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St.Gallen Versicherungsgericht 16.11.2007 OH 2007/3

16. November 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,542 Wörter·~13 min·8

Zusammenfassung

Art. 3 Abs. 3 u. 4 OHG. Qualifizierung der unbestrittenermassen notwendigen Hilfe als Soforthilfe/weitere Hilfe, zwecks Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Verpflichtung des Opfers, sich an den anfallenden Kosten zu beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 16. November 2007, OH 2007/3).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: OH 2007/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: OH - Opferhilfe Publikationsdatum: 26.03.2020 Entscheiddatum: 16.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 16.11.2007 Art. 3 Abs. 3 u. 4 OHG. Qualifizierung der unbestrittenermassen notwendigen Hilfe als Soforthilfe/weitere Hilfe, zwecks Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Verpflichtung des Opfers, sich an den anfallenden Kosten zu beteiligen (Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 16. November 2007, OH 2007/3). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 16. November 2007 In Sachen W.___, Rekurrentin, vertreten durch X.___, diese vertreten durch Sozialamt der Gemeinde U.___, gegen Stiftung Opferhilfe der Kantone SG/AI/AR, Teufenerstrasse 11, Postfach, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Soforthilfe / weitere Hilfe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die am 16. Oktober 1990 geborene W.___ trat am 20. Juni 2006 ins Schlupfhuus des Kinderschutzzentrums St. Gallen ein. Der Eintritt stand im Zusammenhang mit einem Tatbestand von mehrfachen sexuellen Übergriffen mit Vergewaltigung der Jugendlichen fünf Jahre zuvor durch zwei bekannte, damals 11 und 15-jährige Burschen (Brüder). Dabei war W.___ akut suizidgefährdet und litt unter Angstsymptomen. Das Schlupfhuus beantragte die Übernahme der Kosten für 21 Tage à Fr. 50.--, mithin Fr. 1'050.-- (act. G 3.1). Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 leistete die Stiftung Opferhilfe Kostengutsprache für die beantragte Leistung (act. G 3.2). Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 liessen die Eltern bzw. W.___ durch das Sozialamt der Gemeinde U.___ beantragen, die anfallenden Kosten für das Schlupfhuus seien bis auf Weiteres von der Opferhilfe zu übernehmen, da eine Rückkehr nach U.___ zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage käme (act. G 3.3). Am 22. August 2006 orientierte das Sozialamt U.___ die Stiftung Opferhilfe darüber, dass W.___ am 29. Juli 2006 in die Sozialpädagogische Grossfamilie G.___ eingetreten, am 9. August 2006 jedoch wieder ins Schlupfhuus zurückgekehrt sei. Die entsprechenden Kosten seien ebenfalls durch die Stiftung Opferhilfe zu übernehmen (act. G 3.4). Am 29. Dezember 2006 erteilte die Stiftung Opferhilfe Kostengutsprache für die Unterkunft im Schlupfhuus für weitere 53 Tage à Fr. 50.-- unter Abzug eines Elternbeitrags von 43 %, total Fr. 1'510.50 (act. G 3.8). Auf entsprechendes Begehren des Sozialamtes U.___ erliess die Stiftung Opferhilfe am 22. März 2007 eine Verfügung. Dabei korrigierte sie die Kostengutsprache auf 92 Tage, hielt jedoch am Elternbeitrag fest (total Kostengutsprache: Fr. 2'622.--; act. G 3.12). B.- a) Gegen diese Verfügung richtet sich der vom Sozialamt U.___ für W.___ erhobene Rekurs vom 29. März 2007 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei sodann zu verpflichten, Kostengutsprache für 92 Tage à Fr. 50.--, total Fr. 4'600.--, zu leisten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellten nicht nur die ersten 21 Tage Soforthilfe dar. Vielmehr sei die gesamte Dauer des Aufenthaltes im Schlupfhuus von unbestrittenermassen 113 Tagen als unaufschiebbare Soforthilfe anzusehen. Diese sei für das Opfer immer unentgeltlich (act. G 1).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Die Fremdplatzierung von W.___ stelle grundsätzlich weitere Hilfe dar, weil die zeitliche Dringlichkeit gefehlt habe, nachdem die Straftat bereits sehr lange zurückliege. Praxisgemäss werde aber bei Erstgesuchen rasch und unbürokratisch Soforthilfe für 21 Tage geleistet. Bei einem rund vier Monate dauernden Aufenthalt im Schlupfhuus rechtfertige es sich jedoch ohne weiteres, die Unterhaltspflicht der Eltern zu berücksichtigen. Diese seien vorliegend in der Lage, den ihnen verbleibenden Betrag von Fr. 645.-- pro Monat zu entrichten (act. G 3). c) Mit Replik vom 30. Mai 2007 macht der Vertreter der Rekurrentin geltend, es treffe nicht zu, dass die Dringlichkeit des Aufenthaltes im Schlupfhuus gefehlt habe. W.___ sei während des Aufenthaltes suizidgefährdet gewesen, weshalb dieser als Soforthilfe zu qualifizieren sei (act. G 5). d) Mit Duplik vom 25. Juni 2007 bringt die Vorinstanz vor, dass die Unterhaltspflicht der Eltern nicht durch die Straftat aufgehoben werde. Die Suizidgefahr von W.___ vermöge zwar den länger dauernden Verbleib im Schlupfhuus zu begründen, bedeute jedoch nicht, dass der gesamte Aufenthalt als Soforthilfe anzusehen sei (act. G 7). II. 1.- a) Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5]). Verfügungen der Beratungsstelle über Sofort- oder weitere Hilfe gemäss Art. 3 OHG können beim Versicherungsgericht innert 14 Tagen angefochten werden (Art. 49  des Strafprozessgesetzes [sGS 962.1] in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. e und Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Nachdem der vorliegende Rekurs rechtzeitig beim Versicherungsgericht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. b) Die Vorinstanz leistete Kostengutsprache für die Aufnahme der Rekurrentin im Schlupfhuus St. Gallen für die (volle) Dauer von 113 Tagen. Diese Dauer sowie die Art der getroffenen Massnahmen werden im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, die Notwendigkeit des gesamten Schlupfhuus-Aufenthaltes ist mithin nicht bestritten. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ebenso ist unbestritten, dass die ersten 21 Tage (also vom 20. Juni bis 10. Juli 2006) unter dem Titel Soforthilfe laufen und von der Vorinstanz vollumfänglich (d.h. in Höhe von Fr. 50.-- pro Tag) entschädigt werden. Streitig und zu prüfen ist dagegen die Frage, unter welchem Titel (Sofort- oder weitere Hilfe) die ab dem 22. Tag (d.h. ab dem 11. Juli 2006) erbrachte Kostenübernahme für die Unterbringung im Schlupfhuus erfolgte, und ob die Eltern einen Anteil an den Kosten zu übernehmen haben. 2.- a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a OHG leisten und vermitteln die Beratungsstellen der Opferhilfe dem Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Die Beratungsstellen leisten ihre Hilfen sofort und wenn nötig während längerer Zeit (Art. 3 Abs. 3 OHG). Die Leistungen der Beratungsstellen und die Soforthilfe Dritter sind nach Art. 3 Abs. 4 OHG unentgeltlich. Die Besorgung einer Notunterkunft ist eine typische Massnahme der Soforthilfe (vgl. BBl 1990 II 979). Die Opferhilfe unterscheidet zwei Phasen: Die Soforthilfe soll so schnell wie möglich wirksam werden und dem Opfer die zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen der Straftat notwendige Hilfe verschaffen (Art. 3 Abs. 2 und 3 OHG). Die längerfristigen Massnahmen dienen demgegenüber insbesondere der Verarbeitung der Erlebnisse durch das Opfer. Die Beratungsstellen haben sich um eine umfassende Sanierung der Lage des Opfers zu bemühen sowie Lebenshilfe und Laufbahnberatung anzubieten. Damit kann die Persönlichkeit des Opfers gestützt und gefestigt werden (BBl 1990 II 978 f.; D. Zehntner, in: Gomm/ Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, Art. 3 N 50 ff.). b) Nach Art. 3 Abs. 4 Satz 2 OHG übernehmen die Beratungsstellen weitere Kosten, soweit dies auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist. Unter persönlichen Verhältnissen ist die finanzielle Situation des Opfers sowie dessen gesamte Bedürfnislage zu verstehen. So ist zu prüfen, ob die Hilfe im konkreten Fall notwendig, geeignet und angemessen ist. Massgebende Kriterien sind unter anderem der Grad der Beeinträchtigung des Opfers, die Möglichkeit und Fähigkeit des Opfers, die Folgen der Straftat zu bewältigen, die Wirksamkeit und die Erfolgsaussichten einer bestimmten Massnahme bzw. Hilfeleistung sowie die Möglichkeit des Opfers zur Schadenminderung im Rahmen des Zumutbaren (Eva Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz, SJZ 98 [2002] S. 351 mit Hinweisen).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.- a) Gemäss Bericht des Kinderschutzzentrums vom 25. August 2006 bestand der Auftrag des Schlupfhuus darin, bei der Rekurrentin eine psychologische Ersteinschätzung vorzunehmen. Dies bedeute, dass die Rekurrentin nebst der sozialpädagogischen Begleitung auch auf der psychologischen Ebene begleitet werde. Diesbezüglich sei ein- bis zweimal pro Woche ein Gespräch bei der internen Psychologin vorgesehen. Im Weiteren benötige W.___ Hilfe bei der ersten Kontaktaufnahme mit ihren Eltern (act. G 3.5a, Pkt. 1.2). Am 25. Juli 2006 fand sodann ein Standortgespräch statt. In diesem Monat seit Eintritt habe die Rekurrentin an der internen Tagesstruktur teilgenommen. Diese habe den Prozessunterricht im Kinderspital sowie externen Werk-, Mal- und Kreativunterricht beinhaltet (Pkt. 2.3.1). In Absprache mit dem Psychiater und der Psychologin sei zudem die Medikamenteneinnahme gegen die massiven Schlafstörungen, depressiven nächtlichen Verstimmungen und Alpträume erfolgt. Eine ambulante Therapie sei für die Zeit nach dem Schlupfhuus-Aufenthalt vorgesehen (Pkt. 2.3.4). Anlässlich des Standortgesprächs sei vereinbart worden, dass ein Übertritt in eine sozialpädagogische Grossfamilie aufgegleist werde; der Übertritt sei am 1. August 2006 erfolgt. Ausserdem sei die Jugendberatungsstelle U.___ beauftragt worden, einen Wechsel in die Berufsschule Z.___ zu veranlassen (Pkt. 3). Am 9. August 2006 sei die Rekurrentin ins Schlupfhuus zurückgekehrt. Am Gespräch vom 10. August 2006 sei vereinbart worden, dass am 30. August ein weiteres Standortgespräch stattfinden soll und bis dahin keine Entscheide getroffen würden. Es soll lediglich geschaut werden, wie die Rekurrentin den Alltag und insbesondere den langen Arbeitsweg meistere sowie die psychische Stabilität beobachtet werden (Pkt. 4). Gemäss Schreiben Schlupfhuus vom 23. September 2007 wurde am Standortgespräch vom 30. August 2006 beschlossen, dass die Rekurrentin bis ca. Ende September 2006 dort bleibe. Bis dahin seien die Eltern nach H.___ umgezogen, weshalb W.___ voraussichtlich zu ihnen zurückkehren könne. Der definitive Austritt sei am 17. Oktober 2006 erfolgt, jedoch nicht nach Hause, sondern auf Grund der schlechten psychischen Verfassung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie Ganterschwil (act. G 10). b) Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Aufenthalt im Schlupfhuus zunächst die Aufgabe hatte, die Rekurrentin aus dem gewohnten, belastenden Umfeld

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte herauszunehmen und die benötigte Distanzierung vom Wohnort und den Eltern herzustellen, die psychische Situation mit vorhandener Suizidalität zu stabilisieren sowie die nachfolgende ambulante Traumatherapie vorzubereiten. Im Weiteren ging es darum, den zukünftigen Aufenthaltsort inklusive Betreuung sowie die Berufsausbildung der Rekurrentin festzulegen und in die Wege zu leiten. Am 1. August 2006 erfolgte der Übertritt in die sozialpädagogische Grossfamilie und am Tag darauf begann die Rekurrentin eine Lehre als Sportartikelverkäuferin in K.___. Somit war die erste Phase des Schlupfhuus-Aufenthaltes am 31. Juli 2006 abgeschlossen, so dass der Aufenthalt bis zu diesem Datum ohne weiteres als Soforthilfe angesehen werden kann. Nach dem Scheitern der Fremdplatzierung bei der Grossfamilie und der Rückkehr in das Schlupfhuus am 9. August 2006 stellte sich jedoch erneut die Frage nach dem definitiven Aufenthalt der Rekurrentin. Insbesondere stellte sich heraus, dass das Thema Suizid bei der Rekurrentin wieder sehr aktuell wurde und deren psychische Belastbarkeit nach wie vor sehr gering war (act. G 3.5a, Ziff. 4). Diese zweite Phase im Schlupfhuus diente zwar in erster Linie der Beobachtung der Rekurrentin. Zudem war auf Grund der wieder aufgeflammten Suizidalität der Rekurrentin auch hier wieder eine psychische Stabilisierung nötig. Ausserdem ergab sich mit dem geplanten Umzug der Eltern nach H.___ die neue Option, dass die Rekurrentin wieder nach Hause zurückkehren könnte. Am Standortgespräch vom 30. August 2006 wurde zudem beschlossen, dass zur Unterstützung der Familie der Rekurrentin durch die Jugendberatungsstelle U.___ eine sozialpädagogische Familienbegleitung organisiert werde, und dass die Eltern für sich noch in eine ambulante Behandlung gehen (act. G 10). Das ursprüngliche Ziel, nach dem Schlupfhuus-Aufenthalt mit der eigentlichen aufarbeitenden Therapie (ambulante Traumatherapie) zu beginnen, wurde schliesslich auf Grund der schlechten psychischen Verfassung der Rekurrentin zu Gunsten einer stationären Therapie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Ganterschwil aufgegeben. Insgesamt erscheint es somit sachgerecht, auch diese zweite Phase im Schlupfhuus als Soforthilfe zu bezeichnen, stand doch auch in dieser Phase noch die Organisation und Planung des weiteren Vorgehens (erneute Stabilisierung des psychischen Zustandes der Rekurrentin, Suche einer geeigneten Unterbringung ausserhalb U.___/ Behandlung, Vermittlung von Familientherapie) im Vordergrund. Die eigentliche Traumatherapie - also die der Verarbeitung der Erlebnisse dienende Behandlung - fand sodann wie gesagt erst nach dem Schlupfhuus-Aufenthalt statt. Demgegenüber ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht plausibel, weshalb die Vorinstanz die Soforthilfe nach 21 Tagen enden lassen will, ist doch zu diesem Zeitpunkt keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Jedenfalls hat die Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen und kann nicht pauschal für alle Fälle gleich gehandhabt werden. So hat das Bundesgericht entschieden, dass die Soforthilfe nicht auf eine bestimmte Dauer bzw. einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist, auch wenn sie von Dritten erbracht wird und Kosten verursacht (unveröffentlichtes Bundesgerichtsurteil 1A.38/1997 vom 17. September 1997, Erw. 2 c). c) Das Argument der Vorinstanz, die Hilfe sei bei Personen, die in günstigen finanziellen Verhältnissen lebten, weniger dringlich im Sinne der Soforthilfe, vermag nicht zu überzeugen und ist geeignet, die in Art. 3 Abs. 4 OHG vorgesehene Unentgeltlichkeit zu unterlaufen. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll die Soforthilfe unentgeltlich sein (vgl. auch BBl 1990 II 979). Die finanzielle Situation des Opfers vermag daher den Anspruch auf Soforthilfe nicht zu beeinflussen. Aus dem gleichen Grund kann einem minderjährigen Opfer im Rahmen der Opferhilfe nicht entgegengehalten werden, es habe zuerst seine Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern auszuschöpfen. Die Leistungspflicht der Opferhilfe ist im Verhältnis zur Unterhaltspflicht nicht subsidiär, ansonsten vorliegend überhaupt keine Leistungen geschuldet wären. Um Soforthilfe handelt es sich, wenn eine Intervention gefordert ist, die keinen Aufschub erträgt (Zehntner, a.a.O., N 47 zu Art. 3 OHG; vgl. auch Th. Häberli, Das Opferhilferecht unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesgerichts, ZBJV, Band 138, 2002, S. 380). Ist die Massnahme der Unterbringung der Rekurrentin im Kinderschutzzentrum Schlupfhuus - wie dargetan - eine solche der Soforthilfe, so sind für diese Massnahme auch keine Elternbeiträge geschuldet. Nun macht die Vorinstanz geltend, der vom Schlupfhuus in Rechnung gestellte Beitrag von Fr. 50.-pro Tag decke auch allgemeine Lebenshaltungskosten ab und stehe nicht vollumfänglich in einem kausalen Zusammenhang mit der Straftat. Abgesehen davon, dass die Vorinstanz diesen Einwand im Zusammenhang mit der von ihr zugebilligten Soforthilfe für die ersten drei Wochen des Schlupfhuus-Aufenthaltes der Rekurrentin nicht erhebt, lässt sich das Fehlen eines solchen Kausalzusammenhangs nicht belegen. So laufen die üblichen Lebenshaltungskosten (z.B. Wohnkosten, Krankenversicherung, Kleider, Taschengeld) während der (vorübergehenden) Soforthilfe grundsätzlich weiter. Eine Ausnahme bilden allenfalls die Kosten der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verpflegung. Dieser Ersparnis sind anderseits mutmassliche zusätzliche Auslagen gegenüber zu stellen, die in der Tagespauschale von Fr. 50.-- nicht eingerechnet sind (z.B. Reisespesen). Eine in jedem Einzelfall vorzunehmende detaillierte Rechnung erweist sich beim gegebenen Kostenrahmen als weder sinnvoll noch praktikabel, so dass im Rahmen der Soforthilfe der vom Kinderschutzzentrum dem Opfer in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 50.-- pro Tag vollumfänglich von der Opferhilfe zu übernehmen ist. 4.- a) Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 22. März 2007 aufzuheben. Die Vorinstanz ist sodann zu verpflichten, die Kosten des Schlupfhuus-Aufenthaltes der Rekurrentin - nebst den bereits geleisteten 21 Tagen - auch ab dem 11. Juli 2006 in Höhe von Fr. 4'600.-- (92 x Fr. 50.--) zu übernehmen. b) Das Verfahren vor Versicherungsgericht ist in Streitigkeiten im Anwendungsbereich von Art. 3 OHG grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 95 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1], vgl. BGE 125 II 265 Erw. 3). In Anwendung von Art. 95 Abs. 3 VRP sind der Vorinstanz jedoch keine Gerichtskosten aufzuerlegen, da sie nicht überwiegend finanzielle Interessen verfolgt, sondern in Anwendung des Opferhilfegesetzes hoheitlich tätig ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung vom 22. März 2007 aufgehoben. 2.        Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Kosten des Schlupfhuus-Aufenthaltes der Rekurrentin ab dem 11. Juli 2006 in Höhe von Fr. 4'600.-- zu übernehmen. 3.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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