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St.Gallen Versicherungsgericht 13.04.2015 KV-SG 2014/3

13. April 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,183 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Art. 12c Vo-EG: Begriff der Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2015, KV-SG 2014/3).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2014/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 13.04.2015 Entscheiddatum: 13.04.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 13.04.2015 Art. 12c Vo-EG: Begriff der Ausbildung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2015, KV-SG 2014/3). Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider (Vorsitz), Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner Entscheid vom 13. April 2015 in Sachen A.___, Rekurrentin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2014 Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.       A.a  Die 19__ geborene und seit 24. September 2012 geschiedene A.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) am 9. Februar 2014 um eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) für sich und ihre am _. Mai 1995 geborene, in Ausbildung stehende Tochter B.___ für das Jahr 2014 (act. G 3.1/1). A.b  Mit Verfügung vom 11. März 2014 gewährte die SVA Tochter B.___ im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Mindestgarantie und sprach ihr für das Jahr 2014 eine Prämienverbilligung von Fr. 1'617.60 zu. Ein Anspruch der Gesuchstellerin wurde basierend auf einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 51'699.-- (Reineinkommen gemäss Veranlagungsberechnung über die Staats- und Gemeindesteuern 2012: Fr. 31'923.--, zuzüglich Liegenschaftsaufwand: Fr. 21'166.-- und Mietwert des selbstbewohnten Eigenheims: Fr. 5'610.--, abzüglich Kinderabzug: Fr. 7'000.-- für Tochter B.___) verneint (act. G 3.1/2). B.       B.a  Gegen die Verfügung vom 11. März 2014 erhob die Gesuchstellerin am 23. März 2014 Einsprache und beantragte sinngemäss eine Neuberechnung der Prämienverbilligung gestützt auf die Einkommensverhältnisse im Bezugsjahr 2014. Daraus resultiere nicht nur ein IPV-Anspruch für ihre Tochter im Rahmen der Mindestgarantie, sondern auch für sie selbst (act. G 3.1/3). B.b  Mit Entscheid vom 25. April 2014 wies die SVA die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, bei der von der Gesuchstellerin im Januar/ Februar 2014 aufgenommenen "Ausbildung" zur Arbeitsagogin am Institut für Arbeitspädagogik (IfA), handle es sich nicht um eine Ausbildung im Sinn von Art. 12c der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG; sGS 331.111) zum Erlangen eines grundsätzlich neuen Berufsbildes, sondern um eine zweijährige berufsbegleitende Weiterbildung, weshalb bei der Berechnung der IPV nicht auf die Steuerdaten des Bezugsjahrs 2014 abgestellt werden könne. Eine Neuberechnung falle sodann auch gestützt auf Art. 11 Abs. 3 des bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG- KVG; sGS 331.11) in Verbindung mit Art. 12 Vo-EG ausser Betracht (act. G 1.1). C.       C.a  Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Rekurrentin) am 9. Mai 2014 Beschwerde (richtig: Rekurs) mit dem Antrag, die Berechnung der IPV 2014 sei anhand der aktuellen Einkommensverhältnisse des Bezugsjahrs vorzunehmen. Die Ausbildung zur Diplomierten Arbeitsagogin IfA sei als Ausbildung anzuerkennen und ihre neue Situation mit tieferem Einkommen und entsprechend tieferer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sei zu berücksichtigen (act. G 1). C.b  In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 beantragte die SVA (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde (act. G 3) und verwies auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid sowie die "Stellungnahme Fachbereich" vom 19. Mai 2014 (act. G 3.1). C.c  Mit Replik vom 5. Juli 2014 (act. G 5) reichte die Rekurrentin eine Bestätigung des Steueramtes C.___ vom 30. Juni 2014 ein, dass die Ausbildung zur Diplomierten Arbeitsagogin IfA aus steuerrechtlicher Sicht eine Ausbildung darstelle (act. G 5.1). C.d  Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik (act. G 6). C.e  Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.        1.1   Nach Art. 65 Abs. 1 KVG haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 bis 16 EG-KVG und die quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9 bis 38 Vo-EG nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 1.2   Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a; in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage des die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2; in der bis 31. Dezember 2014 gültigen Fassung). Liegt im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung bzw. am Ende des Anspruchsjahres die definitive Veranlagung des vorangehenden Jahres vor, so ist diese Veranlagung der Anspruchsprüfung zugrunde zu legen. Auf die Steuerdaten der vorletzten Steuerperiode (vgl. Art. 12 Abs. 1 Vo-EG) kann lediglich dann abgestellt werden, wenn die definitive Veranlagung des vorangehenden Jahres im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung noch nicht vorliegt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, B 2011/223, E. 4.2). 1.3   Das massgebende Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton entspricht gemäss Art. 12 Abs. 2 Vo- EG dem Reineinkommen, zuzüglich 20 Prozent des steuerbaren Vermögens (Ziff. 1), die Beiträge an die Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a (Ziff. 2), die Leistungen und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Ziff. 3), den Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalbetrag von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt (Ziff. 4), den Vorjahresverlusten nach Art. 42 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 (Ziff. 5), 75% des im vereinfachten Verfahren nach Art. 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 abgerechneten Bruttolohns (Ziff. 5 ), die freiwilligen Zuwendungen und Parteispenden nach Art. 46 Abs. 1 Bst. c des Steuergesetzes vom 9. April 1998 (Ziff. 5 ), die Fahrkosten nach Art. 18 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998, soweit diese den Betrag von Fr. 3'000.-- je unselbständig Erwerbenden übersteigen (Ziff. ter bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5 ), den Abzug von 30 Prozent auf den Mietwert des selbstbewohnten Eigenheims nach Art. 34 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 (Ziff. 5 ), sowie abzüglich den Kinderabzug nach Art. 14 Vo-EG (Ziff. 6). 2.      Basis für die Prüfung des Anspruchs auf Prämienverbilligung 2014 der Rekurrentin bilden also grundsätzlich die definitiven Steuerwerte des Jahres 2013. Diese lagen jedoch im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung bzw. des Erlasses des Einspracheentscheids vom 25. April 2014 (= zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis; vgl. dazu BGE 131 V 11 E. 1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 E. 2a) noch nicht vor, weshalb allgemein die definitiven Steuerwerte des Jahres 2012 die Basis bilden (vgl. Erwägung 1.2). Das veranlagte Reineinkommen betrug in diesem Jahr laut definitiver Steuerveranlagung Fr. 31'923.-. Mit der Anrechnung des Liegenschaftsaufwands, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt (Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften: Fr. 24'834.-- ./. 20 Prozent des Ertrags aus Mieteinnahmen Fr. 3'668.-- [Fr. 18'340.--: 100 x 20] = Fr. 21'166.--; vgl. Art. 12 Abs. 2 Ziff. 4 Vo-EG) und des Abzugs von 30 Prozent auf den Mietwert des selbstbewohnten Eigenheims (Eigenmietwert: Fr. 13'090.-- :100 x30 = Fr. 5'610.--; vgl. Art. 12 Abs. 2 Ziff. 5 ) ebenfalls gemäss definitiver Steuerveranlagung 2012 - sowie nach Berücksichtigung des Kinderabzugs von Fr. 7'000.-- (vgl. Art. 12 Abs. 2 Ziff. 6 Vo-EG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Vo-EG) ergibt sich ein massgebendes Einkommen von Fr. 51'699.-- (vgl. act. G 3.1/2, G 3.8). Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 25. April 2014 bei der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs auf diesen Einkommenswert ab. 3.        3.1   Mit ihrem Rekurs verlangt die Rekurrentin eine Neuberechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2014. Sie habe im Januar/Februar 2014 eine zweijährige Ausbildung zur Diplomierten Arbeitsagogin IfA begonnen. Sie arbeite deswegen seit dem 1. Januar 2014 nur noch mit einem Pensum von 70% und erziele ein entsprechend verringertes Einkommen. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei also während der nächsten zwei Jahre entsprechend kleiner (act. G 1). Wird eine quater quinquies quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung aufgenommen und die Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgegeben, so kommt die in Art. 12c Abs. 2 Vo-EG vorgesehene Ausnahmebestimmung zur Anwendung, wonach für zwei Jahre das voraussichtliche Bruttoeinkommen des Bezugsjahres zuzüglich 20 Prozent des steuerbaren Vermögens als massgebendes Einkommen gilt. Das Bruttoeinkommen wird zu 75 Prozent angerechnet. Vorbehalten bleibt Art. 12 Abs. 3 Vo-EG. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich bei der Erlangung des Titels zur Diplomierten Arbeitsagogin IfA nicht um eine Ausbildung, sondern um eine Weiterbildung handle, womit die Voraussetzung für eine Beachtung neuerer Einkommensverhältnisse nicht erfüllt sei und eine Anwendbarkeit von Art. 12c Abs. 2 Vo-EG nicht in Betracht falle. 3.2   Der Begriff "Ausbildung" wird vom Gesetz bzw. der Verordnung nicht näher umschrieben. Als Ausbildung im engeren Sinn gilt das Erlernen eines Erst- oder Zweitberufs. Sie ist abzugrenzen von der Weiterbildung, bei der es um die Erweiterung bereits erworbener Kenntnisse in einem bestimmten Beruf geht. Weiterbildung ist diejenige Art von Ausbildung im weiteren Sinn, die jemand auf sich nimmt, um in seinem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den steigenden Anforderungen einer beruflichen Stellung gewachsen zu bleiben (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2013, KV-SG 2012/5, E. 3.1; AGVE 2000 Nr. 101) 3.3   Ausgehend von der Definition des Begriffs Weiterbildung ist hinsichtlich der Qualifikation der "Ausbildung" der Rekurrentin zur Arbeitsagogin IfA als Aus- oder Weiterbildung das Verhältnis zu ihrer bisherigen Tätigkeit entscheidend. Die Rekurrentin ist ursprünglich gelernte Dekorationsgestalterin. Seit Januar 2013 - und damit bis zum Beginn der Ausbildung zur Diplomierten Arbeitsagogin IfA erst seit einem Jahr - arbeitete sie im Haus D , einer Institution des OVWB (= Ostschweizer Kompetenzzentrum für Menschen mit einer Körperbehinderung oder Hirnverletzung; vgl. http://www.ovwb.ch) abgerufen am 25. März 2015). In den Lohnabrechnungen des Hauses D.___ per 28. Februar 2014 (act. G 3.1/3) und 31. März 2014 (act. G 1.3) wird die Rekurrentin allgemein als "Mitarbeiterin" bezeichnet. - Angesichts der konkreten "Ausbildung" zur Diplomierten Arbeitsagogin IfA kann ausgeschlossen werden, dass diese zum Ziel haben soll, der Rekurrentin zu ermöglichen, ihre im Beruf als Dekorationsgestalterin bereits erworbenen Kenntnisse zu erweitern, darin auf dem laufenden zu bleiben bzw. den steigenden Anforderungen gewachsen zu bleiben. Bei einer Dekorationsgestalterin und einer Diplomierten Arbeitsagogin IfA (vgl. dazu http:// © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte www.berufsberatung.ch/dyn/1199.aspx?id =3231 abgerufen am 25. März 2014) handelt es sich augenscheinlich um verschiedene Berufsbilder. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Rekurrentin bereits seit einem Jahr im arbeitsagogischen Bereich tätig war, dies jedoch vielmehr generell denn als gelernte Fachfrau. Im arbeitsagogischen Bereich stellt die "Ausbildung" zur Diplomierten Arbeitsagogin IfA für die Rekurrentin demnach eine institutionelle, strukturierte (Erst-)Ausbildung mit Diplomierung - ausgerichtet auf ein bestimmtes, neues Bildungsziel - dar. Die Tatsache, dass die fragliche "Ausbildung" berufsbegleitend ist, d.h. die Rekurrentin daneben arbeitet, spricht grundsätzlich nicht gegen die Annahme einer Ausbildung (vgl. dazu Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2013, a.a.O., E. 3.3). 3.4   Angesichts des Gesagten ist festzuhalten, dass die Sachlage der Rekurrentin massgebend gegen die Annahme einer Weiterbildung spricht und die "Ausbildung" zur Diplomierten Arbeitsagogin IfA mithin als Ausbildung im Sinn von Art. 12c Abs. 2 Vo- EG anzuerkennen ist. Entsprechend wurden der Rekurrentin für ihre Ausbildung auch von der Steuerbehörde keine Steuerabzüge gewährt (act. G 5.1). Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. d des kantonalen Steuergesetzes (sGS 811.1) können mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Bezüglich Ausbildungskosten hingegen ist dies nicht der Fall. Die Steuerbehörde geht also im konkreten Fall von einer Ausbildung aus. Ihre Beurteilung ist zwar grundsätzlich für das vorliegende Verfahren nicht bindend. Dennoch ist zu beachten, dass im EG-KVG sowie in der Vo-EG die Übereinstimmung des Prämienverbilligungsrechts mit dem Steuerrecht zum Ausdruck gebracht wird. Insbesondere basiert das für die Berechnung des Anspruchs auf IPV massgebende Einkommen auf den Steuerdaten (vgl. Art. 12 Vo-EG; vgl. auch Art. 11 EG-KVG). 4.        4.1   Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die "Ausbildung" zur Diplomierten Arbeitsagogin IfA zu Unrecht nicht als Ausbildung im Sinn von Art. 12c Abs. 2 Vo-EG anerkannt hat. In diesem Sinn ist der Rekurs gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung des IPV- Anspruchs und zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Frage, ob © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für eine Neuberechnung der IPV für das Jahr 2014 Art. 11 Abs. 3 EG-KVG herangezogen werden kann, muss damit nicht mehr geprüft werden. 4.2   Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Vorinstanz die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des IPV-Anspruchs und zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.      Die Vorinstanz hat Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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