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St.Gallen Versicherungsgericht 10.10.2023 KV-SG 2022/9

10. Oktober 2023·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,374 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Art. 65 Abs. 1 KVG. Art. 11 EG-KVG. Art. 12 Abs. 1 und 2 Vo-EG-KVG. Art. 12quater Vo-EG-KVG. Massgeblich für die Festlegung des Anspruchs auf IPV ist die Steuerveranlagung, welche beim Reineinkommen das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehepartners der Rekurrentin voll berücksichtigte. Selbst wenn abweichend davon die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Rekurrentin ausschlaggebend wäre, würde kein Anspruch auf IPV resultieren. Die Vorinstanz forderte die ursprünglich zugesprochene IPV nach Eintritt der Rechtskraft der (korrigierten) Veranlagungsberechnungen zu Recht zurück. Abweisung der Rekurse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2023, KV-SG 2022/9 und KV-SG 2022/10).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2022/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 02.11.2023 Entscheiddatum: 10.10.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2023 Art. 65 Abs. 1 KVG. Art. 11 EG-KVG. Art. 12 Abs. 1 und 2 Vo-EG-KVG. Art. 12quater Vo-EG-KVG. Massgeblich für die Festlegung des Anspruchs auf IPV ist die Steuerveranlagung, welche beim Reineinkommen das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehepartners der Rekurrentin voll berücksichtigte. Selbst wenn abweichend davon die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Rekurrentin ausschlaggebend wäre, würde kein Anspruch auf IPV resultieren. Die Vorinstanz forderte die ursprünglich zugesprochene IPV nach Eintritt der Rechtskraft der (korrigierten) Veranlagungsberechnungen zu Recht zurück. Abweisung der Rekurse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2023, KV-SG 2022/9 und KV-SG 2022/10). Entscheid vom 10. Oktober 2023 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Katja Blättler Geschäftsnr. KV-SG 2022/9, KV-SG 2022/10 Parteien A.___, Rekurrentin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Schöbi, Erlenweg 15, Postfach 232, 9450 Altstätten SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand individuelle Prämienverbilligung 2018 Sachverhalt A.   A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte am 21. Januar 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) einen Antrag auf eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2018 (act. G10.2.1 in KV-SG 2022/9). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 sprach die SVA der Gesuchstellerin eine IPV von Fr. 2'712.60 zu. Sie hielt fest, die Verfügung beruhe auf einer provisorischen Berechnungsgrundlage. Für die Festsetzung des definitiven Anspruchs benötige sie die Veranlagung über die Kantons- und Gemeindesteuern des massgebenden Jahres. Sie werde auch ohne Zusendung der Veranlagung basierend auf den massgebenden, definitiven Steuerdaten eine Neuberechnung veranlassen, was zu einer Rückforderung oder einer Nachzahlung führen könne (act. G10.2.2 in KV-SG 2022/9). A.a. Am 27. Dezember 2018 stellte die Gesuchstellerin bei der SVA einen Antrag auf eine IPV für das Jahr 2019 (act. G10.2.1 in KV-SG 2022/10). Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 sprach die SVA der Gesuchstellerin eine IPV von Fr. 2'771.40 zu und wies erneut auf die provisorische Berechnungsgrundlage sowie spätere Neuberechnung hin (act. G10.2.2 in KV-SG 2022/10). A.b. Gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2016 verneinte die SVA mit Verfügung vom 10. November 2020 einen Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2018 und A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   C.   ersetzte damit die Verfügung vom 9. Februar 2018. Sie berechnete eine Rückforderung von Fr. 2'712.60, welche direkt über den entsprechenden Krankenversicherer erfolge (act. G10.2.3 in KV-SG 2022/9). Gleichentags verneinte die SVA mit Verfügung vom 10. November 2020 (gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2017) einen Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2019 und ersetzte damit die Verfügung vom 25. Januar 2019. Sie berechnete eine Rückforderung von Fr. 2'771.40, welche direkt über den entsprechenden Krankenversicherer erfolge (act. G10.2.3 in KV-SG 2022/10). A.d. Gegen die beiden Verfügungen vom 10. November 2020 erhob die Gesuchstellerin am 30. November 2020 Einsprache (act. G10.2.6 in KV-SG 2022/9, act. G10.2.6 in KV- SG 2022/10). B.a. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 bestätigte die SVA den Eingang der Einsprache gegen die Verfügungen betreffend IPV der Jahre 2018/2019 und forderte die Gesuchstellerin auf, ihr – nach Erhalt – die Veranlagungsberechnungen über die Kantons- und Gemeindesteuern 2018/2019 zuzustellen. Die Einsprache werde bis dahin pendent gehalten (act. G10.2.8 in KV-SG 2022/9, act. G10.2.8 in KV-SG 2022/10). B.b. Nachdem die SVA die entsprechenden Veranlagungsberechnungen vom zuständigen Steueramt erhalten hatte (vgl. act. G10.2.10 in KV-SG 2022/9, act. G10.2.10 in KV-SG 2022/10), wies sie mit zwei Entscheiden vom 15. November 2022 die Einsprachen vom 30. November 2020 ab und hielt fest, die Rückforderungen von Fr. 2'712.60 (betreffend IPV 2018) und von Fr. 2'771.40 (betreffend IPV 2019) bestünden zu Recht (act. G10.2.11 in KV-SG 2022/9, G10.2.11 in KV-SG 2022/10). B.c. Gegen die beiden Einspracheentscheide vom 15. November 2022 erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Rekurrentin) mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe 3. Dezember 2022 [act. G1, G1.8]) zwei Rekurse. Sie beantragte sinngemäss, auf die Rückforderungen sei zu verzichten und ihr Anspruch auf eine IPV sei basierend auf einem tieferen Einkommen als von der SVA (nachfolgend: Vorinstanz) angenommen zu berechnen (act. G1 in KV-SG 2022/9, act. G1 in KV-SG 2022/10). C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 30. November 2020 (act. G10.2.11 in KV-SG 2022/9, act. G10.2.11 in KV-SG 2022/10) liegen die beiden Verfügungen vom Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 teilte die Verfahrensleitung der Rekurrentin mit, sie habe die beiden Rekurse unter den Verfahrensnummern KV-SG 2022/9 (Einspracheentscheid betreffend IPV 2018) und KV-SG 2022/10 (Einspracheentscheid betreffend IPV 2019) eingeschrieben, werde aber die beiden Verfahren gemeinsam führen. Sie forderte die Rekurrentin auf, für die beiden Verfahren je einen Kostenvorschuss von Fr. 250.-- zu leisten (act. G2 in KV-SG 2022/9, act. G2 in KV-SG 2022/10). Am 25. Januar 2023 entsprach die Verfahrensleitung dem am 15. Dezember 2022 eingereichten Gesuch (vgl. act. G3 in KV-SG 2022/9, act. G3 in KV-SG 2022/10) der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Verfahren (act. G6 in KV-SG 2022/9, act. G6 in KV-SG 2022/10). Nachdem die Rekurrentin mit Schreiben vom 31. Januar 2023 ausgeführt hatte, sie möchte sich gerne durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. act. G8 in KV-SG 2022/9, act. G8 in KV-SG 2022/10), bestätigte die Verfahrensleitung am 7. Februar 2023, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch die unentgeltliche Rechtsvertretung umfasse (act. G9 in KV-SG 2022/9, act. G9 in KV-SG 2022/10). C.b. Die Vorinstanz beantragte am 15. Februar 2023 die Abweisung der beiden Rekurse (act. G10 in KV-SG 2022/9, act. G10 in KV-SG 2022/10). C.c. Mit Replik vom 5. Mai 2023 beantragte die Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. M. Schöbi, Altstätten, die Rekurse seien gutzuheissen und die Einspracheentscheide der Vorinstanz vom 15. November 2022 betreffend IPV 2018 und 2019 seien aufzuheben. Auf eine Rückerstattung der IPV 2018 und 2019 sei zu verzichten, die IPV 2018 und 2019 seien neu zu berechnen und die Differenzbeträge seien der Rekurrentin nachzuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G16 in KV-SG 2022/9, act. G16 in KV-SG 2022/10). C.d. Die Vorinstanz hielt am 6. Juni 2023 an ihrem Antrag und ihren Ausführungen gemäss Vernehmlassung vom 15. Februar 2013 fest und verzichtete im Übrigen auf die Einreichung einer Duplik (act. G18 in KV-SG 2022/9, act. G18 in KV-SG 2022/10). C.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10. November 2020 bezüglich des Anspruchs auf IPV für die Jahre 2018 und 2019 bzw. die Rückforderungen der ursprünglich zugesprochenen IPV zugrunde (act. G10.2.3 in KV-SG 2022/9, act. G10.2.3 in KV-SG 2022/10). Vorliegend zu prüfen sind damit die Ansprüche auf eine IPV 2018 und 2019 sowie die Rechtmässigkeit der Rückforderungen der ursprünglich für diese Jahre zugesprochenen IPV. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine IPV zu gewähren. Laut Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG (Art. 97 Abs. 1 KVG). Sie geniessen bei der Ausgestaltung eine erhebliche Freiheit. Die Bestimmungen dürfen jedoch nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen (vgl. dazu BGE 136 I 224, E. 6.1 mit Hinweisen). Für den Kanton St. Gallen sind die näheren Voraussetzungen und das Verfahren im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) sowie in der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG-KVG; sGS 331.111) geregelt. 1.1. Der Anspruch auf IPV setzt eine Anmeldung bei der SVA bis am 31. März des Jahres voraus, für das die IPV beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 EG-KVG). Laut Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine IPV in der Schweiz obligatorisch krankenversicherten Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen am 1. Januar des Jahres, für das die IPV beansprucht wird, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und ein die IPV auslösendes Einkommen erzielen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 EG-KVG setzt die Regierung das die IPV auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens durch Verordnung fest. Grundlage bildet in der Regel die definitive Steuerveranlagung des vorletzten Jahres vor dem Jahr, für das die IPV beansprucht wird (Art. 11 Abs. 2 EG-KVG). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG). 1.2. bis Die regierungsrätliche Verordnung zum EG-KVG enthält ergänzende Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung. Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf IPV sind die persönlichen und familiären Verhältnisse einer Person am 1. Januar des Jahres, für das die IPV beansprucht wird (Art. 9 Abs. 1 Vo- EG-KVG). Grundlage für die Berechnung des massgebenden Einkommens bildet das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres vor dem Bezugsjahr. Bei noch nicht definitiv veranlagten Personen ist die Steuerdeklaration massgeblich, bei definitiv veranlagten Personen die Veranlagung 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Vorliegend hat sich die Rekurrentin zum Bezug einer IPV für die Jahre 2018 und 2019 angemeldet (act. G10.2.1 in KV-SG 2022/9, act. G10.2.1 in KV-SG 2022/10). Dementsprechend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar 2019 entscheidend (Art. 9 Abs. 1 Vo-EG-KVG). Entsprechend Art. 11 Abs. 2 EG-KVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG ist bezüglich des massgebenden Einkommens grundsätzlich unbestritten auf die Steuerveranlagungen der Jahre 2016 bzw. 2017 abzustellen. Die Rekurrentin macht jedoch geltend, für das vorliegende Verfahren sei ausschliesslich ihr steuerliches Reineinkommen, nicht jedoch dasjenige ihres Ehemannes massgeblich (act. G1, G16). Sie ist verheiratet und erzielte in den Jahren 2016/2017 kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann lebt im Ausland und hat keinen Wohnsitz in der Schweiz (vgl. u.a. act. G1, G1.2 f., G1.5 in KV-SG 2022/9). Er hat damit unbestritten keinen Anspruch auf IPV im Kanton St. Gallen (Art. 10 Abs. 1 EG-KVG). Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, inwiefern sein im Ausland erzieltes Einkommen bei der Festlegung des Anspruchs auf IPV der Rekurrentin zu berücksichtigen ist. (Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG). Das massgebende Einkommen berechnet sich nach Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG. Gemäss Art. 13 EG-KVG wird für die Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligung Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sachgemäss angewendet. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligung wird vom Versicherer beim Versicherten geltend gemacht. Die Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen durch die Sozialversicherungsanstalt bleibt vorbehalten (Art. 31 Abs. 1 Vo-EG-KVG). 1.4. Die Rekurrentin bzw. deren Ehemann hatten offenbar gegen die Veranlagungsverfügungen der Jahre 2015, 2016 und 2017 Einsprache erhoben. Der zuständige Steuerkommissär führte am 8. September 2020 in einer an den Ehemann gerichteten E-Mail aus, die Steuerbeträge der Kantons- und Gemeindesteuern betrügen jeweils Fr. 0.--, die Steuerbeträge der direkten Bundessteuer seien unterhalb der Bezugslimite und würden nach Abschluss der Einsprache abgeschrieben, also nicht bezogen. Der Ehemann bzw. die Rekurrentin seien somit steuerrechtlich nicht belastet und die Einsprache sei abzuweisen. Er schlage einen Rückzug der Einsprache vor. Die Eingaben des Ehemanns betreffend das ausländische Einkommen würden in den folgenden Steuerperioden berücksichtigt und somit noch das Renteneinkommen sowie ein allfälliges ausländisches Einkommen zur Bestimmung des Steuersatzes 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angerechnet. Der Ehemann antwortete darauf mit E-Mail vom 9. September 2020, er und die Rekurrentin seien aufgrund des nun tieferen Einkommens nicht mehr in der Lage, in der Schweiz lebende Verwandte wie bis anhin massgeblich zu unterstützen. Die Korrektur der auf der Steuerveranlagung falschen Einkommensbeträge sei entscheidend für die Beurteilung des Anspruchs der Verwandten auf Sozialhilfe. Mit E- Mail vom selben Tag stellte der Steuerkommissär dem Ehemann der Rekurrentin die Anpassung des ausländischen Einkommens sowie die Erfassung seines Renteneinkommens (beides zur Satzbestimmung) für die Jahre 2015 bis 2017 in Aussicht. Ebenfalls am 9. September 2020 hielt der Ehemann per E-Mail fest, er ziehe die Einsprache zurück (act. G1.2 in KV-SG 2022/9, act. G1.2 in KV-SG 2022/10). Die in der Folge korrigierten Veranlagungen für die Jahre 2016 und 2017 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (vgl. act. G10.2.7 in KV-SG 2022/9). Grundsätzlich bilden die Steuerveranlagungen der Jahre 2016 bzw. 2017 gemäss Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG die Grundlage für die Berechnung des für den Anspruch auf IPV 2018 und 2019 massgebenden Einkommens. Weder die Vorinstanz noch das urteilende Gericht sind dafür zuständig, die rechtskräftigen Steuerveranlagungen anzupassen. Sie sind an die vom zuständigen Steueramt gelieferten Steuerdaten gebunden (Art. 11 Abs. 2 EG-KVG), ausser das ermittelte Einkommen würde offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen (Art. 11 Abs. 3 EG-KVG). Vorliegend bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass die veranlagten Steuerdaten, insbesondere die Einkommen, nicht korrekt ermittelt worden wären. Das für die Festlegung des Anspruchs auf IPV massgebende Einkommen berechnet sich – wie erwähnt – nach Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG. Entsprechend des Gesagten ging die Vorinstanz in ihren Verfügungen von den in den Steuerveranlagungsverfügungen für die Jahre 2016 und 2017 abgerundeten Nettoeinkommen aus (vgl. act. G10.2.3, G10.2.6-4, G10.2.7 in KV-SG 2022/9 sowie act. G10.2.4, G10.2.6-3, G10.2.7 in KV-SG 2022/10). Die Rekurrentin liess in ihrer Replik vorbringen, die Vorinstanz wolle sich auf Steuerdaten abstützen, welche nicht nur das Reineinkommen nach dem Steuergesetz (StG; sGS 811.1) und die Korrekturfaktoren gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1-6 Vo-EG-KVG enthielten, sondern diese schienen um einen weiteren, satzbestimmenden Fremdfaktor erhöht worden zu sein. Hierfür bestehe keine Rechtsgrundlage (act. G16 in KV-SG 2022/9, act. G16 in KV-SG 2022/10). Diese Kritik ist jedoch – wie nachfolgend ausgeführt – nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. act. G16 in KV-SG 2022/9, act. G16 in KV-SG 2022/10) ist sie gemäss Art. 20 Abs. 1 StG gemeinsam mit ihrem Ehemann steuerpflichtig, ihre Einkommen und Vermögen werden also zusammengerechnet. Das Steuergesetz sieht keine Ausnahme vor bei einem im Ausland lebenden Ehepartner. Die Rekurrentin lässt in ihrer Replik sinngemäss vorbringen, in den massgeblichen Veranlagungsverfügungen der Jahre 2016 und 2017 (act. G10.2.6-4 in KV-SG 2022/9, act. G10.2.6-3 in KV-SG 2022/10) habe sich der 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerbetrag (bzw. die "Faktoren steuerbar") auf Fr. 0.-- belaufen, auch wenn das "satzbestimmende Einkommen" Fr. 63'000.-- betragen habe. Da sie in der Schweiz kein Einkommen habe versteuern müssen, sei auch für die Festlegung ihres Anspruchs auf IPV kein Einkommen zu berücksichtigen (act. G16 in KV-SG 2022/9, act. G16 in KV-SG 2022/10). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass laut Art. 12 Abs. 1 Vo-EG-KVG, wie bereits erwähnt, das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen Grundlage für die Berechnung des Anspruchs auf IPV bildet. Ziel der Ausrichtung der IPV ist es, Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen zu unterstützen. Daraus ist zu schliessen, dass nicht nur das steuerbare Einkommen im Kanton St. Gallen massgebend sein kann, sondern das der versicherten Person insgesamt zur Verfügung stehende Einkommen, also das steuerrechtlich satzbestimmende Einkommen, zu berücksichtigen ist. Dieses widerspiegelt die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person. Folglich ist vorliegend das Reineinkommen beider Ehepartner massgebend, obwohl der Ehemann der Rekurrentin sein Einkommen nicht in der Schweiz versteuern muss. Auch aus der kantonalen Gesetzgebung bezüglich der IPV ergibt sich, dass das Reineinkommen beider Ehepartner zu berücksichtigen ist. So lässt sich aus Art. 12b Vo-EG-KVG, welcher das Vorgehen bezüglich Festlegung des massgeblichen Reineinkommens bei Änderung des Zivilstandes regelt, mindestens implizit schliessen, dass für die Berechnung des Anspruchs auf IPV das Reineinkommen beider Ehepartner zu berücksichtigen ist. Dies lässt sich auch aus den Art. 5 der Regierungsbeschlüsse über die Prämienverbilligung 2018 bzw. 2019 für Personen im Kanton St. Gallen (nGS 2018-009 und nGS 2019-009), welche für Alleinstehende und Verheiratete unterschiedliche Belastungsgrenzen (vgl. dazu unten E. 2.2.1 f.) vorsehen, ableiten. Die Gesetzgebung betreffend die Berechnung der IPV sieht damit ebenfalls keine abweichende Regelung vor für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner im Ausland lebt. Das Reineinkommen beider Ehepartner ist unabhängig vom Wohnsitz zusammenzurechnen. Die Vorinstanz übernahm die vom Steueramt veranlagten Nettoeinkommen ohne jegliche Korrektur. Wie die Rekurrentin weiter vorbringt (act. G16 in KV-SG 2022/9, act. G16 in KV-SG 2022/10) hat die Vorinstanz in den angefochtenen Einspracheentscheiden gewisse "Codes" erwähnt. Sie hat diese – wohl internen Zwecken dienenden – "Codes" jedoch lediglich den gemäss Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG für die Berechnung des Reineinkommens zu berücksichtigenden Steuerpositionen zugeordnet, hat sich jedoch im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben gehalten (act. G10.2.11 in KV-SG 2022/9, act. G10.2.11 in KV-SG 2022/10). Im Folgenden ist die Berechnung des Anspruchs auf IPV 2018 und 2019 unter Berücksichtigung des gesamten Reineinkommens der Rekurrentin und dessen Ehemann separat zu prüfen. In der Verfügung vom 10. November 2020 bezüglich der IPV 2018 ging die Vorinstanz von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 63'018.-- aus, was dem 2.2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, würde selbst bei ausnahmsweiser (analoger) Anwendung von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG kein Anspruch auf eine IPV bestehen. veranlagten steuerlichen Reineinkommen im Jahr 2016 entspricht (act. G10.2.4, vgl. act. G10.2.7 in KV-SG 2022/9). Die regionale Referenzprämie (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. a Vo-EG-KVG) beträgt für die Rekurrentin als erwachsene, über 25 Jahre alte, Person gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2018 für Personen im Kanton St. Gallen Fr. 4'157.40. Die Belastungsgrenze (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. b Vo-EG-KVG) liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des genannten Regierungsbeschlusses für Verheiratete ohne Kinder mit einem massgebenden Einkommen ab Fr. 15'001.-- bei 18 %. Der von der Rekurrentin zu tragende Selbstbehalt (vgl. Art. 19 Abs. 1 lit. d Vo-EG-KVG) beträgt folglich Fr. 11'343.25 (18 % von Fr. 63'018.--). Da der Selbstbehalt die Referenzprämie übersteigt, besteht kein Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2018. Die Verfügung vom 10. November 2020 betreffend die IPV 2019 hält entsprechend der Steuerveranlagung 2017 ein anrechenbares Einkommen von Fr. 63'044.-- fest (act. G10.2.3, vgl. act. G10.2.7 in KV-SG 2022/10). Laut Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im Kanton St. Gallen beträgt die regionale Referenzprämie für die Rekurrentin Fr. 4'305.30 und die Belastungsgrenze 19 %, was einen Selbstbehalt von Fr. 11'978.35 (19 % von Fr. 63'044.--) ergibt. Da der Selbstbehalt die Referenzprämie übersteigt, besteht kein Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2019. 2.2.2. Bei einer Berechnung nach Art. 12 Abs. 2 Vo-EG-KVG liegt folglich kein Anspruch auf IPV 2018 und 2019 vor. 2.3. Art. 11 Abs. 3 EG-KVG hält fest, dass, falls das gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 EG-KVG ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht, auf diese abgestellt wird. Gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 Vo-EG-KVG wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anstelle des ermittelten Einkommens abgestellt, wenn sich die Einkommensgrundlagen dauerhaft verändert haben. Die Abweichung muss im Bezugsjahr wenigstens einen Viertel des massgebenden Einkommens des vorletzten Jahres betragen. 3.1. quater Der Ehemann der Rekurrentin bezieht seit dem Jahr 2018 nebst der AHV-/IV-Rente gemäss den Angaben des zuständigen Steueramts eine weitere Rente (vgl. act. G10.2.9 f. in KV-SG 2022/10). Die Rekurrentin erhält zudem seit August 2019 eine 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Altersrente (vgl. act. G1 in KV-SG 2022/9, act. G1 und G10.2-6/2 in KV-SG 2022/10). Beides kann als dauerhafte Veränderung der Einkommensgrundlage angesehen werden. Gemäss Veranlagung des zuständigen Steueramts erzielten die Rekurrentin und deren Ehemann 2018 ein Reineinkommen von Fr. 74'168.-- und 2019 ein solches von Fr. 90'472.-- (act. G10.2.9 f. in KV-SG 2022/10). Da diese höher sind als die Reineinkommen von 2016 und 2017 (vgl. E. 2.2.1 f.) fällt die Anwendung von 12 Abs. 1 und 2 Vo-EG-KVG als Berechnungsgrundlage ausser Betracht. Der Selbstbehalt wäre entsprechend dem höheren Einkommen noch höher und damit nachteilig für die Rekurrentin. quater Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2023 dafür plädierte, der Rekurrentin das Einkommen des Ehemannes nur hälftig anzurechnen (act. G10 in KV-SG 2022/9, act. G10 in KV-SG 2022/10). Art. 12 Vo-EG-KVG bildet keine gesetzliche Grundlage für diese Berechnungsweise (vgl. E. 1.3, vgl. auch die Ausführungen der Rekurrentin in act. G16). Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Vorgehen mit der analogen Anwendung von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG (Festlegung des Einkommens entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) gerechtfertigt werden könnte. Die nur hälftige Anrechnung des gesamten ehelichen Reineinkommens (was in den Jahren bis 2018 dem hälftigen Einkommen des Ehemannes entsprach) stünde im Einklang mit der ehelichen Unterstützungspflicht (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Dieses Vorgehen würde die Rekurrentin auch sinngemäss gleichstellen mit einer Antragstellerin mit einem in der Schweiz wohnhaften Ehepartner, welcher ebenfalls einen potentiellen Anspruch auf IPV hätte. Selbst bei dieser Berechnungsweise, ergäbe sich jedoch – wie nachfolgend ausgeführt – kein Anspruch auf IPV. Bei analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wäre entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (act. G10 in KV-SG 2022/9, act. G10 in KV-SG 2022/10) in ihrer Vernehmlassung auf die damals aktuellen Steuerdaten der Jahre 2018 und 2019 statt diejenigen der Jahre 2016 und 2017 abzustellen (vgl. E. 3.1 f.). Bezüglich der IPV 2018 würde bei hälftiger Anrechnung des Einkommens des Ehemanns für das Jahr 2018 ein Nettoeinkommen von Fr. 37'084.-- (Fr. 74'168.-- / 2; vgl. act. G10.2.9 in KV-SG 2022/10) resultieren. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2018 für Personen im Kanton St. Gallen beträgt die Belastungsgrenze 18 %, was einem Selbstbehalt von Fr. 6'675.-- (18 % von Fr. 37'084.--) entspricht. Dieser übersteigt die gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des genannten Regierungsbeschlusses massgebliche Referenzprämie von Fr. 4'157.40, womit kein Anspruch auf IPV 2018 bestünde. Bezüglich der IPV 2019 würde bei hälftiger Anrechnung des gesamten ehelichen Reineinkommens für das Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 45'236.-- (Fr. 90'472.-- / 2; vgl. act. G10.2.10 in KV-SG 2022/10) resultieren. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Regierungsbeschlusses über die Prämienverbilligung 2019 für Personen im 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.

Weiter zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderungen der mit Verfügungen vom 9. Februar 2018 und 25. Januar 2019 ursprünglich zugesprochenen IPV im Betrag von Fr. 2'712.60 und Fr. 2'771.40 (vgl. act. G10.2.2 in KV-SG 2022/9, act. G10.2.2 in KV-SG 2022/10). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, wurde die IPV für die Jahre 2018 und 2019 der Rekurrentin zu Unrecht zugesprochen. Dementsprechend hat sie diese zurückzuerstatten (vgl. Art. 13 EG-KVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die von der Vorinstanz verfügten Rückforderungen der unrechtmässig ausgerichteten Leistungen in der Höhe von Fr. 2'712.60 (IPV 2018) und Fr. 2'771.40 (IPV 2019) sind damit nicht zu beanstanden. Sollte es der Rekurrentin aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, die Rückforderungen auf einmal zu begleichen, steht es ihr frei, sich bezüglich einer allfälligen Zahlungsvereinbarung (Ratenzahlung) an den zuständigen Krankenversicherer zu wenden. Im Übrigen besteht für die Rekurrentin die Möglichkeit, bei der Vorinstanz ein Erlassgesuch einzureichen. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die Rekurrentin kann bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils ein schriftliches Erlassgesuch bei der Vorinstanz einreichen. Sie hat zu begründen, weshalb sie beim Bezug der Leistungen gutgläubig war und dass für sie eine Rückzahlung eine grosse Härte bedeutet (Belege über Einkommens- und Vermögensverhältnisse einreichen). 5.   Kanton St. Gallen beträgt die Belastungsgrenze 19 %, was einem Selbstbehalt von Fr. 8'595.-- (19 % von Fr. 45'236.--) entspricht. Dieser übersteigt die gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des genannten Regierungsbeschlusses massgebliche Referenzprämie von Fr. 4'305.60, womit kein Anspruch auf IPV 2019 bestünde. Demnach würde auch bei analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 3 EG-KVG kein Anspruch auf eine IPV 2018 und 2019 resultieren. Im Sinne der Erwägungen sind die Rekurse abzuweisen.5.1. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 112 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.-- bis Fr. 4'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 500.-- (je Fr. 250.-- für die Verfahren KV-SG 2022/9 und KV-SG 2022/10) festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Rekurse (Verfahren KV-SG 2022/9 und KV-SG 2022/10) werden abgewiesen. 2. Die Rekurrentin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von total Fr. 500.-- befreit. über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Rekurrentin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. G3 in KV-SG 2022/9, act. G3 in KV-SG 2022/10) ist sie von der Bezahlung zu befreien. Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten des Rechtsvertreters der Rekurrentin. Gestützt auf Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO; sGS 963.75) sind die Parteikosten nach Ermessen zuzusprechen. In Verfahren vor Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 Abs. 1 HonO). Vorliegend zog die Rekurrentin erst nach Einreichung der Rekurse einen Rechtsanwalt bei (vgl. act. G12 in KV-SG 2022/9, act. G12 in KV-SG 2022/10). Dieser verfasste in der Folge eine verhältnismässig wenig umfangreiche Replik (vier Seiten; vgl. act. G16 in KV-SG 2002/9, act. G16 in KV-SG 2022/10). Da sich auch die Schwierigkeit des Falles sowie der Aktenumfang und damit der Aufwand für das Aktenstudium in Grenzen halten, erscheint eine Pauschalentschädigung von Fr. 2'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG; sGS 963.70]). Somit entschädigt der Staat den Rechtsvertreter der Rekurrentin pauschal (vgl. BGE 125 V 201) mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). 5.3. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). 5.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Rekurrentin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit total Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertste © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.10.2023 Art. 65 Abs. 1 KVG. Art. 11 EG-KVG. Art. 12 Abs. 1 und 2 Vo-EG-KVG. Art. 12quater Vo-EG-KVG. Massgeblich für die Festlegung des Anspruchs auf IPV ist die Steuerveranlagung, welche beim Reineinkommen das Einkommen des im Ausland wohnhaften Ehepartners der Rekurrentin voll berücksichtigte. Selbst wenn abweichend davon die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Rekurrentin ausschlaggebend wäre, würde kein Anspruch auf IPV resultieren. Die Vorinstanz forderte die ursprünglich zugesprochene IPV nach Eintritt der Rechtskraft der (korrigierten) Veranlagungsberechnungen zu Recht zurück. Abweisung der Rekurse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Oktober 2023, KV-SG 2022/9 und KV-SG 2022/10).

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