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St.Gallen Versicherungsgericht 09.12.2010 MB 2010/2

9. Dezember 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,158 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Art. 1 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GMB: Das Gesuch um Mutterschaftsbeiträge ist spätestens innerhalb eines Jahres ab Geburt des Kindes zu stellen. Der Mietzins einer Zweitwohnung für den Ehemann, welcher ein Studium absolviert, kann vorliegend nicht in der ganzen Höhe zum massgebenden Lebensbedarf gezählt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010, MB 2010/2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: MB 2010/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 09.12.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2010 Art. 1 Abs. 1 und 9 Abs. 1 GMB: Das Gesuch um Mutterschaftsbeiträge ist spätestens innerhalb eines Jahres ab Geburt des Kindes zu stellen. Der Mietzins einer Zweitwohnung für den Ehemann, welcher ein Studium absolviert, kann vorliegend nicht in der ganzen Höhe zum massgebenden Lebensbedarf gezählt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2010, MB 2010/2). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 9. Dezember 2010 in Sachen FM.___, Rekurrentin, vertreten durch MM.___, gegen Sozialamt der Stadt St. Gallen, Stationäre und Besondere Sozialhilfe, Brühlgasse 1, Postfach 563, 9004 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mutterschaftsbeiträge Sachverhalt: A.       A.a FM.___, verheiratet mit MM.___, brachte am 16. April 2009 Sohn A.___ und am 14. April 2010 Sohn B.___ zur Welt (act. G 4.1/2). Die Städtische Stelle für Mutterschaftsbeiträge, St. Gallen, stellte am 31. Mai 2010 im Namen von FM.___ zwei Gesuche um Ausrichtung von Mutterschaftsbeiträgen für die beiden Söhne A.___ und B.___ (act. G 4.1/1 und 2). A.b Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 teilte das Sozialamt, Stationäre und Besondere Sozialhilfe, St. Gallen, mit, dass dem Gesuch um Mutterschaftsbeiträge für A.___ aufgrund des zu spät eingereichten Gesuchs nicht entsprochen werden könne (act. G 4.1/3). In einer weiteren Verfügung vom 8. Juli 2010 entsprach das Sozialamt hingegen dem Gesuch um Mutterschaftsbeiträge für B.___. Es wurde festgehalten, dass FM.___ für den Monat Mai 2010 ca. Fr. 894.60 und für die restlichen fünf Monate ca. Fr. 944.60 pro Monat, je nach Abrechnung der Mutterschaftsentschädigung, Mutterschaftsbeiträge erhalte. Für die Zeit Mai bis Dezember 2010 übernehme das Sozialamt die Krankenkassenprämien der Grundversicherung sowie die Selbstbehaltrechnungen für FM.___ und ihren Sohn B.___ (act. G 4.1/4). B.       B.a Gegen diese beiden Verfügungen vom 8. Juli 2010 richtet sich der von MM.___ im Namen von FM.___ erhobene Rekurs vom 9. August 2010 (Postaufgabe: 10. August 2010) mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben, es seien der Rekurrentin Mutterschaftsbeiträge für ihren Sohn A.___ zu erbringen und für beide Söhne seien die Mutterschaftsbeiträge neu zu berechnen und entsprechend höhere Beträge auszubezahlen. Der Vertreter der Rekurrentin habe am 15. April 2010 mit dem Sozialdienst des Kantonsspitals St. Gallen Kontakt aufgenommen und gleichzeitig die Unterlagen für die Mutterschaftsbeiträge erhalten. Noch am selben Tag habe er auf die erwähnte Telefonnummer angerufen, um ein Gesuch um Mutterschaftsbeiträge für beide Söhne geltend zu machen. Es sei allerdings niemand erreichbar gewesen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb er erst am nächsten Montag, 19. April 2010, habe Kontakt aufnehmen und sein Gesuch geltend machen können. Somit habe er die Pflicht erfüllt, innerhalb eines Jahres das Gesuch zu stellen. Er hätte die Informationen um Mutterschaftsbeiträge schon bei der Geburt von A.___ am 16. April 2009 im Kantonsspital erhalten. Er habe jedoch kein Gesuch gestellt, da er dem Staat nicht habe zur Last fallen wollen. Als Student verdiene er nichts und seine Ehefrau verdiene auch nur wenig, da neben der Familie nur wenig Zeit für die Arbeit übrig bleibe. Bei den Berechnungen seien die Wohnungskosten von Freiburg in der Höhe von Fr. 1'165.-- und die laufenden Nebenkosten (Wasser, Strom, TV, Radio, Internet) nicht berücksichtigt worden. Sie würden einen Betrag von ca. Fr. 1'400.-- pro Monat ausmachen (act. G 1). B.b In der Vernehmlassung vom 8. September 2010 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Das Gesuch um Mutterschaftsbeiträge (für die Kinder A.___ und B.___) sei von der Städtischen Stelle für Mutterschaftsbeiträge beim Sozialamt St. Gallen am 1. Juni 2010 eingegangen. Wann genau die Rekurrentin ihr Gesuch bei der Städtischen Stelle für Mutterschaftsbeiträge eingereicht habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen, sei jedoch für den Eingang beim Sozialamt St. Gallen auch nicht relevant. Das Gesuch betreffend die Mutterschaftsbeiträge für den Sohn A.___ sei somit eindeutig zu spät eingereicht worden, weshalb der Anspruch verwirkt sei. Bei der Berechnung der Mutterschaftsbeiträge seien die Mietkosten der Rekurrentin und deren Kinder in St. Gallen in der Höhe von Fr. 550.-- (Mai 2010) bzw. Fr. 600.-- (ab Juni 2010) sowie die Hälfte der Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'165.-- (inkl. Nebenkosten) für die vom Ehemann der Rekurrentin bewohnte 2½-Zimmerwohnung also Fr. 582.50, berücksichtigt worden. Zusammen mit der Einschreibegebühr, den Prüfungsgebühren, den persönlichen AHV-Beiträgen sowie dem Anteil für Bücher, EDV etc. sei bei der Berechnung der Mutterschaftsbeiträge unter diversen Kosten ein Betrag von Fr. 750.-enthalten. Es wäre dem Ehemann der Rekurrentin möglich, ein Zimmer für Fr. 582.50 pro Monat zu bewohnen bzw. seine für zwei Personen bewohnbare Wohnung mit einem weiteren Studenten zu teilen. Die von ihm nicht belegten Fr. 1'400.-- pro Monat für die Wohnung seien nicht vollumfänglich an die Lebenskosten anzurechnen (act. G 4). B.c Mit Replik vom 19. September 2010 führt der Vertreter der Rekurrentin im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Besuche der Rekurrentin und ihrer Kinder gezwungen sei, eine 2-Zimmerwohnung zu mieten (act. G 6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Mit Duplik vom 14. Oktober 2010 hält die Vorinstanz am Antrag auf Abweisung des Rekurses fest (act. G 8). C.       Am 5. November 2010 hat das Versicherungsgericht beim Sozialamt der Stadt St. Gallen die Endabrechnungen der Mutterschaftsbeiträge einverlangt. Die angeforderten Unterlagen sind am 11. November 2010 eingegangen (act. G 10).  Erwägungen: 1.         Der Rekurs der Rekurrentin richtet sich sinngemäss gegen beide Verfügungen der Vorinstanz vom 8. Juli 2010. Diese bilden somit den Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Rekursverfahren. Zu prüfen gilt es, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Rekurrentin auf Mutterschaftsbeiträge für ihren Sohn A.___ verneint hat sowie die Richtigkeit der Berechnung der Mutterschaftsbeiträge für den Sohn B.___. 2.        Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge (GMB; sGS 372.1) hat die Mutter bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie sich persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet (lit. a) und der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt (lit. b). Die gesamten Beiträge entsprechen dem Unterschied zwischen dem Lebensbedarf gemäss Art. 2 GMB und dem anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 3 GMB (Art. 6 Abs. 1 GMB). Massgebend sind Lebensbedarf und anrechenbares Einkommen während der gesamten Bemessungsperiode (Art. 6 Abs. 2 GMB). Die Beiträge werden monatlich ausbezahlt (Art. 6 Abs. 3 GMB), in der Regel für die Dauer von sechs Monaten nach der Geburt (Art. 7 Abs. 1 GMB). 3.        3.1   Die Rekurrentin ist der Ansicht, dass sie das Gesuch um Mutterschaftsbeiträge für ihren Sohn A.___ rechtzeitig gestellt habe. Der Ehemann der Rekurrentin habe am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15. April 2010 versucht, mit der Städtischen Stelle für Mutterschaftsbeiträge telefonisch Kontakt aufzunehmen, um das Gesuch zu stellen. Da niemand erreichbar gewesen sei, habe er erst am folgenden Montag (19. April 2010) das Gesuch einreichen können. 3.2   Die Mutter hat den Anspruch spätestens ein Jahr nach der Geburt anzumelden (Art. 9 Abs. 1 GMB). Die Zuständigkeit liegt bei der Wohnsitzgemeinde. Die politische Gemeinde kann diese Aufgabe einer öffentlichen oder privaten sozialen Beratungsstelle übertragen (Art. 8 GMB). In der Stadt St. Gallen ist das Gesuch bei der Städtischen Stelle für Mutterschaftsbeiträge einzureichen. Die Rekurrentin hätte somit für ihren Sohn A.___ (Geburtsdatum 16. April 2009) das Gesuch bis spätestens 16. April 2010 einreichen müssen (vgl. zum Ablauf von Fristen Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 83 GerG). Aufgrund der vorliegenden Akten ist nicht nachvollziehbar, ob der Ehemann tatsächlich am 15. April 2010 die Städtische Stelle für Mutterschaftsbeiträge telefonisch kontaktiert hat oder nicht. Dies ist allerdings insofern nicht relevant, als es der Rekurrentin möglich gewesen wäre, das Gesuch schriftlich zu stellen. Gemäss eigenen Angaben war sie bzw. ihr Ehemann am 15. April 2010 im Besitz der Unterlagen über die Mutterschaftsbeiträge und hätte somit das Gesuch gleichentags oder auch noch am Freitag, den 16. April 2010, postalisch einreichen können. Wann genau die Rekurrentin die Mutterschaftsbeiträge bei der Städtischen Stelle für Mutterschaftsbeiträge beantragt hat, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Grundsätzlich wäre die Städtische Stelle für Mutterschaftsbeiträge aus Beweisgründen gehalten, aktenmässig festzuhalten, wann bei ihr Gesuche gestellt wurden oder eingehen; erstellt ist lediglich, dass sie dem Sozialamt die Gesuche am 31. Mai 2010 übermittelt hat. Aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere aufgrund der eigenen Darstellung der Rekurrentin, ist allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie bis am 16. April 2010 das Gesuch bei der Städtischen Stelle für Mutterschaftsbeiträge nicht eingereicht hat. Indem es die Rekurrentin unterlassen hat, innert der einjährigen Frist ab Geburt ein Gesuch um Mutterschaftsbeiträge einzureichen, hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht den diesbezüglichen Anspruch für den Sohn A.___ verneint. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde von der Rekurrentin nicht eingereicht. Selbst wenn jedoch ein solches gestellt worden wäre, könnte die Frist nicht wiederhergestellt werden, da die Rekurrentin kein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft machen kann (Art. 30 VRP i.V.m. Art. 85 Abs. 1 GerG). Gemäss eigenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben wurde sie bereits bei der Geburt ihres Sohns A.___ über den Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge informiert.  4.        4.1   Bei der Berechnung der Mutterschaftsbeiträge für ihren Sohn B.___ bemängelt die Rekurrentin hauptsächlich, dass beim Lebensbedarf die Wohnungskosten des Ehemanns im Kanton Freiburg sowie die laufenden Nebenkosten nicht berücksichtigt worden seien. 4.2   Der Lebensbedarf entspricht bei der verheirateten Mutter dem Betrag des für Ehepaare massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen. Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, mit der Mutter im gleichen Haushalt, wird der Lebensbedarf für das erste Kind um einen Viertel und für das zweite Kind um einen Fünftel des Betrages des um einen Zwanzigstel erhöhten allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende für ordentliche Ergänzungsleistungen erweitert. Dem Lebensbedarf werden sodann unter anderem Mietzinsausgaben für die Wohnung, Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung sowie weitere ungedeckte Krankheitskosten hinzugerechnet (Art. 2 GMB). 4.3   Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Lebensbedarfs die Mietkosten der Wohnung des Ehemanns der Rekurrentin nicht unter die Miet- und Wohnkosten subsumiert, sondern die Hälfte der Mietkosten bei den Aus- und Weiterbildungskosten berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Miet- und Wohnkosten beziehen sich ausschliesslich auf die als gemeinsame Familienwohnung benutzte Wohnung. Die zusätzlichen Mietkosten einer Wohnung, welche aufgrund eines Studiums anfallen, gehören nicht dazu. Ebenfalls zu Recht hat die Vorinstanz lediglich die Hälfte der Mietkosten (Fr. 582.50) an die Aus- und Weiterbildungskosten angerechnet. Dem Ehemann der Rekurrentin wäre es zumutbar, die Wohnung mit einem weiteren Mitbewohner zu teilen oder sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Die von ihm im Rekurs dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig. Für gelegentliche Besuche seiner Familie wäre eine kleinere Wohnung immer noch ausreichend, zumal die Kinder noch sehr klein und nicht auf ein eigenes Zimmer angewiesen sind. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.4   Die Rekurrentin macht weiter geltend, die Auslagen für Wasser, Strom, TV, Radio und Internet seien ebenfalls beim allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen. Diese Kosten sind allerdings bereits im Pauschalbetrag bei den Grundkosten enthalten, weshalb sie nicht zusätzlich berücksichtigt werden können (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rz 86, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 1997). 4.5   Zusammenfassend sind die Berechnungen des Lebensbedarfs und die Festsetzung der Mutterschaftsbeiträge durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der monatliche Grundbedarf, bestehend aus Fr. 2'340.-- für das Ehepaar, Fr. 410.-- für das erste und Fr. 328.-- für das zweite Kind (zur Höhe des allgemeinen Lebensbedarfs vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) sowie die Miet- und Wohnkosten von Fr. 550.-(ab Juni 2010 Fr. 600.--) und die diversen Kosten (u.a. Ausund Weiterbildungskosten) von Fr. 750.-- ergeben den monatlichen massgebenden Lebensbedarf von Fr. 4'378.--. Aus der Gegenüberstellung mit dem anrechenbaren monatlichen Einkommen von Fr. 3'483.40 (Mutterschaftsentschädigung Fr. 750.--, Kinder- und Familienzulagen Fr. 400.-- und Stipendium Fr. 2'333.40) ergibt sich für den Monat Mai ein Anspruch auf Mutterschaftsbeiträge von Fr. 894.60 sowie für die fünf Monate ab Juni 2010 von Fr. 944.60. 4.6   Der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens von einer Mutterschaftsentschädigung von Fr. 4'500.-- ausgegangen ist. Die Berechnungsanzeige der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2010 weist effektiv eine Mutterschaftsentschädigung von Fr. 4'198.50 aus (act. G 4.1/2). Aus den von der Vorinstanz eingereichten Endabrechnungen der Mutterschaftsbeiträge (act. G 10) ist ersichtlich, dass die Differenz von Fr. 301.50 der Rekurrentin ausbezahlt wurde und die angefochtene Verfügung auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.   5.         5.1   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2   Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Die Rekurrentin ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.      Der Rekurs wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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