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St.Gallen Versicherungsgericht 27.08.2020 OH 2019/3

27. August 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,903 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Art. 22 Abs. 1 OHG: Genugtuung nach Messerattacke. Der Rekurrent wurde im Wohnheim von einem Zimmernachbarn, der unter Drogeneinfluss stand, mit zwei Messern attackiert, aber nicht lebensgefährlich verletzt. Auf Grund von posttraumatischen Störungen bestand eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten. Narben mit ästhetischer Beeinträchtigung blieben keine zurück. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wird die Genugtuung von Fr. 4'500.-- auf Fr. 5'000.-- erhöht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, OH 2019/3).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2019/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 16.12.2020 Entscheiddatum: 27.08.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2020 Art. 22 Abs. 1 OHG: Genugtuung nach Messerattacke. Der Rekurrent wurde im Wohnheim von einem Zimmernachbarn, der unter Drogeneinfluss stand, mit zwei Messern attackiert, aber nicht lebensgefährlich verletzt. Auf Grund von posttraumatischen Störungen bestand eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten. Narben mit ästhetischer Beeinträchtigung blieben keine zurück. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wird die Genugtuung von Fr. 4'500.-- auf Fr. 5'000.-- erhöht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, OH 2019/3). Entscheid vom 27. August 2020 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Geschäftsnr. OH 2019/3 Parteien A.___, Rekurrent, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Genugtuung Sachverhalt A.   A.___ geboren in B.___, stellte am 15. August 2019, vertreten durch die Beratungsstelle für Opferhilfe SG-AR-AI, St. Gallen, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) gestützt auf das Opferhilfegesetz ein Gesuch um Entschädigung in Höhe seines Lohnausfalles für die Zeit vom 26. August 2018 bis 15. Mai 2019 und eines Spitalabzugs von sechs Tagen à Fr. 20.-- bzw. von insgesamt Fr. 8'329.20 sowie um eine Genugtuung von Fr. 9'000.--. Zur Begründung gab er an, Opfer einer versuchten schweren vorsätzlichen Körperverletzung geworden zu sein (act. G 3.1.1). Am 26. August 2018 hatte ein Zimmernachbar seines Wohnheims, C.___ (nachfolgend: Täter), ihn mit zwei Messern angegriffen, als er jenen wegen Lärms zur Rede stellte. Der Verletzte war nach einer Erstversorgung durch die ausgerückten Rettungssanitäter und den Notarzt mit der Rega ins Kantonsspital St. Gallen (KSSG) verbracht worden (act. G 3.1.3.1). A.a. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 hatte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 28. Februar 2019 eingestellt. Da die noch geklagten Beschwerden des Opfers organisch nicht hinreichend nachweisbar seien, wurde die Adäquanz zwischen Unfall und Beschwerden nach Prüfung der massgebenden Kriterien verneint (act. G 3.1.3.12). Die gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter erhobene Einsprache vom 29. März 2019 (act. G 3.1.2.13) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 ab (act. G 3.1.3.15.1). A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Urteil vom 25. April 2019 hatte das Kreisgericht D.___ u.a. entschieden, dass der Täter der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt werde. Er war zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, wobei die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben worden war. Zudem war der Täter zu einer Busse von Fr. 500.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt worden. Weiter war vorgemerkt worden, dass er die Zivilforderung im Grundsatz anerkenne. Ansonsten wurde die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen (act. G 3.1.3.2). A.c. Mit Verfügung vom 28. November 2019 sprach das SJD dem Opfer eine Entschädigung von Fr. 5'462.95 und eine Genugtuung von Fr. 4'500.-- zu und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab. Zur Begründung der Genugtuungsberechnung führte es im Wesentlichen aus, dass der Messerangriff am Wohnort des Opfers, einem Ort, wo man sich normalerweise in Sicherheit wähne, erfolgt sei. Zudem sei der Angriff völlig überraschend gekommen, da das Opfer den Täter lediglich um etwas Ruhe habe bitten wollen. Der Täter habe mehrmals auf das Opfer eingestochen, wodurch dieses verschiedene Stich- und Schnittverletzungen erlitten habe, was einen mehrtägigen Spitalaufenthalt erforderlich gemacht und dem Opfer mehrere Wochen Schmerzen bereitet habe. Mittlerweile seien die Verletzungen aber vollständig verheilt. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass störende Narben zurückgeblieben seien. Wegen anhaltender posttraumatischer Symptome (Angstzuständen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Flashbacks und Panikattacken) sei das Opfer auch nach Abheilung der körperlichen Verletzungen noch arbeitsunfähig gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass ein derartiger Angriff zu den beschriebenen psychischen Beschwerden und zu einer starken Verunsicherung führen könne. Spätestens ab Ende Februar 2019 seien die Symptome aber nicht mehr kausal zur Straftat gewesen. Somit sei das Opfer wegen der Messerattacke insgesamt während sechs Monaten arbeitsunfähig gewesen. Ob es seine Arbeitsstelle wegen seiner langen Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen Gründen verloren oder gar selbst gekündigt habe, sei hingegen nicht bekannt. Insgesamt erscheine unter Berücksichtigung aller Umstände eine Genugtuung von Fr. 4'500.-- angemessen (act. G 1.1). A.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Gegen diese Verfügung richtet sich der vorliegende Rekurs vom 16. Dezember 2019. Darin beantragt der Rekurrent, die Verfügung sei hinsichtlich der Höhe der Genugtuung aufzuheben und es sei ihm auf Grund der erlittenen schweren Körperverletzung eine höhere Genugtuung nach Ermessen des Versicherungsgerichts auszurichten. Er begründete sein Begehren damit, dass er während des Angriffs Todesangst ausgestanden habe. Glücklicherweise seien beim Angriff keine lebenswichtigen Organe verletzt worden, jedoch hätten nur wenige Zentimeter gefehlt, dass seine Halsschlagader oder sein rechter Lungenflügel verletzt hätten werden können. Er sei Flüchtling, der in seinem Heimatland und auf der Flucht Gewalt erlitten habe. Er habe die Hoffnung gehabt, in der Schweiz sicher zu sein. Nun habe er noch immer grosse Angst vor weiteren Angriffen, auch durch den Täter, welcher wieder in Freiheit sei. Er traue sich nicht alleine nach draussen und führe, anders als vor der Straftat, ein sehr zurückgezogenes Leben. Um einen besseren Umgang mit seinen Ängsten zu finden, sei er in psychotherapeutischer Behandlung bei E.___. Dort sei er zur Tagesstrukturierung in tagesklinischer Betreuung. Neben den psychischen Beeinträchtigungen leide er noch immer unter starken Kopf- und Nackenschmerzen. Ausserdem könne er auf Grund von starken Rückenschmerzen nichts tragen und leide bei körperlicher Anstrengung unter Atemnot. Er befinde sich bezüglich der somatischen Beschwerden noch immer in hausärztlicher Behandlung und sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Vor dem Messerangriff habe er ein komplett anderes Leben gehabt. Er sei gerne mit Freunden nach draussen gegangen, habe einen Job gehabt, der ihm grosse Freude bereitet habe, und habe erstmals wieder Mut geschöpft für sein Leben. Er sei vor der Straftat körperlich sehr belastbar gewesen. Durch die straftatbedingte Arbeitsunfähigkeit habe ihm sein Chef jedoch gekündigt und er beziehe seit 1. Mai 2019 Sozialhilfe (act. G 1). B.a. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen in ihrer angefochtenen Verfügung die Abweisung des Rekurses (act. G3). B.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Der Rekurrent ist unstreitig Opfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftraten (OHG; SR 312.5) und hat gestützt auf dieses Gesetz Anspruch auf eine Genugtuung. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Genugtuungsanspruchs. Demgegenüber wurde die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung nicht angefochten. 1.1. Nach Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist, ob er sich schuldhaft verhalten hat oder ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum Strafrecht muss dieses Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Aufl. Bern 2009, Art. 1 N 3). 1.2. Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer bzw. Fr. 35'000.-- für Angehörige. Unter Beeinträchtigung ist - wie im Zivilrecht - die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Das Gericht hat auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut abzustellen und dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nicht massgeblich sind die Art der Straftat und das Verschulden des Täters; auch täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen (Gomm/Zehntner, a.a.O., Art. 23 N 5, mit Hinweisen). 1.3. Die kantonale Beschwerdeinstanz hat gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG freie Überprüfungsbefugnis. Sie überprüft daher Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition (Gomm/Zehntner, a.a.O. Art. 29 N 21). 1.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 5 zu Art. 23). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen oder reduzieren, sind ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Faktoren, die bei der Erhöhung des Genugtuungsanspruchs eine Rolle spielen können, sind insbesondere das Alter des Opfers, die Dauer eines Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten oder Auswirkungen von wiederholten Taten (Gomm/ Zehntner, a.a.O., N 6 zu Art. 23). 2.1. Der Bundesrat kann Vorschriften zur Ausgestaltung der Genugtuung erlassen und insbesondere Pauschalen oder Tarife für die Genugtuung festlegen (Art. 45 Abs. 3 OHG). Davon hat er vorerst nicht Gebrauch gemacht, jedoch hat er in der Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005 (BBl 2005 7165) einen Bemessungsrahmen mit verschiedenen Bandbreiten im Sinne einer Richtlinie vorgeschlagen (vgl. S. 7226f.), welcher durch das Bundesamt für Justiz in einem Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (vom 3. Oktober 2019) in weiter angepassterer Form schliesslich umgesetzt wurde. Danach wird Opfern mit schwerer Beeinträchtigung der physischen Integrität nach Bandbreite 1 bei nicht unerheblichen, verheilenden körperlichen Beeinträchtigungen oder geringfügigen Beeinträchtigungen, sofern erschwerende Umstände vorliegen, eine Genugtuung bis Fr. 5'000.-- zugesprochen. Als Beispiele dazu werden Knochenbrüche und Gehirnerschütterungen aufgezählt. Gemäss Bandbreite 2 haben Opfer mit körperlichen Beeinträchtigungen mit längerem, komplexerem Heilungsverlauf und möglichen Spätfolgen eine Genugtuung zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 10'000.-- zugute. Hierzu führt der Leitfaden als Beispiele Operationen, lange Rehabilitation, Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen sowie eine erhöhte Infektanfälligkeit auf (Leitfaden, S. 12). Für Opfer mit ausschliesslicher Beinträchtigung der psychischen Integrität sieht der Leitfaden bei nicht unerheblichen, wenn auch vorübergehenden psychischen Beeinträchtigungen, sofern erschwerende, auf die Tat bezogene Umstände vorliegen, wie etwa Verwendung von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen, gemeinsame Tatbegehung mehrerer Täter, Tatbegehung an einem geschützten Ort, längerer Zeitraum und Häufigkeit der Tatbegehung eine Bandbreite bis Fr. 5'000.-- vor. Beispielhaft werden der Raubüberfall sowie mehrfache, massive Todesdrohungen 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   genannt. Handelt es sich um eine schwere psychische Beeinträchtigung nach besonders dramatischen Begleitumständen mit schwerwiegenden Folgen wie beispielsweise ausgewiesene, lange Psychotherapie oder Arbeitsunfähigkeit nach z.B. einem besonders brutalen Raubüberfall mit massiver Gewaltausübung ohne körperliche Folgen, oder Einsperren etc. und langer, dauernder psychischer Beeinträchtigung, sieht der Leitfaden eine Bandbreite von Fr. 5'000.-- bis Fr. 15'000.-vor (Leitfaden, S. 17). In den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 wird im Weiteren davon ausgegangen, dass die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen in der Regel 30 - 40% tiefer ausfallen als die zivilrechtlichen Genugtuungssummen (Ziff. 4.7.2 der Empfehlungen, S. 42 f.). Bei den in den Empfehlungen genannten Prozentzahlen handelt es sich lediglich um Richtwerte (vgl. auch Gomm/Zehntner, a.a.O., N 23 zu Art. 23). 2.3. Vorliegend wurde der Täter, C.___, rechtskräftig verurteilt. Auf Grund des Gewaltentrennungsprinzips ist die Verwaltungsbehörde zwar nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit sollte sie aber nicht ohne sachlichen Grund von deren Entscheid abweichen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2007, 1C_45/2007, E. 4.3 mit Hinweisen). 3.1. Da der Entscheid des Kreisgerichts D.___ vom 25. April 2019 unbegründet blieb und lediglich die Parteianträge und das Urteilsdispositiv enthält (vgl. act. G 3.1.3.2), sind bezüglich des konkreten Sachverhalts die weiteren Akten massgebend. Insbesondere führt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons St.Gallen vom 6. Dezember 2018, aus welcher im Einspracheentscheid der Suva vom 10. Juli 2019 ausführlich zitiert wird, aus, dass am Sonntagmorgen, 26. August 2018, ab ca. 5 Uhr der Täter im Wohnheim, in welchem auch der Rekurrent wohnte, in seinem Zimmer wieder einmal grossen Lärm verursacht habe. Dadurch hätten sich die übrigen Mitbewohner des Wohnheims, darunter auch der Rekurrent, gestört gefühlt. Um ca. 8.10 Uhr habe sich das Opfer zum Zimmer des Täters begeben, um diesen zur Ruhe zu ermahnen. Der Rekurrent habe an die Zimmertür geklopft und gerufen, der Täter solle ruhig sein. In der Folge habe er die Zimmertüre geöffnet und das Zimmer betreten. Der Täter sei vor dem Bett gestanden, die Hände/Arme nach hinten gerichtet, wobei er in der rechten Hand ein (aufgeklapptes) Klappmesser (Klingenlänge: 8cm) und in der linken Hand ein Küchenmesser (Klingenlänge: 20cm) gehalten habe. Der Rekurrent 3.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe den Täter erneut zur Ruhe ermahnt. Darauf sei der Täter auf den Privatkläger zugerannt, wobei er beide Arme bzw. Hände, in welchen er die beiden erwähnten Messer gehalten habe, erhoben habe. Der Rekurrent habe den Täter zwecks Abwehr an dessen Handgelenken gefasst. In der Folge habe der Täter den Rekurrenten mit seinem linken Fuss auf dessen rechten Fuss getreten, um ihn zu blockieren. Der Rekurrent habe mit seiner rechten Hand die linke Hand des Täters öffnen wollen, damit dieser das Küchenmesser loslasse. Dabei sei er abgerutscht, worauf der Täter den Rekurrenten mit dem grossen Messer am rechten Unterarm verletzt habe. Dann habe der Rekurrent das Küchenmesser greifen können. Auf das hin habe der Täter das Küchenmesser nach oben gezogen, wodurch der Rekurrent am rechten Daumen verletzt worden sei. Im weiteren Verlauf des Handgemenges habe der Täter mit dem Küchenmesser verschiedene Stechbewegungen gegen den Rekurrenten ausgeführt. Dabei habe der Täter den Rekurrenten von hinten her mit dem Küchenmesser gegen dessen rechte Achselregion gestochen, Übergang Schulter-Rückseite zum Oberarm, wobei er bei dieser Stichbewegung den Rekurrenten auch an der Rückseite des rechten Oberarms verletzt habe. Zudem habe der Täter mit dem Küchenmesser Stichbewegungen gegen die rechte Kopfseite des Rekurrenten ausgeführt, wodurch der Rekurrent am rechtsseitigen Scheitel/Kopf verletzt worden sei. Im Laufe des sich im Gange befindlichen Gerangels seien schliesslich sowohl der Täter als auch der Rekurrent zu Boden gefallen. Im weiteren Verlauf habe der Täter mit dem Klappmesser, welches er immer noch in seiner rechten Hand gehalten habe, gegen die linke Halsseite des Rekurrenten gestochen, wodurch dieser eine Stichverletzung erlitten habe (act. G 3.1.3.15.1, S. 2f.). Damit ist zu berücksichtigen, dass sich der Angriff ohne jede Vorwarnung am Wohnort des Rekurrenten ereignete und somit an einem Ort, an dem man sich normalerweise sicher fühlt. Zudem kannten sich Täter und Opfer und waren sich bis dahin wohlgesinnt (vgl. act. G 1), so dass der Rekurrent vom Angriff mit Messern völlig überrascht wurde. Gemäss dem Austrittsbericht des KSSG vom 10. September 2018 erlitt der Rekurrent drei Messerstiche, einen am Hals links, einen an der Schulter-/Achselhöhle rechts und einen an der behaarten Kopfhaut (act. G 3.1.3.5). Zudem erlitt er Schnittwunden an der rechten Hand (act. G 3.1.3.1 S. 1) sowie Schürfungen an den Beinen und einen abgebrochenen Grosszehennagel. Im Rahmen der forensischklinischen Untersuchung vom 26. August 2018 durch das Institut für Rechtsmedizin wurden unterschiedlich tiefe, glattrandige Hautdurchtrennungen nachgewiesen. Gemäss den Angaben der behandelnden Ärzte sei das Opfer kreislaufstabil gewesen und es seien keine Medikamente zur Kreislaufunterstützung notwendig gewesen. Lebenswichtige Organe, wie beispielsweise die linke Halsschlagader oder die rechte 3.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lunge, seien nicht verletzt worden. Daher lasse sich eine unmittelbare Lebensgefahr nicht ableiten. Die genannten Organe und Strukturen (linke Halsschlagader, rechte Lunge) seien wenige Zentimeter von den Stichkanälen entfernt gewesen. Bei einem gering abweichenden Stichkanalverlauf hätten diese verletzt werden können. Folgen wären beispielsweise ein starker Blutverlust sowie Übertritt von Luft und Blut in die Brusthöhle gewesen. Dies hätte zu unmittelbar lebensbedrohlichen Zuständen führen können. Daher sei eine potentielle Lebensgefahr anzunehmen. Nach den behandelnden Ärzten sei von einem Abheilen der Wunden innerhalb von mehreren Wochen auszugehen. Auf Grund der Tiefe der Verletzungen sei mit einer Narbenbildung zu rechnen. Die Rechtsmediziner sahen auch die Möglichkeit, dass es durch Verletzungen von Hautnerven zu Sensibilitätsstörungen im Nahbereich der Wunden kommen könnte, die durch die Regeneration von peripheren Nerven innerhalb von Monaten zurück­ gebildet werden könnten. Für die konkrete Beurteilung allfälliger bleibender Schäden bleibe der Heilungsverlauf abzuwarten (act. G 3.1.3.6). Der Hausarzt des Rekurrenten, med. prakt. F.___, ging im Arztbericht vom 9. November 2018 davon aus, dass wegen der physischen Verletzungen keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Bis auf kleine Narben würden auch keine wesentlichen ästhetischen Beeinträchtigungen bleiben (act. G 3.1.3.8). Weiter führte med. prakt. F.___ aus, dass der Rekurrent in psychischer Hinsicht immer wieder unter Angstzuständen leide und nur schlecht schlafen könne, weshalb eine psychotherapeutische Betreuung eingeleitet worden sei. Im Weiteren klage er über anhaltende Schmerzen im Hals links mit Ausstrahlung in den Nacken und den Kopf, begleitet von Schwindel. Ebenfalls klage er über persistierende Rückenschmerzen, wobei am 20. Dezember 2018 Myogelosen am Rückenstrecker hätten festgestellt werden können. Der Arzt habe daher die Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Januar 2019 verlängert (act. G 3.1.3.8; vgl. auch Arztbericht vom 4. Februar 2019, act. G 3.1.3.9). Die E.___, Zentrum für Psychotraumatologie, hielt mit Schreiben vom 13. Februar 2019 fest, dass der Rekurrent eindeutige Symptome einer posttraumatischen Störung (Flash-Backs, kurze dissoziative Absenzen, Schlafstörungen und Vertrauensverlust) zeige. Eine Prognose darüber, wie lange die psychische Symptomatik bestehen bleibe, sei unsicher (act. G 3.1.3.10). Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 stufte die Suva sodann das Ereignis vom 26. August 2018 als mittelschweren Unfall ein und verneinte das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis nach dem 28. Februar 2018 (act. G 3.1.3.15.1). Damit ist festzuhalten, dass die Verletzungen durch die Messerattacke zwar verschiedene Schnitt- und Stichverletzungen mit Schmerzen zur Folge hatten, wodurch auch ein sechstägiger Spitalaufenthalt nötig wurde. Wie dem Einspracheentscheid der 3.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Suva jedoch zu entnehmen ist, habe am 17. September 2018 eine Verlaufskontrolle im KSSG stattgefunden. Dort seien reizlose Narben dokumentiert worden. Dr. med. G.___ Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Versicherungsmediziner Suva) habe sodann in der Stellungnahme vom 12. Februar 2019 angegeben, dass die somatischen Unfallfolgen im Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich nach vier bis sechs Wochen keine Rolle mehr gespielt hätten. Die vom Rekurrenten geklagten Nackenschmerzen seien überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, die Verletzung sei eine Stichverletzung des Musculus sternocleidomastoideus gewesen, diese habe überwiegend wahrscheinlich den Endzustand nach sechs Wochen erreicht (act. G 3.1.3.15.1 E. 4a). Nachdem keine gut sichtbaren Narben mit ästhetischer Beeinträchtigung zurückgeblieben sind, ist auch das Kriterium der bleibenden Narben zu verneinen. Zudem gingen die behandelnden Ärzte grundsätzlich von einem Endzustand der somatischen Beschwerden sechs Wochen nach der Straftat aus, weshalb daraus keine weiteren Auswirkungen der Straftat auf das berufliche und private Leben verbleiben. Was die psychischen Folgen beim Rekurrenten anbelangt, blieb dieser auf Grund der posttraumatischen Störungen auch nach Abheilung der somatischen Beschwerden arbeitsunfähig. So attestierte Dr. med. H.___, dem Rekurrenten am 21. Januar 2019 ab 13. November 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (act. G 3.1.3.11). Zudem konnte sie auch im Schreiben vom 13. Februar 2019 noch nicht abschätzen, wie sich die Prognose entwickeln würde (act. G 3.1.10). Dass ein solch unerwarteter Angriff zu Hause zu einer starken Verunsicherung und zu den beschriebenen Symptomen führen kann, ist nachvollziehbar. Mit dem rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid der Suva ist jedoch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und den psychischen Beschwerden des Rekurrenten ab Ende Februar 2019 zu verneinen. Wie dem Schreiben seines vormaligen Rechtsvertreters vom 30. Juli 2019 zu entnehmen ist, befand sich der Rekurrent nur wenige Male und dazu in sehr unregelmässigen Abständen in psychiatrischer Behandlung (act. G 3.1.3.15 S. 2). Daran ändert auch nichts, dass sich der Rekurrent zur Tagesstrukturierung nun offenbar in einer tagesklinischen Betreuung befindet. Vielmehr waren die Beschwerden ab Ende Februar 2019 nicht mehr adäquat kausal zur Straftat. Folglich war der Rekurrent auf Grund der Straftat während sechs Monaten arbeitsunfähig. Unklar bleibt demgegenüber, ob er seine Arbeitsstelle auf Grund der langen Arbeitsunfähigkeit oder aus anderen Gründen verloren hat. Bei der Höhe der Genugtuung kann daher lediglich die lange Arbeitsunfähigkeit, nicht aber der Stellenverlust berücksichtigt werden. 3.5.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wie der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2019 zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz die durch die Messerattacke erlittenen Folgen der Straftat nach dem Leitfaden des Bundesamtes für Justiz im oberen Bereich der Bandbreite 1 zu den schweren Beeinträchtigungen der physischen Integrität (Leitfaden S. 12) bei einer Genugtuungshöhe von bis zu Fr. 5'000.-- eingeordnet (vgl. Erwägung 2.2 oben). Nachdem der Rekurrent vorliegend jedoch v.a. auf Grund der psychischen Auswirkungen der Tat während sechs Monaten arbeitsunfähig war, gilt es auch den Bemessungsrahmen für Opfer mit erheblichen Beeinträchtigungen der psychischen Integrität zu berücksichtigen. Danach ist der geschilderte Tathergang mit seinen Folgen ebenfalls am oberen Rand der Bandbreite 1 einzuordnen (vgl. Erwägung 2.2 oben). Wie zudem der Genugtuungspraxis Opferhilfe (Meret Baumann/Bianca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, in: Jusletter 1. Juni 2015) zu entnehmen ist, wurde in einem vergleichbaren Fall einem Opfer im Kanton Genf eine Genugtuung von Fr. 5'000.-gewährt, welches am frühen Morgen mit seiner Ehefrau in einer Poststelle arbeitend bereits zum zweiten Mal überfallen und durch Waffen bedroht wurde und einen Schlag mit dem Kolben auf den Kopf erhielt, so dass eine Psychotherapie notwendig war (Genugtuungspraxis S. 31 Ziff. 32 mit Hinweis auf den Entscheid vom 20. November 2012). Ebenfalls im Kanton Genf wurde ein älteres Ehepaar, das zu Hause von drei Unbekannten überfallen und gezwungen worden war, sich auf die Knie zu begeben, wobei ihr Kopf gegen eine Rückenlehne und ein Kissen gedrückt wurde, um zu verhindern, dass sie schrien, und die einen Schockzustand sowie Ängste davontrugen, ebenfalls mit einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- pro Person entschädigt (Genugtuungspraxis S. 31f. Ziff. 33 mit Hinweis auf den Entscheid vom 30. September 2013). Im Kanton Baselstadt erlitt ein Opfer eine posttraumatische Belastungssituation, worauf Psychotherapie notwendig wurde, nachdem es von zwei Tätern im Keller gefesselt und bedroht worden war. Die Fesselung wurde mit Klebeband verstärkt und das Opfer wurde zusätzlich geknebelt, wobei es in diesem Zustand bis zum nächsten Tag im Keller eingesperrt blieb (Genugtuungspraxis S. 32 Ziff. 34 mit Hinweis auf den Entscheid vom 4. Dezember 2013, BS 1533). In einer Straftat im Kanton Aargau stach ein Zimmernachbar nach einem Handgemenge zweimal auf das Opfer ein. Die Folge waren Stichverletzungen am oberen, vorderen Brustkorb (bis zu Rippen und Lunge) sowie eine tiefe Schnittwunde am Kiefer. Die Verletzungen waren objektiv geeignet, den Tod des Opfers zu bewirken und hatten eine sechstägige Hospitalisation sowie eine Arbeitsunfähigkeit von eineinhalb Monaten zur Folge, so dass eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- gesprochen wurde (Genugtuungspraxis S. 23 Ziff.40 mit Hinweis auf den Entscheid vom 28. Oktober 2013, AG OHG 1'837). Unter Berücksichtigung dieser schweizerischen Genugtuungs-Praxis zur Opferhilfe erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 4'500.-- den vorliegenden Umständen 3.6.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November 2019 aufgehoben und diese verpflichtet, dem Rekurrenten eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. (Messerattacke ohne jede Vorwarnung am Wohnort mit diversen Stich- und Schnittverletzungen, nachvollziehbare längere psychische Beeinträchtigung mit insgesamt sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit) jedoch nicht ausreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr erscheint dem Gericht eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.-angemessen. Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Rekurrenten eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 4.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).4.2.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.08.2020 Art. 22 Abs. 1 OHG: Genugtuung nach Messerattacke. Der Rekurrent wurde im Wohnheim von einem Zimmernachbarn, der unter Drogeneinfluss stand, mit zwei Messern attackiert, aber nicht lebensgefährlich verletzt. Auf Grund von posttraumatischen Störungen bestand eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Monaten. Narben mit ästhetischer Beeinträchtigung blieben keine zurück. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wird die Genugtuung von Fr. 4'500.-- auf Fr. 5'000.-- erhöht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, OH 2019/3).

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