Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2009/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 09.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2010 Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 OHG. Genugtuung. Kein Anspruch auf opferhilferechtliche Genugtuung, da Voraussetzungen der schweren Betroffenheit und der besonderen Umstände nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2010, OH 2009/4). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 9. April 2010 in Sachen M.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Boris Züst, Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Genugtuung Sachverhalt: A. A.a M.___ reichte am 2. Dezember 2006/14. Januar 2007 u.a. gegen A.___ eine Strafanzeige wegen mehrfacher Erpressung ein, begangen in der Zeit vom 25. Oktober 2005 bis 29. November 2006. Die Anzeige begründete er damit, dass er von A.___ durch mehrmalige Drohungen zur Zahlung von insgesamt mindestens Fr. 170'000.-gebracht worden sei. Da A.___ im Mai 2008 verstarb, stellte das Untersuchungsamt das Strafverfahren am 5. Mai 2009 definitiv ein (vgl. act. G 6.4.3). Bezüglich der übrigen Angeschuldigten erliess es mangels Beweises für eine Straftat gleichentags Aufhebungsverfügungen (act. G 6.4.4 ff.). A.b Die Schweizer Armee erklärte M.___ mit UC-Entscheid vom 18. April 2008 für dienstuntauglich (vgl. act. G 6.4.2-2). Im ärztlichen Zeugnis vom 30. April 2008 bestätigte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, dass M.___ aktuell wegen psychischen Beschwerden im Sinn von Schlafstörungen und innerer Unruhe in seiner Behandlung stehe. Er habe den Patienten medikamentös behandeln müssen und ihm empfohlen, sich in eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung zu begeben (act. G 6.4.2-1). A.c Am 8. Mai 2009 beantragte M.___ beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen eine Genugtuung gemäss OHG im Betrag von Fr. 7'500.-- (act. G 6.4; vgl. zur vorsorglichen Geltendmachung eines noch unbezifferten Entschädigungs- und Genugtuungsanspruches das Schreiben vom 29. Februar 2008, act. G 6.1). A.d Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 schrieb das Sicherheits- und Justizdepartement das vorsorglich erhobene Entschädigungsbegehren ab, da es in der Eingabe vom 8. Mai 2009 nicht mehr erwähnt werde. Das Genugtuungsbegehren wies es ab. Zur Begründung führte es aus, eine unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität durch die Straftat sei nicht ausgewiesen. Dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Schlafstörungen und den erlittenen Erpressungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehe, wie die Störung verlaufen sei, wie lange die medikamentöse Behandlung gedauert habe und ob sich M.___ einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe, gehe aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ nicht hervor. Der UC- Entscheid der Armee enthalte keine Begründung. Dass es der Rechtsvertreter bei diesen beiden medizinischen Unterlagen belassen habe, spreche dafür, dass M.___ durch das erpresserische Verhalten von A.___ sel. keine beträchtliche oder dauernde psychische Beeinträchtigung erlitten habe und keine besonderen Umstände wie lange Arbeitsunfähigkeit bzw. Heilungsdauer, posttraumatische Belastungsstörung, mehrmonatiger Klinikaufenthalt, ambulante psychotherapeutische Behandlung oder eine bleibende Schädigung vorlägen. Selbst wenn bei M.___ eine erhebliche unmittelbare Beeinträchtigung der psychischen Integrität ausgewiesen wäre, wäre das Genugtuungsbegehren abzuweisen. Indem nämlich M.___ mit A.___ sel. und dessen Kollegen zwielichtige Geschäfte betrieben (Auftrag für Rache an Garagist, Waffen- und Drogenkäufe, Uhrenhandel) und mit seinem angeblichen Vermögen geprahlt habe, habe er sich selbst in eine schwierige Lage gebracht und A.___ sel. stark provoziert. Angesichts dieses Verhaltens wäre es stossend, ihm eine Genugtuung zulasten des Staates zuzusprechen (act. G 1.1). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich der Rekurs vom 11. Juli 2009. Der Rekurrent beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung und die Zusprache einer Genugtuung von Fr. 7'500.-- nebst Zins zu 5% seit 29. November 2009 (act. G 1). In der Rekursergänzung vom 17. August 2008 bringt er vor, dass A.___ sel. ihm gegenüber eine massive Drohkulisse aufgebaut habe und auch vor gerissenen Psychospielen nicht zurückgeschreckt sei. So sei er von A.___ sel. und seinen Komplizen wiederholt, unter anderem mit gezogener Waffe, mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem sei er von ihm an anderer Stelle vor die Wahl gestellt worden, entweder zu bezahlen oder aber vermeintliche Giftpillen zu schlucken. Die Drohungen von A.___ sel. seien über das hinausgegangen, was ein Opfer von "normalen" Erpressungsversuchen über sich ergehen lassen müsse. Die Erpressungen hätten fast zweieinhalb Jahre gedauert. Die massiven Drohungen hätten schwere psychische Traumata hinterlassen. Er müsse deswegen auch heute noch psychologisch betreut werden. So stehe er in regelmässigen Abständen in psychologischer Behandlung im Psychiatrie-Zentrum. Die Ursache der psychischen Traumata liege klar in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychischen Gewalt, die von A.___ sel. ausgegangen sei. Das weitere Argument der Vorinstanz, wonach ihm schon darum keine Genugtuung zugesprochen werden könnte, weil er sich freiwillig mit A.___ sel. eingelassen habe, sei rechtsstaatlich äusserst bedenklich und nicht zu hören (act. G 4). B.b In der Vernehmlassung vom 3. September 2009 beantragt die Vorinstanz unter Kostenfolge die Rekursabweisung. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2009 (act. G 6). B.c In der Eingabe vom 13. November 2009 beantragt der Rekurrent zur Beurteilung der psychischen und physischen Folgen der Erpressung die Einholung von Berichten des behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und der behandelnden Psychologin D.___ (act. G 14). B.d Am 4. Januar 2010 entspricht das Versicherungsgericht dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. G 20). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2009 ist das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen von dessen Art. 48 lit. a gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind. Weil vorliegend Genugtuungsansprüche für im Zeitraum vom 25. Oktober 2005 bis 29. November 2006 (act. G 6.4.3) verübte Straftaten im Streit liegen, gelangen die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen totalrevidierten OHG nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzesbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2008 in Kraft gewesen sind. 2. Zwischen den Parteien ist einzig der opferhilferechtliche Anspruch auf eine Genugtuung streitig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Die Beeinträchtigung muss von einem gewissen Gewicht und unmittelbare Folge einer Straftat sein. Dies setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer Strafnorm erfüllt ist und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (BGE 125 II 268 E. 4a/aa mit Hinweisen). 2.2 Die Opfer einer in der Schweiz verübten Straftat können im Kanton, in dem die Tat verübt wurde, eine Genugtuung geltend machen (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 OHG). Dem Opfer kann unabhängig vom Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG). Für die Auslegung der Begriffe "schwer betroffen" und "besondere Umstände" können die von der Rechtsprechung und Doktrin herausgearbeiteten Grundsätze über den zivilrechtlichen Genugtuungsanspruch nach Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) analog herangezogen werden. Gleiches gilt für den Ausschluss oder die Herabsetzung einer Genugtuungssumme. Dass Art. 12 Abs. 2 OHG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat nur insofern Bedeutung, als den Behörden bei der grundsätzlichen Zusprechung einer Genugtuung und bei deren Bemessung ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen besteht jedoch ein Rechtsanspruch auf Zusprechung einer Genugtuung gemäss OHG gleich wie gemäss Art. 47 OR. Es ist stets von der Schwere der Betroffenheit des Opfers auszugehen, nicht von derjenigen der Straftat. Nicht jede Körperverletzung bzw. Beeinträchtigung der psychischen Integrität gibt Anspruch auf eine Genugtuung; die Verletzung bzw. Beeinträchtigung muss bedeutend sein (vgl. BVR 2000 Nr. 49 S. 54 mit Hinweis auf BGE 121 II 373 f. und die Literatur). 2.3 Bei der Würdigung der Straftaten unter dem Gesichtspunkt eines Genugtuungsanspruchs fällt vorliegend ins Gewicht, dass die geltend gemachten Erpressungsdelikte gemäss Feststellungen im Strafverfahren während der Dauer vom 25. Oktober 2005 bis 29. November 2006 stattfanden (act. G 6.4.3), eine fachpsychiatrische Behandlung indessen erst im Sommer 2009 - mithin erst mehr als 2½ Jahre später - ins Feld geführt wird (vgl. Rekursergänzung vom 17. August 2009, act. G 4, S. 4), was gegen eine schwere psychische Betroffenheit spricht. Der Rekurrent brachte nicht vor, zuvor in fachpsychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es ergeben sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus den Akten. Es findet sich darin lediglich das summarisch begründete ärztliche Zeugnis des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. B.___ vom 30. April 2008 (act. G 6.4.2-1) und der nicht begründete UC-Entscheid vom 18. April 2008 (act. G 6.4.2-3). Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Dokumente lagen die Delikte bereits knapp 1½ Jahre zurück. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ (M.___ stehe "aktuell wegen psychischen Beschwerden" in seiner Behandlung) kann nicht entnommen werden, dass M.___ bereits vor April 2008 wegen psychischer Beschwerden behandelt wurde. Die von ihm als psychische Beschwerden genannten Schlafstörungen und innere Unruhe deuten zudem nicht auf eine "schwere Betroffenheit" hin. Es wurde denn auch keine psychische Krankheit diagnostiziert (vgl. act G 6.4.2-1). Der UC-Entscheid der Schweizer Armee ist nicht begründet, weshalb der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Auch aus der Konfrontationseinvernahme vom 25. April 2007 zwischen A.___ sel. und M.___ sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf dessen schwere Betroffenheit im Nachgang zu den geltend gemachten Delikten schliessen lassen würden. Vielmehr erklärte M.___ damals, die einzige wirkliche Drohung mit einer Waffe sei gewesen, als der E.___ dabei gewesen sei. Sonst habe A.___ sel. zwar schon Waffen dabei gehabt, aber er habe ihm damit jeweils nicht konkret gedroht, sei aber jeweils laut geworden (act. G 6.1.2). Im Licht dieser Verhältnisse können die Voraussetzungen der schweren Betroffenheit und der besonderen Umstände nicht als erfüllt betrachtet werden, weshalb kein opferhilferechtlicher Anspruch auf eine Genugtuung besteht. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d; 122 III 223 f. E. 3c). In diesem Sinn erübrigt es sich, die vom Rekurrenten beantragten Arztberichte (vgl. act. G 14) einzuholen. Denn es kann angesichts der erstellten Verhältnisse nicht erwartet werden, dass die beantragten Beweise eine schwere Betroffenheit oder besondere Umstände im Sinn von Art. 12 Abs. 2 OHG darzulegen vermöchten, zumal die entsprechenden Berichte in Bezug zu den Delikten vom 25. Oktober 2005 bis 29. November 2006 nicht zeitnah erfolgen würden, sondern retrospektiv einen weit zurückliegenden Zeitraum beträfen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent nach eigenen Angaben bereits vor den geltend gemachten Delikten offenbar an Unsicherheit litt (act. G 4, S. 3) und die eingereichten medizinischen Unterlagen keinen Bezug zu den Straftaten herstellen, weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen den Delikten und der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung fraglich ist, zumal - wie gerade erwähnt zwischen der fachpsychiatrischen Behandlung und der Tatbegehung ein mehrjähriger Zeitverlauf liegt. Da es aber ohnehin an den Voraussetzungen der schweren Betroffenheit und der besonderen Umstände im Sinn von Art. 12 Abs. 2 OHG mangelt (vgl. vorstehende E. 2.3), kann die Kausalitätsfrage offen gelassen werden. Ebenso kann offen bleiben, ob überhaupt eine für die Bejahung der Opferstellung im Zusammenhang mit einer Erpressung (Art. 156 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) vorausgesetzte "unmittelbare psychische Beeinträchtigung" vorliegt (vgl. hierzu BGE 120 Ia 162 E. 2d/aa). 3. 3.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. 3.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 16 Abs. 1 OHG). 3.3 Dem Rekurrenten wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 4. Januar 2010 bewilligt (act. G 20). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Rekurrenten aufzukommen. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO; sGS 963.75). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Mit Blick auf den einfachen Schriftenwechsel und auf vergleichbare Fälle erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Pauschalentschädigung von Fr. 2'000.-- ist sodann zufolge unentgeltlicher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Rekurrenten pauschal mit Fr. 1'600.-- zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2010 Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 2 OHG. Genugtuung. Kein Anspruch auf opferhilferechtliche Genugtuung, da Voraussetzungen der schweren Betroffenheit und der besonderen Umstände nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2010, OH 2009/4).
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