Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2014/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 09.09.2015 Entscheiddatum: 09.09.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2015 Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 OHG. Höhe der Genugtuung. Vorliegend ist auf Grund der sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- je Opfer angemessen. Die zwischen den Privatklägern und dem Täter vereinbarte Genugtuung von Fr. 33'000.-- je Opfer wurde vom Kreisgericht zwar genehmigt, aber nicht weiter geprüft oder begründet, weshalb sie in opferhilferechtlicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2015, OH 2014/4).Entscheid vom 9. September 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber,Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichts-schreiberin Jeannine BodmerGeschäftsnr.OH 2014/4ParteienA.___ und B.___,Rekurrenten,vertreten durch C.___,diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Hutter, Bahnhof-strasse 15, Postfach, 9450 Altstätten,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandGenugtuungSachverhalt A. A.a Die Geschwister B.___ und A.___ liessen am 15. Oktober 2013, vertreten durch ihre Mutter C.___ und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A. Hutter, beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (SJD) gestützt auf das Opferhilfegesetz ein Gesuch um Entschädigung in noch unbezifferter Höhe sowie um eine Genugtuung von je Fr. 33'000.-- stellen. Zur Begründung gaben sie an, Opfer von sexuellen Übergriffen durch ihren Onkel D.___ geworden zu sein (act. G 13.1.1, 13.1.6). Dieser hatte die Taten nachgewiesenermassen im Zeitraum von Mai 2009 bis September 2010 am Wohnort seines Bruders, dem Vater der Opfer, ausgeführt (act. G 13.1.3 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Unterschriften der jeweiligen Rechtsvertreter vom 3. und 4. April 2013 hatten die beiden Opfer und ihre Mutter mit dem Täter eine Vereinbarung betreffend Zivilforderungen im laufenden Strafverfahren geschlossen. Darin hatte sich der Täter zur Bezahlung einer Genugtuung von je Fr. 33'000.-- netto an A.___ und B.___ verpflichtet. Die Mutter C.___ hatte gegenüber dem Täter auf eine Genugtuung verzichtet. Für Schadenersatz samt Schadenszins hatten A.___, B.___ und C.___ gegenüber dem Täter ein Nachklagerecht ausbedungen. Der Anspruch war vom Täter im Grundsatz anerkannt, im Quantitativen indes vorsorglich bestritten worden (act. G 13.1.5). Mit Urteil des Kreisgerichts E.___ vom 25. September 2013 war der Täter im abgekürzten Verfahren der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Pornographie schuldig gesprochen worden. Er war zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und es war eine stationäre Behandlung angeordnet worden. Zudem war der Täter verpflichtet worden, A.___ und B.___ je eine Genugtuung von Fr. 33'000.-- zu bezahlen (act. G 13.1.4). A.c Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 sprach das SJD B.___ und A.___ je eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- zu. Im Mehrbetrag wies es die Genugtuungsbegehren ab. Das Entschädigungsbegehren von A.___ und B.___ werde pendent gehalten und die Gesuchsteller würden aufgefordert, ihre Begehren zu gegebener Zeit zu beziffern und zu begründen. Das SJD hielt fest, dass die Tat und deren Folgen insgesamt als schwer zu erachten seien. Hingegen sei weder auf Grund der objektiven Tatschwere an sich noch auf Grund der Akten davon auszugehen, dass die Beeinträchtigungen der Gesuchsteller derart aussergewöhnlich seien, dass ein Überschreiten des Bemessungsrahmens für schwere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität gemäss dem Leitfaden des Bundesamtes für Justiz vom Oktober 2008 geboten erschiene. Daher sei die Genugtuung im Bereich bis Fr. 10'000.-- festzulegen. Obgleich die Vereinbarung zwischen Täter und Opfern über eine Genugtuung von je Fr. 33'000.-vom Kreisgericht E.___ zum Urteil erhoben worden sei, seien diese Beträge für die opferhilferechtliche Beurteilung nicht massgebend. Dies, weil es sich dabei nicht um vom Gericht auf Grund eigener Überlegungen festgesetzte und begründete Summen handle. Entsprechend gelange auch die Regel der Kürzung zivilrechtlicher Genugtuungen um 30 - 40% nicht zur Anwendung. In Anbetracht der Schwere der Tat © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der erlittenen Beeinträchtigungen und mit Blick auf ähnliche Fälle erscheine eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- je Gesuchsteller als angemessen. B. B.a Gegen diese Verfügung richten sich der vorliegende Rekurs vom 14. Juli 2014 und die Rekursergänzung vom 2. Oktober 2014 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Genugtuung an die Opfer nach Ermessen des Richters bzw. mindestens in Höhe von Fr. 25'000.--; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rechtsvertreter begründete den Antrag damit, dass das Kreisgericht die zwischen der Privatklägerschaft und dem Beschuldigten geschlossene Vereinbarung anlässlich der Hauptverhandlung von Neuem geprüft habe. Werde den Zivilansprüchen, welche im abgekürzten Strafverfahren geregelt worden seien, jede Bedeutung in opferhilferechtlicher Hinsicht abgesprochen, werde das Verfahren dadurch ausgehebelt. Dies bedeute, dass sich die Opfer in Zukunft - obwohl gegen die Interessen der Beschuldigten, des Staates und der Privatklägerschaft - dazu entschliessen müssten, abgekürzte Verfahren abzulehnen, weil sie auf der unmittelbaren zivilrechtlichen Beurteilung eines Genugtuungsanspruchs durch das Gericht bestehen müssten. Hätte das Kreisgericht die zwischen den Anwälten vereinbarte Genugtuungssumme als unverhältnismässig erachtet, hätte es der Vereinbarung zwischen den Parteien seine Zustimmung verweigert (act. G 1, 11). B.b Mit Rekursantwort vom 17. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung des Rekurses. Ergänzend machte sie im Wesentlichen geltend, dass die staatliche Opferhilfebehörde nicht an die gerichtliche Beurteilung von Rechtsfragen und auch nicht an Parteivereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten, welche im Rahmen des Gerichtsverfahrens abgeschlossen worden seien, gebunden sei. Wäre die Opferhilfebehörde an derartige Parteivereinbarungen gebunden, würde dies bedeuten, dass Privatpersonen Verträge zu Lasten eines Dritten (des Staates) abschliessen könnten, was nicht zulässig wäre. Zudem seien die unterschiedlichen Genugtuungssummen nach Zivilrecht bzw. altem Opferhilferecht einerseits und dem neuen Opferhilferecht (seit 1. Januar 2009) andererseits auseinanderzuhalten. So hätten die zivilrechtliche Praxis und die altrechtliche opferhilferechtliche Praxis bezüglich der Genugtuungshöhe ungefähr übereingestimmt. Heute bestehe im Opferhilferecht eine Obergrenze von Fr. 70'000.--, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb opferhilferechtliche Genugtuungssummen in der Regel um 30 - 40% tiefer ausfallen würden als unter altem Recht bzw. im Vergleich zu zivilrechtlichen Genugtuungssummen (act. G 13). B.c Mit Replik vom 30. Oktober 2014 hielten die Rekurrenten an ihrem Antrag fest (act. G 16). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G 18). Erwägungen: 1. 1.1 Zwischen den Parteien ist die Höhe der ihnen zugesprochenen opferhilferechtlichen Genugtuung strittig. Demgegenüber ist der grundsätzliche Anspruch der beiden minderjährigen Opfer auf eine Genugtuung im vorliegenden Verfahren unbestritten. Nicht angefochten ist Ziff. 3 der Verfügung vom 14. Juli 2014, wonach das Entschädigungsbegehren der Referenten pendent gehalten wird. 1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist, ob er sich schuldhaft verhalten hat oder ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Art. 1 Abs. 3 OHG). Unter einer Straftat ist ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges Verhalten im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen. Im Unterschied zum Strafrecht muss dieses Verhalten im Opferhilferecht jedoch nicht zusätzlich schuldhaft sein (Peter Gomm/Dominik Zehntner, Opferhilfegesetz, 3. Aufl. Bern 2009, Art. 1 N 3). 1.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 23 OHG wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt höchstens Fr. 70'000.-- für das Opfer bzw. Fr. 35'000.-- für Angehörige. Unter Beeinträchtigung ist - wie im Zivilrecht - die Verletzung der persönlichen Verhältnisse bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Gericht hat auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut abzustellen und dabei die Umstände des den Genugtuungsanspruch auslösenden Ereignisses und des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nicht massgeblich sind die Art der Straftat und das Verschulden des Täters; auch täterbezogene Faktoren sind nicht zu berücksichtigen (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 5 zu Art. 23, mit Hinweisen). 1.4 Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (Gomm/Zehntner, a.a.O., 3. Aufl., N5 zu Art. 23). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen oder reduzieren, sind ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Faktoren, die bei der Erhöhung des Genugtuungsanspruchs eine Rolle spielen können, sind insbesondere das Alter des Opfers, die Dauer eines Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten oder Auswirkungen von wiederholten Taten (Gomm/ Zehntner, a.a.O., N 6 zu Art. 23). 1.5 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Ausgestaltung der Genugtuung erlassen und insbesondere Pauschalen oder Tarife für die Genugtuung festlegen (Art. 45 Abs. 3 OHG). Davon hat er vorerst nicht Gebrauch gemacht, jedoch hat er in der Botschaft Totalrevision OHG, 7226 f. und durch das Bundesamt für Justiz in einem Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (Oktober 2008), S. 10 f., einen Bemessungsrahmen im Sinne einer Richtlinie vorgegeben. Danach haben Opfer mit Beeinträchtigung der sexuellen Integrität bei einer schweren Beeinträchtigung eine Genugtuung zwischen Fr. 0.-- - Fr. 10'000.-- zugute. Bei einer sehr schweren Beeinträchtigung wird ihnen eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- - Fr. 15'000.-zugesprochen. 1.6 In den Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellenkonferenz zur Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 21. Januar 2010 wird im Weiteren davon ausgegangen, dass die opferhilferechtlichen Genugtuungsleistungen in der Regel 30 - 40% tiefer ausfallen als die zivilrechtlichen Genugtuungssummen (Ziff. 4.7.2 der Empfehlungen, S. 42 f.). Bei den in den Empfehlungen genannten Prozentzahlen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte handelt es sich aber lediglich um Richtwerte (vgl. auch Gomm/Zehntner, a.a.O., N 23 zu Art. 23). 2. 2.1 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten verlangt, dass bei der Festsetzung der Genugtuung vom Betrag auszugehen sei, welcher der vom Kreisgericht genehmigten Regelung im abgekürzten Verfahren entspreche. So habe sich auch die Opferhilfebehörde am richterlichen Sachurteil zu orientieren, welches eine Genugtuung von Fr. 33'000.-- pro Kind zugesprochen habe. Vorliegend seien beide Parteien anwaltlich vertreten gewesen. Die beiden Anwälte hätten auf der Grundlage der Strafakten und der herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Genugtuungssummen festgelegt und die Einigung nachträglich richterlich überprüfen lassen. Hätte das Gericht diese Genugtuungssummen als unverhältnismässig betrachtet, so hätte es den vereinbarten Genugtuungsanspruch der Kinder nicht zum Urteil erheben dürfen. Das Gegenteil sei der Fall gewesen. Das Kreisgericht habe die Vereinbarung erstens geprüft und zweitens für angemessen erachtet (act. G 11). 2.2 Dem kann in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Zwar wurde das Formerfordernis der Protokollierung der Anerkennung der Zivilforderungen von je Fr. 33'000.-- durch den Täter an Schranken (vgl. Art. 316 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) erfüllt und der Vergleich wurde im Urteilsdispositiv ausdrücklich genehmigt (vgl. act. G 13.1.4), womit ein gerichtlicher Vergleich vorliegt. Das Gericht hat vom Vergleichsabschluss grundsätzlich aber nur Kenntnis zu nehmen und die Prozesserledigung festzustellen, nicht aber die Angemessenheit des Vereinbarten zu überprüfen. Bloss dort, wo das Vereinbarte offensichtlich nicht vor dem Recht standhält (wie bei einer Übervorteilung einer Partei), hat das Gericht die Erledigungserklärung zu versagen, was die Parteien zwingt, den Prozess über den Streitgegenstand fortzuführen oder sich anders zu vergleichen. Das Gericht prüft hingegen zumindest, ob der Vergleich klar und vollständig ist. Ist der Vergleich mangelhaft, hat das Gericht auf seine Verbesserung hinzuwirken (BGE 124 II 12 E. 3b). 2.3 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, haben gerichtliche Vergleiche zwar auch nach der Eidgenössischen Zivilprozessordnung die Wirkung eines rechtskräftigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheids (vgl. Art. 208 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Dennoch stellt sich die Frage, welche Wirkung der zwischen dem Opfer und dem Täter abgeschlossene gerichtliche Vergleich über die zivilrechtliche Genugtuung auf den dem Opfer nach Art. 22 OHG allenfalls zustehenden Genugtuungsanspruch hat. Bei den im Strafverfahren auf Grund einer Adhäsionsklage oder in einem Zivilprozess beurteilten Ansprüchen handelt es sich um Forderungen unter Privaten und nicht um Ansprüche gegenüber dem Staat, wie dies nach dem Opferhilfegesetz der Fall ist. Nicht identisch sind zudem im Verhältnis OR zu OHG der Rechtsgrund bzw. die rechtliche Natur der in Frage stehenden Leistungen. Dies kann zu Unterschieden in den Entschädigungssystemen führen (BGE 124 II 14 E. 3d/bb mit Hinweis auf: BGE 121 II 373 E. 3c/aa). Hinzu kommt, dass der Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch nach OHG im Verhältnis zu jenem nach OR in dem Sinne subsidiär ist, dass Leistungen, die das Opfer nach OR erhalten hat, von der Entschädigung oder der Genugtuung nach OHG abgezogen werden bzw., dass der Staat im Umfang seiner Leistungen in die entsprechenden zivilrechtlichen Ansprüche subrogiert (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 OHG). Das OHG will sodann dem Opfer in erster Linie wirksame Hilfe verschaffen und ihm die Geltendmachung von Zivilansprüchen möglichst erleichtern (vgl. dazu BGE 124 II 15 E. 3c/cc mit Hinweisen). 2.4 Vorliegend ist relevant, dass gerade kein Urteil einer Strafbehörde über Zivilansprüche vorliegt. Die Parteien haben einen Vergleich abgeschlossen, der vom Gericht zwar genehmigt wurde, zu dem es aber inhaltlich nicht Stellung genommen hat. So hielt das Kreisgericht in seinem Entscheid vom 25. September 2013 zur Genugtuung einzig fest, der Beschuldigte habe an Schranken seine Täterschaft und die Anerkennung der Zivilforderungen von je Fr. 33'000.-- zu Gunsten von A.___ und B.___ erneut bestätigt (vgl. act. G 13.1.4 S. 3f.). Aus den Erwägungen dieses Entscheids ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass das Gericht gestützt auf seine eigene rechtliche Würdigung und eigene umfassende Sachverhaltsabklärungen diese Genugtuung vorgeschlagen hat. Insbesondere hat sich das Kreisgericht weder mit den Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs noch mit der Festsetzung der Höhe einer Genugtuung oder der Angemessenheit der vereinbarten Summe auseinandergesetzt. Es rechtfertigt sich somit nicht, diesen gerichtlichen Vergleich wie ein materielles Urteil - als für die OHG-Behörden wenigstens dem Rahmen nach verbindlich anzusehen. Die OHG-Behörden sind vielmehr befugt und verpflichtet, auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+124+II+8&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-II-369%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page369
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grund der vom Gericht getätigten Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen ihre eigenen rechtlichen Erwägungen zur Frage der Genugtuung bzw. Genugtuungshöhe anzustellen (vgl. BGE 124 II 15). Vorliegend war die Vorinstanz somit nicht an die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien zur Höhe der Genugtuung gebunden. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die von ihr zugesprochenen Genugtuungsbeträge angemessen sind. 3. 3.1 Die Vorinstanz orientierte sich bezüglich des Tathergangs an der Anklageschrift des Untersuchungsamts F.___ vom 30. August 2013. Danach führte der Täter im Zeitraum von Mai 2009 bis September 2010 am Wohnort seines Bruders anlässlich von gemeinsamen Besuchen sexuelle Handlungen an seinem Neffen A.___ und seiner Nichte B.___ aus. Die Kinder waren zu dieser Zeit 8 - 9 (A.___) und 6 - 7 (B.___) Jahre alt. Konkret habe er die Genitalien der Kinder in der Absicht seiner persönlichen Befriedigung betastet und im Sinne des Oralverkehrs daran geleckt. Beim Knaben habe er sein Glied an den After gehalten. Beim Mädchen habe er sein Glied an die Vagina geführt, ohne eine Penetration zu versuchen und den Vorgang mit den Worten "tuet's weh?" kommentiert. Zudem habe er B.___ aufgefordert, bei der Manipulation des Gliedes von A.___ mitzutun, womit er sie in eine sexuelle Handlung einbezogen habe. Sodann habe er einmal zugelassen, dass der in der Wohnung anwesende Hund die Nichte am Genital geleckt habe. Eine Zustimmung der Kinder zu diesen Handlungen habe nicht vorgelegen und er habe davon auch nicht ausgehen können. Zudem habe er die Handlungen aufgezeichnet und somit Bildmaterial hergestellt. Damit erfüllte der Täter (wie im Strafurteil des Kreisgerichts E.___ vom 25. September 2013 bestätigt) die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der Pornographie (act. G 13.1.3 f.). Weiter ist den Einvernahmeprotokollen und weiteren Strafuntersuchungsakten zu entnehmen, dass die Taten während den Wochenendbesuchen beim Kindsvater meist dann geschahen, wenn jener Rauchpausen einlegte oder am Computer beschäftigt war, jedoch stets ohne dessen Wissen (vgl. act. G 13.11.7, 13.11.8, 13.11.9). 3.2 Bei Opfern von Sexualdelikten vermag die Überschreitung der Grenze der Intimsphäre des Opfers ohne dessen Einwilligung losgelöst von den Folgen der Einwirkung auf den Körper oft schon schwerwiegende Folgen auszulösen. Für Gomm/ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zehntner kann daher im Zusammenhang mit der Ermittlung von Genugtuungen für Opfer von Sexualdelikten nur abgeleitet werden, dass die ausdrückliche Nennung der sexuellen Integrität als Schutzobjekt im OHG mit der Vermutung einhergeht, dass Opfer solcher Übergriffe es in der Regel auch schwer haben, diese zu überwinden und deshalb die notwendigen Hilfestellungen und Leistungen der Allgemeinheit geboten sind (Gomm/Zehntner, a.a.O., N 22 zu Art. 23). Gerade bei minderjährigen Opfern ist dabei der besonderen Vulnerabilität und der noch bevorstehenden vielen Jahre, während der Kinder später auch als Erwachsene mit den Folgen der Übergriffe zurechtkommen müssen, Rechnung zu tragen. 3.3 Vorliegend ist die Verletzung der sexuellen und psychischen Integrität der Rekurrenten unbestrittenermassen als schwerwiegend einzustufen. So fanden die Übergriffe durch den Onkel, der eigentlich eine Vertrauensperson darstellen sollte, über einen Zeitraum von fast eineinhalb Jahren statt. Die Rekurrenten waren zu dieser Zeit 6 - 7 und 8 - 9 Jahre alt. Zudem ereigneten sich die Übergriffe an einem vermeintlich sicheren Ort, in der Wohnung des von der Mutter und den Kindern getrennt lebenden Vaters. Den Untersuchungsakten ist nicht abschliessend zu entnehmen, wie oft es zu diesen Übergriffen kam. Gemäss dem Forensischen Ermittlungsbericht der Kantonspolizei vom 14. Mai 2012 konnten auf verschiedenen Datenträgern insgesamt 320 Dateien mit (mehrheitlich kurzen) Filmen von B.___ und A.___ sichergestellt werden (act. G 13.11.2). Laut Aussagen des Täters anlässlich seiner Einvernahme vom 23. April 2012 habe er die Kinder schätzungsweise zwischen 10 und 15 Mal in der Wohnung des Vaters der Kinder angetroffen (act. G 13.11.10 Frage 28). 3.4 Dr. med. G.___, Psychiatrie & Psychotherapie FMH / Kinder-Jugendpsychiatrie FMH, hielt in ihrem ärztlichen Bericht vom 18. Januar 2013 fest, dass sich in der diagnostischen Abklärung (klinische Exploration; UCLA Kinder- und Elternversion) bei den Kindern Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung (Vorhandensein eines traumatischen Ereignisses, Wiedererleben/Intrusionen, Vermeidungsverhalten und Hyperarousal) gezeigt hätten. Bei beiden Kindern seien die Symptome behandlungsbedürftig. Dabei sei mit einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr zu rechnen (act. G 13.7.1). Dennoch blieb eine eigentliche Therapie offenbar aus. Diese hatte gemäss der Mutter der Rekurrenten eine ausserordentlich hohe Belastung dargestellt, was sich innerfamiliär in einer Verweigerungshaltung der Kinder, v.a. von A.___, manifestiert habe (act. G 13.7). Wie das Kinderschutzzentrum H.___ bestätigte, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurde daher vereinbart, dass sich die Mutter unter Zuhilfenahme der Ratschläge der Therapeutin Dr. G.___ selbst um die Kinder und deren Wohlergehen kümmere. Dazu sollten vierteljährliche Sitzungen mit dem Kindesschutzzentrum, Dr. G.___ und der Mutter der Rekurrenten stattfinden (act. G 13.8). 3.5 Auch die Protokolle über die Einvernahmen von A.___ und B.___ vom 4. April 2012 führen deren grosse seelische Belastung vor Augen. So lässt sich dem Einvernahmeprotokoll von B.___ entnehmen, dass sie während der Befragung mehrmals weinte. Wurden die Fragen auf ihren Onkel und die sexuellen Übergriffe gelenkt, schwieg sie aber oder gab vor, sich nicht mehr zu erinnern, während sie auf andere Fragen bereitwillig Auskunft gab (act. G 13.11.11). Bei der Einvernahme von A.___ wurde zudem augenfällig, dass er sich schämte. So bestätigte er zwar auf Nachfrage, dass sein Onkel ihn und B.___ "angefasst" hatte. Weitere Angaben dazu verweigerte er aber vehement oder gab an, sich nicht mehr erinnern zu können. Bei anderen Fragen wandte er sich beschämt ab und einmal fing auch er zu weinen an. Weiter äusserte er den Wunsch, dass sein Onkel "am liebsten im Gefängnis bleiben sollte". Schliesslich gab er anlässlich der Befragung an, er habe niemandem davon erzählt, er habe sonst schon Probleme in der Schule und brauche nicht noch mehr. Er werde "halt" immer schlechter in der Schule. Auch habe er von 42 kg auf 33.6 kg abgenommen (act. G 13.11.12). 3.6 Gemäss den Auskünften des Kinderschutzzentrums H.___ zeigten beide Kinder im schulischen Bereich Probleme. So sei B.___ 2009 im Kindergarten ein erstes Mal vom Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) abgeklärt worden und danach in die Einführungsklasse eingetreten. Im Januar 2011 habe eine weitere Abklärung stattgefunden. Diesmal hinsichtlich der weiteren Schullaufbahn nach der Einführungsklasse. Dabei sei festgestellt worden, dass die kognitiven Voraussetzungen nicht für einen Übertritt in die Regelklasse ausreichten. Die Tests hätten praktisch überall Werte im unterdurchschnittlichen bis stark unterdurchschnittlichen Bereich ergeben. Laut dem SPD-Bericht von 2011 hätte B.___ Anrecht auf eine Beschulung in der Heilpädagogischen Schule. Die Mutter habe sich dann für die Umschulung in die 2. Kleinklasse entschieden (act. G 13.13). A.___ habe im Frühling 2012 in die Kleinklasse gewechselt. Nach Aussage seiner Mutter sei dieser Wechsel darauf zurückzuführen, dass die Gesamtsituation für ihn zu viel geworden sei. Aus Sicht der Mutter habe das Aufdecken der Straftat, die Befragung und die Auseinandersetzung mit dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Therapieeinstieg bei Dr. G.___ den Ausschlag gegeben (act. G 13.12). Hier war der Wechsel in die Kleinklasse somit nach der Straftat erfolgt. Im Weiteren meldete die Schule dem Kindesschutzzentrum, dass die Geschwister oft streiten und sich auch mit anderen Kindern vermehrt in die Haare geraten würden. A.___ werde oft gehänselt und sei auf Grund dessen auch schon körperlich aggressiv gegen seine Mitschüler geworden (act. G 13.8). Dies alles deutet bei beiden Kindern, aber deutlicher noch bei A.___ darauf hin, dass die Probleme in der Zeit der Übergriffe (2009 bis 2010) entstanden und sich mit der Aufdeckung der Straftat zusätzlich verschlimmerten. Damit erscheint ein Zusammenhang zwischen den Verhaltensproblemen der beiden Rekurrenten und den Übergriffen durch ihren Onkel als sehr wahrscheinlich. 3.7 Mit der Vorinstanz ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der sexuellen Übergriffe keine Gewalt angewendet wurde und die Kinder auch nicht körperlich verletzt wurden. Zudem blieb es mehrheitlich beim Berühren der Kinder und dem Aufnehmen der Handlungen mit dem Handy. Auch fanden weder beischlafähnliche Handlungen statt, noch wurden die Kinder gezwungen, sexuelle Handlungen beim Täter vorzunehmen. 3.8 Insgesamt ist gestützt auf diese Ausführungen somit festzuhalten, dass beide Opfer eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Sie leiden weiterhin unter einem psychisch instabilen Zustand, sind aggressiv gegenüber den Mitschülern und werden möglicherweise in psychischer Hinsicht ein Leben lang die Folgen der erlittenen Übergriffe mittragen. Damit ist gestützt auf die Straftat und ihre Folgen von schweren Beeinträchtigungen auszugehen. Demgegenüber erscheint eine Qualifikation als "sehr schwere" Beeinträchtigungen nach den Richtlinien des Bundesrates (vgl. Erwägung 1.5) vorliegend nicht für angebracht, weshalb sich die Genugtuung auf einen Rahmen bis Fr. 10'000.-- beschränkt. 3.9 Mit Blick auf ähnlich gerichtete Fälle bzw. auf Straftaten mit sexuellen Handlungen mit Kindern/sexueller Nötigung/Pornographie wurde den Opfern nach Inkrafttreten des neuen Opferhilfegesetzes (per 1. Januar 2009) folgende Genugtuungssummen zugesprochen (vgl. Aufstellung von Meret Baumann, in: Meret Baumann/Blanca Anabitarte/ Sandra Müller Gmünder, La pratique en matière de réparation morale à titre d'aide aux victime, Rz. 16, publiziert in: Jusletter vom 8. Juni 2015): Fr. 8'000.-- an das 6-jährige Opfer von sexuellen Handlungen mit Kindern durch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinen Vater (Bezugsperson), weshalb das Kind unter Schlafstörungen und nicht vorhersehbaren weiteren Folgen litt (30.08.2010, GR ARFC); Fr. 8'000.-- an ein 10jähriges Opfer, das während vier Monaten vom Freund der Mutter missbraucht wurde (wiederholte sexuelle Handlungen mit Kindern) und eine Psychotherapie benötigte (21.02.2012, ZH 59/2010); Fr. 8'000.-- an ein 8-jähriges Mädchen, das während vier Monaten wiederholt Opfer von sexuellen Handlungen mit Kindern, wiederholter sexueller Nötigung und wiederholter Vergewaltigung wurde und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, Alpträumen, Angstzuständen und Schlafstörungen litt und längere Psychotherapien benötigte (18.03.2013, LU OHG 2011/6); Fr. 8'500.-- an ein 7-jähriges Kind, das während sechs Monaten durch den Nachbarn wiederholt Opfer sexueller Handlungen mit einem Kind wurde und mit Persönlichkeitsveränderungen (Demotivation, Traurigkeit, Aggressivität) und Alpträumen reagierte und Psychotherapie benötigte (28.02.2014, BE 2011-11366); Fr. 10'000.-- an ein 10 - 11-jähriges Mädchen, das durch den Partner der Mutter wiederholt Opfer von sexuellen Handlungen, Schändung und Pornographie wurde und während einer langen Dauer Therapie benötigte (28.08.2013, AG OHG 2'264); Fr. 10'000.-- an ein 14-jähriges Mädchen, das während ca. eines Jahres durch seinen Stiefvater Opfer von wiederholten sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung wurde und einen Nervenzusammenbruch erlitt, in Pflege gegeben werden musste, eine depressive Krise mit suizidalem Charakter erlitt und während eineinhalb Jahre ambulanter psychiatrischer Behandlungen bedurfte (7.4.2014, BE 2013-11828). In einem ähnlichen Rahmen bzw. etwas tiefer angesetzt bewegten sich im Übrigen bereits die nach dem alten Opferhilfegesetz zugesprochenen Genugtuungsbeträge für vergleichbare Taten (vgl. Gomm/Zehntner, a.a.O., N 14 zu Art. 23 S. 202). Somit hält die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 9'000.-- je Opfer einem Vergleich mit den unter dem neuen Opferhilferecht bisher schweizweit zugesprochenen Genugtuungssummen und gestützt auf obige Ausführungen einer Ermessensprüfung durchaus stand. Mit Sicht auf Dauer, Schwere und Folgen der vorliegenden Straftaten ist sie jedenfalls nicht als zu gering einzustufen. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 Den Rekurrenten wurde am 28. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 14). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf die Anforderungen und Komplexität der Streitsache eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrenten pauschal mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Rekurrenten für das Rekursverfahren mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2015 Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 OHG. Höhe der Genugtuung. Vorliegend ist auf Grund der sexuellen Handlungen mit einem Kind eine Genugtuung von Fr. 9'000.-- je Opfer angemessen. Die zwischen den Privatklägern und dem Täter vereinbarte Genugtuung von Fr. 33'000.-- je Opfer wurde vom Kreisgericht zwar genehmigt, aber nicht weiter geprüft oder begründet, weshalb sie in opferhilferechtlicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2015, OH 2014/4).Entscheid vom 9. September 2015BesetzungPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber,Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichts-schreiberin Jeannine BodmerGeschäftsnr.OH 2014/4ParteienA.___ und B.___,Rekurrenten,vertreten durch C.___,diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Hutter, Bahnhof-strasse 15, Postfach, 9450 Altstätten,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandGenugtuungSachverhalt
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2026-05-12T21:48:23+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen