Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.10.2007 MUV 2007/1

4. Oktober 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,303 Wörter·~12 min·8

Zusammenfassung

Art. 16e Abs. 2 EO, Art. 31 EOV, Art. 5 EOV. Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens. Das Einkommen der Versicherten vor der Niederkunft wird nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ermittelt, indem das unmittelbar vor der Niederkunft erzielte Einkommen zur Bemessungsgrundlage der Mutterschaftsentschädigung herangezogen wird. Eine freiwillige Reduktion des Arbeitspensums in den letzten Schwangerschaftsmonaten ohne Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit wirkt sich daher auf die Höhe der auszurichtenden Mutterschaftsentschädigung aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007, MUV 2007/1).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: MUV 2007/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: MUV - Mutterschaftsversicherung Publikationsdatum: 25.03.2020 Entscheiddatum: 04.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 04.10.2007 Art. 16e Abs. 2 EO, Art. 31 EOV, Art. 5 EOV. Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens. Das Einkommen der Versicherten vor der Niederkunft wird nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ermittelt, indem das unmittelbar vor der Niederkunft erzielte Einkommen zur Bemessungsgrundlage der Mutterschaftsentschädigung herangezogen wird. Eine freiwillige Reduktion des Arbeitspensums in den letzten Schwangerschaftsmonaten ohne Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit wirkt sich daher auf die Höhe der auszurichtenden Mutterschaftsentschädigung aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007, MUV 2007/1). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 4. Oktober 2007 In Sachen Schulgemeinde B.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutterschaftsentschädigung (i.S. M.___) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- M.___ (nachfolgend: Versicherte) war bei der Schulgemeinde B.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Bis Ende Juli 2006 bewältigte sie ein volles Pensum von 30 Lektionen pro Woche und hatte ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7'712.30. Ab dem August 2006 reduzierte sie ihr Pensum auf 14 Lektionen pro Woche und verdiente Fr. 3'599.05 (act. G 5.1-3/6, act. G 1). Am 6. Oktober 2006 gebar sie einen Sohn (act. G 5.1-6/6). Die Arbeitgeberin richtete ihr vom 6. Oktober 2006 bis 25. Januar 2007 einen Lohn von insgesamt Fr. 25'380.15 aus (act. G 5.1-3/6). Am 8. November 2006 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Erwerbsersatzordnung an und beantragte die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung an die Arbeitgeberin (act. G 5.1). Am 13. Februar 2007 erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) auf Ersuchen der Arbeitgeberin eine Verfügung, worin sie der Versicherten für den Zeitraum 6. Oktober 2006 bis 11. Januar 2007 eine Mutterschaftsentschädigung von Fr. 96.-- pro Tag (Total: Fr. 9'977.15) zusprach (act. G 5.8). B.- Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 21. März 2007 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung basierend auf dem Durchschnittseinkommen der letzten 9 Monate vor der Geburt. Zur Begründung führte sie aus, sie erleide eine erhebliche finanzielle Einbusse, weil sie der Versicherten einen Lohn gestützt auf das Durchschnittseinkommen der letzten neun Monate bezahlt habe, von der SVA aber nur eine Mutterschaftsentschädigung gestützt auf das letzte Einkommen vor der Geburt erhalten habe. Die Mutterschaftsentschädigung sei aber auf der Grundlage des Durchschnittseinkommens der letzten neun Monate auszurichten. Dies sei in der Vergangenheit auch die Praxis der SVA gewesen. Indem sie nunmehr auf den letzten Lohn abstelle, nehme sie eine Praxisänderung vor, die nur zulässig sei, wenn es sich um eine generelle Praxisänderung handle, die auf hinreichenden sachlichen Gründen beruhe, vorher angekündigt worden sei und eine Übergangsregelung getroffen werde.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ihr Vertrauen in die Weitergeltung der Praxis der SVA, gestützt auf welche sie Dispositionen vorgenommen habe, sei verletzt worden (act. G 5.11). Mit Entscheid vom 16. April 2007 wies die SVA die Einsprache ab. Die Versicherte sei als Arbeitnehmende mit einem regelmässigen Einkommen ohne starke Schwankungen im Sinne von Art. 5 EOV zu betrachten, weshalb auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen sei (act. G 5.14, act. G 3). C.- Gegen diese Einsprache richtet sich die Beschwerde vom 16. Mai 2007, worin die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung basierend auf dem Durchschnittseinkommen der letzten 9 Monate vor der Geburt beantragt. Zur Begründung führt sie wiederum aus, die vorgenommene Praxisänderung sei unzulässig, und fügt bei, der Einkommensunterschied der Versicherten stelle eine starke Schwankung dar, weshalb nicht von einem regelmässigen Einkommen im Sinne von Art. 5 EOV auszugehen sei. Damit sei das vorgeburtliche Einkommen nach Art. 6 Abs. 2 EOV zu bemessen, indem das Durchschnittseinkommen der letzten 9 Monate vor der Geburt berechnet werde. Es sei im Übrigen auch in Zukunft mit Schwankungen im Erwerbseinkommen der Versicherten zu rechnen. Die Berechnungsart der Beschwerdegegnerin verstosse gegen den Gesetzeszweck der Sicherung des bisherigen Lebensunterhalts. Zudem würde damit das redliche Verhalten von Frauen bestraft, die sich gegen Ende der Schwangerschaft etwas schonen wollten, ohne sich aber gleich vom Arzt krankschreiben zu lassen (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid und führt weiter aus, es treffe nicht zu, dass es eine Praxis gebe, wonach auf das durchschnittliche Einkommen der letzten neun Monate vor der Geburt abzustellen sei (act. G 5). Mit Replik vom 11. Juli 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und führt zudem aus, es könne nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, dass Pensumsveränderungen sich auf die auszurichtende Mutterschaftsentschädigung auswirkten. Gerade bei Lehrerinnen erfolgten Pensenverkleinerungen und -vergrösserungen auf das neue Schuljahr oft aus schulplanerischen Gründen und würden gegen deren Wunsch vorgenommen. Ein striktes Abstellen auf den letzten, vor der Geburt erzielten Monatslohn betreffe daher Lehrerinnen mit einem Geburtstermin anfangs Schuljahr ungleich mehr. Es sei auch an den Fall zu denken, dass eine werdende Mutter kurz vor

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Niederkunft ihren Beschäftigungsgrad massgeblich erhöhe und damit in den Genuss einer höheren Mutterschaftsentschädigung komme, was als stossend zu erachten sei (act. G 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 11). II. 1.- Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat der Versicherten nach der Niederkunft Lohn ausgerichtet, und die Versicherte hat die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung an die Beschwerdeführerin beantragt (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG], SR 834.1). Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin durch die Verfügung und den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges finanzielles Interesse daran, dass eine höhere Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet wird. Sie ist damit beschwerdelegitimiert. 2.- a) Seit dem 1. Juli 2005 haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinn des AHVG obligatorisch versichert waren, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerinnen im Sinn von Art. 10 ATSG oder selbstständig Erwerbende im Sinn von Art. 12 ATSG waren oder im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet und einen Barlohn bezogen haben (Art. 16b Abs. 1 EOG). Der Entschädigungsanspruch entsteht grundsätzlich am Tag der Niederkunft und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16c und 16d EOG). b) Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 16e Abs. 1 EOG). Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruches erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Für die Ermittlung dieses Einkommens bildet das AHV-abgabepflichtige Einkommen die Grundlage (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 EOG). Dem Bundesrat wird die Kompetenz übertragen, Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung aufzustellen (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EOG).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV, SR 834.11) wird die Entschädigung auf Grund des letzten, vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet, wobei Tage nicht berücksichtigt werden, an denen die Mutter aufgrund Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst im Sinne von Art. 1a EOG oder anderer, nicht selbst verschuldeter Gründe, kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat. Für die Ermittlung des vorgeburtlichen Durchschnittseinkommens sind die Bestimmungen des Erwerbsersatzes für Dienstleistende sinngemäss anwendbar (Art. 31 Abs. 2 EOV). Für Arbeitnehmerinnen mit regelmässigem Einkommen im Monatslohn wird der im letzten Kalendermonat vor Entstehen des Anspruchs erzielte Monatslohn durch 30 geteilt (Art. 5 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 31 Abs. 2 EOV). 3.- a) Im vorliegenden Fall hat die Versicherte ihr Arbeitspensum im 8. und 9. Schwangerschaftsmonat um mehr als die Hälfte verkleinert. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin handelte es sich dabei um eine freiwillige Pensumsreduktion aufgrund der Schwangerschaft, ohne dass jedoch eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte. b) Festzustellen ist vorerst, dass die vom Bundesrat in Art. 31 EOV getroffene sowie kraft Verweis geltende Regelung von Art. 5 und Art. 6 EOV gesetzmässig ist. Zwar könnte nach dem Wortlaut von Art. 16e Abs. 2 EOG das durchschnittliche Erwerbseinkommen auch berechnet werden, indem ein grösserer Zeitraum vor der Niederkunft als Berechnungsgrundlage genommen und daraus das durchschnittliche Erwerbseinkommen gebildet würde, wie dies die Beschwerdeführerin vorschlägt. Es ergibt sich jedoch aus den Materialien, dass der Gesetzgeber das unmittelbar vor der Niederkunft erzielte Einkommen zum Berechnungsmassstab der Mutterschaftsentschädigung heranziehen wollte (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002 zur parlamentarischen Initiative zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes [Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter], BBl. 2002, S. 7547; vgl. auch OLIVIER SUBILIA, La nouvelle loi sur les allocations pour perte de gain et maternité, AJP 2005 S. 1474 sowie DIETER WIDMER, Die Sozialversicherung in der Schweiz, 5. Aufl., S. 261 f.). Die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung ist daher massgebend, zumal sie sich an den vom Gesetzgeber eingeräumten Rahmen hält und

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht gegen die Rechtsgleichheit, das Willkürverbot oder andere verfassungsrechtliche Schranken verstösst. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die getroffene Regelung nicht gegen den Gesetzeszweck verstösst, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Indem das unmittelbar vor der Geburt erzielte Einkommen zu einer Mutterschaftsentschädigung führt, ist der bisherige Lebensunterhalt abgesichert. Ein freiwilliger Einkommensverzicht ist nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht abgesichert. c) Die Versicherte stand im Zeitpunkt der Niederkunft unbestrittenermassen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Ihr Einkommen betrug bis Ende Juli 2006 Fr. 7'712.30. Nach der Pensumsreduktion erzielte sie ab dem August 2006 ein Einkommen von Fr. 3'599.05. Die Versicherte erzielte damit ein regelmässiges Einkommen im Monatslohn. Die Einbusse im Einkommen ab dem August 2006 stellt keine Schwankung des Einkommens dar, da es sich dabei um eine Folge der Pensumsänderung handelt. Das Einkommen blieb relativ zum Beschäftigungsgrad genau gleich hoch, womit eine Einkommensschwankung schon definitionsgemäss nicht gegeben sein kann. Die Beschwerdegegnerin hat damit richtigerweise die Bemessungsregeln von Art. 5 EOV für Arbeitnehmende mit regelmässigem Einkommen angewendet und nach Massgabe von Art. 5 Abs. 2 lit. b EOV ein vorgeburtliches Einkommen von (gerundet) Fr. 120.-pro Tag ermittelt, womit der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung Fr. 96.-beträgt, wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls zutreffend berechnet hat. d) Es ist nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung von Art. 31 EOV auch nicht zulässig, auf das zuletzt im Juli 2006 erzielte volle Einkommen abzustellen und das verminderte Einkommen vom August und September 2006 nicht zu berücksichtigen. Die Einkommensverminderung ab dem August 2006 ist Folge einer freiwilligen Pensumsreduktion. Damit ist keiner der in Art. 31 Abs. 1 lit. a-e EOV genannten Gründe gegeben, die eine Nichtberücksichtigung des verminderten Einkommens zuliessen. 4.- a) Was die Beschwerdeführerin gegen die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. So unterliegt das Einkommen der Versicherten wie dargelegt keinen Schwankungen, sondern ist als regelmässiges Einkommen zu betrachten. Auch wenn es in Zukunft zu Pensumsänderungen kommen wird, ist das Einkommen nicht als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte schwankend zu bezeichnen, da die Höhe des Einkommens nicht von besonderen Umständen wie Wetter, Jahreszeit oder Leistungsfähigkeit, sondern vom Beschäftigungsgrad abhängt (vgl. hiezu Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE), gültig ab 1. Juli 2005, Rz 1088 sowie Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO), gültig ab 1. Juli 2005 Rz 5029). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Änderungen im Anstellungsgrad jedoch grundsätzlich nur mittels Änderungskündigung durchgesetzt werden können, wenn sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen erfolgen. Eine unfreiwillige Pensumsreduktion führt zu Teilarbeitslosigkeit, die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung auslösen kann. Teilarbeitslosigkeit ist bei der Bemessung der Mutterschaftsentschädigung zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Arbeitnehmerinnen im Schuldienst mit einem Geburtstermin anfangs Schuljahr nicht schlechter behandelt als andere Arbeitnehmerinnen, da bei allen Arbeitnehmerinnen einer unfreiwilligen Pensumsreduktion Rechnung getragen wird. Dass sich eine freiwillige Pensumsreduktion bei fortgeschrittener Schwangerschaft massgeblich auf die Höhe der Mutterschaftsentschädigung auswirken kann, wie die Beschwerdeführerin bemängelt, trifft zweifellos zu. Jedoch entspricht dies den gesetzlichen Bestimmungen, die vom Versicherungsgericht zu respektieren sind. Eine Änderung der geltenden Rechtslage, die in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu befriedigen vermag, liegt im Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers. Ebenso ist nach der geltenden Rechtslage hinzunehmen, dass eine Versicherte eine höhere Mutterschaftsentschädigung erhält, wenn sie ihr Arbeitspensum in den letzten Schwangerschaftsmonaten erhöht, um eine höhere Versicherungsleistung zu erwirken. b) Es kann sodann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin die Mutterschaftsentschädigung bislang ermittelte, indem sie das durchschnittliche Einkommen der Schwangerschaftsmonate als vorgeburtliches Einkommen ermittelte. Wenn sie dies so gemacht hätte, so wäre dieses Vorgehen nicht gesetzmässig gewesen. Die Beschwerdeführerin könnte in diesem Fall nicht beanspruchen, dass ihr vorgeburtliches Einkommen ebenfalls gesetzeswidrig ermittelt würde, da die Beschwerdegegnerin die gesetzeswidrige Praxis - so weit sie sie jemals hatte mittlerweile unzweifelhaft aufgegeben hat, womit keine Konstellation vorliegt, wo

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vorliegt (vgl. HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 518). 5.- Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.10.2007 Art. 16e Abs. 2 EO, Art. 31 EOV, Art. 5 EOV. Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens. Das Einkommen der Versicherten vor der Niederkunft wird nach dem klaren Willen des Gesetzgebers ermittelt, indem das unmittelbar vor der Niederkunft erzielte Einkommen zur Bemessungsgrundlage der Mutterschaftsentschädigung herangezogen wird. Eine freiwillige Reduktion des Arbeitspensums in den letzten Schwangerschaftsmonaten ohne Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit wirkt sich daher auf die Höhe der auszurichtenden Mutterschaftsentschädigung aus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2007, MUV 2007/1).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:11:14+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

MUV 2007/1 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.10.2007 MUV 2007/1 — Swissrulings