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St.Gallen Versicherungsgericht 22.01.2026 OH 2025/2

22. Januar 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,198 Wörter·~26 min·9

Zusammenfassung

Art. 21, 24 und 29 OHG; Ein Vorschuss auf Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn ein Schaden bzw. ein finanzieller Engpass infolge der Straftat entstanden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026, OH 2025/2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2025/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 27.02.2026 Entscheiddatum: 22.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2026 Art. 21, 24 und 29 OHG; Ein Vorschuss auf Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn ein Schaden bzw. ein finanzieller Engpass infolge der Straftat entstanden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026, OH 2025/2). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 22. Januar 2026 Besetzung Versicherungsrichterin Tanja Petrik-Haltiner (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren

Geschäftsnr. OH 2025/2

Parteien

A.___, Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,

gegen Sicherheits - u n d Justizdepartement d e s Kantons S t . Gallen , Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Vorschuss nach OHG

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) wurde am 27. November 2024 Opfer einer versuchten Tötung, begangen durch ihren damaligen Partner, B.___ (vgl. act. G5.1/6.1). A.b Am 31. Januar 2025 beantragte die Gesuchstellerin mit Hilfe der Beratungsstelle Opferhilfe SG- AR-AI beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) einen Vorschuss auf Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz (act. G5.1/1). Sie sei vor der Straftat auf Stellensuche gewesen. Aufgrund der Straftat sei sie für längere Zeit arbeitsunfähig und erziele folglich kein Einkommen. Deshalb benötige sie sofortige finanzielle Hilfe. Durch die Zahlung eines Vorschusses auf eine Entschädigung könne eine Sozialhilfebedürftigkeit vorerst verhindert werden. Der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen der erlebten Straftat und der aktuellen Arbeitsunfähigkeit sowie der Mittellosigkeit sei vorhanden. Ihr letztes Bruttoeinkommen habe bei monatlich Fr. 6'608.-- gelegen. Sie ersuche um eine Ausrichtung des Vorschusses für vorerst sechs Monatslöhne (act. G5.1/1). Das SJD zog in der Folge Strafakten und Akten des Migrationsamtes bei (vgl. act. G5.1/3 ff. sowie G5.1/6 und G5.1/7). A.c Mit Verfügung vom 14. April 2025 wies das SJD das Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung ab. Das Entschädigungsbegehren werde bis zum Abschluss des Strafverfahrens pendent gehalten. Die Gesuchstellerin werde aufgefordert, ihr Begehren zu gegebener Zeit abschliessend zu beziffern und zu begründen. Zur Begründung führte das SJD im Wesentlichen aus, zwar könne der Kausalzusammenhang zwischen der attestierten Arbeitsunfähigkeit und der Straftat ohne Weiteres als gegeben angesehen werden. Die Gesuchstellerin sei allerdings vor der Straftat nicht erwerbstätig gewesen, sodass fraglich sei, ob ein effektiver Schaden vorliege. Sie sei in der Vergangenheit bereits 15 Monate lang arbeitslos gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin zwar die Absicht gehabt habe, eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu suchen, jedoch vor der Straftat am 27. November 2024 keine ernsthaften Suchbemühungen unternommen habe. Deshalb und da sie im Zeitpunkt der Straftat weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch eine Wohnsitzbestätigung in der Schweiz verfügt habe, erscheine es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie sofort eine neue Arbeitsstelle angetreten hätte, wäre die Straftat nicht passiert. Gestützt auf Zahlen und Berichte des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) dauere die Stellensuche bei ernsthaften Suchbemühungen rund sechs bis neun Monate. Dass die Gesuchstellerin über einen Lehrabschluss als Kauffrau im Profil E sowie über mehrjährige Berufserfahrung in der Schweiz verfüge, erhöhe ihre Chancen auf eine Arbeitsstelle grundsätzlich. Auch die Anmeldung zum Hauptwohnsitz in der Schweiz helfe bei der Arbeitssuche, sei aber erst am 5. März 2025 (rückwirkend auf den 31. Oktober 2024) erfolgt. Ebenfalls zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Gesuchstellerin bereits früher trotz ihrer Ausbildung und ihrer

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3/13 bisherigen Arbeitserfahrung keine neue Arbeitsstelle gefunden habe. Ihre einjährige Auslandabwesenheit, während welcher sie offenbar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, dürfte ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt tendenziell verschlechtert haben. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin unter der Voraussetzung von ernsthaften Suchbemühungen rund ein Jahr benötigen würde, um eine neue Stelle zu finden. Ausgehend vom Zeitpunkt der Straftat – zumal davor keine ernsthaften Suchbemühungen erstellt seien – hätte die Gesuchstellerin somit ohne die vorliegende Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor Dezember 2025 eine neue Stelle gefunden. Der aktuell bestehende finanzielle Engpass sei daher nicht infolge der Straftat entstanden und der geltend gemachte Schaden (Erwerbsausfall) sei zu verneinen. Die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrige sich damit. Es bestehe kein Anspruch auf einen Vorschuss auf eine Entschädigung (act. G1.1). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 29. April 2025. Die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner, beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr einen Vorschuss auf Entschädigung nach Opferhilfegesetz in der Höhe von Fr. 36'648.-- auszurichten, eventualiter einen angemessenen Vorschuss. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Prozessverbeiständung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei in der Schweiz aufgewachsen. Ihre Ausbildung (EFZ Kauffrau im E-Profil) sei eine gefragte Qualifikation. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei einer Versicherung im Home Office zeige, dass ihre Kompetenzen auch den aktuellen Anforderungen an Digitalisierung und Agilität entsprächen. Mehr als fünf Jahre Berufserfahrung als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung würden zudem einen relevanten Vorteil gegenüber Berufsanfängern darstellen. Sie verfüge über einige Jahre Berufserfahrung in einem Call Center und spreche fünf Sprachen. Kaufmännische Fachkräfte würden in vielen Branchen gesucht. Bei vielen ausgeschriebenen Stellen erfülle die Rekurrentin somit die geforderten Qualifikationen und bringe zusätzlich wertvolle Mehrsprachigkeit sowie fundierte Praxiserfahrung in einem Call Center und bei einer Versicherung mit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Home Office sei aufgrund der schwierigen Beziehungssituation nicht mehr möglich gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2022 gekündigt worden sei. Im Juli 2022 sei ihr von ihrem gewalttätigen Ex-Partner die Nase gebrochen worden. Aufgrund des offensichtlichen Verletzungsbildes habe die Rekurrentin nicht sofort eine neue Stelle gesucht. Gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse sei bei dieser eine Rahmenfrist ab 23. August 2022 eröffnet worden. Ein Grund dafür, dass sie bis zu ihrer Ausreise in die C.___ keine Stelle gefunden habe, dürfte mutmasslich auch darin liegen, dass ihre Ausreise absehbar gewesen sei. Zudem habe weiterhin eine starke psychosoziale Belastung aufgrund des gewalttätigen Partners bestanden. Ein Auslandaufenthalt

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4/13 könne auch als Zeichen von Eigeninitiative, interkultureller Kompetenz und Anpassungsfähigkeit gewertet werden. Solche Fähigkeiten seien auf dem Arbeitsmarkt zunehmend gefragt. Zudem sei die Dauer der Erwerbsunterbrechung in einem zeitlich vertretbaren Rahmen geblieben. Bei nachvollziehbaren Gründen wie hier die Unterstützung der Eltern bei deren Auswanderung und die schwierige Lebenssituation mit dem Partner werde eine solche Lücke von vielen Arbeitgebern verständnisvoll beurteilt, insbesondere wenn die Bewerberin ansonsten über eine solide Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung und wertvolle Zusatzqualifikationen wie Mehrsprachigkeit verfüge. Insgesamt könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Auslandabwesenheit ihre Arbeitsmarktchancen verschlechtert habe. Die Arbeitslosenquote habe sich im Dezember 2024 mit 2,8 % auf sehr niedrigem Niveau bewegt, was de facto Vollbeschäftigung bedeutet habe. Im Kanton St. Gallen habe sich die Arbeitslosenquote auf nur 2 % bewegt. In einem solchen Umfeld bestehe ein anhaltender Fachkräftemangel, der weite Teile des Arbeitsmarktes betreffe. Auch im kaufmännischen Bereich bestehe nach wie vor eine hohe Nachfrage nach qualifiziertem Personal. Die Chancen der Rekurrentin, eine Stelle zu finden, seien objektiv also sehr gut. Die von der Vorinstanz angegebenen Daten würden sich teilweise auf Zahlen aus dem Jahr 2021 stützen und seien daher von vornherein nicht aussagekräftig. Die bisherige Dauer der Arbeitslosigkeit sei nicht gleichzusetzen mit der Zeit, wie lange es dauere, bis jemand eine neue Anstellung gefunden hätte. Sie sei aber Indikator für die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes. Die Vorinstanz argumentiere auch mit dem Seco-Bericht "Die Lage auf dem Arbeitsmarkt im März 2025". Gemäss diesem Bericht betrage der Median in der Deutschschweiz für die Sekundarstufe II nur 3,4 Monate. Es sei nicht haltbar, dass die Vorinstanz weder die spezifischeren bzw. merkmalsbezogenen Werte noch den Medianwert berücksichtigt habe. Der Medianwert sei relativ robust gegenüber Verzerrungen durch Extremwerte und dem Durchschnitt deshalb vorzuziehen. Angesichts der sehr tiefen Arbeitslosenquote von 2 % im Kanton St. Gallen und des ausgeprägten Fachkräftemangels im kaufmännischen Bereich seien die Chancen der Rekurrentin, innert nützlicher Frist eine Stelle zu finden, objektiv betrachtet ausgezeichnet gewesen. Eine deutlich längere Stellensuchdauer als 3,4 bis 4 Monate lasse sich sachlich nicht begründen. Durch die schriftliche Bewerbung vom 4. Juni 2024 sei belegt, dass sie sich um eine neue Stelle bemüht habe. Ausserdem habe es weitere Arbeitsbemühungen gegeben. Sie habe Ende Oktober 2024 noch über geringe Ersparnisse (u.a. Bargeld) verfügt, weshalb sie nach allgemeiner Lebenserfahrung zeitnah auf eine neue Anstellung angewiesen gewesen wäre. Sie hätte spätestens nach drei bis vier Monaten wieder eine Stelle gefunden. Diese Annahme sei von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste anzusehen. Die von der Vorinstanz erwogene Dauer von rund einem Jahr sei aufgrund der gesamten Umstände unangemessen. Rechtlich problematisch sei die starre Begrenzung des Verdienstausfalls auf genau ein Jahr auch deshalb, weil damit der Kausalzusammenhang für die Zeit unmittelbar nach dem Ereignis vollständig verneint werde. Damit werde das Risiko allfälliger Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in erheblichem Masse auf das Opfer verlagert, was aus Sicht des Opferschutzes fragwürdig sei und sie als Opfer letztlich in die Sozialhilfe dränge. Die Annahme,

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5/13 dass ein rein spekulatives zukünftiges Ereignis, nämlich die einjährige Arbeitslosigkeit, den Kausalzusammenhang mit dem tatsächlich erlittenen Erwerbsausfall unterbrechen könnte, stelle das Hypothetische über das Faktische und sei rechtlich wie dogmatisch kaum haltbar (act. G1). B.b Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung (act. G5). B.c Am 10. Juni 2025 bewilligt das Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. G7). B.d Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 macht die Rekurrentin nach Einsicht in die Akten geltend, act. 5.1/6.2, Frage 45 ("Wie lange wäre sie geblieben? - Das äh… Es hätte sich herausgestellt, ob sie einen Job findet oder nicht. sonst wäre sie einfach die gesetzliche Höchstfrist geblieben."), bestätige sinngemäss ihre Stellensuche. Die Vorinstanz überspanne den Bogen, wenn sie insbesondere aufgrund einer früheren Arbeitslosigkeitsphase auf eine künftige Unvermittelbarkeit von rund einem Jahr schliesse. Aufgrund ihrer Ausbildung, Erfahrung und der Arbeitsmarktlage sowie dem Willen, eine Stelle zu suchen, bestehe eine plausible berufliche Perspektive, die für eine deutlich kürzere Suchdauer von maximal drei bis vier Monaten spreche. Die Vorinstanz stelle Anforderungen, die weit über das Gesetz hinausgehen und den Schutzzweck des Opferhilfegesetzes unterlaufen würden. Bereits aus dem Gebot der opferhilferechtlichen Auslegung ergebe sich, dass der geltend gemachte hypothetische Erwerbsausfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Damit sei der beantragte Vorschuss zuzusprechen (act. G9). B.e Die Vorinstanz verzichtet stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme (vgl. act. G10 und G11). B.f Mit Schreiben vom 12. September bzw. 1. Oktober 2025 holt das Versicherungsgericht die Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) betreffend die Rekurrentin ein (act. G12 bis G14). Diese werden mit Kurzbrief vom 21. Oktober 2025 zugestellt (act. G15). Die Rekurrentin sowie die Vorinstanz sehen von einer Stellungnahme zu diesen Akten ab (vgl. act. G16 bis G18). Der Schriftenwechsel wird am 25. November 2025 abgeschlossen (act. G19). Erwägungen 1. 1.1 Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftraten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferstellung setzt eine Straftat voraus. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und

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6/13 rechtswidriges Verhalten. Der strafrechtlichen Qualifikation der Tat kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Wesentlich ist die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen durch das Gesetz geschützte Integrität (Art. 1 OHG; PETER GOMM/DOMINIK ZEHNTNER, SHK – Opferhilferecht, 5. Aufl., Art. 1 OHG N 5 und N 8). 1.2 Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn die Täterschaft oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügenden Leistungen erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Bei provisorischen Leistungen wie dem Vorschuss auf Entschädigungsleistungen ist der Subsidiaritätsgrundsatz weniger strikt zu handhaben (PETER GOMM/DOMINIK ZEHNTNER, SHK – Opferhilferecht, 5. Aufl., Art. 21 OHG N 6 mit Hinweis). 1.3 Die Rekurrentin ist unstreitig Opfer einer Straftat geworden, sodass die Bestimmungen des OHG vorliegend zur Anwendung gelangen. Sie war zum Zeitpunkt der Straftat und in der nachfolgenden Zeit ohne Arbeitsstelle, nicht bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und hatte gemäss eigenen glaubwürdigen Angaben (vgl. act. G5.1/1, Gesuch um Vorschuss vom 31. Januar 2025, S. 2) keinen Anspruch auf Taggelder aus Unfallversicherung oder einer anderen Versicherung. Vom Täter dürfte aufgrund seiner offenbar prekären finanziellen Situation (vgl. dazu act. G5.1/6.2, Frage 171 ff.) ebenfalls nichts erhältlich zu machen sein. Das Subsidiaritätserfordernis ist daher nach einer summarischen Prüfung vorliegend als erfüllt zu betrachten. 2. Nachdem die Rekurrentin einen Vorschuss für hypothetisch entgangenen Lohnausfall in der Höhe von sechs Bruttomonatslöhnen beantragt hat, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz dessen Gewährung zu Recht verweigert hat. 2.1 Ein Vorschuss auf Entschädigung setzt gemäss Art. 21 OHG kumulativ voraus, dass die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Berücksichtigt wird nur ein finanzieller Engpass, der infolge der Straftat entstanden ist. Wenn die Behörde die Folgen der Straftat rasch und mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, kann sie direkt eine Entschädigung ausrichten (vgl. PETER GOMM/DOMINIK ZEHNTNER, a.a.O., Art. 21 OHG N 1 mit Hinweis auf BBl 2005, Botschaft BR, Totalrevision OHG, S. 7220; vgl. auch Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen- Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, S. 41 und S. 46 [nachfolgend: Empfehlungen SVK-OHG]). 2.2 Ein Vorschuss wird nur auf Gesuch hin gewährt (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 OHG sind bei einem Vorschussgesuch die Voraussetzungen des Entschädigungsgesuchs, namentlich der Nachweis, dass ein Schaden gegeben ist, summarisch zu prüfen, denn das Gesuch um Vorschuss

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7/13 hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc; PETER GOMM/DOMINIK ZEHNTNER, a.a.O., Art. 21 OHG N 4). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen (vgl. BGE 121 II 116). 2.3 Der Entscheid betreffend Vorschuss hat lediglich vorläufigen Charakter. Weil die Voraussetzungen für die Entschädigung nur summarisch geprüft werden, hat der Vorschussentscheid namentlich keine präjudizierende Wirkung für den Entscheid betreffend Entschädigung (Empfehlungen SVK-OHG, S. 41). Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten. Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden. Auf die Rückforderung kann verzichtet werden, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde (Art. 7 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHV; SR 312.51]). 2.4 Für die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs auf seine Begründetheit – namentlich auch für den Eintritt eines Schadens und dem Kausalzusammenhang zwischen diesem und der Straftat – gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. PETER GOMM/DOMINIK ZEHNTNER, a.a.O., Art. 21 OHG N 8 und N 13) und kommt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (BGE 144 II 406 E. 3; PETER GOMM/DOMINIK ZEHNTNER, a.a.O., Art. 29 N 8 ff.). 3. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die arbeitslose Rekurrentin infolge der Straftat und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich einen Erwerbsausfall erlitten hat. Im Falle einer arbeitslosen Person ist dabei in einem ersten Schritt gestützt auf die konkreten Gegebenheiten zu beurteilen, ob und wann sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Anstellung gefunden hätte. Dabei darf erst dann von der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die Arbeitsmarktlage im relevanten Zeitraum sowie die beruflichen Qualifikationen und Ausbildung der Rekurrentin. Ein rein hypothetischer Erwerbsausfall rechtfertigt keine Entschädigung (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 27. Juni 2014, OH 2013/5, E. 3.4 und E. 3.6; vgl. auch WALTER FELLMANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, S. 595, N 1707 f.). 3.2 Vorliegend endete das letzte Arbeitsverhältnis der Rekurrentin per 31. Juli 2022 durch Kündigung der Arbeitgeberin (act. G15.1/I-3). Zwar bringt sie im Rekurs vor, diese Tätigkeit sei aufgrund der schwierigen Situation mit ihrem gewalttätigen Partner nicht mehr möglich gewesen (vgl. act. G1). Aus den RAV-Akten ergibt sich indes, dass die Arbeitgeberin im Rahmen einer Umstrukturierung einen relativ weit entfernten neuen Arbeitsort vorgesehen hatte (mindestens ein Teamtag pro Woche in

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8/13 D.___), was für die Rekurrentin schwierig gewesen wäre. Zudem ist aus dem Kündigungsschreiben auch ersichtlich, dass die Rekurrentin im März 2022 verwarnt worden war (act. G15.1/I-3). Im Schlusszeugnis hielt die Arbeitgeberin sodann neben moderat lobenden Formulierungen und einem expliziten Hinweis auf die sehr wertvollen Sprachkenntnisse der Rekurrentin fest, dass der Arbeitsaufwand und die Ergebnisse teilweise unverhältnismässig gewesen seien und die Rekurrentin die Vorgaben nicht immer eingehalten habe. Ihre Leistungen hätten [nur] teilweise den Anforderungen entsprochen (vgl. act. G15.1/I-7, Schlusszeugnis vom 5. Juli 2022). Demgegenüber enthielt das Zwischenzeugnis vom 24. August 2017 noch keine solche Formulierung. Es finden sich mithin Hinweise darauf, dass die Arbeitgeberin mit den Leistungen der Rekurrentin bereits vor der Kündigung nicht mehr vollumfänglich zufrieden war. 3.3 Da es sich beim Schlusszeugnis vom 5. Juli 2022 um das aktuellste Arbeitszeugnis über ein langjähriges Anstellungsverhältnis handelte, können sich dessen kritische Passagen bei der Arbeitssuche der Rekurrentin negativ auswirken. Legt sie dieses Arbeitszeugnis ihrer Bewerbung bei, erhält ein potenzieller neuer Arbeitgebender Kenntnis von der teilweise unvorteilhaften Einschätzung der letzten Arbeitgeberin. Reicht sie es nicht ein, so liegt eine erhebliche Lücke bei den Arbeitszeugnissen vor, was ihre Aussichten auf eine Anstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls negativ beeinflussen würde. 3.4 Nach dem Ende dieses letzten Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2022 meldete die Rekurrentin sich am 23. August 2022 bei der Arbeitslosenversicherung an (act. G15.1/I-6). Sie reichte dem RAV in der Folge zuverlässig das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für die Monate Juni 2022 bis Oktober 2023 ein (vgl. beispielhaft act. G15.1/I-8, I-11, I-16, II-13, II-19 und II-22). Die Rekurrentin verfügte schon damals über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (Kauffrau Profil E), einige Jahre Berufserfahrung sowie hervorragende Sprachkenntnisse (Deutsch, Italienisch, Spanisch, Französisch und Englisch, vgl. act. G15.1/I-6) und damit über gute Qualifikationen. Obwohl sie sich ab Juni 2022 auf diverse Stellen bewarb (vgl. hierzu auch act. G15.1/II-9, wonach die Rekurrentin sich motiviert gezeigt und sich aktiv für eine neue Stelle eingesetzt habe) und von September 2022 bis September 2023 jeweils monatlich acht schriftliche Bewerbungen auswies, wurde sie kaum je und in den letzten Monaten vor ihrem Wegzug ins Ausland gar nicht mehr zu Vorstellungsgesprächen eingeladen und fand in dieser Zeit keine neue Anstellung (allerdings wurde im Rahmen der RAV- Beratung die Qualität der Motivationsschreiben thematisiert; vgl. zum Ganzen auch act. G15.1/II-23, Verlaufsprotokoll, insbesondere Eintrag vom 5. September 2023). 3.5 Soweit die Rekurrentin geltend macht, dass sie keine Stelle gefunden habe, dürfte auch im Zusammenhang mit ihrer bevorstehenden Auswanderung in die D.___ gestanden haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn bis zum 18. Oktober 2023 erwähnte die Rekurrentin gegenüber ihrem RAV- Berater keine Pläne zu einem Wegzug ins Ausland. Selbst anlässlich dieses Gesprächs hielt der RAV-

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9/13 Berater lediglich fest, die Rekurrentin überlege sich, ob sie sich ab November 2023 vom RAV abmelde oder einen längeren Ferienbezug machen wolle. Grund dafür sei, dass sie ihre Eltern bei der Ausreise (Überwintern) in die D.___ begleiten wolle. Er habe ihr die Möglichkeiten aufgezeigt und sie informiert, wie sie die Stellensuche auch im Ausland fortsetzen könne, und dass sie beim Bezug von kontrollfreien Tagen von der Kontrolle der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit sei. Es sei vereinbart worden, dass die Rekurrentin sich das mit der Abmeldung oder dem Ferienbezug überlegen wolle und ihren RAV-Berater per E-Mail informiere (act. G15.1/II-23, Verlaufsprotokoll, Eintrag vom 18. Oktober 2023). Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, die Rekurrentin habe sich im Zeitraum August 2022 bis Oktober 2023 nicht ernsthaft beworben, weil sie bereits vorhatte, demnächst auszuwandern. Vielmehr ist aufgrund der aktenkundigen Gegebenheiten anzunehmen, dass sie sich aufrichtig um Arbeitsstellen bemüht hatte und sich erst Ende Oktober 2023 entschied, sich von der Schweiz in die D.___ abzumelden. Diese Annahme wird auch durch die Tatsache gestützt, dass die Rekurrentin mit Vermittlung des RAV vom 12. Juli bis 17. Oktober 2023 an einem Einsatzprogramm bei der F.___ teilgenommen hat. Von dieser Institution erhielt sie ein ausgezeichnetes Arbeitszeugnis (vgl. act. G15.1/II-5 f. und II-18), das sie für ihre Bewerbungen jedoch nicht mehr verwenden konnte, da sie sich vor ihrer Auswanderung letztmals am 3. Oktober 2023 beworben hatte (vgl. act. G15.1/II-22 und II- 21). Auch in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2025 an das Migrationsamt führte die Rekurrentin aus, ihr sei schon im Herbst 2023 klar gewesen, dass sie später wahrscheinlich in die Schweiz zurückkehren würde (act. G5.1/7, Dokument 43, S. 174 f.). Ende Oktober 2023 meldete die Rekurrentin sich in der Schweiz ab, liess sich ihr Pensionskassenguthaben auszahlen, um Steuer- und Kreditschulden zu begleichen, und reiste in die D.___ aus (vgl. act. G5.1/7, Dokument 43, S. 174 f.). 3.6 Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Bewerbungen und Unterstützung durch die Arbeitslosenversicherung im Zeitraum von August 2022 bis Oktober 2023 keine neue Stelle gefunden hat. Sie hat sich, soweit aus den Akten ersichtlich, aus dem Ausland (D.___) nicht um eine Anstellung in der Schweiz bemüht. 3.7 Am 11. April 2024 reiste die Rekurrentin wieder in die Schweiz ein (vgl. act. G5.1/7, Dokument 30, S. 148 [Flugticket], und Dokument 36, S. 155 [Reisepass]). Sie meldete sich indes bei der Einwohnerkontrolle nicht an. Erst durch eine Strafanzeige im Juli 2024 (Vorwurf des Diebstahls, vgl. Rapport vom 23. Juli 2024, act. G5.1/7, Dokument 30, S. 126 ff.; zur Einstellung des Strafverfahrens am 6. Januar 2025 siehe act. G5.1/7, Dokument 41) erfuhren die Behörden, dass die Rekurrentin eventuell wieder in E.___ Wohnsitz nehmen wollte (vgl. ebendort, act. G5.1/7, Dokument 30, S. 129). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. Juli 2024 äusserte die Rekurrentin, sie habe nicht aktiv nach einem Job gesucht (vgl. dazu auch die Angaben der Rekurrentin anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2024, act. G5.1/6.3, Antwort auf Frage 97, wonach sie sich nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zuerst etwas habe beruhigen wollen, bevor sie mit der Jobsuche angefangen hätte, und

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10/13 es sei gerade Sommer gewesen). Ihr sei bewusst gewesen, dass sie nicht länger als drei Monate in der Schweiz bleiben dürfe (vgl. act. G5.1/7, Dokument 30, S. 136 f.). Nachdem sie am 18. Juli 2024 rückwirkend per 12. April 2024 beim Migrationsamt angemeldet worden war, meldete sie sich am 26. August 2024 wegen Wegzugs in die D.___ (gemäss Reisepass reiste sie am 28. August 2024 aus, vgl. act. G5.1/7, Dokument 36, S. 155) wieder ab (vgl. act. G5.1/7, Dokument 32 und 33, S. 150 f.). Einziger Nachweis für Arbeitsbemühungen während dieses Aufenthaltes in der Schweiz ist eine Bewerbung vom 4. Juni 2024 an Z.___, welche offenkundig erfolglos blieb (act. G5.1/8 und G5.1/8.2 ff.). 3.8 Am 30. Oktober 2024 kehrte die Rekurrentin wiederum in die Schweiz zurück (vgl. act. G5.1/6.3, S. 9; Antwort auf Frage 54; vgl. zum genauen Datum den Reisepass, act. G5.1/7, Dokument 36, S. 155). Die Rekurrentin hat unstreitig im November 2024 keine neue Stelle gefunden. Für den Zeitraum zwischen ihrer Einreise und der Straftat am 27. November 2024 finden sich keine Nachweise für eine Stellensuche in den Akten. Die Rekurrentin meldete sich in dieser Zeit wiederum nicht bei der Einwohnerkontrolle an. Einige Wochen nach der Straftat, am 17. Dezember 2024, stellte ihr Vater für sie dann ein Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zur Stellensuche beim Migrationsamt (act. G5.1/7, Dokument 37 f., S. 156 ff.). Mangels anderer Hinweise muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin im November 2024 keine ernsthaften Arbeitsbemühungen unternahm. 3.9 Nachdem die Rekurrentin weder anlässlich ihres letzten, rund viereinhalb Monate dauernden Aufenthaltes in der Schweiz von April bis August 2024 noch nach ihrer Rückkehr Ende Oktober 2024 bis zur Straftat eine nennenswerte Stellensuche betrieb, erscheint fraglich, ob sie ab Dezember 2024 ernstliche Arbeitsbemühungen aufgenommen hätte. Ihr Vorbringen, sie habe noch über finanzielle Mittel verfügt, wäre jedoch in absehbarer Zeit auf ein Erwerbseinkommen angewiesen gewesen, sodass sie eine Arbeitsstelle gesucht hätte, überzeugt nicht. Die Rekurrentin hatte schon im Herbst 2023 vor ihrer Ausreise in die D.___ Steuer- und Kreditschulden, gab sie die Begleichung dieser Schulden doch als Grund an, weshalb sie sich ihr Pensionskassenguthaben habe auszahlen lassen (vgl. act. G5.1/7, Dokument 43, S. 174 f.). In der D.___ erzielte sie offenbar ebenfalls kein Einkommen. Auch im Frühling und Sommer 2024 ging sie in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach und bezog keinen Lohn und auch keine Arbeitslosenentschädigung (die Rahmenfrist dafür endete erst am 22. August 2024 und die Rekurrentin hätte bis dahin noch einen Restanspruch von 99 Taggeldern gehabt, vgl. act. G5.1.21), obschon sie in wirtschaftlicher Hinsicht auf ein Einkommen angewiesen gewesen wäre. 4. 4.1 Die Rekurrentin war im Dezember 2024 – abgesehen vom durch das RAV vermittelten dreimonatigen Einsatz für die F.___ – seit August 2022 durchgehend arbeitslos, also mehr als zwei Jahre. Ihr letztes Arbeitszeugnis über ein längeres Anstellungsverhältnis enthielt wie erwähnt auch

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11/13 kritische Äusserungen, was das Auffinden einer neuen Stelle ebenfalls erschwert. Ausserdem hatte die Rekurrentin sich nicht mehr beim RAV angemeldet, obschon ihr diese Möglichkeit offen gestanden hätte (die stellensuchende Person aus dem EU-Raum hat den gleichen Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche durch das RAV wie Schweizer Staatsangehörige, wobei diese Unterstützung allerdings grundsätzlich keine finanziellen Leistungen umfasst; siehe hierzu MARC SPESCHA/PETER BOLZLI/FANNY DE WECK/VALERIO PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., S. 185). 4.2 Soweit die Rekurrentin geltend macht, ein Auslandaufenthalt könne von potenziellen Arbeitgebern auch positiv gewertet werden, mag dies etwa dann zutreffen, wenn ein solcher Aufenthalt zwecks Reisen, Mitarbeit an einem Projekt oder Weiterbildung erfolgte. Dass die Rekurrentin ihre Eltern unterstützte, liesse sich allenfalls noch für den Zeitraum von Ende Oktober 2023 (erste Ausreise) bis 11. April 2024 (erste Rückkehr in die Schweiz für rund viereinhalb Monate) als guter Grund anführen, nicht jedoch für den neuerlichen Auslandaufenthalt von Ende August bis Ende Oktober 2024. Die Rekurrentin bringt sodann vor, dass kaufmännische Fachkräfte wie sie in vielen Branchen gesucht seien. Dies trifft zu, jedoch steht dieser Nachfrage auch ein grosses, breit gefächertes Angebot an Fachkräften gegenüber; die Rekurrentin selbst erwähnt, die KV-Lehre sei nach wie vor die populärste Berufsausbildung in der Schweiz (vgl. act. G1, S. 4 f.). Das bedeutet, dass die Rekurrentin bei der Suche nach einer KV-Anstellung auch einer starken Konkurrenz ausgesetzt ist. 5. 5.1 Die Rekurrentin bringt weiter vor, die Arbeitslosenquote habe sich im Dezember 2024 mit 2,8 % bzw. im Kanton St. Gallen sogar nur 2 % auf sehr tiefem Niveau befunden, sodass ein Fachkräftemangel bestanden habe und sie objektiv sehr gute Chancen auf eine Anstellung gehabt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Arbeitslosenquote sich im Zeitraum von August 2022 bis Oktober 2023 auf sogar noch merklich tieferem Niveau, nämlich jeweils zwischen 1,9 und 2,2 % befunden hatte. Dementsprechend lag sie auch im Kanton St. Gallen niedriger, beispielhaft im August 2022 bei 1,5 % (siehe zum Ganzen die entsprechenden Statistiken, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formul are/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/Die_Lage_auf_dem_Arbeitsmarkt.html, abgerufen am 3. Dezember 2025). Dennoch gelang es der Rekurrentin unter diesen statistisch besseren Bedingungen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht, eine Stelle zu finden, sodass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sie hätte unter den statistisch schwierigeren Umständen ab Dezember 2024 innert weniger Monate eine Arbeitsstelle erhalten. 5.2 Die Rekurrentin argumentiert sodann, betreffend Dauer der Arbeitslosigkeit dürfe nicht der statistische Durchschnitt (6 Monate gemäss den Erhebungen vom März 2025) berücksichtigt werden. Wenn ein Wert herangezogen werden solle, dann der Median, welcher im März 2025 4 betragen habe,

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12/13 bzw. noch genauer der Median nach Sprachregion Deutschschweiz oder für die Sekundarstufe II, welcher im November 2024 3,7 bzw. 3,4 Monate betragen habe (siehe zum Ganzen die entsprechende Tabelle 5 des jeweiligen Dokumentes "Die Lage auf dem Arbeitsmarkt" des Seco, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_und_Formul are/Arbeit/Arbeitslosenversicherung/Die_Lage_auf_dem_Arbeitsmarkt.html, abgerufen am 3. Dezember 2025). Daraus kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nebst den statistischen Werten sind die Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu berücksichtigen. Nachdem die Rekurrentin für den Monat November 2024 keine Suchbemühungen mit dem erforderlichen Beweisgrad nachweisen kann, ist davon auszugehen, dass sie bis zur Straftat mit der Stellensuche noch gar nicht ernsthaft begonnen hatte. Im Dezember und Januar ist das Auffinden einer neuen Anstellung unter anderem wegen der Festtage um Weihnachten und Neujahr besonders schwierig. Das spiegelt sich denn auch in den Statistiken wider. So zeigen die Erhebungen des Seco gerade auch für die Jahre 2022/2023, 2023/2024 und 2024/2025, dass die Arbeitslosenquote im Dezember und Januar gegenüber den Vormonaten merklich angestiegen war. Mit Blick auf diese Werte kann vorliegend nicht vermutet werden, dass die Rekurrentin zeitnah eine Anstellung gefunden hätte, selbst wenn sie im Dezember 2024 ernstlich mit einer systematischen Stellensuche begonnen hätte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eher die Tabelle für den März 2025 als jene für den November 2024 für die statistischen Werte herangezogen wird. Selbst wenn im Weiteren auf einen spezifischen Median statt auf den allgemeinen Durchschnitt Bezug genommen würde, ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch bei konsequenter, intensiver Stellensuche mit einer mehrmonatigen Arbeitslosigkeit der Rekurrentin zu rechnen gewesen wäre. 6. 6.1 Zusammenfassend wäre es zwar durchaus möglich gewesen, dass die Rekurrentin schon vor Dezember 2025 eine Arbeitsstelle in der Schweiz gefunden hätte. Es erscheint aber in Würdigung der gesamten Umstände nicht als überwiegend wahrscheinlich. Demnach ist ein Schaden für diesen Zeitraum in Form von entgangenem Erwerbseinkommen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad ausgewiesen. Demnach ist auch nicht erwiesen, dass der nun vorliegende finanzielle Engpass infolge der Straftat entstanden ist. Somit hat die Vorinstanz der Rekurrentin zu Recht bis Ende November 2025 keinen Vorschuss auf eine Entschädigung ausgerichtet, sodass der vorliegende Rekurs abzuweisen ist. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Der Rekurrentin wurde indes die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Folglich kommt der Staat für die Kosten der Rechtsvertretung auf. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist mit Blick auf

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13/13 vergleichbare Fälle auf Fr. 3'000.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; AnwG]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind nicht zurückzuerstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Rekurrentin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.01.2026 Art. 21, 24 und 29 OHG; Ein Vorschuss auf Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn ein Schaden bzw. ein finanzieller Engpass infolge der Straftat entstanden ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2026, OH 2025/2).

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