt sind. 6.2 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass er auch für seinen zweiten Aufenthalt in Afrika Taggelder erhalten werde, fehlt es an der Voraussetzung einer verbindlichen Zusicherung der Beschwerdegegnerin. Wollte man die Absichtsankündigung des Beschwerdeführers im Instruktorenbericht vom 23. Mai 2005 als Anlass für die Beschwerdegegnerin bezeichnen, den Beschwerdeführer über seine diesbezüglichen Rechte und Pflichten aufzuklären, müsste auch berücksichtigt werden, dass er im gleichen Gespräch die Überzeugung äusserte, bis dahin wieder 100% arbeitsfähig zu sein. Unter diesen Umständen bestand für die Beschwerdegegnerin kein hinreichender Anlass dazu, den Beschwerdeführer über die rein hypothetischen Konsequenzen dieses Planes auf die Leistungspflicht zu informieren. Aufgrund der vorhandenen Akten hatte der Beschwerdeführer den Entscheid zu einem weiteren Aufenthalt in Afrika sodann nicht aufgrund einer falschen Auskunft, sondern unabhängig davon bereits einige Zeit vorher getroffen. Um aus der Leistungserbringung während des ersten Aufenthalts in Afrika auf einen Anspruch für die vorliegend fragliche Zeitperiode zu schliessen, fehlt es

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sodann auch an einem einheitlichen Sachverhalt. Abgesehen von der unterschiedlichen Dauer der beiden Aufenthalte, bestand zur Zeit des ersten Aufenthalts ein labiler gesundheitlicher Zustand; die Heilung kam nicht ordentlich voran und bedurfte schliesslich des im März 2005 durchgeführten zusätzlichen operativen Eingriffs. Ganz anders im Frühsommer 2005: Es durfte gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ in absehbarer Zeit mit einer vollständigen Heilung gerechnet werden. Die noch durchzuführende Metallentfernung bildete lediglich den Abschluss der eingetretenen Genesung. Ein schutzwürdiger Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung ist somit vorliegend nicht gegeben. 7.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom 13. August 2005 bis 18. Mai 2006 keine unfallbedingte Verdiensteinbusse erlitt und daher während dieser Zeit keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hat, weshalb die Beschwerdegegnerin während der Dauer dieser Beschäftigung zu Recht keine Taggeldleistungen erbrachte. 8.          Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2008 Art. 16 UVG und Art. 6 ATSG. Taggeldanspruch für die Restarbeitsunfähigkeit während der Dauer einer freiwilligen Tätigkeit im Ausland, für die kein Lohn ausgerichtet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2008, UV 2007/46).

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