Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2024/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: KV - Krankenversicherung Publikationsdatum: 30.04.2025 Entscheiddatum: 24.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2025 Art. 9 ff. und Art. 11 Abs. 3 EG-KVG; Art. 12quater Abs. 1 Vo-EG-KVG. Verneinung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2024. Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht, dass die von der Vorinstanz gestützt auf die Daten der definitiven Steuerveranlagung 2022 vorgenommene Berechnung, die zur Verneinung eines IPV-Anspruchs der Rekurrentin für das Jahr 2024 führt, nicht korrekt wäre. Die Frage, ob es sich rechtfertigt, in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 EG- KVG ausnahmsweise von den Daten der definitiven Steuerveranlagung 2022 abzuweichen und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen, wird verneint, da entgegen der Meinung der Rekurrentin ungewisse Schulden, deren Bestand und Höhe noch nicht feststehen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht beeinflussen. Eine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Abweisung des Rekurses (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2025, KV-SG 2024/7). «Entscheid als PDF" © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 24. März 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio
Geschäftsnr. KV-SG 2024/7
Parteien
A.___, Rekurrentin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2024
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2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherte) meldete sich und ihre Tochter B.___ am 1. Januar 2024 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2024 an (SVA-act. 1). A.b Auf der Grundlage der Daten der definitiven Steuerveranlagung 2022 bejahte die SVA mit Verfügung vom 26. Januar 2024 einen Anspruch auf IPV der Tochter in Höhe von Fr. 1'067.40, verneinte hingegen einen solchen der Versicherten, da ihre anteilsmässige Belastungsgrenze (Fr. 6'425.80) über der massgeblichen Referenzprämie (Fr. 5'692.80) liege (SVA-act. 2). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 2. Februar 2024 über das SVA-Kontaktformular Einsprache, soweit ihr Anspruch auf IPV abgelehnt wurde (SVA-act. 3). B.b Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2024 wies die SVA die Einsprache der Versicherten ab (SVA-act. 7). C. C.a Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Rekurrentin) am 18. März 2024 Rekurs und ersuchte um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. März 2024 sowie Gewährung der IPV für sie selbst unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eventualiter beantragte sie sinngemäss die Sistierung des Verfahrens, bis die in anderen Verfahren zu bestimmenden Rückzahlungsverpflichtungen abgewickelt seien (act. G1). C.b Mit Schreiben vom 25. März 2024 wurde die Rekurrentin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.– zu bezahlen (act. G2). Dieser Aufforderung kam sie am 8. April 2024 nach. C.c Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 beantragte die SVA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses (act. G4). C.d Seitens Rekurrentin ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme mehr ein. In der Folge wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (act. G6). Erwägungen 1.
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3/8 Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Rekurrentin auf IPV für das Jahr 2024. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien einzig das bei der Anspruchsprüfung zu berücksichtigende Vermögen strittig. 2. 2.1 Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen IPV zu gewähren. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden und nach der Feststellung der Bezugsberechtigung die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Dazu haben die Kantone nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) geregelt. 2.2 In Bezug auf die persönlichen Voraussetzungen bestimmt Art. 10 Abs. 1 EG-KVG, dass eine Prämienverbilligung Personen gewährt wird, die im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). 2.3 In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die IPV auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Das massgebende Einkommen berechnet sich nach Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG ausgehend vom steuerlichen Reineinkommen unter Berücksichtigung weiterer Zuschläge und Abzüge (vgl. zu diesen Ziff. 1 bis 6). Unter anderem entspricht das massgebende Einkommen dem Reineinkommen zuzüglich 20 % des steuerbaren Vermögens (Ziff. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG haben sodann Personen, deren steuerbares Vermögen über Fr. 100'000.– beträgt, keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Diese Vermögensobergrenze erhöht sich für Personen, welche einen Kinderabzug i.S.v. Art. 14 Vo-EG-KVG geltend machen können, bis zu einem Betrag von Fr. 150'000.– (Erhöhung von Fr. 20'000.– für jedes minderjährige Kind [lit. a] bzw. Fr. 40'000.– für jede junge erwachsene Person bis zum 25. Altersjahr [lit. b]). 2.4 Grundlage für die Berechnung des die IPV auslösenden Einkommens bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird (Art.
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4/8 11 Abs. 2 EG-KVG und Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG). Bei noch nicht definitiv veranlagten Personen ist die Steuerdeklaration massgeblich. Ist die Veranlagung rechtskräftig, führt die Sozialversicherungsanstalt die Neuberechnung der Prämienverbilligung durch (Art. 12 Abs. 5 Vo-EG- KVG). 2.5 Entspricht das durch die Steuerdaten ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG). Gemäss Art. 12quater Abs. 1 Vo-EG-KVG wird nur dann auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben. Weiter muss die Abweichung im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen (Art. 12quater Abs. 2 Vo-EG-KVG). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am 1. Januar 2024 im Kanton St. Gallen hatte. Die erste Anspruchsvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a EG-KVG ist damit erfüllt. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob die Rekurrentin auch die zweite Anspruchsvoraussetzung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b EG-KVG erfüllt, nämlich die Erzielung eines eine Prämienverbilligung auslösenden Einkommens bzw. das Vorliegen bescheidener wirtschaftlicher Verhältnisse (vgl. dazu Art. 9 EG-KVG). 3.2 Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 (SVAact. 5) bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 16. Februar 2024 (SVA-act. 3) einen Anspruch der Rekurrentin auf IPV gestützt auf Art. 12 Abs. 3 Vo-EG-KVG. Ausgehend von der für die Prüfung des IPV-Anspruchs für das Jahr 2024 massgebenden definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2022 habe das Reineinkommen in der Steuerperiode 2022 Fr. 35'509.– betragen, das steuerbare Vermögen Fr. 92'000.– (SVA-act. 2-1, 5-9 und 5-11). Das gemäss Art. 12 Vo-EG-KVG massgebende Einkommen belaufe sich daher in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Vo-EG-KVG auf Fr. 53'909.– (= Fr. 35'509.– + [0.2 x Fr. 92'000.–]). Das massgebende Einkommen liege somit unter der massgebenden Obergrenze von Fr. 61'800.– (Art. 6 Abs. 1 lit. b Regierungsbeschluss über die Prämienverbilligung 2024 für Personen im Kanton St. Gallen vom 5. Dezember 2023 [sGS 331.538; nachfolgend: Regierungsbeschluss]). Davon abzuziehen sei gemäss Art. 14 Abs. 1 Vo-EG-KVG der Kinderabzug für die Tochter B.___ in Höhe von Fr. 4'000.–, womit ein für die IPV-Berechnung anrechenbares Einkommen von Fr. 49'909.– resultiere. Die Belastungsgrenze (Eigenleistung, die nicht durch Prämienverbilligung ausgeglichen wird; Art. 18 Vo-EG-KG) betrage 15.45 % des anrechenbaren Einkommens (Art. 19 Abs. 1 lit. b Vo-EG-KVG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Regierungsbeschluss), d.h. Fr. 7'710.95 (= 0.1545 x Fr. 49'909.–). Die Referenzprämien beliefen sich im Jahr 2024 in der Region 1, zu welcher die Stadt C.___ gehöre (Anhang 1 der Verordnung des EDI über die Prämienregionen;
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5/8 SR 832.106), für eine erwachsene Person auf Fr. 5'692.80 und für ein Kind auf Fr. 1'334.40 (Art. 19 Abs. 1 lit. a Vo-EG-KVG i.V.m. Art. 3 Regierungsbeschluss). Die Summe der beiden Referenzprämien betrage Fr. 7'027.20 (Fr. 5'692.80 [= 81 %] + Fr. 1'334.40 [= 19 %]). Die ermittelte Belastungsgrenze von Fr. 7’710.95 sei auf die Rekurrentin und ihre Tochter B.___ aufzuteilen (Art. 21 Abs. 1 Vo-EG-KVG). Damit komme für die Rekurrentin eine Belastungsgrenze von Fr. 6’245.85 (81 % von Fr. 7'710.95) und für die Tochter eine solche von Fr. 1'465.10 (19 % von Fr. 7'710.95) zum Tragen. Da die anteilsmässige Belastungsgrenze der Rekurrentin über der massgeblichen Referenzprämie von Fr. 5'692.80 liege, habe die Rekurrentin für sich selbst keinen IPV-Anspruch. Zwar liege auch bei der Tochter die anteilsmässige Belastungsgrenze von Fr. 1'465.10 über der massgeblichen Referenzprämie von Fr. 1'334.40. Gestützt auf Art. 65 Abs. 1bis KVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Vo-EG-KVG bestehe für die minderjährige Tochter B.___ trotzdem ein IPV-Anspruch in Höhe von Fr. 1'067.40 (80 % der Referenzprämie von Fr. 1'334.40). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 sei somit zu Recht ein IPV- Anspruch für die Tochter B.___ in dieser Höhe («Mindestgarantie») bejaht worden (act. G4-5). 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass für die Ermittlung der massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung des IPV-Anspruchs im Regelfall die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres ausschlaggebend ist, wobei es weder Aufgabe der Verwaltungsbehörde noch des Gerichts ist, im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf IPV die Steuertaxation zu überprüfen bzw. in diese einzugreifen. Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht, dass die von der Vorinstanz gestützt auf die Daten der definitiven Steuerveranlagung 2022 vorgenommene Berechnung, die zur Verneinung eines IPV-Anspruchs der Rekurrentin für das Jahr 2024 führt, nicht korrekt wäre. Zu prüfen ist jedoch nachfolgend, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG von den Daten der definitiven Steuerveranlagung 2022 abzuweichen, namentlich nicht auf das veranlagte steuerbare Vermögen, sondern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen ist. 3.4 Art. 11 Abs. 3 EG-KVG lautet wie folgt: «Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt.» Mit der Verwendung des Begriffs «offensichtlich» wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Abweichung massgebend sein kann. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch im von der Verordnung angegebenen Umfang vom Vermögen bestimmt wird (Art. 11 Abs. 1 EG-KVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Vo-EG-KVG), muss rechtserheblich sein. Nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse rechtfertigen ein Abweichen von der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen [nachfolgend: VSGR] vom 4. September 2019, KV-SG 2019/3, E. 3.4). Solche Änderungen liegen gemäss Art. 12quater Vo-EG-KVG dann vor, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben und die finanziellen Verhältnisse («wirtschaftliche Leistungsfähigkeit»; Art.
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6/8 11 Abs. 3 EG-KVG) per 1. Januar des Bezugsjahrs von den Daten der Steuertaxation («ermitteltes Einkommen» [Art. 11 Abs. 3 EG-KVG], wozu – wie gesagt – teilweise auch das Vermögen zählt [Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Vo-EG-KVG]) um wenigstens 25 % abweichen (vgl. dazu den Entscheid des VSGR vom 9. Mai 2006, KV-SG 2005/8, E. 2a mit Hinweisen). Eine offensichtliche Abweichung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG müsste damit bis zum 1. Januar 2024 eingetreten sein, um bei der IPV- Anspruchsprüfung 2024 berücksichtigt werden zu dürfen, wobei nur Erkenntnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheids miteinbezogen werden dürfen (vgl. Entscheid des VSGR vom 24. Oktober 2017, KV-SG 2017/1, E. 3.5.1). 3.5 3.5.1 Die Rekurrentin macht geltend, es sei für die Beurteilung des IPV-Anspruchs auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzustellen (act. G1). Der aus dem Nachlass der verstorbenen Mutter auf das Bankkonto der Rekurrentin im Dezember 2022 überwiesene Geldbetrag von Fr. 127'615.–, für welchen die Rekurrentin straflose Selbstanzeige bei den Steuerbehörden eingereicht habe, sei blockiert. Es sei ein separater Prozess, in welchem das Steueramt (laufendes Nachsteuerverfahren 2013-2021) und das Sozialamt (Rückzahlung bezogener Fürsorge- und Ergänzungsleistungen) involviert seien, hängig. Nach Abschluss der Abklärungen verbleibe nichts mehr vom Geld (SVA-act. 3- 12 f.; vgl. auch act. G1: «Unter Berücksichtigung der Rückzahlungsverpflichtungen, habe ich kein massgebliches Vermögen, welches die IPV-Ansprüche kürzen würden. Da die Behördenträger gemäss beiliegenden Korrespondenzen jedoch noch nicht final abgerechnet und entschieden haben, liegt dieses Vermögen noch immer "herum".»). 3.5.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 3 EG-KVG und Art. 12quater Vo-EG-KVG, um vom regulären Steuerjahr abzuweichen, seien nicht erfüllt, da anhand der Begründung von keiner dauerhaften Veränderung ausgegangen werden könne. Es sei für die Anspruchsprüfung der Prämienverbilligung irrelevant, wie sich das Vermögen zusammensetze. Es finde der Betrag, welcher unter der Steuerposition Code 338 beziffert sei, Verwendung. Ob nach Abschluss des hängigen Verfahrens bzw. der hängigen Abklärungen mit dem Steuer- bzw. dem Sozialamt etwas vom Vermögen verbleibe, sei nicht Gegenstand der Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung (SVA-act. 7-2 E. 5 ff.). In der Rekursvernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, dass ein allfälliger Rückgang des Vermögens im Jahr 2024 nicht dazu führe, dass das massgebende Einkommen im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 EG-KV i.V.m. Art. 12quater Abs. 1 Vo-EG-KVG festzulegen wäre (act. G7-4 E. 3). 3.6 Gegenstand der Vermögenssteuer bildet das gesamte Reinvermögen, wobei die subjektive Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person berücksichtigt wird, indem die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden können und nur ein Aktivenüberschuss besteuert wird (RAINER
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7/8 ZIGERLIG/MATHIAS OERTLI/HUBERT HOFMANN, Das St.Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 191 N 732). Gemäss der Steuerveranlagung 2022 verfügte die Rekurrentin über ein Reinvermögen von total Fr. 207'926.–, bestehend aus Wertschriften und Guthaben. Unter Berücksichtigung des Abzugs für alleinstehende Steuerpflichtige von Fr. 75'000.– und des Abzugs für ein minderjähriges Kind von Fr. 40'000.– wurde ein steuerbares Vermögen von Fr. 92'000.– veranlagt (SVA-act. 5-13). 3.7 Aus den Akten ergibt sich, dass das Sparkonto der Rekurrentin bei der Bank D.___ per 31. Dezember 2022 einen Saldo von Fr. 127'615.50 aufwies (SVA-act. 3-2). Es wird weder geltend gemacht noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten, dass sich dieser Saldo bis zum hier massgebenden 1. Januar 2024 massgeblich verändert habe. Die Rekurrentin bestätigte vielmehr in ihrer Einsprache vom 2. Februar 2024 ausdrücklich, dass sich dieses Geld immer noch auf ihrem Konto befinde (SVA-act. 3-14). Die Rekurrentin konnte somit über den gesamten Betrag auf ihrem Sparkonto bei der Bank D.___ am 1. Januar 2024 frei verfügen und diesen grundsätzlich auch für die Bezahlung von Krankenversicherungsprämien verwenden. Es fragt sich jedoch, ob zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rekurrentin per 1. Januar 2024 allfällige Nachsteuern und Rückforderungen zu viel bezogener Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen vom Vermögen in Abzug zu bringen sind. Belegte und betragsmässig ausgewiesene Schulden sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. etwa Entscheid des VSGR vom 5. November 2024, KV-SG 2024/5 E. 4). Vorliegend haben jedoch gemäss den Angaben im Rekurs vom 18. März 2024 (act. G1) die entsprechenden Behörden über ihre Forderungen gegenüber der Rekurrentin noch nicht abschliessend entschieden. Aus dem aktenkundigen Gesuch auf Stundung und Erlass der Nachsteuerverfügungen 2013-2021 vom 3. Januar 2024 (SVA-act. 10-151) geht zwar hervor, dass die definitiven Nachsteuerverfügungen wohl spätestens Ende Dezember 2023 vorlagen. In diesem Sinne wäre die Steuerschuld vermutlich bezifferbar; doch steht bereits aufgrund des eingereichten Stundungs- und Erlassgesuchs nicht fest, inwiefern sie Bestand haben wird. Bezüglich der allenfalls zu viel bezogenen Fürsorge- und Ergänzungsleistungen ist davon auszugehen, dass (noch) keine Rückforderungsverfügungen ergangen sind. Es liegen damit keine Belege in den Akten vor, welche Rückschlüsse auf verfügte Rückzahlungsverpflichtungen per 1. Januar 2024 erlauben würden. Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, diese möglichen Schulden, deren Bestand und Höhe noch nicht feststehen, – wie bei der Bestimmung des Reinvermögens im Rahmen der Anspruchsprüfung im Bereich der Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.2; RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1848 Rz. 166) – bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rekurrentin per 1. Januar 2024 nicht zu berücksichtigen. Damit erweisen sich die neben dem vorliegenden Verfahren laufenden Prozesse als für den streitgegenständlichen IPV- Anspruch irrelevant. Aus diesem Grund ist auch dem Eventualantrag der Rekurrentin, das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Steuerverfahren und das Verfahren um Rückzahlung der Fürsorge- und
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8/8 Ergänzungsleistungen abgewickelt worden sind, abzuweisen. Dies bedeutet indes nicht, dass die laufenden Verfahren auf einen späteren IPV-Anspruch keinen Einfluss haben könnten. Eine solche Überprüfung wird durch den vorliegenden Entscheid nicht berührt. Da keine dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlagen, wozu – wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 3.4) – gemäss Art. 11 Abs. 1 EG-KVG im von der Verordnung vorgegebenen Umfang auch steuerbares Vermögen zählt, ersichtlich sind oder geltend gemachten werden, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Daten der definitiven Steuerveranlagung 2022 abgestellt hat. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. 4.2 Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig (Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), die einen Rahmen von Fr. 500.– bis Fr. 15'000.– vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.– festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP die Rekurrentin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.– ist ihr anzurechnen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrentin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 500.–. Der geleistete Kostenvorschuss wird ihr im Betrag von Fr. 500.– angerechnet.
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2026-04-10T06:38:27+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen