Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 19.11.2024 OH 2024/4

19. November 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,810 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Art. 1 Abs. 1 und 19 ff. OHG; Art. 47 und 49 OR Zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs kann auf die für die Unfallversicherung entwickelte Rechtsprechung abgestellt werden. Bei der Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung kann sodann auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung bemessen wird, zurückgegriffen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2024, OH 2024/4).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2024/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 15.01.2025 Entscheiddatum: 19.11.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2024 Art. 1 Abs. 1 und 19 ff. OHG; Art. 47 und 49 OR Zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs kann auf die für die Unfallversicherung entwickelte Rechtsprechung abgestellt werden. Bei der Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung kann sodann auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung bemessen wird, zurückgegriffen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2024, OH 2024/4). Entscheid vom 19. November 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. OH 2024/4 Parteien A.___, Rekurrentin, vertreten durch die Opferhilfe der Kantone SG/AR/AI, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A.   Am 4. März 2020 liess A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch die Opferhilfe SG-AR-AI vorsorglich ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz stellen. Dabei gab sie an, am ___ Opfer einer Körperverletzung durch eine unbekannte Täterschaft geworden zu sein. Seit dem Vorfall sei sie arbeitsunfähig. Da die ärztliche bzw. therapeutische Behandlung andauere und die Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht absehbar sei, werde zur Fristwahrung ein vorsorgliches Gesuch gestellt (act. G3.1.1). A.a. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf weitere unfallversicherungsrechtliche Versicherungsleistungen mit Entscheid vom 17. Mai 2023 abgelehnt hatte, liess die Gesuchstellerin am 9. Januar 2024 ein begründetes und beziffertes Gesuch um Entschädigung und Genugtuung einreichen. Sie beantragte eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 17'430.– sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.–. Den Strafakten war zu entnehmen, dass ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung eingeleitet, dieses jedoch wegen der unbekannt gebliebenen Täterschaft am 5. Dezember 2019 sistiert worden war (act. G3.1.5.3 und G3.1.7). A.b. Mit Verfügung vom 4. April 2024 sprach das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 17'373.65 und eine Genugtuung von Fr. 4'500.– zu. Im Mehrbetrag wies es das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ab. Zur Begründung führte das SJD aus, A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   auch im Opferhilfeverfahren gelange bei erheblichen bzw. lange andauernden psychischen Beeinträchtigungen bezüglich der Adäquanz die im Unfallversicherungsrecht entwickelte sogenannte Psycho-Praxis zur Anwendung. Vorliegend müsse somit betreffend der (Rechts-)Frage der Adäquanz auf die Überlegungen und Ausführungen des Versicherungsgerichts abgestellt werden, da die Entschädigungsbehörde ohnehin dieselben Massstäbe anzuwenden hätte. Hinsichtlich der rein körperlichen Beeinträchtigungen habe das Versicherungsgericht festgehalten, dass das Unfallereignis bzw. die Straftat ab spätestens Ende August 2020 keine Rolle mehr gespielt habe. Somit sei davon auszugehen, dass die geklagten Beschwerden spätestens per Leistungseinstellung am 16. Januar 2022 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall bzw. die Straftat zurückzuführen gewesen seien. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung habe das Versicherungsgericht die Adäquanz vollständig verneint, wobei sich diese Feststellung insbesondere auf eine weitere Ausrichtung von Leistungen nach dem 16. Januar 2022 bezogen habe. Somit ergebe sich, dass auch im vorliegenden Verfahren davon auszugehen sei, dass die Straftat vom 28. Juli 2019 spätestens ab dem 16. Januar 2022 nicht mehr ursächlich für die körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen der Gesuchstellerin gewesen sei. Mit Blick auf die Adäquanz erscheine die körperliche Beeinträchtigung als primär massgebende Kategorie. Aufgrund der erlittenen Nasenfraktur, Rissquetschwunden, Abdominalgien und des Zahnschadens sei die auszurichtende Genugtuung im mittleren Bereich der Bandbreite 1 einzuordnen. Unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung und der damit einhergehenden langen Arbeitsunfähigkeit, dem Erhalt einer IV-Rente und den nicht unerheblichen Auswirkungen auf das Privatleben erscheine eine Genugtuung von Fr. 4'500.– angemessen. Bezüglich der Entschädigung habe die Gesuchstellerin eine substantiierte und schlüssige Begründung eingereicht. Der finanzielle Schaden von Fr. 17'430.– sei nachgewiesen. Da die anrechenbaren Einnahmen der Gesuchstellerin indessen höher seien als der einfache ELG-Wert, habe eine Kürzung um den Betrag von Fr. 56.35 zu erfolgen. Ihr sei somit eine Entschädigung von Fr. 17'373.65 zuzusprechen (act. G1.11). Gegen diese Verfügung vom 4. April 2024 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 9. April 2024 mit dem Antrag, es sei der Gesuchstellerin (nachfolgend: Rekurrentin) eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzusprechen. Zur Begründung bringt die B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2021, 1C_521/2020, E. 4.2). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist (Art. 1 Abs. 3 lit. a OHG). 2.   Rekurrentin vor, dass sie durch die Straftat eine schwere psychische Beeinträchtigung und somatische Verletzungen erlitten habe. Die psychische Beeinträchtigung beeinflusse ihren Alltag massgeblich. Seit dem 28. Juli 2019 sei sie praktisch durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Noch heute sei es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und sie beziehe eine ganze IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Werde für die Bemessung der Genugtuung der Leitfaden des Bundesamtes für Justiz hinzugezogen und die Beeinträchtigungskategorie "schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität" berücksichtigt, werde augenscheinlich, dass sie die Kriterien für die Bandbreite 2 im Grenzbereich zur Bandbreite 3 erfülle. Denn die Straftat sei unter besonders dramatischen Begleitumständen erfolgt. Dieses Kriterium sei durch das Versicherungsgericht als erfüllt betrachtet worden. Die langjährige Psychotherapie sei sodann ausgewiesen, die Arbeitsfähigkeit sei dauerhaft eingeschränkt und die Bewältigung des Alltags sei nur mit Unterstützung möglich. Die nicht unerheblichen körperlichen Beeinträchtigungen seien bei der Ermittlung der Genugtuungshöhe ebenfalls zu berücksichtigen (act. G1). Unter Verzicht auf ergänzende Bemerkungen beantragt die Vorinstanz mit Eingabe vom 17. April 2024 die Abweisung des Rekurses (act. G3). B.b. Unbestritten ist vorliegend, dass die Rekurrentin Opfer einer Straftat geworden ist. Ebenfalls unbestritten ist die Anspruchsvoraussetzung der Kausalität bis zum 16. Januar 2022, zumal die Vorinstanz einen Anspruch der Gesuchstellerin auf Genugtuung nach OHG bejaht und ihr für den Lohnausfall bis 16. Januar 2022 auch 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Entschädigung zugesprochen hat (vgl. act. G1.11 E. 4g). Da sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung insbesondere auf die Adäquanz beruft, erscheinen vorab einige Bemerkungen zur Kausalität angezeigt. Opferhilferechtliche Leistungen setzen voraus, dass ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem opferhilferechtlich relevanten Delikt und der geltend gemachten Beeinträchtigung besteht. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar. Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs handelt es sich hingegen um eine Rechtsfrage. Der Begriff der adäquaten Kausalität ist in allen Rechtsgebieten der gleiche. Je nach Rechtsgebiet unterscheiden sich hingegen die jeweiligen gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen. Dies hat zur Folge, dass der Grundsatz der adäquaten Kausalität unterschiedlich gehandhabt wird. In diesem Sinne hat das Bundesgericht entschieden, dass an die massgebende Bedeutung einer Unfallursache in der sozialen Unfallversicherung höhere Anforderungen als im privaten Haftpflichtrecht gestellt werden dürfen und die Abgrenzung adäquater Unfallfolgen von inadäquaten in beiden Rechtsgebieten demnach unterschiedlich ausfallen kann. Während bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen davon ausgegangen wird, dass sich die adäquate mit der natürlichen Kausalität weitgehend deckt, wurden für die Beurteilung der Adäquanz bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall mit Blick auf den spezifischen Charakter der Sozialversicherung besondere Kriterien entwickelt (BGE 123 V 98 E. 3d, 127 V 102 E. 5b/aa). Das Bundesgericht hatte mit Urteil vom 5. Juni 2007 darüber zu befinden, auf welchen Adäquanzmassstab bei psychischen Gesundheitsstörungen im Opferhilferecht abgestellt werden soll. Es erkannte, dass das Opferhilferecht wie das Sozialversicherungsrecht auf dem Gedanken der sozialen Solidarität des Gemeinwesens gegenüber Opfern von Straftaten beruhe. Es führte aus, der Staat entrichte den Opfern von Straftaten Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen nicht aus eigener Verantwortlichkeit, sondern im Sinne einer Hilfeleistung, weil Schadenersatz und Genugtuung weder vom Straftäter noch von einer Privat- oder Sozialversicherung erhältlich zu machen seien. Daraus, dass der Rechtsgrund bzw. die rechtliche Natur von Leistungen nach Opferhilferecht mit derjenigen haftpflichtrechtlicher Ansprüche nicht identisch sei, könnten sich Unterschiede in den Entschädigungssystemen ergeben. Das Bundesgericht erachtete es schliesslich für bundesrechtskonform, dass zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs auf die für die Unfallversicherung entwickelte Rechtsprechung abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2007, 1A.230/2006, E. 3.4 f.). 2.2. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hatte mit unfallversicherungsrechtlichem Entscheid vom 17. Mai 2023, UV 2022/35, insbesondere über die Kausalität zu befinden, wobei es lediglich zu prüfen hatte, ob die 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen auch nach dem 16. Januar 2022 noch eine adäquat-kausale Folge des Unfalls waren. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die geklagten körperlichen Beschwerden spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 16. Januar 2022 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch einen klar ausgewiesenen organischen Unfallschaden im Sinne einer nachweisbaren strukturellen Veränderung erklärbar seien. Bezüglich der psychischen Beschwerden erkannte es, dass das Geschehene nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet sei, über zweieinhalb Jahre dauernde psychische Störungen auszulösen. Der natürliche Kausalzusammenhang war unbestritten (act. G1.14). Zu erwähnen ist, dass keine Bindung an dieses Urteil im Sinne einer res iudicata besteht, zumal sich vorliegend nicht die gleichen Parteien gegenüberstehen. Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssig hergeleiteten Erkenntnisse ist jedoch auch im vorliegenden opferhilferechtlichen Verfahren darauf abzustellen, was im Übrigen auch die Rekurrentin nicht in Frage stellt. Im Gegenteil beruft sie sich selbst auf diesen Entscheid (vgl. act. G1). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die psychische Beeinträchtigung nach dem 16. Januar 2022 nicht mehr als adäquat kausale Folge der Straftat zu betrachten ist und für diese ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Leistungen nach OHG besteht. Es bleibt damit die Angemessenheit der Höhe der Genugtuung zu prüfen. Das Opfer hat Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt. Art. 47 und 49 des Bundegesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht (OR; SR 220) und damit die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG; Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 22 OHG N 6). Die Genugtuung für das Opfer beträgt aktuell höchstens Fr. 70'000.–. Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen (Art. 23 OHG). Für die Genugtuung werden keine Zinsen geschuldet (Art. 28 OHG). 3.1. Die opferhilferechtliche Genugtuung stellt eine staatliche, von der öffentlichen Hand finanzierte Unterstützung an das Opfer einer Straftat dar. Eine umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung des erlittenen Schadens wird durch sie nicht gewährt. Genugtuungen gestützt auf das OHG sollen zwar wie zivilrechtliche Genugtuungen primär immaterielle Unbill abgelten. Sie sind jedoch generell tiefer bemessen als die gestützt auf das Privatrecht zugesprochenen Beträge. Namentlich täterbezogene Faktoren wie etwa das Verschulden des Täters oder eine besonders skrupellose Vorgehensweise sind bei der Bemessung der Genugtuung nach OHG nicht zu berücksichtigen (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 6 f.; Urteil des Bundesgerichts 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 23. September 2021, 1C_184/2021, E. 3.2 mit Verweis auf insbesondere BGE 129 II 312 E. 2.3; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes [SVK-OHG] vom 21. Januar 2010 [nachfolgend: Empfehlungen], Ziff. 4.7.2). Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einem Genugtuungsanspruch nach OHG. Voraussetzung ist eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie beispielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Organs. Ist die Schädigung nicht dauernd, so ist ein Anspruch auf Genugtuung nur gegeben, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine lange Leidenszeit, lange Arbeitsunfähigkeit oder ein längerer Spitalaufenthalt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von wenigen Wochen wird in der Regel ein Genugtuungsanspruch verneint. Beträchtliche psychische Beeinträchtigungen wie etwa posttraumatische Störungen mit Persönlichkeitsveränderungen müssen bei der Bemessung der Genugtuung berücksichtigt werden. Wirken sich psychische Folgen einer Straftat auf die alltäglichen Verrichtungen bzw. auf die persönliche Verfassung des Opfers oder auf seine Beziehungen zu ihm nahestehenden Personen einigermassen gewichtig aus, so ist ihm ein Anspruch auf Genugtuung zuzuerkennen. Auch geringfügige Beeinträchtigungen können einen Anspruch auf Genugtuung begründen, wenn erschwerende Begleitumstände dazukommen; so z.B., wenn die Körperverletzung unter traumatischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristig psychische Auswirkungen hat (Gomm, a.a.O., Art. 22 OHG N 8 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3). 3.3. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Abgestellt wird auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut. Dabei werden die Umstände des konkreten Ereignisses und des Einzelfalls berücksichtigt (Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6). 3.4. Das Versicherungsgericht hat in opferhilferechtlichen Verfahren freie Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO; sGS 962.1]). Es überprüft deshalb Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition. In Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis hindert das Versicherungsgericht jedoch nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu 3.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   respektieren. Es kann sich betreffend Genugtuungsentscheide damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn es selbst, hätte es als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht die gleiche Summe bestimmt hätte (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 29 OHG N 21). Ein Hilfsmittel für die kantonalen Behörden ist der "Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz" des Bundesamtes für Justiz (im Oktober 2008 erstellt und per Oktober 2019 aktualisiert; abrufbar unter www.bj.admin.ch, nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden sieht Bandbreiten für Verletzungen der physischen, der sexuellen und der psychischen Integrität vor. Bei den Bandbreiten und Bemessungskriterien gemäss Leitfaden handelt es sich um Anhaltspunkte, die der zuständigen Behörde helfen sollen, den Betrag der Genugtuung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgebots festzulegen (vgl. Leitfaden, S. 10 und S. 16). Ebenso hat es das Bundesgericht als mit Art. 47 OR vereinbar erachtet, zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) bemessen wird, im Sinne eines Richtwerts (Basiswert) zurückzugreifen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 m.w.H.). 3.6. Ist das Opfer in mehreren Integritäten (physisch, sexuell oder psychisch) schwer beeinträchtigt und kommen demnach verschiedene Beeinträchtigungskategorien in Frage, ist analog dem Asperationsprinzip im Strafrecht (Art. 49 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) vorzugehen: Die Genugtuung ist anhand der Bandbreite für die schwerste Beeinträchtigung zu bemessen und angemessen zu erhöhen, um den Gesamtumständen Rechnung zu tragen (Leitfaden, S. 10). 3.7. Die Rekurrentin erlitt eine Nasenfraktur mit anteriorer Beteiligung des Nasenseptums sowie eine Rissquetschwunde, Abdominalgien und einen Zahnschaden. Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bezüglich der physischen Verletzungen die Bandbreite 1 zur Anwendung brachte, was im Übrigen auch die Rekurrentin nicht kritisiert. Sie wendet indessen dagegen ein, dass die erlittenen psychischen Beeinträchtigungen im Vordergrund stünden und entsprechend als Grundbeeinträchtigungen hätten berücksichtigt werden müssen. Durch die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und die besonders dramatischen Begleitumstände sei die Bandbreite 2 (Grenzbereich zur Bandbreite 3) für eine Verletzung der psychischen Integrität anwendbar (act. G1). 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Der Vorfall vom ___ war unzweifelhaft traumatisierend und hatte enorme Auswirkungen auf das weitere Leben der Rekurrentin. Sie ist seither arbeitsunfähig und erhält seit dem 1. November 2022 eine ganze IV-Rente (act. G1.15). Dabei gilt jedoch zu beachten, dass die langandauernde Arbeitsunfähigkeit zwar belegt ist, diese aber spätestens seit dem 16. Januar 2022 nicht mehr auf die Straftat zurückzuführen ist (vgl. hierzu E. 2 vorstehend zur Adäquanz) und entsprechend nicht – wie von der Rekurrentin gefordert – als dauerhafte Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden kann. Bei der Bemessung der Genugtuung wird denn auch in einem ersten Schritt ein Basiswert bestimmt, welcher sich an der rein objektiven Schwere orientiert und die subjektiven Aspekte (vorerst) unberücksichtigt lässt. Wie das Bundesgericht bereits mit Entscheid vom 19. Januar 2006 (BGE 132 II 117) festgehalten hat, kann zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädigung abgestellt werden (vgl. E. 3.6 vorstehend). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen entschied am 17. Mai 2023 (UV 2022/35), dass die Rekurrentin keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe, da das Geschehene gestützt auf die Rechtsprechung nicht geeignet sei, einen erheblichen psychischen Schaden mit anhaltender Erwerbsunfähigkeit zu verursachen (UV 2022/35 E. 7.5). Zwar ist zutreffend, dass das Versicherungsgericht ebenfalls erkannte, dass das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände zu bejahen sei. Es hielt jedoch auch fest, dass dieses Kriterium nicht in ausgeprägter Weise als erfüllt betrachtet werden könne (E. 6.3.1). Für die Anwendung der Bandbreite 2 ist aber vorausgesetzt, dass eine "schwere psychische Beeinträchtigung nach besonders dramatischen Begleitumständen mit schwerwiegenden Folgen […]" vorliegt, was vorliegend aus rein objektiver Sicht jedoch gerade nicht bejaht werden kann, zumal es an einer schweren psychischen Beeinträchtigung fehlt, die eine adäquat kausale Folge der Straftat ist. Der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Festlegung der Bandbreite 1 ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat vorliegend die konkreten Umstände angemessen berücksichtigt, indem sie die Genugtuung auf Fr. 4'500.– und damit im obersten Bereich der Bandbreite 1 festsetzte. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.11.2024 Art. 1 Abs. 1 und 19 ff. OHG; Art. 47 und 49 OR Zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs kann auf die für die Unfallversicherung entwickelte Rechtsprechung abgestellt werden. Bei der Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung kann sodann auf die Integritätsentschädigung, welche nach der Skala über die Integritätseinbusse im Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung bemessen wird, zurückgegriffen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2024, OH 2024/4).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-04-10T06:58:49+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

OH 2024/4 — St.Gallen Versicherungsgericht 19.11.2024 OH 2024/4 — Swissrulings