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St.Gallen Versicherungsgericht 16.10.2007 UV 2007/27

16. Oktober 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,815 Wörter·~14 min·8

Zusammenfassung

Art. 16 UVG: Bemessung des unfallversicherungsrechtlichen Taggeldanspruchs nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit bei vorbestehender Teilinvalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2007, UV 2007/27).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2007/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 05.05.2020 Entscheiddatum: 16.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 16.10.2007 Art. 16 UVG: Bemessung des unfallversicherungsrechtlichen Taggeldanspruchs nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit bei vorbestehender Teilinvalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2007, UV 2007/27). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Susanne Bertschler Entscheid vom 16. Oktober 2007 In Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch D.___, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, betreffend Versicherungsleistungen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1942 geborene G.___ war bei der A.___ im Rahmen eines von der Arbeitslosenversicherung als Zwischenverdienst angerechneten Arbeitsverhältnisses in Teilzeit tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. Februar 2004 zu Hause beim Hantieren mit einem Pickel plötzlich einen heftigen Schmerz im rechten Oberarm verspürte. Dr. med. B.___ den der Versicherte am 8. März 2004 aufsuchte, diagnostizierte im Arztbericht vom 11. Oktober 2004 eine Rotatorenmanschetten-Aufscheuerung subacromeal mit Defektbildung und einen Abriss der langen Bizepssehne. Am 24. November 2004 sei ein operativer Eingriff vorgesehen. Bisher habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach der Operation werde der Versicherte indessen arbeitsunfähig sein (UV act. I/2). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete ab 23. November 2004 (Spitaleintritt vor dem am 24. November 2004 durchgeführten operativen Eingriff) Taggeldleistungen für eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aus (UV act. I/11-13). b) Im Arztbericht vom 19. April 2005 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, der Versicherte zeige fünf Monate nach der Operation einen guten Verlauf. Die Beweglichkeit sei in allen Richtungen gut und unterhalb der Horizontalen sei auch die Kraft gut. Oberhalb der Horizontalen fehle noch die Kraft vor allem bei der Elevation. Ab 25. April 2005 könne er die Arbeit wieder zu 50% aufnehmen. Dabei sollte er keine schweren Lasten über die Horizontalen heben müssen (UV act. I/21). Mit Schreiben vom 22. April 2005 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass er aufgrund der Beurteilung durch Dr. C.___ die frühere Tätigkeit wieder aufnehmen könne. Es seien daher keine Taggelder mehr geschuldet (UV act. I/22). Auf telefonische Anfrage der Suva teilte der Arbeitgeber am 12. Mai 2005 mit, es sei gegenüber vorher keine eigentliche Einbusse zu bemerken. Auf die Einschränkungen betreffend der Gewichte werde natürlich ein bisschen Rücksicht genommen. Dies sei aber kein Problem (UV act. I/23). Es wurde wöchentlich einmal eine Physiotherapie durchgeführt. Schwere Arbeiten oberhalb der Horizontalen konnten weiterhin nicht ausgeführt werden (Berichte von Dr. C.___ vom 14. Juni 2005 und 14. September 2005 UV act. I/24 und I/

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 25). Im Bericht vom 26. Januar 2006 führte Dr. C.___ aus, der Versicherte habe keine Schmerzen und bewege die rechte Schulter vollständig in alle Richtungen, auch die rohe Kraft sei genügend. Eine Einschränkung der rohen und der konditionellen Kraft bestehe aber noch bei der Abduktion und Elevation. Diese betrage 20-25% des Bedarfs für eine normale Arbeitsfähigkeit als Gipser. Dabei handle es sich um einen definitiven Befund. Die Behandlung sei abgeschlossen (UV act. I/26). B.- Am 26. Januar 2006 stürzte der Versicherte bei Glatteis auf die linke Schulter. Danach bestand gemäss Arztbericht von Dr. med. I.___ vom 8. Februar 2006 an der linken Schulter eine Auffaserung, respektive ein Faserriss der Supraspinatussehne und eine AC-Gelenksarthrose mit Impingementsyndrom und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (UV act. II/4). Dr. C.___ berichtete am 3. März 2006, hinsichtlich der Verletzungen an der linken Schulter sei am 22. März 2006 eine Operation geplant. Bezüglich der rechten Schulter habe er bereits nach der Abschlusskontrolle erwähnt, dass zusätzlich zur bereits bestehenden Invalidität von 50% wegen des Rückenleidens, eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit für alle körperlichen Tätigkeiten bestehe, die kaum mehr verbesserbar sei (UV act. II/7 und I/30). C.- a) Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 wies der Versicherte die Suva darauf hin, dass er mit dem Schreiben vom 22. April 2005 nicht einverstanden sei. Er habe seine Arbeit nicht wie früher aufnehmen können. Die Taggelder seien daher entsprechend der Arbeitsunfähigkeit weiter zu leisten (UV act. I/27). Am 13. Februar 2006 räumte D.___ im Namen des Versicherten telefonisch ein, dass es zwar möglich sei, dass der Versicherte die Arbeit im üblichen Rahmen wieder aufgenommen habe, was er allerdings nicht genau wisse. Weil er aber nur 50% arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe er sicher bei der Arbeitslosenversicherung eine Einbusse gehabt. Mittlerweile sei er aber ausgesteuert (UV act. I/29). b) Gegenüber der Suva erklärte der Arbeitgeber des Versicherten, E.___, am 13. März 2006, er könne sich noch an das Schreiben der Suva betreffend der vollen Arbeitsfähigkeit erinnern. Die Suva habe ihn danach noch zweimal angerufen und sich nach dem Versicherten erkundigt. Er könne nur weiter festhalten, dass der Versicherte bei ihm vollwertige Arbeit geleistet habe. Er habe zu seiner vollen Zufriedenheit gearbeitet und sein Pensum voll absolviert. Der Versicherte habe weiterhin den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichen Lohn erhalten. Bei der Tätigkeit würde keine Überkopfarbeit anfallen. Der Versicherte habe die volle Leistung erbracht (UV act. I/31). D.- Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 hielt die Suva fest, es bestehe seit 25. April 2005 kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr. Sie habe dem Versicherten bereits am 22. April 2005 bestätigt, dass ab 25. April 2005 von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgegangen werde. Rückfragen im Betrieb hätten ergeben, dass auch keine Lohneinbusse eingetreten sei. Die gegen diese Verfügung am 30. Juni 2006 erhobene Einsprache wies die Suva gestützt auf den Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 7. August 2006 (UV act. I/45), eine Stellungnahme von Dr. C.___, bzw. dessen Stellvertreter Dr. med. F.___ vom 17. November 2006 (UV act. I/55) und die Erklärungen der Kreisärzte Dr. med. K.___ und Dr. med. H.___ vom 22. Dezember 2006 und 17. Januar 2007 (UV act. I/56 und 57) mit Entscheid vom 29. Januar 2007 ab. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil der Invalidenversicherung sei dem Versicherten eine körperlich leichte Tätigkeit mit einem Pensum von 100% zumutbar. Dies hätten Dr. C.___ und Dr. F.___ übersehen, als sie den Versicherten nur als 50% arbeitsfähig bezeichneten, weil sie davon ausgegangen seien, es sei ihm aufgrund der ausgerichteten IV-Rente nur ein Pensum von 50% zumutbar. Da der Versicherte am 25. April 2005 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht habe, sei der Taggeldanspruch erloschen. E.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid richtet sich die von D.___ für den Betroffenen eingereichte Beschwerde vom 26. Februar 2007 mit dem Antrag auf Ausrichtung von Taggeldern vom 25. April 2005 bis 25. Januar 2006 in Höhe von Fr. 48.30. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen und in einem Teilzeit- Arbeitsverhältnis gestanden, das ihm als Zwischenverdienst angerechnet worden sei. Nach einer Periode vollständiger Arbeitsunfähigkeit habe Dr. C.___ ab 25. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestätigt. Die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen eingestellt, ohne dabei in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung und der Arbeitslosigkeit als Gipser tätig gewesen sei. Zusätzlich sei auch sein Alter zu berücksichtigen. Stattdessen verweise die Beschwerdegegnerin weiterhin auf den Zwischenverdienst und zweifle die von Dr. C.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit an.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.- In der Beschwerdeantwort vom 30. März 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Ereignis vom 24. Februar 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bezogen. Nach der Schulteroperation am 24. November 2004 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab 25. April 2005 habe Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert, wobei der Beschwerdeführer keine schweren Lasten um und oberhalb der Horizontalen heben sollte. Am 14. September 2005 habe Dr. C.___ diese Einschätzung bestätigt und ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite ganztags mit einer Leistung von 50%. Mit Schreiben vom 17. November 2006 habe der Stellvertreter von Dr. C.___, Dr. F.___ dann mitgeteilt, es habe ab 25. April 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, die restliche Arbeitsunfähigkeit von 50% sei durch die Invalidenrente gedeckt. Damit sei gemäss den kreisärztlichen Erklärungen vom 22. Dezember 2006 und 17. Januar 2007 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen leidensangepassten Tätigkeiten im Rahmen der 50%igen Invalidenrente auszugehen. Der Beschwerdeführer habe denn auch seit 25. April 2005 seine frühere Tätigkeit wieder ohne Einschränkungen ausgeführt. G.- In der Replik vom 1. Mai 2007 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Er habe nach der Einstellung der Taggeldleistungen eine Lohneinbusse erlitten. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige seinen angestammten Beruf als Gipser/ Geschäfts-führer nicht. Mit der ärztlich festgestellten körperlichen Einschränkung sei er im Sinn der Arbeitslosenversicherung nicht vermittlungsfähig gewesen. H.- Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer ausführlichen Duplik verzichtet. I.- Das Gericht hat eine Zusammenfassung der Auszahlungen der Arbeitslosenkasse Avizio von Januar 2004 bis August 2007 eingeholt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Darauf haben sie verzichtet. II. 1.- Am 13. März 2007 hat der Beschwerdeführer eine Vollmacht eingereicht, die D.___ berechtigt, ihn im vorliegenden Prozess zu vertreten (act. G 4).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a) Wenn Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig sind, so haben sie nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Massgebend ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Berufszweig zu verwerten. Versicherte Personen, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 f. Erw. 2 mit Hinweisen); das Fehlen des guten Willens ist nur dort entschuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person daher andere, ihr offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umständen von ihr verlangen kann (BGE 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 f. Erw. 2b). b) Gemäss Art 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie mindestens 40% invalid ist, wobei Invalidität gemäss Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist. Gemäss Art. 7 ATSG versteht sich Erwerbsunfähigkeit als der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Bei der Bemessung der Invalidität ist nicht auf die generell-abstrakte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinische Einschätzung des Gesundheitsschadens, sondern auf dessen konkrete ökonomische Folgen abzustellen (vgl. Art. 16 ATSG). 3.- Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen ab 25. April 2005 bis 26. Januar 2006 zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. C.___ vom 19. April 2005 davon aus, dass der Beschwerdeführer eine seinem Rückenleiden angepasste Tätigkeit wieder ohne Einschränkung ausüben könne, wie er dies nach dem Unfall vom 24. Februar 2004 noch bis zum operativen Eingriff an der rechten Schulter am 24. November 2004 getan hatte. Damit bestehe ab 25. April 2005 kein Anspruch auf Taggeldleistungen mehr. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 22. April 2005 mit. Am 26. Januar 2006 ereignete sich ein weiterer Unfall, bei dem sich der Beschwerdeführer die linke Schulter verletzte. Daraufhin teilte er der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Januar 2006 mit, dass er mit der Leistungseinstellung nicht einverstanden sei und die Weiterausrichtung der Taggelder ab 25. April 2005 beantrage, was die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die Arztberichte und die seither tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ablehnte. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Dr. C.___ habe ihn nur zu 50% arbeitsfähig geschrieben. Für die restlichen 50% sei er arbeitsunfähig geblieben. Die Beschwerdegegnerin gehe von einer leichten angepassten Tätigkeit aus und habe übersehen, dass er vor dem Rentenentscheid der Invalidenversicherung und der Arbeitslosigkeit als Gipser und Geschäftsführer tätig gewesen sei. 4.- a) Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. Oktober 2001 eine Rente der Invalidenversicherung bei einem IV-Grad von 54%. Bei diesem IV-Grad handelt es sich um die Einkommenseinbusse (vgl. Art. 7 und 8 ATSG i.V.m. Art. 16 ATSG), mithin um die Differenz zwischen dem Einkommen, das der Beschwerdeführer ohne den Rückenschaden als Gipser und Geschäftsführer verdient hätte und dem Einkommen, das er bei einer körperlich leichten Tätigkeit verdienen könnte, für die ihn die Invalidenversicherung trotz der Probleme im Rücken zu 100% arbeitsfähig bezeichnete (act. G 5.1/18 - 23). Aufgrund der Beurteilung der Invalidenversicherung war der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 24. Februar 2004 bzw. bis zum operativen Eingriff im November 2004 demnach nicht nur zu 50% arbeitsfähig, wie dies auf Seiten des Beschwerdeführers für die Begründung der Beschwerde angenommen wird.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wegen der Rückenbeschwerden bestand zwar für die frühere Tätigkeit als Gipser seit 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Eine körperlich leichte Tätigkeit blieb ihm indessen aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B. Winkler, Uznach, vom 26. November 2001 ohne wesentliche Einschränkung und ohne zeitliche Reduktion zumutbar. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache handelt es sich bei der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr um die körperlich anspruchsvolle Arbeit als Gipser, sondern um eine körperlich leichte Arbeit. Wenn Dr. C.___ im Bericht vom 26. Januar 2006 eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Gipser feststellte, so ist das für die vorliegende Streitsache offensichtlich irrelevant. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im April 2005 war nämlich nicht auf die körperlich anspruchsvolle und seit einigen Jahren nicht mehr zumutbare Tätigkeit als Gipser abzustellen, sondern auf eine körperlich leichte Tätigkeit, wie er sie seit Juli 2002 als Gemüserüster und Auslieferungschauffeur ausübte. b) Wie es sich gezeigt hat, war der Beschwerdeführer bei der letztgenannten Tätigkeit denn auch ab 25. April 2005 tatsächlich nicht mehr eingeschränkt. Der Arbeitgeber bestätigte mehrmals, dass keine relevante Reduktion der Arbeitsleistung vorgelegen habe (UV act. 31 und 23) und der Beschwerdeführer selbst erachtete die Einstellung der Taggelder gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2005 erst nach einem weiteren Unfall im Januar 2006 als nicht angemessen. Da es - wie oben dargelegt - nicht bloss auf die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit, sondern auf die Fähigkeit ankommt, am Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, ist auf die vorliegenden, auf die nicht massgebende Tätigkeit Bezug nehmenden ärztlichen Beurteilungen nicht weiter einzugehen. Dem Arztbericht vom 17. November 2006 ist jedenfalls zu entnehmen, dass Dr. F.___ die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit als Rest der bereits berenteten 50% ansah, was, wie dargelegt wurde, nicht relevant ist. Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gemüserüster und Chauffeur oder eine andere zumutbare Arbeit nicht mit einem Vollpensum ausführte, hat mit dem Unfall vom 24. Februar 2004 offensichtlich nichts zu tun. Aus den Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis 10. März 2004 Arbeitslosentaggelder unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100% bezog (vgl. UV act. I/14). Dafür, dass dies nach der Wiederaufnahme der Zwischenverdiensttätigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Gemüserüster und Chauffeur ab 25. April 2005 nicht wieder der Fall gewesen sein soll, fehlen jegliche Hinweise in den Akten, auch wenn er danach offenbar bis Juni 2007 die Stempelkontrolle der Arbeitslosenversicherung nicht mehr besuchte (vgl. UV act. 48 und act. G 11). Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht konkret geltend gemacht. Im Übrigen kann diesen Akten entnommen werden, dass die Erwerbseinbusse, die der Versicherte beklagt und die er tatsächlich erlitten hat, eben nicht gesundheitlich begründet ist, sondern daher rührt, dass der ab 11. März 2004 eröffneten Folgerahmenfrist (bis 31. Dezember 2007) ein massiv kleinerer versicherter Verdienst von Fr. 1'522.-- (gegenüber Fr. 4'000.-- zuvor) zugrunde zu legen war; dies aufgrund des bescheidenen Zwischenverdienstes, welcher in der Bemessungsperiode erzielt wurde (vgl. Art. 23 Abs. 4 und 5 AVIG). 5.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind nach Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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