Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2024/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 08.04.2025 Entscheiddatum: 07.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2025 Art. 1, 22 und 23 OHG Höhe der Genugtuung bei häuslicher Gewalt. Rückweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2025, OH 2024/6). «Entscheid als PdF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 7. März 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Julia Dillier
Geschäftsnr. OH 2024/6
Parteien
A.___, Rekurrentin,
gegen Sicherheits - u n d Justizdepartement d e s Kantons S t . Gallen , Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Genugtuung
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2/7 Sachverhalt A. A.a Am 3. Juli 2023 liess A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch die Opferhilfe SG-AR-AI ein Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.– nach dem Opferhilfegesetz beim Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend: SJD) stellen. Dabei gab sie an, seit der Trennung im Jahr 2019 und dem letzten Gewaltvorfall lebe sie in Angst und Schrecken, ihr Ehemann könne wieder auftauchen und ihr etwas antun. Diese Angst rühre von den häufig ausgesprochenen Drohungen ihres Mannes während der Ehe und auch nach der Trennung her. Sie sei seit 2019 in psychiatrischer Behandlung in der Klinik B.___ und seitdem arbeitsunfähig. Ein IV-Verfahren sei hängig. Durch die erlebte Gewalt sei sie in hohem Masse in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt, was gravierende Auswirkungen auf ihr Leben habe (act. G4.1.1). Aus dem beigelegten Strafurteil vom 7. Februar 2023 geht hervor, dass der Ehemann der Gesuchstellerin wegen mehrfacher versuchter Nötigung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren (act. G4.1.1.3). A.b Nach Einsicht in die Strafakten sprach das SJD der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. Juni 2024 eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu. Aus den Akten gehe hervor, dass die Gesuchstellerin insbesondere im Zeitraum von 2019 bis 2022 wiederholt verschiedenen Drohungen durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen sei und in dieser Zeit von ihm trotz Annäherungs- und Kontaktverbot aufgesucht worden sei. Er habe ihr gedroht, sie und ihren gemeinsamen Sohn umzubringen oder den Sohn zu entführen. Vor der Trennung im Jahr 2019 habe sie auch tätliche Angriffe seitens ihres Ehemannes erlebt. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass die Gesuchstellerin die Situation als psychisch stark belastend erlebe. Zusammenfassend stehe fest, dass die Gesuchstellerin während eines langen Zeitraums durch ihren Ehemann wiederholt bedroht und tätlich angegriffen worden sei und dadurch erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und der opferhilferechtlichen Praxis erscheine hierfür eine Genugtuung von Fr. 3'000.– als angemessen (act. G1.4). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 5. Juli 2024, welcher zuständigkeitshalber ans hiesige Versicherungsgericht überwiesen wurde (vgl. act. G1). Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Rekurrentin) beantragt die Zusprache einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.–. Sie habe über Jahre Gewalt durch ihren Ehemann erlebt und sei schwerstens beeinträchtigt. Bis heute stehe sie in psychiatrischer Behandlung und sei seit 2019 arbeitsunfähig. Ein
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3/7 IV-Verfahren sei hängig. Sie habe verschiedenste Formen von Gewalt erlebt, wiederholt auch körperliche; dies bereits während der Ehe (act. G1.1). B.b Mit Vernehmlassung vom 30. September 2024 beantragt das SJD (nachfolgend: Vorinstanz) unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung des Rekurses (act. G4). B.c Am 21. Januar 2025 (Datum Postaufgabe) reicht die Rekurrentin eine Stellungnahme ein u.a. unter Beilage einer Mitteilung der IV-Stelle zur bidisziplinären medizinischen Untersuchung (act. G6). B.d Die Vorinstanz verzichtet stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme dazu (vgl. act. G7). Erwägungen 1. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.2). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). 2. 2.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Rekurrentin Opfer einer Straftat geworden ist, sodass die Bestimmungen des OHG zur Anwendung gelangen. Sie ist daher zur Geltendmachung von Ansprüchen legitimiert. Es bleibt damit einzig die Höhe der Genugtuung zu überprüfen. 2.2 Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Art. 47 und 49 des Bundegesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) und damit die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG; GOMM, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 22 OHG N 6). Die Genugtuung für das Opfer beträgt aktuell höchstens Fr. 70'000.–. Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen (Art. 23 OHG). Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (Art. 28 OHG).
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4/7 2.3 Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten. Sie sind jedoch generell tiefer bemessen als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG nicht zu berücksichtigen (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 22 OHG N 6 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2021, 1C_184/2021, E. 3.2 mit Verweis auf insbesondere BGE 129 II 312 E. 2.3; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010 [nachfolgend: Empfehlungen], Ziff. 4.7.2). 2.4 Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einem Genugtuungsanspruch nach OHG. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, lange Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint. Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen wie etwa posttraumatische Störungen mit Persönlichkeitsveränderungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden. Wirken sich psychische Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig aus, so ist ihm ein Anspruch auf Genugtuung zuzuerkennen. Auch geringfügige Beeinträchtigungen können einen Anspruch auf Genugtuung begründen, wenn erschwerende Begleitumstände dazukommen; so z.B., wenn die Körperverletzung unter traumatischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristig psychische Auswirkungen hat (GOMM, a.a.O., Art. 22 OHG N 8 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3). 2.5 Bei häuslicher Gewalt gilt zu berücksichtigen, dass es Fälle gibt, in welchen eine einzelne Straftat – beispielsweise eine Tätlichkeit – für sich allein nicht zu einer schweren Beeinträchtigung der Integrität des Opfers führt, wohl aber eine Tatmehrheit solcher Delikte. So können wiederholte Tätlichkeiten über einen längeren Zeitraum zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung und damit zu Genugtuungsleistungen führen. Es ist demnach zu berücksichtigen, dass bei häuslicher Gewalt oft verschiedene Gewaltformen miteinander einhergehen und häufig erst in ihrem Zusammenwirken zu einer anspruchsbegründenden schweren Beeinträchtigung führen (vgl. den Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz vom 3. Oktober 2019 [abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden], S. 10 f.). http://www.bj.admin.ch/
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5/7 2.6 Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (GOMM, a.a.O., Art. 23 OHG N 6). 2.7 Ist das Opfer in mehreren Integritäten (physisch, sexuell oder psychisch) schwer beeinträchtigt und kommen demnach verschiedene Beeinträchtigungskategorien in Frage, ist analog dem Asperationsprinzip im Strafrecht (Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) vorzugehen: Die Genugtuung ist anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen (Leitfaden, S. 10). 2.8 Das Versicherungsgericht hat in opferhilferechtlichen Verfahren freie Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO; sGS 962.1]). Es überprüft deshalb Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition. In Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis hindert das Versicherungsgericht jedoch nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Es kann sich betreffend Genugtuungsentscheide damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn es selbst, hätte es als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht die gleiche Summe bestimmt hätte (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 29 OHG N 21). 2.9 Die kantonale Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 29 Abs. 2 OHG). Sie muss dafür so weit als nötig Akten aus anderen Verfahren beiziehen, Gutachten einholen und Auskunftspersonen befragen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Opferhilfestelle aber nur, den Sachverhalt im Rahmen der vom Opfer gestellten Begehren von Amtes wegen abzuklären. Die Untersuchungspflicht der Behörden wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (Empfehlungen zur Anwendung des OHG der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz, S. 30 Ziff. 4.3.2). 3.
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6/7 3.1 Aktenkundig ist, dass sich die Rekurrentin im Jahr 2019 von ihrem Ehemann getrennt hat und sie von diesem danach genötigt wurde, wobei es bei mehreren Versuchen blieb (vgl. act. G4.1.5.4). Die Vorinstanz sprach der Rekurrentin gestützt darauf eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– zu und begründete dies damit, dass die Rekurrentin insbesondere im Zeitraum von 2019 bis 2022 wiederholt verschiedenen Drohungen durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen und von diesem aufgesucht worden sei. Es sei nachvollziehbar, dass die Rekurrentin die Situation als psychisch belastend erlebt habe. Es stehe fest, dass die Rekurrentin während eines langen Zeitraums durch ihren Ehemann wiederholt bedroht und tätlich angegriffen worden sei und dadurch erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe (act. G1.4). 3.2 Die Geschehnisse nach der Trennung hat die Vorinstanz rechtsgenüglich abgeklärt, indem sie die Strafakten einholte. Indessen fehlen weitergehende Abklärungen bezüglich der Vorfälle während der Ehe. Dem Arztbericht der Klink B.___ vom 12. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Rekurrentin Opfer von emotionalem, psychischem wie auch finanziellem und sexuellem Missbrauch geworden sei (act. G4.1.1.6). Die Intensität und Dauer der einzelnen Integritätsverletzungen sind jedoch nicht bekannt. Gerade bei häuslicher Gewalt spielt die Gesamtheit der Verletzungen aber eine entscheidende Rolle (vgl. hierzu E. 2.5 vorstehend). Auch im Zusammenhang mit den nach der Trennung erfolgten Nötigungsversuchen sind die während der Ehe erlebten Gewalterlebnisse von entscheidender Bedeutung. Denn je intensiver das Gewalterlebte während der Ehe war, desto schwerer erscheinen auch die Nötigungsversuche und die damit einhergehenden Auswirkungen. Darauf deutet auch die Anmeldung der Rekurrentin bei der Invalidenversicherung (IV) hin. Indem die Vorinstanz keinerlei Abklärungen zu den während der Ehe begangenen Straftaten sowie der geltend gemachten seit 2019 fortdauernden Arbeitsunfähigkeit vornahm, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Sie hätte die IV- Akten, insbesondere die detaillierten Arztberichte, dokumentierte Arztbesuche, Berichte betreffend Frauenhausaufenthalte etc., einholen und weitere Abklärungen zur häuslichen Gewalt während der Ehe vornehmen müssen, wozu sie die Rekurrentin zur Mitwirkungspflicht hätte auffordern können. 4. 4.1 Nach dem Dargelegten ist die Sache in teilweiser Gutheissung des Rekurses an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt und über die Höhe der Genugtuung neu entscheidet. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).
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7/7 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 24. Juni 2024 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.03.2025 Art. 1, 22 und 23 OHG Höhe der Genugtuung bei häuslicher Gewalt. Rückweisung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2025, OH 2024/6).
2026-04-10T06:40:53+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen