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St.Gallen Versicherungsgericht 21.11.2018 OH 2017/1

21. November 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,901 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Art. 276 ZGB; Art. 45 und 57 VRP; Art. 18 und 56 SHG. Grundsätzlich haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Dazu gehören auch die Kosten für den Kindesschutz. Demzufolge muss weder die Sozial- noch die Opferhilfe dem Kind solche Kosten bevorschussen. Seit Inkrafttreten des IV. Nachtrags zum Sozialhilfegesetz (SHG) am 1. Januar 2018 muss wer für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, diese nicht mehr zurückerstatten. Für finanzielle Sozialhilfe, die vor dem 1. Januar 2018 geleistet aber erst nach Inkrafttreten des SHG in der geltenden Fassung zurückgefordert wird, kommt das neue Recht zur Anwendung. Die Kosten der begleiteten Besuchstage hat somit keinesfalls das Kind zu tragen, weshalb sie auch keinen durch die Opferhilfe zu bezahlenden Schaden darstellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2018, OH 2017/1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2017/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 21.11.2018 Entscheiddatum: 21.11.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2018 Art. 276 ZGB; Art. 45 und 57 VRP; Art. 18 und 56 SHG. Grundsätzlich haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Dazu gehören auch die Kosten für den Kindesschutz. Demzufolge muss weder die Sozial- noch die Opferhilfe dem Kind solche Kosten bevorschussen. Seit Inkrafttreten des IV. Nachtrags zum Sozialhilfegesetz (SHG) am 1. Januar 2018 muss wer für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, diese nicht mehr zurückerstatten. Für finanzielle Sozialhilfe, die vor dem 1. Januar 2018 geleistet aber erst nach Inkrafttreten des SHG in der geltenden Fassung zurückgefordert wird, kommt das neue Recht zur Anwendung. Die Kosten der begleiteten Besuchstage hat somit keinesfalls das Kind zu tragen, weshalb sie auch keinen durch die Opferhilfe zu bezahlenden Schaden darstellen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2018, OH 2017/1). Entscheid vom 21. November 2018   Besetzung                                                                       Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren           Geschäftsnr.                                                                                                                     © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte OH 2017/1            Parteien A.___, Rekurrentin, vertreten durch B.___, diese vertreten durch Rechtsagent Marc Wiesli, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG, gegen Opferhilfe der Kantone SG/AR/AI, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand                                                                    Kostenübernahme (begleitete Besuchstage) Sachverhalt A.    A.a  Vor dem Hintergrund ehelicher Konflikte und häuslicher Gewalt trat die Mutter von A.___, geboren 2015, mit dem Kind im 2017 ins Frauenhaus ein (act. G5.3a). Mit Eheschutzentscheid vom 20. April 2017 ordnete das Kreisgericht C.___ eine Erweiterung der Beistandschaft um eine Besuchsbeistandschaft an und genehmigte die Vereinbarung, dass das Kind in der Regel durch die Mutter betreut wird und der Vater es an jedem Sonntag im Rahmen der begleiteten Besuchstage der Familienberatung D.___ betreut. Die Organisation der begleiteten Besuche sei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beiständin des Kindes zu übertragen (act. G1.7 S. 3). Mit berichtigter Verfügung vom 29. Mai 2017 beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das zuständige Sozialamt und die Eltern mit der Kostenregelung für die begleiteten Besuchstage (act. G1.8). Am 29. August 2017 erteilte das Sozialamt E.___ subsidiäre Kostengutsprache für die begleiteten Besuchstage (act. G1.10). A.b  Am 29. August 2017 beantragte das Sozialamt der politischen Gemeinde E.___ im Namen der Mutter als gesetzliche Vertreterin von A.___ bei der Opferhilfe SG-AR-AI die Übernahme der Kosten für begleitete Besuchstage. Es begründete den Antrag damit, der Vater von A.___ habe gegen sie und die Mutter häusliche Gewalt ausgeübt, sodass die Mutter mit ihr zuerst ins Frauenhaus geflüchtet und später in eine andere Gemeinde gezogen sei. Die begleiteten Besuchstage seien unmittelbar als Folge einer Straftat verordnet worden. Durch diese Kindesschutzmassnahme könne eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Kindes erlangt werden. Die Kosten für die begleiteten Besuchstage würden das Kind betreffen. Die Mutter werde vollumfänglich vom Sozialamt unterstützt. Sie generiere keine anrechenbaren Einnahmen. Opferhilfe gehe der Sozialhilfe vor (act. G5.1). A.c  Am 12. September 2017 schrieb die Beratungsstelle Opferhilfe, die Kosten eines Besuchsrechts würden zu Lasten des besuchsberechtigten Elternteils – und nicht des Kindes – gehen. Sie könne für die dem Täter entstehenden Kosten keine Gutsprache erteilen (act. G5.2). A.d  Mit Stellungnahme vom 22. September 2017 hielt die Gesuchstellerin an ihrem Antrag fest. Dem Opfer komme Rekurslegitimation zu, auch wenn es finanziell nicht belastet sei. Der Anspruch auf Opferhilfe stehe dem Opfer zu. Grundsätzlich habe sodann die betroffene Person selbst einen Anteil/Kostgeld an Fremdplatzierung oder sozialpädagogische Familienbegleitung zu leisten. Vorliegend gehe es um das begleitete Besuchsrecht, welches gesetzlich als soziale Hilfe einzuordnen sei. Die Gewalttat des Vaters sei Anlass zur Installation der begleiteten Besuchstage gewesen (act. G5.3). A.e  Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 wies die Beratungsstelle Opferhilfe das Gesuch ab. Die Kosten der begleiteten Besuchstage gingen zu Lasten des besuchsberechtigten Vaters, gerade auch dann, wenn er sie durch sein Verhalten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verursacht habe. Für die Gemeinde habe kein Anlass bestanden, zu Lasten der Kindsmutter oder des Kindes, welches seit 1. Januar 2017 ohnehin nicht mehr rückerstattungspflichtig sei, eine Kostengutsprache zu erteilen (act. G5.4). B.    B.a  Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 6. November 2017 von Rechtsagent Marc Wiesli als Vertreter der gesetzlichen Vertreterin von A.___. Die Rekurrentin lässt beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, Kostengutsprache für die begleiteten Besuchstage zu leisten. Zudem sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung lässt sie ausführen, sie werde als Bedürftige zusammen mit ihrer Mutter im Rahmen der Asylgesetzgebung durch das Sozialamt finanziell unterstützt. Der besuchsberechtigte Elternteil habe die Kosten für das begleitete Besuchsrecht nur dann alleine zu tragen, wenn das Gericht dies angeordnet habe. Da das Eheschutzgericht die Kosten nicht dem Vater auferlegt habe und dieser ohnehin bedürftig und somit zahlungsunfähig sei, würden die Kosten nicht zu seinen Lasten gehen. Das Sozialamt habe subsidiäre Kostengutsprache erteilen müssen, weil andernfalls das Besuchsrecht mangels Leistungsfähigkeit des Vaters nicht hätte stattfinden können, was nicht dem Kindeswohl entsprochen hätte. Die Leistungen der Opferhilfe würden auch die Übernahme der Kosten aller Art von sozialer Hilfe als Folge der Straftrat, also auch von Kindesschutzmassnahmen und begleiteten Besuchstagen im Besonderen, umfassen. Gemäss Bericht des Frauenhauses habe der Vater die Rekurrentin öfters gepackt und auf das Bett oder Sofa geworfen. Die Mutter habe er seit der Schwangerschaft geschlagen und erniedrigt. Am Abend vor dem Eintritt ins Frauenhaus habe er der Mutter und der Rekurrentin ein Kissen auf das Gesicht gedrückt. Aufgrund dieser Gewalttaten, des Drogenkonsums des Vaters und der konflikthaften Trennung sei ein begleitetes Besuchsrecht zur Sicherheit der Rekurrentin als dringend notwendig erachtet worden. Die Rekurrentin sei aufgrund der durch die Übergriffe entstandenen Traumatisierung ausserstande, den Vater unbegleitet zu besuchen. Hierfür spreche auch das dem Vater auferlegte Kontaktverbot zur Mutter. Die begleiteten Besuchstage seien daher direkte Folge der Straftat und somit von der Opferhilfe zu übernehmen (act. G1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b  Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Im Eheschutzverfahren sei kein Unterhalt festgesetzt worden, weil beide Elternteile sozialhilfeabhängig seien. Die Kosten der begleiteten Besuchstage seien vom besuchsberechtigten Elternteil zu tragen, vorliegend vom Vater, zumal deren Anordnung allein aufgrund seines Verhaltens erfolgt sei. Wäre der Vater zahlungsfähig, wäre das überhaupt keine Frage. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit seien ihm die Kosten der begleiteten Besuchstage von der Sozialhilfe als Auslagen des Besuchsrechts zu vergüten. Selbst wenn die Kosten dem Sozialhilfekonto des Kindes belastet würden, wäre es dafür aufgrund der neuen Gesetzeslage nicht mehr rückerstattungspflichtig. Die Rekurrentin habe deshalb keinen Schaden. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung komme der Verarbeitung und Beseitigung der Folgen der früheren Straftat gegenüber der Mutter der Rekurrentin oder der Gefahr einer Entführung kein derart ursächliches Gewicht zu, dass der kindesschutzrechtliche Charakter der Massnahme (fragliche Erziehungsfähigkeit, Drogenkonsum, Unerfahrenheit des Vaters und Ungeduld im Umgang mit dem Kleinkind, mangelnde Ordentlichkeit in der eigenen Wohnung, konflikthafte Beziehung zur Kindsmutter) in den Hintergrund gedrängt werde. Eine Kostengutsprache entfalle daher auch mangels Kausalität (act. G5). B.c  Am 18. Januar 2018 bewilligt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Rekurrentin (act. G6). B.d  Mit Replik vom 16. Februar 2018 führt die Rekurrentin aus, es bestehe Einigkeit darüber, dass die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den Unterhalt des Kindes aufzukommen hätten. Dass die begleiteten Besuchstage eine Kindesschutzmassnahme darstellten, sei ebenfalls anerkannt. Die Kosten dafür würden daher Unterhalt für das minderjährige Kind darstellen. Für die Festlegung von (strittigen) Unterhaltsbeiträgen sei zwingend das Zivilgericht zuständig. Vorliegend habe das Eheschutzgericht dem Vater keine Kosten auferlegt. Die notwendige subsidiäre sozialhilferechtliche Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen als Teil des Kindesunterhalts stehe direkt dem Kind zu. Die Rekurrentin lebe bei der Mutter, womit sie in deren Unterstützungseinheit sei und keine eigene Unterstützungseinheit bilde. Die Mutter sei für die finanzielle Sozialhilfe für sich sowie das Kind, insbesondere für die Kosten der begleiteten Besuchstage zumindest bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts ab 1. Januar 2018 rückerstattungspflichtig. Die opferschutzrechtlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Komponenten würden klar im Vordergrund stehen und seien Hauptgrund für die Kindesschutzmassnahme. Die Anordnung von begleiteten Besuchstagen sei aufgrund der strafrechtlich relevanten Traumatisierung zum Schutz der Rekurrentin erforderlich. Ohne die Gewalttaten des Vaters wären keine begleiteten Besuchstage beantragt und angeordnet worden (act. G8). B.e  Mit Duplik vom 18. April 2018 hält die Vorinstanz fest, eine Rückerstattungspflicht der Rekurrentin werde nicht behauptet, sodass kein Schaden vorliege. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Kosten des Besuchsrechts dem Kind aufgebürdet werden sollten. Die Opferhilfe bezwecke nicht, die Sozialhilfe zu entlasten oder Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu befreien. Die begleiteten Besuchstage würden nicht der Bewältigung früherer Straftaten und der Verhinderung von ernsthaften Bedrohungen oder akuten Entführungsgefahren dienen und seien dazu auch nicht geeignet. Sie seien angeordnet worden, weil aufgrund der Trennung der Eltern ein Besuchsrecht festzulegen gewesen sei, nicht weil die Rekurrentin grundsätzlich vor ihrem Vater beschützt oder versteckt werden müsste. Am vorliegenden Gesuch habe einzig die Gemeinde ein Interesse. Es gehe um eine Kostenüberwälzung auf den Kanton (act. G12). B.f  Mit Triplik vom 16. Mai 2018 macht die Rekurrentin unter Verweis auf die Gesetzeslage geltend, ihre Mutter sei zumindest für die Kosten der begleiteten Besuchstage bis 31. Dezember 2017 gegenüber der Sozialhilfe rückerstattungspflichtig (act. G14). Erwägungen 1.    Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrentin als Opfer bzw. Angehörige eines Opfers im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftraten (OHG; SR 312.5) grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe hat. Streitig und zu prüfen ist, ob der Rekurrentin aufgrund des angeordneten begleiteten Besuchsrechts überhaupt ein Schaden entstanden ist. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht lediglich in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 ZGB). Übersteigen die Unterhaltskosten die Kräfte des Einzelnen oder der Familie, so obliegen sie dem Gemeinwesen, mithin der Sozialhilfe. Das Sozialhilferecht bestimmt auch, ob die Leistungen später vom Empfänger zurückgefordert werden können (Art. 293 Abs. 1 ZGB; CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Band II: Das Familienrecht, 2. Abteilung: Die Verwandtschaft, 2. Teilband: Die Wirkung des Kindesverhältnisses / Die Unterhaltspflicht der Eltern, Kommentar zu Art. 270-295, Art. 293 N 10 und 21). 2.2  Vorliegend wurden begleitete Besuchstage angeordnet. Diese stellen, wie sowohl die Rekurrentin als auch die Vorinstanz anerkennen, eine Kindesschutzmassnahme dar. Gemäss Art. 276 ZGB handelt es sich bei den Kosten für den Kindesschutz um Unterhaltskosten, welche grundsätzlich von den Eltern zu tragen sind. Da die Rekurrentin (wie ihre Eltern) bedürftig ist, ist eine ausnahmsweise Bestreitung dieser Kosten aus ihren Mitteln (Art. 276 Abs. 3 ZGB) von vornherein ausgeschlossen. Folgerichtig wird in der Literatur denn auch festgehalten, bei der Anordnung des begleiteten Besuchsrechts müsse darüber entschieden werden, welcher Elternteil die Kosten dafür zu tragen habe (FamKomm Scheidung / BÜCHLER/WIRZ, Art. 273 Rz 25). Unabhängig davon, welcher Elternteil die Kosten der begleiteten Besuchstage tragen muss, ist die Rekurrentin also nicht belastet. Es ist klar, dass sie als Kind die begleiteten Besuchstage nicht finanzieren muss. Demzufolge muss weder die Sozialnoch die Opferhilfe dem Kind solche Kosten bevorschussen. 3.    Im Weiteren macht die Vorinstanz geltend, dass selbst wenn die Kosten der begleiteten Besuchstage dem Sozialhilfekonto der Rekurrentin belastet worden wären, die Rekurrentin aufgrund der neuen Gesetzeslage für diese nicht rückerstattungspflichtig wäre. Die Rekurrentin ist demgegenüber der Ansicht, dass dies erst für die Kosten ab 1. Januar 2018 gelte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Die aktuelle Fassung des Sozialhilfegesetzes des Kantons St. Gallen (SHG; sGS 381.1) ist per 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Es hält fest, dass finanzielle Sozialhilfe nicht zurückerstatten muss, wer für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat (Art. 18 Abs. 1bis lit. c SHG). Im Teil "Schlussbestimmungen" unter dem Titel "Übergangsbestimmungen, a) laufende Unterstützung" besagt Art. 56 Abs. 2 Satz 1 SHG, dass die Rückerstattung sich nach neuem Recht richtet. Damit enthält das Gesetz selbst eine Regelung zur Anwendung des neuen Rechts. 3.2  Soweit die Rekurrentin vorbringt, diese Gesetzesbestimmung gelte ausschliesslich für die 1999 eingeführte Gesetzesänderung, kann ihr nicht gefolgt werden. Die genannte Gesetzesbestimmung steht nicht unter einem Vorbehalt, welcher ihre Anwendung auf die Neuerungen aus dem Jahr 1999 beschränkt. Seit 1999 wurde das SHG mehrmals angepasst, ohne dass der Gesetzgeber eine neue Übergangsbestimmung zur Rückerstattung eingefügt hätte. Der IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz, der am 1. Januar 2018 in Kraft trat, wurde sorgfältig ausgearbeitet. In den Materialien dazu wird die Handhabung des intertemporalen Rechts bei der Rückerstattung nicht thematisiert (siehe www.ratsinfo.sg.ch  Geschäfte  nach Schlagwort  Sozialhilfe  IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz). Dass sich diesbezüglich offenbar keine Fragen stellten, indiziert, dass gemäss Gesetzgeber auch für diesen Nachtrag die Regelung gemäss Art. 56 Abs. 2 SHG gelten soll. 3.3  Die Gesetzesänderung betreffend Rückerstattung im SHG ist Folge des neuen Kinderunterhaltsrechts, das auf Bundesebene am 20. März 2015 beschlossen und bereits per 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Der Bundesgesetzgeber wollte damit die Situation eines alleinerziehenden Elternteils, der wegen fehlender Mankoteilung auf Sozialhilfe angewiesen ist, verbessern (vgl. Botschaft und Entwurf der Regierung zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz vom 6. September 2016, S. 67 f.). Es entspricht dem öffentlichen Interesse, dass die vom Bund vorgesehene Mankoteilung und die damit verbundene Umsetzung in den kantonalen Sozialhilfegesetzgebungen so rasch wie möglich zur Anwendung gelangen. Die Rückforderung von finanzieller Sozialhilfe, die für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 ausgerichtet, aber erst nach diesem Zeitpunkt zurückgefordert wird, würde diesem Anliegen zuwiderlaufen. So empfiehlt denn auch, wie die Vorinstanz richtig feststellt, das Amt für Soziales des Kantons St. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gallen den Gemeinden, für den Rückerstattungsfall rückwirkend auf den 1. Januar 2017 sicherzustellen, dass die Budgets getrennt geführt werden und die entstandenen Kosten den einzelnen Personen der Unterstützungseinheit zugeordnet werden können (Kanton St. Gallen, Departement des Inneren, Amt für Soziales: Kindesunterhalt ab 1. Januar 2017 – Änderungen aus sozialhilferechtlicher Sicht, Ziff. 2.3, abrufbar unter https://www.sg.ch/home/soziales/sozialhilfe  finanzielle Sozialhilfe). 3.4  Wenn versäumt wird, das Übergangsrecht ausdrücklich zu regeln, wird aufgrund allgemeiner Prinzipien über das anwendbare Recht entschieden. In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1986, Band I, Nr. 15, B I S. 95). Selbst wenn also vorliegend Art. 56 Abs. 2 SHG nicht zur Anwendung käme, wäre dasjenige Recht heranzuziehen, das zum Zeitpunkt einer allfälligen Rückforderung Gültigkeit hätte. Rückforderungen gegenüber dem Kind waren in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung von Art. 18 Abs. 3 SHG bereits auf den Tatbestand der Bereicherung aus einer Erbschaft beschränkt. Vorliegend trat bei der Rekurrentin bis zum Inkrafttreten des neuen SHG offenkundig keine Bereicherung aus Erbschaft ein. Auch unter diesem Blickwinkel käme also bei einer künftigen Prüfung einer allfälligen Rückforderung der am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Art. 18 Abs. 1bis zur Anwendung, gemäss welchem die Rekurrentin nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist. 4.    4.1  Nach dem Gesagten hätte die Rekurrentin weder für die Kosten der begleiteten Besuchstage aufzukommen, noch wäre sie zur Rückerstattung der ihr geleisteten finanziellen Sozialhilfe verpflichtet. Es fehlt damit an einem durch die Opferhilfe zu übernehmenden Schaden der Rekurrentin. Der Rekurs ist folglich abzuweisen. 4.2  Die Mutter der Rekurrentin ist im vorliegenden Verfahren lediglich ihre gesetzliche Vertreterin, nicht jedoch Partei. Ob die Kosten für die begleiteten Besuchstage tatsächlich ihr angelastet werden könnten, ist aus familienrechtlicher Sicht zweifelhaft, kann aber wegen der fehlenden Parteistellung im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Am Rande sei angemerkt, dass in Bezug auf ihre Prozesslegitimation Art. 18 Abs. 1bis lit. b SHG zu beachten wäre, wonach nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer sein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kind betreut, für das kein Unterhaltsbeitrag festgelegt wurde, der den gebührenden Unterhalt deckt. 5.    5.1  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftraten [OHG; SR 312.5]). 5.2  Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Rekurrentin aufzukommen. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist auf Fr. 3'000.-festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons St. Gallen [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind nicht zurückzuerstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.     Der Rekurs wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Der Staat hat den Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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