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St.Gallen Versicherungsgericht 18.10.2007 UV 2007/35

18. Oktober 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,852 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Art. 6 UVG; Art. 4 ATSG: Verneinung eines Unfalls bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2007, UV 2007/35).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 18.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2007 Art. 6 UVG; Art. 4 ATSG: Verneinung eines Unfalls bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2007, UV 2007/35). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Susanne Bertschler Entscheid vom 18. Oktober 2007 In Sachen Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Recht, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, F.___, Beigeladene, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1954 geborene F.___ war bei der "Zürich" Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen und bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) krankenversichert, als sie laut Angaben in der Bagatellunfall-Meldung vom 28. Juli 2006 am 9. Juni 2006 im Garten Blumen goss und dabei mit gefüllter Giesskanne übertrat. Vermerkt wurde eine Verletzung des linken Hüftgelenks. Am 23. Juni 2006 fand im Spital Grabs die Erstbehandlung der Hüftgelenkschmerzen statt. Die untersuchende Ärztin diagnostizierte akute ischialgieforme Beschwerden links mit punctum maximum im Bereich des Inliosakralgelenks (ISG) links. Anamnestisch wurde ausgeführt, die Versicherte habe sich vor ca. einer Woche die linke Hüfte verdreht. Seither leide sie unter progredienten ischialgieformen Schmerzen links. Als Vorerkrankungen wurden ein Status nach Bursitis trochanterica links, Weichteilrheumatismus sowie Miktionsbeschwerden vermerkt. Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 27. Juli 2006 führte die Versicherte an, sie sei im Garten mit gefüllter Giesskanne in eine Bodenvertiefung getreten und habe sich dabei seitlich vertreten. b) Mit Verfügung vom 13. September 2006 lehnte die Zürich den Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung ab, der gemeldeten Gesundheitsschädigung liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung zugrunde. B.- Mit Entscheid vom 4. Dezember 2006 wies die Zürich die Einsprache der Helsana gegen ihre Verfügung vom 13. September 2007 ab. C.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 6. März 2007 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2006 sowie die Verfügung vom 13. September 2006 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. b) Mit Schreiben der Gerichtsleitung vom 12. März 2007 wurde F.___ die Beschwerde zur Stellungnahme zugestellt und ihr Gelegenheit eingeräumt, im anhängig gemachten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren Parteirechte wahrzunehmen. Die Beigeladene hat sich in der Folge nicht vernehmen lassen. c) In der Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. D.- Mit Replik vom 24. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vom 6. März 2007 fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. II. 1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin als UVG-Versicherer für die Folgen des Vorfalls vom 9. Juni 2006 leistungspflichtig ist. Während die Beschwerdeführerin geltend macht, beim fraglichen Vorfall handle es sich um einen Unfall im Sinn von Art. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, es liege kein Unfallereignis vor. Einigkeit besteht hingegen offensichtlich darüber, dass es sich bei der im Spital Grabs diagnostizierten Ischialgie nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinn von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) handelt, für welche die Unfallversicherung ebenfalls leistungspflichtig wäre. 2.- a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Damit ein Ereignis als Unfall angesehen werden kann, müssen notwendigerweise alle Begriffsmerkmale der Definition dieses Unfallbegriffs vorliegen. b) Streitig ist vorliegend insbesondere, ob das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist. Entscheidend für die Annahme eines solchen Faktors ist nicht seine Wirkung, sondern seine Ungewöhnlichkeit an sich. Ohne Belang für die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Leistungsbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2b mit Hinweisen; BGE 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 E. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 E. 2b; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl. Bern 1989, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 E. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – die Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Oktober 2003 [U 322/02] in Sachen Z., E. 2.2; RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c und 1994 Nr. U 180 S. 38 E. 2 mit Hinweisen). Von einer programmwidrigen Störung der körperlichen Bewegung ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder sich an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonderen sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 E. 2b und 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Leistungsansprecher muss die Umstände eines Unfalls glaubhaft machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Zur Glaubhaftmachung eines Unfalls genügt es nicht, einen Gesundheitsschaden nachzuweisen, der möglicherweise auf ein Unfallereignis zurückgehen könnte, sondern es müssen über das konkrete Geschehen wahre, genaue und wenn möglich ins Einzelne gehende Daten namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Unfallumstände ein Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuklären (A. RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. Zürich 2003, S. 20 f.). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser schliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, greift die Beweisregel Platz, dass die Parteien eine Beweislast insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133, 107 V 161). Angewendet auf den konkreten Fall heisst dies, dass die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Unfallereignisses auf Seiten der Beschwerdeführerin liegt. Sie muss, wenn auch nicht beweisen so doch glaubhaft dartun können, dass die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 46 E. 2). 3.- Aufgrund des Berichts des Spitals Grabs vom 23. Juni 2006 ist zunächst davon auszugehen, dass der Ischialgie der Beschwerdeführerin offensichtlich keine traumatisch bedingte strukturelle Gesundheitsschädigung zugrunde liegt. Eine Ischialgie beschränkt sich sodann auf das Körperinnere und tritt erfahrungsgemäss auch als Folge von degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auf. Diese werden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch einen Unfall ausgelöst bzw. machen sich eben beispielsweise durch eine Ischialgie bemerkbar (vgl. dazu PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl. Berlin 1998, S. 815; ALFRED M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 880 f.). In diesem Sinn stellt der Unfall lediglich eine Teilursache der gesundheitlichen Störung dar, was - wie von der Beschwerdeführerin richtig festgestellt - für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. eine Leistungspflicht des Unfallversicherers grundsätzlich genügt (BGE 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b; RKUV 2000 Nr. U 377 S. 185 E. 4a). Bei einem durch einen Unfall lediglich ausgelösten (nicht verursachten) degenerativen Vorzustand bzw. beim Unfall als Auslösefaktor interessiert die Frage, ob der Beschwerdeschub noch andauert bzw. bis zu welchem Zeitpunkt er angedauert hat (vgl. dazu RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192). Bis zu diesem Zeitpunkt gilt es die Teilkausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu bejahen. Der Kausalitätsfrage vorangestellt ist jedoch zunächst immer die Frage, ob sich überhaupt ein Unfall ereignet hat. Dies wird von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis vom 9. Juni 2006 aber gerade verneint. Ist im Folgenden die Auffassung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen, fällt eine unfallbedingte Teilkausalität von vornherein ausser Betracht. 4.- a) Laut der Sachverhaltsschilderung in der Bagatellunfall-Meldung vom 28. Juli 2006 sowie im Fragebogen zum Unfallhergang vom 27. Juli 2006 ist die Beschwerdeführerin im Garten mit gefüllter Giesskanne "in eine Bodenvertiefung" getreten und hat dabei "übertreten" bzw. sich "seitlich vertreten". Im Arztbericht des Spital Grabs vom 23. Juni 2006 sowie in der Beschwerde vom 6. März 2007 ist demgegenüber von einem Hüftverdrehen die Rede. Ein äusserer Faktor ist mit der Vertiefung im Boden gegeben. Nachdem die Versicherte anschliessend an das Ereignis Schmerzen im Hüftgelenk verspürte, ist sodann von einer schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper auszugehen. Weder in der Unfallmeldung noch im Fragebogen zum Unfallhergang noch in den medizinischen Akten oder in den Rechtsschriften wird jedoch näher ausgeführt, inwiefern sich anlässlich des Ereignisses vom 9. Juni 2006 etwas Ungewöhnliches bzw. Programmwidriges ereignet haben soll. b) Das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors muss zunächst hinsichtlich der angeblichen Bodenvertiefung, in welche die Versicherte getreten sein will, zu verneinen. Grundsätzlich sind Unebenheiten in einem Gartenboden als alltäglich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu bezeichnen und müssen vom Besitzer bzw. von der Besitzerin einkalkuliert werden, sofern sie ihm bzw. ihr nicht überhaupt bereits bekannt sind. Wohl kann das übliche Mass überschritten werden, wenn die Unebenheit im Gartenboden eine ungewöhnliche, d.h. nicht mehr alltägliche, allgemein gefährliche Grösse annimmt. Sowohl in der Unfallmeldung als auch im Fragebogen zum Unfallhergang wird jedoch nur eine Bodenvertiefung ohne nähere Angaben über ihre Ausprägung oder Beschaffenheit erwähnt. Im Zusammenhang mit der Beantwortung des Fragebogens zum Unfallhergang wäre es jedoch offensichtlich gewesen, dass von Seiten des Unfallversicherers genaue Angaben zum Unfallgeschehen bzw. der massgeblichen Komponenten gewünscht worden. Die Beschwerdeführerin hat indessen an keiner Stelle behauptet, die Bodenvertiefung habe das übliche Mass überschritten. Ihr Einwand, die Beschwerdegegnerin verharmlose den Sachverhalt, indem sie nur von einer kleineren Bodenunebenheit ausgehe, kann nicht gefolgt werden, da der Einwand keine konkreten Aufschlüsse zu geben vermag. Aufgrund dieses Einwandes stellt sich lediglich die weitere Frage, im Vergleich zu was die fragliche Bodenunebenheit nicht so harmlos gewesen sein soll. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Definition einer Bodenvertiefung, nämlich einer Delle im Boden von mehr als Fussgrösse und einigen Zentimetern Tiefe, welche gross genug sei, eine Person aus dem Gleichgewicht zu bringen, wenn sie nicht darauf gefasst sei, stellt keine allgemein gültige Bestimmung des Begriffs "Bodenvertiefung" dar. Die Beschwerdeführerin beschreibt damit vielmehr eine konkrete Situation, die für sich betrachtet zweifelsohne eine Bodenvertiefung darstellt. Wie jedoch die konkrete Bodenvertiefung im vorliegenden Fall ausgestaltet war, bleibt weiterhin unbekannt. Auch eine bloss gewöhnliche Bodenvertiefung lässt sich damit nicht ausschliessen. Ist jedoch sowohl die Variante der ungewöhnlichen als auch diejenige einer gewöhnlichen Bodenvertiefung denkbar, kann nicht einfach auf die für die Versicherte sprechende Version abgestellt werden und ein ungewöhnliches äusseres Ereignis bejaht werden. c) Das Unfallmerkmal der Ungewöhnlichkeit wäre auch erfüllt, wenn der Ablauf der Bewegung zusätzlich durch eine unwillkürliche oder unkoordinierte Bewegung gestört worden wäre. Als solche stehen das seitliche Vertreten bzw. Übertreten sowie das Hüftverdrehen zur Diskussion. Für beide Vorgänge ist aufgrund der vorliegenden Akten das Merkmal der Ungewöhnlichkeit im Sinn einer übermässigen Beanspruchung des Körpers durch eine unkoordinierte Bewegung jedoch nicht mit dem Beweisgrad der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, weshalb offen gelassen werden kann, welcher Vorgang tatsächlich stattgefunden hat. Grundsätzlich stellt das Übertreten - darunter ist wohl das Abknicken des Fusses zu verstehen - eine programmwidrige Störung der körperlichen Bewegung bzw. einen ungewöhnlichen Faktor dar. Im Regelfall übt jedoch eine unkoordinierte Bewegung eine Wirkung auf den davon unmittelbar betroffenen Körperteil und nicht auf einen entfernten Körperteil aus. Zumindest nimmt die Krafteinwirkung durch die zunehmende Entfernung vom unmittelbar betroffenen Körperteil ab. In diesem Sinn wird von einem Übertreten normalerweise der Fuss und nicht die Hüfte betroffen. Die Versicherte klagt indessen über Hüftgelenksschmerzen bzw. ischialgieforme Schmerzen. Inwieweit durch ein Vertreten des Fusses die Muskulatur, die Knochenstruktur oder die Gelenke der Hüfte im Sinn einer klar abgegrenzten Belastungssituation übermässig beansprucht worden sein sollen, wird konkretenfalls in keiner Weise beschrieben, oder auch nur behauptet. Nur auf Grund der Tatsache, dass sich die Hüftbeschwerden nach dem Ereignis vom 9. Juni 2006 manifestiert haben, kann nicht einfach - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 E. 2b/bb) - auf einen Zusammenhang geschlossen werden. Zu beachten ist schliesslich, dass sich das Erleiden eines Traumas nicht in jedem Fall mit dem Passieren eines Unfalls deckt. Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinn auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des EVG vom 3. Januar 2000 [U 236/98] in Sachen S., E. 2d; MAURER, a.a.O., S. 175 f.). Entsprechend sind auch Luxationen und Stauchungen nicht in jedem Fall einem Unfall bzw. einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung gleichzusetzen. Von Schlägen, Stössen, Stauchungen und Quetschungen können Energien unterschiedlichsten Ausmasses ausgehen. Gerade ischialgieforme Beschwerden können gemäss einer medizinischen Erfahrungstatsache auch nach einem geringfügigen Trauma auftreten. Der Bericht des Spitals Grabs enthält keinerlei Aussagen hinsichtlich eines traumatischen Geschehens. Im Fall der Versicherten liegen auch sonst keine überwiegend wahrscheinlichen Beweise für ein unfallentsprechendes Trauma vor. Gegen ein solches spricht schliesslich der Umstand der längeren

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Latenzzeit von vierzehn Tagen zwischen dem Ereignis vom 9. Juni 2006 und der Erstbehandlung im Spital Grabs am 23. Juni 2006. Ebenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist sodann ein Hüftverdrehen im Sinn einer unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzten unkoordinierten Bewegung. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass im alltäglichen Bewegungsablauf Verdrehungen von Körperteilen nichts Aussergewöhnliches darstellen. Inwieweit die Muskulatur, die Knochenstruktur oder die Gelenke der Hüfte im Sinn einer klar abgegrenzten Belastungssituation durch ein Verdrehen übermässig beansprucht worden sein sollten, wird konkretenfalls ebenfalls in keiner Weise beschrieben. Form und Intensität der unkoordinierten Bewegung sind schliesslich auch insofern nicht ausgewiesen, als die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors der Bodenvertiefung nicht belegt ist (vgl. Erw. Ziff. 4b). Zumindest bestehen auch damit keinerlei Hinweise auf eine besonders sinnfällige unkoordinierte Bewegung (vgl. RKUV 1999 Nr. U 34 S. 422 E. 2b). d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors somit nicht belegt ist bzw. die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit der von ihr geltend gemachten ungewöhnlichen Bodenvertiefung mit Übertreten zu tragen hat. Der Vorgang, der bei der Versicherten ischialgieforme Beschwerden ausgelöst hat, kann somit nicht als Unfall im Sinn von Art. 4 ATSG gelten. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Ablehnung von Leistungen des UVG-Versicherers bestätigt wurde, lässt sich damit nicht beanstanden. 5.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. Dezember 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2007 Art. 6 UVG; Art. 4 ATSG: Verneinung eines Unfalls bzw. eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2007, UV 2007/35).

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