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St.Gallen Versicherungsgericht 20.07.2011 OH 2011/5

20. Juli 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·820 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Art. 30 ff., Art. 47 Abs. 1 VRP; Art. 138 Abs. 3 lit. a, 148 Abs. 1 und 2 ZPO. Interner Weiterzug. Nichteintreten auf Rekurs wegen Verspätung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2011, OH 2011/5).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2011/5 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 25.03.2020 Entscheiddatum: 20.07.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2011 Art. 30 ff., Art. 47 Abs. 1 VRP; Art. 138 Abs. 3 lit. a, 148 Abs. 1 und 2 ZPO. Interner Weiterzug. Nichteintreten auf Rekurs wegen Verspätung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2011, OH 2011/5). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser und a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 20. Juli 2011 in Sachen A.___, Rekurrentin, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Vorschuss nach OHG Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.      A.a   Mit Verfügung vom 14. März 2011 lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Vorinstanz) das Begehren von A.___ um Vorschuss einer Entschädigung von Fr. 3'892.40 nach Opferhilfegesetz ab. Gleichzeitig setzte die Vorinstanz A.___ Frist bis 1. September 2011, um das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren abschliessend zu beziffern und zu begründen (act. G 1.1). A.b   Gegen die Verfügung vom 14. März 2011 erhob A.___ am 26. April 2011 (Datum Postaufgabe) sinngemäss Rekurs. Sie machte geltend, anlässlich eines Vorfalls vom 6. Januar 2011 Opfer einer Körperverletzung geworden zu sein, weshalb sie um Begleichung der Forderungen gemäss den bei der Beratungsstelle der Opferhilfe eingereichten Rechnungsunterlagen ersuche. Trotz Verspätung wünsche sie den Rekurs aufrecht zu erhalten (act. G 1). A.c   Mit Schreiben vom 28. April 2011 gab die Präsidentin der Abteilung I des Versicherungsgerichts der Rekurrentin Gelegenheit, sich bis 16. Mai 2011 zur Rechtzeitigkeit des Rekurses zu äussern (act. G 2). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verfügte die Abteilungspräsidentin am 31. Mai 2011, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werde (act. G 3). B.        Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 (Datum Postaufgabe) erklärte die Rekurrentin ihr Nichteinverständnis mit dieser Präsidialverfügung und verlangte einen weiterzugsfähigen Entscheid der zuständigen Gerichtsabteilung. Zur Begründung machte sie geltend, zur Zeit keine Stellung nehmen zu können, da sie seit der Straftat vom 6. Januar 2011 unter gesundheitlichen Problemen, insbesondere unter Gedächtnisaussetzern leide. Zudem sei sie seit Juni 2011 wieder in physiotherapeutischer Behandlung. Sie benötige dringend Opferhilfe, um zu ihrem Recht zu gelangen; sämtliche Rechnungen und Forderungen seien noch nicht bezahlt worden (act. G 4). Erwägungen: 1.       © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1    Nach Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) kann der Rekurs innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden. In Ergänzung zum VRP finden für die Form der Zustellung, die Fristen und die Wiederherstellung die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sachgemässe Anwendung (Art. 30 Abs. 1 VRP). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt worden ist, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 1.2    Da es sich bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, hat ihre Nichtbeachtung die Verwirkung zur Folge (Art. 30  VRP). Das Versicherungsgericht hat daher bezüglich der Frage des Fristenlaufs und der Rechtzeitigkeit des Rekurses keinen Ermessensspielraum. 1.3    Vorliegend datiert die Verfügung der Vorinstanz vom 14. März 2011. Da sie mittels eingeschriebener Postsendung versandt wurde (vgl. act. G 1.1) und die Rekurrentin mit einem Entscheid betreffend ihr Vorschussbegehren rechnen musste, gilt die Verfügung spätestens am 22. März 2011 als zugestellt, selbst wenn sie nicht abgeholt worden wäre. Damit ist die 14-tägige Rekursfrist spätestens am 5. April 2011 abgelaufen und der am 26. April 2011 eingereichte Rekurs verspätet. Vor dem Hintergrund, dass die Rekurrentin die ordentliche Zustellung der Verfügung nie bestritten hat, und auf Grund der erheblichen Verspätung des Rekurses erübrigen sich weitere Abklärungen betreffend den exakten Zustellungszeitpunkt. 2.         Selbst wenn das Schreiben der Rekurrentin vom 26. April 2011 als sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist betrachtet würde, wären keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sie mit höchstens leichtem Verschulden davon abgehalten worden wäre, binnen Frist zu handeln, und dass sie innerhalb von zehn Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes das Wiederherstellungsgesuch eingereicht hätte (vgl. Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO). Aus diesem Grund bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erübrigen sich weitere Abklärungen und Ausführungen zur Frage einer Wiederherstellung der Frist. 3.         Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf den Rekurs wegen Verspätung nicht einzutreten. Da das Gericht auf den Rekurs nicht eintreten kann, entfällt eine materielle Prüfung des Rekurses. Demgegenüber bleibt die der Rekurrentin eingeräumte Frist der Vorinstanz zur abschliessenden Bezifferung und Begründung des Entschädigungs- und Genugtuungsbegehrens bis 1. September 2011 von diesem Entscheid unberührt und das Verfahren um Entschädigung und Genugtuung weiterhin pendent. 4.         Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes; SR 312.5). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/4

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.07.2011 Art. 30 ff., Art. 47 Abs. 1 VRP; Art. 138 Abs. 3 lit. a, 148 Abs. 1 und 2 ZPO. Interner Weiterzug. Nichteintreten auf Rekurs wegen Verspätung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2011, OH 2011/5).

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