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St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2024 MVE 2023/1

16. Januar 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,778 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Art. 16b EOG, Art. 7 Abs. 1 EOV, Covid-19-VO, Mitteilungen des BSV Nr. 435 vom 5. Mai 2021: Aufgrund der bis Ende 2021 gültigen Ausnahmebestimmungen hat die selbständig erwerbende Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass für die Berechnung ihrer Mutterschaftsentschädigung auf dasjenige Einkommen abzustellen ist, das vor der Coronapandemie erzielt worden ist bzw. für welches vor der Coronapandemie Akontobeiträge geleistet wurden, wenn dieses vorteilhafter war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 16. Januar 2024, MVE 2023/1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: MVE 2023/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EO - Erwerbsersatz für Dienstleistende in Armee, Zivildienst, Zi Publikationsdatum: 01.03.2024 Entscheiddatum: 16.01.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2024 Art. 16b EOG, Art. 7 Abs. 1 EOV, Covid-19-VO, Mitteilungen des BSV Nr. 435 vom 5. Mai 2021: Aufgrund der bis Ende 2021 gültigen Ausnahmebestimmungen hat die selbständig erwerbende Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass für die Berechnung ihrer Mutterschaftsentschädigung auf dasjenige Einkommen abzustellen ist, das vor der Coronapandemie erzielt worden ist bzw. für welches vor der Coronapandemie Akontobeiträge geleistet wurden, wenn dieses vorteilhafter war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 16. Januar 2024, MVE 2023/1). Entscheid vom 16. Januar 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer Geschäftsnr. MVE 2023/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Mutterschaftsentschädigung (Rückerstattung) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 8. Dezember 2021 zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung aufgrund der Geburt ihrer Tochter B.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) an (SVA-act. 82-3ff.). A.a. In der Berechnungsanzeige vom 17. Dezember 2021 teilte die SVA der Versicherten mit, für die Entschädigungsperiode vom 31. Oktober 2021 bis 5. Februar 2022 ergebe sich nach Abzug von AHV/IV/EO-Beiträgen ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung von insgesamt Fr. 18'189.90 (SVA-act. 83). Mit Abrechnungen vom 17. Dezember 2021, 31. Dezember 2021 und 31. Januar 2022 erfolgten je Auszahlungen von Fr. 5'753.95 und mit Abrechnung vom 7. Februar 2022 eine solche von Fr. 928.05 (SVA-act. 84, 85, 87 und 88). A.b. Am 13. April 2022 meldete das Steueramt C.___ der SVA, die Versicherte habe im Jahr 2020 ein steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 51'711.-- erzielt. Das im Betrieb investierte Eigenkapital betrage Fr. 118'240.-- (SVA-act. 91). Gestützt darauf verfügte die SVA am 13. Juni 2022 definitiv, die Beiträge als Selbständigerwerbende würden für das Jahr 2020 auf Fr. 6'092.80 festgelegt (SVAact. G 92). A.c. Mit Schreiben vom 4. August 2022 informierte die SVA die Versicherte, dass sie mit der definitiven Steuermeldung 2020 die AHV-Beiträge für die selbständige Erwerbstätigkeit festgelegt habe. Diese Anpassung habe sich auf die Höhe der Mutterschaftsentschädigung ausgewirkt, welche neu berechnet worden sei (SVA-act. 105). Mit Rückforderungsverfügungen vom 4. August 2022 forderte die SVA von der A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten den ausgerichteten Betrag von insgesamt Fr. 18'189.90 (= Fr. 928.05 [SVA-act. 99] + Fr. 5'753.95 [SVA-act. 100] + Fr. 5'753.95 [SVA-act. 101] + Fr. 5'568.35 [SVA-act. 102] + Fr. 185.60 [SVA-act. 103]) zurück. Gleichzeitig legte sie den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung für den 31. Oktober 2021 auf Fr. 118.95 (Mutterschaftsentschädigung von Fr. 125.-- - AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 6.65, SVAact. 96), denjenigen für den 1. - 30. November 2021 auf Fr. 3'568.30 (Mutterschaftsentschädigung von Fr. 3'768.-- - AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 199.70, SVA-act. 98), für die Zeit vom 1. - 31. Dezember 2021 auf Fr. 3'687.25 (Mutterschaftsentschädigung von Fr. 3'893.60 - AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 206.35, SVA-act. 97), für die Zeit vom 1. - 31. Januar 2022 auf Fr. 3'687.25 (Mutterschaftsentschädigung von Fr. 3'893.60 - AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 206.35, SVA-act. 95) und für den 1. - 5. Februar 2022 auf Fr. 594.70 (Mutterschaftsentschädigung von Fr. 628.-- - AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 33.30, SVAact. 104) fest. Gegen die Rückforderungsverfügungen reichte die Versicherte am 21. September 2022 Einsprache ein mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und auf nochmalige Prüfung des Anspruchs. Sie sei sich bewusst, dass die dreissigtägige Frist für eine Einsprache bereits überschritten sei, aber bis sie verstanden habe, was alle diese Zettel bedeuteten, seien einige Tage vergangen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihr Geschäft aufgrund der Pandemie insgesamt während neun Monaten schliessen müssen, so dass ihr Einkommen geschrumpft sei. Dass daraus die Mutterschaftsentschädigung berechnet worden sei, empfinde sie als unfair. Sie beantrage daher, dass die Mutterschaftsentschädigung gestützt auf das Einkommen von mehreren Jahren berechnet werde und nicht so, wie es vorliegend gemacht worden sei (SVA-act.-109). A.e. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung machte sie geltend, die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) regle, unter welchen Voraussetzungen während einer gewissen Periode Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bestehe. Sowohl für die Prüfung als auch für die Berechnung der Entschädigung sei auf das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen abzustellen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei zu schliessen, dass der als Nothilfe konzipierte Corona-Erwerbsersatz (Corona- Erwerbsausfallentschädigung) analog zu einer "gewöhnlichen" EO-Entschädigung bei A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   der Bestimmung des für die Mutterschaftsentschädigung als Grundlage dienenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt werden könne. Gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung, wonach die Einsprecherin im Jahr 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 51'711.-- erzielt und das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 118'240.-- betragen habe, habe die SVA für die Festsetzung der definitiven Beiträge des Jahres 2020 ein massgebendes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 56'500.-- ermittelt. Dabei habe sie zum gemeldeten Nettoeinkommen die AHV/IV/EO-Beiträge wieder hinzugerechnet. Dadurch seien die definitiven Beiträge im Vergleich zu den Akontobeiträgen des Jahres 2020 geringer ausgefallen. Das aufgrund der Steuermeldung ermittelte beitragspflichtige Einkommen von Fr. 56'500.-- habe die Grundlage für die Ermittlung des für die Neuberechnung der Mutterschaftsentschädigung massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens gebildet (SVA-act. 120). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 27. Februar 2023 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf eine Neuberechnung der Mutterschaftsentschädigung entweder basierend auf dem Jahr 2019 (vor der Corona-Pandemie) oder auf den sechs Monaten vor der Geburt der Tochter (nach der Corona-Pandemie), d.h. von Mai bis Oktober 2021. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, aufgrund der insgesamt neunmonatigen Schliessung ihres Geschäfts infolge der Corona-Pandemie - von Mitte März bis Juni 2020 und von Ende Oktober 2020 bis Mitte April 2021 - sei natürlich auch ihr Einkommen geschrumpft. Dass daraus ihre Mutterschaftsentschädigung berechnet worden sei, sei unfair. So habe sie bereits aufgrund der Pandemie finanzielle Strapazen erlebt. Wenn das Einkommen von 2020 als Berechnungsgrundlage dienen sollte, müsste ihres Erachtens die Corona-Erwerbsersatzentschädigung dazugezählt werden (act. G 1). B.a. Mit Eingabe vom 7. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 31. August 2023 ersucht das Gericht die Beschwerdegegnerin um Auskunft, weshalb sie auf die Einsprache vom 21. September 2022 gegen die Verfügungen vom 4. August 2022 eingetreten sei. Aufgrund der Akten erscheine die Einsprache B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   verspätet, nachdem die dreissigtägige Frist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 14. September 2022 abgelaufen sei. Zudem sei unklar, wieso vorliegend nicht auf die BSV-Mitteilung Nr. 435 vom 5. Mai 2021 abgestellt worden sei (act. G 5). Mit Schreiben vom 5. September 2023 nimmt die Beschwerdegegnerin zu den Anfragen des Gerichts Stellung (act. G 6). Dieses wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (act. G 7). B.d. Das kantonale Versicherungsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Einspracheentscheid oder - falls die Einsprache verspätet gewesen wäre - um einen Wiedererwägungsentscheid handelt (vgl. act. G 5). 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) erlässt der Versicherungsträger seine Verfügungen schriftlich. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Frist beginnt einen Tag nach der Mitteilung (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Das Einspracheverfahren ist zwingend (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 15. September 2005, 120/05, E. 2.3). 1.2. Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin hat diese die Rückforderungsverfügungen vom 4. August 2023 per B-Post versendet (act. G 6). Bei dieser Zustellart wird die Briefpost dadurch zugestellt, dass sie direkt in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten eingelegt wird und damit in den Verfügungs- und Machtbereich des Empfängers gelangt. Die Verfügung gilt als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt ist und der Adressat davon Kenntnis nehmen kann. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1). Dies hat zur Konsequenz, dass Fristen bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung und nicht erst bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen beginnen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2010, 2C_430/2009, E. 2.4). Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass und gegebenenfalls wann ihre Verfügung dem Adressaten zugestellt worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2003, H 137/03, E. 2.2). 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Vorliegend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einspracheschreiben vom 21. September 2022, worin sie ausführte, ihr sei bewusst, dass sie die 30 Tage bereits überschritten habe, in Unkenntnis vom Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August 2022 war (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Nachdem sie auch nicht ausführte, wann sie die Verfügungen vom 4. August 2022 erhalten hatte, fehlt sowohl ein Nachweis dafür, wann die Verfügungen per B-Post versandt, als auch, wann sie zugestellt worden sind. Aus diesem Grund erscheint es als gerechtfertigt, dass die beweisbelastete Beschwerdegegnerin auf die Einsprache gegen die Verfügungen vom 4. August 2022 eingetreten ist. Folglich ist der Einspracheentscheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auf die dagegen erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die Mutterschaftsentschädigung wird gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 2.1. Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er - wie die Verfügung im Anwendungsbereich von Art. 49 ATSG - in Rechtskraft erwachsen kann. Wann diese Rechtskraft eintritt, ist im Verhältnis Versicherungsträger - Partei unterschiedlich zu beantworten. Während die Partei je nach den Umständen bis zu einem Jahr Zeit hat, eine formelle Verfügung zu verlangen, kann der Versicherungsträger nur innerhalb von einer Frist von 30 Tagen ab Erlass des formlosen Entscheids voraussetzungslos auf diesen zurückkommen. Danach muss er sich dafür auf einen Rückkommenstitel nach Art. 53 ATSG berufen können (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 51 N 20 ff., N 29 und N 31). 2.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 1 EOG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG und Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung). 2.3. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   4.   Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.2.3). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 und 148 V 162 E. 3.2.1). In intertemporalrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 und 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). 3.1. Als Anspruchsgrundlagen für die Mutterschaftsentschädigung sind im vorliegenden Fall die einschlägigen Bestimmungen des EOG zu prüfen. 3.2. Die Beschwerdegegnerin bestätigte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 die Rückforderungsverfügungen vom 4. August 2022. Mit diesen hatte die Beschwerdegegnerin die für die Periode vom 31. Oktober 2021 bis 5. Februar 2022 ausbezahlten Taggelder der Mutterschaftsentschädigung zurückgefordert. Somit sind hier die Gesetze und Verordnungen in den vom 31. Oktober 2021 bis 5. Februar 2022 gültigen Fassungen anwendbar. Die nachfolgenden Normen werden grundsätzlich in der für diese Periode anwendbaren Fassung zitiert. Soweit unterschiedliche Fassungen zur Anwendung kommen, werden diese als solche bezeichnet. 3.3. Nach Art. 16b EOG hat eine Frau Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), sie in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und sie im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG ist, 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bezieht (lit. c). Gemäss Art. 16c Abs. 1 und 2 EOG entsteht der Entschädigungsanspruch am Tag der Niederkunft. Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet. Nach Art. 16e EOG wird die Mutterschaftsentschädigung als Taggeld ausgerichtet (Abs. 1). Dieses beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Danach bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11, Stand am 1. Juli 2021) wird die Entschädigung für Selbstständigerwerbende aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit, b. Unfall, c. Dienst im Sinne von Art. 1a EOG, d. Mutterschaft oder e. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG. Art. 7 Abs. 1 EOV hält fest, dass die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. 4.2. bis Das BSV führte dazu in Rz 5043 seiner Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO, gültig ab 1. Juli 2005, Stand: 1. Juli 2021) aus, bei der Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens würden die dem AHV-Beitrag unterliegenden Sozialversicherungsleistungen (EO-Entschädigungen und IV-Taggelder) nicht berücksichtigt. Für die Umrechnung (ebenfalls) nicht berücksichtigt würden Perioden, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt habe wegen Krankheit, Unfall, Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG, Mutterschaft und Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG. Der Grund der Einkommensreduktion müsse dabei über eine zusammenhängende Periode von mindestens 30 Tagen dauern (Rz 5043.1 und 5043.2 WEO). 4.2.1. Das Kreisschreiben des BSV über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung (KS MVSE, gültig ab 1. Januar 2021, Stand: 1. Juli 2021) hält in Rz 1124 fest: Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor der Geburt verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Die Rz 5043.1-5044 WEO sind anwendbar. Liegt dieses Einkommen mehr als ein Kalenderjahr zurück, ist auf das Einkommen des Kalenderjahres vor dem Geburtsjahr abzustellen. Als Beleg für das Einkommen ist auf die Akontozahlungen abzustellen (Rz 1125 KS MVSE). Auf Wunsch der Frau oder des 4.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Mannes kann auch auf das Einkommen des Geburtsjahres abgestellt werden. Dabei dürfen aber nur Einkommen, die vor der Geburt erwirtschaftet worden sind, beigezogen werden (Rz 1126 KS MVSE). Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens auf den Tag ist das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen (Rz 1128 KS MVSE). Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als Selbständigerwerbende, Beleg aus der Buchhaltung, Rz 1129 KS MVSE). Die als Reaktion auf das Coronavirus rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzte Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 830.31; abgekürzt: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, alle Fassungen) regelte den Anspruch auf eine Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines X.___ und Selbständigerwerbende hatte unbestrittenermassen gestützt darauf bzw. konkret nach Art. 2 Abs. 3 bzw. Abs. 3 EOG Anspruch auf eine Entschädigung. Zur Höhe und Bemessung der Entschädigung regelte Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, das Taggeld betrage 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden sei (Abs. 1). Für die Ermittlung des Einkommens sei Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3 , die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen hätten, bleibe die Berechnungsgrundlage die gleiche (Abs. 2 ). Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständiger u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3 , die nicht unter Abs. 2 fielen, sei das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Abs. 3 ). Weise für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende u.a. nach Art. 2 Abs. 3 oder 3 die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen aus als die Berechnungsgrundlage nach Abs. 2 oder 2 , so würden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen (Abs. 2 ). Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund dieser Verordnung vom 17. März 2020 bis 18. April 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigungen (vgl. Einspracheentscheid Ziff. II. 3.2, act. G 1.2). 4.2.3. bis bis bis bis bis quinquies bis bis ter ter0 Vorliegend stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2021 bis 5. Februar 2022 sei die infolge der Corona-Pandemie unbestrittenermassen erlittene Erwerbseinbusse bzw. insbesondere der ihr in der Zeit vor der Geburt gewährte Corona-Erwerbsersatz nicht als Bestandteil des durchschnittlichen 5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommens zu berücksichtigen (vgl. Einspracheentscheid Ziff. II 3.2, act. G 1.2). Eine Nicht-Berücksichtigung der Erwerbseinbusse widerspricht allerdings sowohl Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV (vgl. Erwägung 4.2) als auch der Regelung gemäss KS MVSE Rz 1129 (vgl. Erwägung 4.2.2), wonach für die Berechnung des Einkommens nur diejenige Zeit berücksichtigt wird, in welcher das Einkommen erwirtschaftet wurde bzw. Perioden nicht berücksichtigt werden, in denen die Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat (wegen Krankheit, Unfall, Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG, Mutterschaft, Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG). In Analogie zu Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV hat offensichtlich auch eine Periode unberücksichtigt zu bleiben, in welcher die Mutter infolge der Corona-Pandemie ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt und dafür Corona-Erwerbsersatz erhalten hat. Bereits unter diesem Blickwinkel erscheint die definitive Berechnung der Mutterschaftsentschädigung und damit die Rückforderung fehlerhaft. 5.2.  5.3. Diesem Aspekt trug sodann das BSV in seiner Mitteilung an die AHV- Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 435 vom 5. Mai 2021 Rechnung und hielt fest, die Krise im Zusammenhang mit Covid-19 und die daraus resultierenden Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie hätten zur Folge, dass das für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung anrechenbare Einkommen 2020 für eine uneingeschränkt ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht immer aussagekräftig sei. Hinzu komme, dass die Corona-Erwerbsersatzentschädigung anhand der Einkommen des Jahres 2019 berechnet werde, da sie die Situation vor der Pandemie widerspiegeln würden. Diese Mitteilung enthalte Weisungen, um der durch die Pandemie verursachten Ausnahmesituation Rechnung zu tragen und so zu vermeiden, dass der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung Erwerbsjahre zugrunde lägen, die coronabedingt auf einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit basierten. Die Weisungen würden sich ausschliesslich auf die durch die Coronavirus-Pandemie verursachte Situation beziehen und würden nicht auf eine generelle Änderung der Praxis bei der Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung abzielen. Zudem seien sie zeitlich begrenzt. 5.3.1. Zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung regelte das BSV in dieser Mitteilung: Fällt das Einkommen für die Festsetzung der Akontobeiträge des Referenzjahres 2020 nachteiliger aus als das Einkommen für die Akontobeiträge 2019 oder jenes für die definitive AHV-Beitragsfestsetzung 2019, wird für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung das massgebende Einkommen für 2019 als 5.3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundlage herangezogen. Bei der Berechnung der Erwerbsaufallentschädigung müssten die Ausgleichskassen in Abweichung von Rz 5043-5045 WEO und Rz 1124-1126 KS MVSE und in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 EOV das Einkommen für die Akontobeiträge für das Jahr 2020 systematisch mit dem massgebenden Einkommen des letzten verfügten AHV-Beitrags von 2019 vergleichen und dabei das für die betroffene Person vorteilhaftere Einkommen für das Referenzjahr berücksichtigen. Die Rz 5046 WEO und 1127 KS MVSE blieben für eine nachträgliche Anpassung der Erwerbsaufallentschädigung gültig. Diese Regel gelte für alle Erwerbsausfallentschädigungen (für Dienstleistende, bei Mutterschaft, bei Vaterschaft und, ab 1. Juli 2021, für die Unterstützung von betreuenden Angehörigen). Diese Mitteilung betreffe alle Versicherungsfälle, die im Kalenderjahr 2021 auftreten würden. Die vorliegende Regelung gelte ab dem aktuellen Datum bis zum 31. Dezember 2021, auch für Anträge, die bei den Ausgleichskassen hängig seien. Durch Mitteilung des BSV Nr. 441 vom 5. Oktober 2021 wurde nochmals konkret festgehalten, dass die Ausnahmeregelung für die Erwerbsausfallentschädigung am 31. Dezember 2021 ende. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für die Gerichte nicht verbindlich. Diese sollen sie bei ihren Entscheidungen aber berücksichtigen, sofern sie dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Normanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 147 V 280 E. 2.2). 5.3.3. Nachdem der vorliegende Versicherungsfall "Mutterschaft" eingetreten ist, hätte die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungsbestimmungen des BSV abstellen müssen. Dies insbesondere, da nicht ersichtlich ist, dass diese Verwaltungsweisungen mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklang wären. Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 5. September 2023 (act. G 6) weiterhin einzig - und in diesem Punkt korrekt - daran festhält, dass die Corona-Erwerbsausfallentschädigung analog einer gewöhnlichen EO-Entschädigung bei der Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens für die Mutterschaftsentschädigung nicht berücksichtigt werden könne, übersieht sie, dass auch dem Versicherungsfall "Mutterschaft" aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende 2021 eine spezielle Behandlung zugesprochen wurde. Dabei ist nicht die bereits erhaltene EO- Entschädigung als zusätzlicher Bestandteil des massgebenden Einkommens mitzuberücksichtigen, sondern es ist vielmehr auch bei der Berechnung der Mutterschaftsentschädigung von denselben Einkommensgrundlagen auszugehen, wie 5.3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Januar 2023 aufgehoben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. sie für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung zur Anwendung kamen. Nachdem gestützt auf die BSV-Mitteilung Nr. 435 die Rechtsgleichheit beim Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gewahrt wird, sieht das Gericht keinen Grund, von der im strittigen Zeitpunkt geltenden Weisung abzuweichen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Es ist festzuhalten, dass die erste Berechnung korrekt war, weshalb es an den Voraussetzungen für eine Revision der Verfügungen fehlte. 6.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das EOG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. f ATSG). 6.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.01.2024 Art. 16b EOG, Art. 7 Abs. 1 EOV, Covid-19-VO, Mitteilungen des BSV Nr. 435 vom 5. Mai 2021: Aufgrund der bis Ende 2021 gültigen Ausnahmebestimmungen hat die selbständig erwerbende Beschwerdeführerin Anspruch darauf, dass für die Berechnung ihrer Mutterschaftsentschädigung auf dasjenige Einkommen abzustellen ist, das vor der Coronapandemie erzielt worden ist bzw. für welches vor der Coronapandemie Akontobeiträge geleistet wurden, wenn dieses vorteilhafter war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 16. Januar 2024, MVE 2023/1).

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