Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 29.08.2023 OH 2022/2

29. August 2023·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,636 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Art. 21, 24 und 29 OHG Kein Anspruch auf einen Vorschuss, wenn der Unfallversicherer eine provisorische Kürzung vorgenommen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2023, OH 2022/2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2022/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 22.09.2023 Entscheiddatum: 29.08.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 29.08.2023 Art. 21, 24 und 29 OHG Kein Anspruch auf einen Vorschuss, wenn der Unfallversicherer eine provisorische Kürzung vorgenommen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2023, OH 2022/2). Entscheid vom 29. August 2023 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Julia Dillier Geschäftsnr. OH 2022/2 Parteien A.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Vorschuss nach OHG Sachverhalt A.   Am 18. Mai 2022 stellte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Hilfe der Beratungsstelle Opferhilfe SG-AR-AI beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SJD) ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung sowie ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung in der Höhe von zunächst Fr. 5'610.-- (act. G5.1.1). Dem Gesuch waren die Taggeldabrechnungen der Suva beigelegt, welchen zu entnehmen war, dass eine provisorische Kürzung bzw. eine Teilfreigabe von 50 % vorgenommen wurde. Aus dem ebenfalls beiliegenden Polizeirapport ging sodann als Tathergang hervor, dass der Gesuchsteller in der Nacht vom 20. Februar 2022 nach einem Disput in einem Lokal einen Faustschlag erhalten und anschliessend aus dem Lokal geworfen worden sein soll. Vor dem Lokal soll er von vier Personen mehrfach mit den Fäusten geschlagen worden sein, bis er zu Boden gegangen sei. Danach seien mehrere Fusstritte gegen den Oberkörper und Schläge gegen den Kopf bis zur Bewusstlosigkeit erfolgt. A.a. Nach Eingang des Gesuchs ersuchte das SJD um Akteneinsicht beim für den Straffall zuständigen Untersuchungsamt. Diesen Unterlagen war zu entnehmen, dass der Gesuchsteller wegen einer traumatischen Blasenruptur vom 20. bis 28. Februar 2022 sowie vom 3. bis 8. März 2022 wegen eines Darmverschlusses hospitalisiert war (act. G5.1.5). A.b. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wurde das Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung abgewiesen und das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert. In einer ausführlichen Begründung führte das SJD im Wesentlichen aus, der Erwerbsausfall unterliege grundsätzlich der A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Entschädigung und damit auch der Möglichkeit der Bevorschussung. Die Unfallversicherung habe die Taggeldhöhe wegen einer Beteiligung am Raufhandel provisorisch um 50 % gekürzt. Weitere Versicherungsleistungen erhalte der Gesuchsteller nicht. Ein anderer Leistungserbringer sei nicht ersichtlich, weshalb das Subsidiaritätserfordernis (zumindest einstweilen) erfüllt sei. Das Strafverfahren sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, womit auch der relevante Sachverhalt noch nicht abschliessend feststehe. Gestützt auf die Strafakten sei indessen davon auszugehen, dass den Gesuchsteller an der Auseinandersetzung zumindest ein leichtes Mitverschulden treffe. Es rechtfertige sich daher aus opferhilferechtlicher Sicht, den Lohnausfall einstweilen um das (noch) nicht ausbezahlte Versicherungstaggeld zu kürzen. Gemäss den Berechnungen verbleibe somit einzig ein Betrag von Fr. 18.20, der als Vorschussleistung ausbezahlt werden könnte. Da eine Entschädigung unter Fr. 500.-- nicht ausgerichtet werde, habe der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Vorschuss. Eine Bevorschussung der Genugtuung sei zudem nicht möglich (act. G1.1). Gegen die Verfügung vom 15. Juni 2022 richtet sich der Rekurs vom 30. Juni 2022. Der Gesuchsteller (nachfolgend: Rekurrent) lässt durch seinen in der Zwischenzeit mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache eines angemessenen Vorschusses beantragen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neuberechnung des Vorschusses sowie allfälliger weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zugleich beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung lässt er ausführen, Sinn und Zweck des Vorschusses sei gerade, bei z.B. noch ungeklärten Versicherungsleistungen rasch und unkompliziert eine vorläufige finanzielle Hilfe zu gewähren, wenn das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Das SJD (nachfolgend: Vorinstanz) gehe davon aus, dass ihn zumindest ein leichtes Mitverschulden am Vorfall treffe. Die Annahme eines Raufhandels sei jedoch aktenwidrig. Bezeichnend sei sodann, dass er in der durch den Staatsanwalt geführten Konfrontationseinvernahme nicht als beschuldigte Person befragt worden sei. Dies zeige, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Mitschuld ausgeschlossen werde. Ein auch nur leichtes Mitverschulden B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen sei aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar. Selbst wenn ein solches bejaht werden würde, wäre der Vorschuss um maximal 20-35 % zu kürzen (act. G1). Mit Eingabe vom 3. August 2022 reicht der Rekurrent das vollständig ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mitsamt den dazu benötigten Unterlagen ein (act. G4). B.b. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2022 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung des Rekurses (act. G5). B.c. Am 17. August 2022 wird dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Michael Walder entsprochen (act. G6). B.d. Auf entsprechendes Gesuch hin (act. G8) gewährt die Suva am 11. Oktober 2022 elektronische Akteneinsicht (act. G9). Die von der Suva zur Verfügung gestellten Unterlagen werden zu den Akten genommen (act. G9.1). B.e. Am 24. Oktober 2022 teilt die verfahrensleitende Präsidentin dem Rekurrenten mit, dass sich aus den Suva-Akten ergebe, dass betreffend Kürzung des Taggelds bis anhin keine Verfügung ergangen sei, und bat um Stellungnahme, wieso diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung bei der Suva verlangt worden sei. Zugleich wird dem Rekurrenten Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt (act. G10). B.f. Mit Eingabe vom 25. November 2022 teilt der Rekurrent mit, dass keine anfechtbare Verfügung verlangt worden sei, da der Unfallversicherer bei Schlägereien mit unklarem bzw. ungeklärtem Sachverhalt die Taggelder üblicherweise provisorisch kürze und es zu wenig Erfolgsaussichten gebe, um dagegen vorzugehen. Zu bemerken sei, dass sich die Opferhilfe dafür eingesetzt habe, dass die Kürzung der Taggelder aufgehoben werde, dann aber (vorläufig) akzeptiert habe, dass die Suva erst nach Vorliegen des Entscheids im Strafverfahren über die definitive Kürzung befinden werde (act. G13).  B.g. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Rekurrenten vom 25. November 2022 (act. G15). B.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.   Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferstellung setzt eine Straftat voraus. Dabei genügt ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten. Der strafrechtlichen Qualifikation der Tat kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Wesentlich ist die Wirkung der Straftat auf das Opfer und dessen durch das Gesetz geschützte Integrität (Art. 1 OHG; Dominik Zehntner, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 1 N 4 und N 7 f.). 1.1. Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers (Art. 19 Abs. 1 OHG). Liegt ein entschädigungsberechtigter Schaden vor, ist gestützt auf die finanziellen Verhältnisse des Opfers zu prüfen, inwieweit dieser opferhilferechtlich zu ersetzen ist. Voraussetzung zur Ausrichtung einer Entschädigung ist nach Art. 6 Abs. 1 OHG, dass die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) nicht übersteigen. Massgeblich sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat (Art. 6 Abs. 2 OHG). Liegen diese unter dem massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt (Art. 20 Abs. 2 OHG). 1.2. Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistungen erbringt (Subsidiarität; Art. 4 OHG). Der Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktritt. Nur dann, wenn kein Zahlungspflichtiger zur Deckung des Schadens verpflichtet ist oder dazu verpflichtete Dritte keine genügenden Leistungen erbringen können, muss letztlich der Staat dem Opfer finanzielle Leistungen ausrichten. Im Verhältnis zu den verschiedenen Schadensausgleichs- und Hilfssystemen stellt die Opferhilfe somit das unterste Netz dar (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar Opferhilfegesetz, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 4 OHG N 1 f. m.w.H.). Denn grundsätzlich ist es Sache des Täters oder der Täterin für den verursachten Schaden aufzukommen. Die betroffene Person wird zudem bei einem Unfall von Sozial- und oft auch Privatversicherungen unterstützt. Die Opferhilfe mildert allenfalls ungenügende Leistungen der primär Leistungspflichtigen. Die 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Leistungen der Opferhilfe werden daher nur definitiv gewährt, wenn die für die betroffene Person notwendige finanzielle Hilfe von den primär Pflichtigen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erbracht wird beziehungsweise wenn sie ungenügend oder lückenhaft sind (BBI 2005 7165, S. 7205).  Ein Vorschuss auf Entschädigung setzt kumulativ voraus, dass die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind (Art. 21 OHG). Berücksichtigt wird nur ein finanzieller Engpass, der infolge der Straftat entstanden ist. Wenn die Behörde die Folgen der Straftat rasch und mit hinreichender Sicherheit feststellen kann, kann sie direkt eine Entschädigung ausrichten. Ein Vorschuss wird nur auf Gesuch hin gewährt (vgl. Art. 24 OHG). Zu den «Folgen der Straftat» gehören auch Leistungen Dritter, auf die die gesuchstellende Person nach der Straftat Anspruch haben könnte (vgl. zum Ganzen: BBI 2005 7165, S. 7220; Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten, S. 41 [nachfolgend: Empfehlungen SVK-OHG]). 1.4. Bei einem Vorschussgesuch sind die Voraussetzungen des Entschädigungsgesuchs summarisch zu prüfen (Art. 29 Abs. 1 OHG). Denn das Gesuch um Vorschuss hängt mit dem Gesuch um Entschädigung zusammen. Jenes nimmt sich zu diesem als vorläufige Massnahme aus (BGE 121 II 116 E. 1b/cc). Die Voraussetzungen des Vorschusses gemäss Art. 21 OHG sind dagegen nicht summarisch zu prüfen (vgl. BGE 121 II 116). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs festgehalten, dass dazu zunächst die Abklärung gehört, ob das Gesuch rechtzeitig innert zwei Jahren nach der Straftat eingereicht worden sei. Weiter habe sich diese summarische Prüfung des Entschädigungsgesuchs im Hinblick auf eine Vorschussgewährung mit den Anspruchsvoraussetzungen (Opfer, Schaden, besondere wirtschaftliche Verhältnisse) auseinanderzusetzen (BGE 121 II 116 E. 2.a). 1.5. Unbestritten ist sowohl die Opfereigenschaft des Rekurrenten als auch das Vorliegen eines Erwerbsausfallschadens und die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 6 OHG. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Vorschuss dennoch ab, da sie von einem Mitverschulden des Rekurrenten ausgeht. Sie führte diesbezüglich aus, gestützt auf die Strafakten sei davon auszugehen, dass der Rekurrent an der Auseinandersetzung vom 20. Februar 2022 zumindest ein leichtes Mitverschulden treffe. Es rechtfertige sich daher aus opferhilferechtlicher Sicht, den Lohnausfall gestützt auf Art. 27 Abs. 1 OHG einstweilen um das (noch) nicht ausbezahlte 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungstaggeld zu kürzen. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Vorschuss zu Recht wegen Mitverschuldens des Rekurrenten ablehnte. Nach Art. 27 Abs. 1 OHG können die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat. 2.2. Mit dem Rekurrenten ist festzuhalten, dass es in den Strafakten keinen Hinweis auf die Beteiligung des Rekurrenten an einem Raufhandel gibt, wobei sich dieser Irrtum der Vorinstanz wohl auf das Gesuch des Rekurrenten zurückführen lässt, worin dieser ausführen liess, die Suva habe eine provisorische Kürzung wegen eines Raufhandels vorgenommen (vgl. act. G5.1.1). Ebensowenig kann den Strafakten entnommen werden, dass gegen den Rekurrenten ein Strafverfahren wegen des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls geführt wird. 2.3. Unbestritten ist und geht auch aus den Akten hervor, dass die Suva die Taggelder provisorisch um 50 % gekürzt bzw. nur 50 % der Taggelder zur Zahlung freigegeben hat, den Anspruch des Rekurrenten auf Suva-Leistungen im Grundsatz jedoch nicht bestreitet, führte sie doch mit E-Mail vom 25. Mai 2022 aus, dass für die abschliessende Prüfung der provisorischen Kürzung das Urteil der Staatsanwaltschaft von dringender Notwendigkeit sei. Die provisorische Kürzung könne daher noch nicht entfernt werden. Nach Erhalt werde die Angelegenheit erneut überprüft (act. G9.1.49). 2.4. Gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden. Die Begriffe "Rauferei" und "Schlägerei" sind weiter gefasst als der Raufhandel nach Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0). Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Dieser Kürzungstatbestand bedingt keine aktive Teilnahme an der eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung. Es reicht jedes Verhalten, das objektiv gesehen bereits das Risiko in sich schliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Nicht relevant ist, ob ein Versicherter selber tätlich geworden ist, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer der Involvierten mit Wortwechseln oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben (Kaspar Gehring, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 39 N 21 f.). Gegen die Kürzung bzw. die Teilfreigabe der Suva-Taggelder hat der Rekurrent lediglich telefonisch und schriftlich interveniert (vgl. UV-act. 24, 28 und 47), nachweislich jedoch keine anfechtbare Verfügung verlangt. Mit Eingabe vom 25. November 2022 ans hiesige Gericht lässt er dazu ausführen, dass keine Verfügung verlangt worden sei, da die Unfallversicherer bei Schlägereien mit unklarem bzw. ungeklärtem Sachverhalt die Taggelder üblicherweise provisorisch kürzen würden und es zu wenig Erfolgsaussichten gebe, um dagegen vorzugehen (act. G13). Entsprechend akzeptierte der Rekurrent (und akzeptiert nach wie vor) die provisorische Kürzung bzw. die Teilfreigabe der Suva-Taggelder wegen einer möglichen Beteiligung an einer Schlägerei. Den (vorerst) nicht durch die Suva gedeckten Erwerbsausfall verlangt der Rekurrent nun als Vorschussleistung gestützt auf das OHG. Dabei übersieht er, dass es nicht Sinn und Zweck des OHG ist, einen Ausfall auszugleichen, der grundsätzlich vom Unfallversicherer gedeckt werden muss, jedoch infolge eines (allfälligen) Selbstverschuldens der versicherten Person gekürzt wurde (vgl. Franz Schlauri, Opferhilfe im Verhältnis zu sonstigen Bedarfsdeckungs- und Schadenausgleichssystemen, der die Auffüllmöglichkeit für Selbstverschuldenskürzungen im "Opferhilfekoordinationssystem" grundsätzlich verneint, in: Bernhard Ehrenzeller/Christine Guy-Ecabert/Andé Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, Zürich/St. Gallen 2009; Entscheid des Versicherungsgerichts vom 12. November 2009, OH 2008/6, E. 4.2). Gerade in der vorliegenden Fallkonstellation würde dies dazu führen, dass ein Opfer, welches provisorisch gekürzte Taggelder des Unfallversicherers erhält, nicht gegen diesen Sozialversicherer vorgehen müsste, sondern stets Anspruch auf Vorschussleistungen nach OHG hätte. Dies wäre mit dem Subsidiaritätsprinzip nicht vereinbar. 2.6. Wie im Übrigen die Vorinstanz zu Recht festhielt, war der Rekurrent im Zeitpunkt der Straftat am 20. Februar 2022 arbeitslos und hatte nur noch eine beschränkte Zeit Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Gemäss Taggeldabrechnung vom 2. Februar 2022 lief eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits seit 1. Mai 2020 und betrug der Restanspruch an Taggeldern Ende Januar 2022 noch 101 Taggelder (vgl. Beilage zu act. G5.1.5), was einem Anspruch von etwas mehr als 4 ½ Monaten (101 Tage / 21.7 Tage) entsprochen hätte, womit dieser (ohne die aufgrund der Straftat eingetretene Arbeitsunfähigkeit) voraussichtlich Mitte Juni 2022 geendet hätte. Ob über dieses Datum hinaus ein auf die Straftat zurückzuführender Erwerbsausfall ausgewiesen wäre, erscheint fraglich (vgl. dazu Fellmann/Kottmann, Schweizer Haftpflichtrecht, Bern 2012, S. 595, N 1707 ff.), kann jedoch vorliegend offengelassen bleiben, da ohnehin zufolge Subsidiaritätsprinzip kein Vorschuss geschuldet ist. 2.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Rekurrenten zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Festzuhalten gilt zudem, dass die Suva Taggelder in der Höhe der Nettoarbeitslosenentschädigung entrichtet (vgl. G 9.1.7), womit – abgesehen von der durch die Suva provisorisch vorgenommenen und vom Rekurrenten akzeptierten Kürzung zufolge Beteiligung an einer Schlägerei – kein Erwerbsausfall ausgewiesen erscheint.  Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). 3.1. Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Rekurrenten aufzukommen. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Die Entschädigung ist mit Blick auf vergleichbare Fälle auf Fr. 3'000.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70; AnwG]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3.2. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.08.2023 Art. 21, 24 und 29 OHG Kein Anspruch auf einen Vorschuss, wenn der Unfallversicherer eine provisorische Kürzung vorgenommen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. August 2023, OH 2022/2).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

OH 2022/2 — St.Gallen Versicherungsgericht 29.08.2023 OH 2022/2 — Swissrulings