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St.Gallen Versicherungsgericht 23.01.2013 KV-SG 2012/2

23. Januar 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,584 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Art. 65 KVG. Art. 11 Abs. 3 EG-KVG. Art. 12quater VO-EG. Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für 2012. Prüfung der Frage, ob für die Bemessung der Prämienverbilligung auf die ermessensweise festgelegte Steuerveranlagung abzustellen ist. Rückweisung zur Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2013, KV-SG 2012/2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2012/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 23.01.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 23.01.2013 Art. 65 KVG. Art. 11 Abs. 3 EG-KVG. Art. 12quater VO-EG. Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für 2012. Prüfung der Frage, ob für die Bemessung der Prämienverbilligung auf die ermessensweise festgelegte Steuerveranlagung abzustellen ist. Rückweisung zur Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2013, KV-SG 2012/2). Präsident Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichterin Gertrud Condamin- Voney,Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 23. Januar 2013 in Sachen A.___, Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2012 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.  A.___ meldete sich am 20. Februar 2012 zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) an. Am 9. März 2012 bestätigte die Wohnsitzgemeinde das Reineinkommen aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2010 mit Fr. 31'200.-- (act. G 3.2). Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 gab die SVA dem Versicherten bekannt, auf der Basis eines anrechenbaren Einkommens von Fr. 31'200.--, einer Referenzprämie von Fr. 3'258.-- und eines Selbstbehalts von Fr. 4'087.20 (13.1% des Reineinkommens 2010) habe er keinen Anspruch auf IPV (act. G 3.3). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 18. Mai 2012, mit welcher die Mutter des Versicherte geltend machte, ihr Sohn habe im Jahr 2010 kein Einkommen gehabt (act. G 3.4), wies die SVA nach Anforderung von weiteren Unterlagen (act. G 3.6) mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2012 (act. G 3.7) ab. B.    B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 11. Juni 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die Prämienverbilligung sei zu bewilligen. Zur Begründung legte er dar, seine Lebenssituation sei in den letzten Jahren - und sei es noch immer - sehr schwierig gewesen. Vor zehn Jahren habe er die Schule geschmissen und sei danach wegen Alkohol- und Drogenabhängigkeit "abgestürzt". In all den Jahren habe er dank der Unterstützung seiner Eltern auf Auslandreisen und mit Teilzeittätigkeiten wieder etwas Fuss fassen können. Im Sommer 2010 sei er früher als geplant von einer Auslandreise zurückgekehrt, habe Sozialhilfe bekommen, den Kontakt zu den Eltern abgebrochen und sei wiederum "abgestürzt". Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten - so auch die Steuererklärung - zu erledigen. Er sei daher steuerlich eingeschätzt worden, obwohl er kein Einkommen erzielt habe. Zur Zeit sei er krank und versuche, mit einem Therapeuten den Weg zurück zu finden aus einem Teufelskreis ohne Einkommen, Schulden und offenen Rechnungen. Für das Lebensnotwendige würden ihm die Eltern jede Woche Geld überweisen. Er versuche, Ordnung in sein Leben zu bringen und mit Hilfe des Therapeuten wieder gesund zu werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b In der Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Für die IPV 2012 seien vorliegend die Steuerdaten 2010 massgebend. Mangels einer quantitativen und qualitativen Veränderung des Einkommens in den letzten Jahren sei die Berücksichtigung neuerer Steuerdaten nicht zulässig. Auf die nach Ermessen ergangene Steuerveranlagung 2010 habe der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben. Die Unterlassung beim Steueramt wirke sich unweigerlich auf die Berechnung der Prämienverbilligung aus. Erwägungen: 1. 1.1  Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR. 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65. Abs. 3 KVG). Die Kantone haben nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu Art. 65 KVG zu erlassen. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (EG-KVG; sGS 331.11) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (Vo-EG; sGS 331.111) nachgekommen. 1.2  Eine Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). In Bezug auf die einkommensmässigen Voraussetzungen bestimmt Art. 11 EG-KVG, dass das die Prämienverbilligung auslösende Einkommen unter teilweiser Berücksichtigung des steuerbaren Vermögens von der Regierung durch Verordnung festgesetzt wird (Abs. 1). Grundlage des die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung (Abs. 2). Liegt bei der Anmeldung auf IPV bereits die definitive Veranlagung des vorangehenden Jahres vor, so ist diese Veranlagung der Anspruchsprüfung zu Grunde zu legen. Auf die Steuerdaten der vorletzten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerperiode kann lediglich dann abgestellt werden, wenn die definitive Veranlagung des vorangehenden Jahres im Zeitpunkt der Anspruchsprüfung noch nicht vorliegt (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2012, B 2011/223, E. 4.2). Entspricht das ermittelte Einkommen offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird auf diese abgestellt (Abs. 3). Mit der Verwendung des Begriffs "offensichtlich" in Art. 11 Abs. 3 EG-KVG wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend sein kann, um von den Steuerdaten abzuweichen. Die Diskrepanz zwischen der früheren und der aktuellen wirtschaftlichen Lage, welche sowohl vom Einkommen als auch vom Vermögen beeinflusst wird, muss rechtserheblich sein. Praxisgemäss rechtfertigen nur grundlegende und tiefgreifende Änderungen der Verhältnisse ein Abweichen von der letzten definitiven Steuerveranlagung. Anders wäre der Vollzug der Prämienverbilligung in einem einfachen und raschen Verfahren gar nicht zu bewerkstelligen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2005, B 2005/23, Erw. 2c). 2.   Laut Veranlagungsverfügung vom 14. März 2012 wurde für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.-- zugrunde gelegt (act. G 3.4 Beilage). Mit Blick auf die vorstehend geschilderte Rechtslage bildet diese Veranlagungsverfügung Bemessungsgrundlage für die IPV für 2012. Die Frage, ob beim Rekurrenten, ausgehend von den Verhältnissen am 1. Januar 2012, seit 2010 eine dauerhafte Veränderung des Einkommens zu bejahen war, kann damit grundsätzlich offenbleiben, da es an Anhaltspunkten für eine (erneute) dauerhafte Veränderung im Jahr 2012 fehlt. Lediglich im Sinn einer Stellungnahme zu den Darlegungen in der Beschwerdeantwort ist festzuhalten, dass gemäss der Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2009 vom 25. August 2010 das steuerbare Einkommen des Rekurrenten für dieses Jahr Fr. 4'700.-- (act. G 3.4 Beilage) betrug. Gemäss Veranlagungsverfügung für die Staatsund Gemeindesteuern 2010 vom 25. August 2010 wurde er für den Zeitraum vom 1. bis 18. Januar 2010 mit einem Einkommen von Fr. 200.-- veranlagt, wobei ein Betrag von Fr. 5'400.-- satzbestimmend war. Danach hielt sich der Beschwerdeführer bis zum 6. August 2010 im Ausland auf (vgl. act. G 3.4 Beilage). Für den Zeitraum vom 6. August bis 31. Dezember 2010 erfolgte die Veranlagung nach Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 12'500.-- (satzbestimmend Fr. 31'200.--), weil der Rekurrent trotz © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mahnung und Hinweis auf Säumnisfolgen keine Steuererklärung einreichte (act. G 3.6 Beilag). Die vorstehend geschilderte Aktenlage zeigt auf, dass die steuerbaren Einkommen des Rekurrenten in den Jahren 2011 (Fr. 0.--) und wohl auch 2012 (ohne Einkommen durch die Eltern unterstützt; vgl. act. G 1) im Vergleich zu 2010 (Fr. 5'400.-- Jahreseinkommen bezogen auf den Zeitraum vom 1. bis 18. Januar und Ermessensveranlagung für die Zeit vom 6. August bis 31. Dezember) gesunken bzw. gänzlich weggefallen waren. Der Tatsache allein, dass für einen Teil des Jahres 2010 (6. August bis 31. Dezember) eine steuerliche Ermessensveranlagung vorgenommen wurde, kommt dabei kein Aussagewert bezüglich der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu. Die Ermessensveranlagung geht vielmehr auf eine unterlassene Mitwirkung im Steuerverfahren zurück. Diese Tatsache vermag aber zur Klärung der Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts beizutragen, zumal die Ermessensveranlagung nur einen Teil des Jahres 2010 betraf und für den restlichen Teil auf der Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 5'400.-- veranlagt wurde. Die gesunkene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zeigt sich - neben den vorerwähnten Zahlenwerten - darin, dass der Rekurrent nach seiner Rückkehr aus dem Ausland im August 2010 vom Sozialamt und von den Eltern unterstützt werden musste. Dass dies ein andauernder Zustand war, ergibt sich aus den diesbezüglich bis ins Jahr 2012 gleichgebliebenen Verhältnissen, soweit diese aus den Akten ersichtlich sind (vgl. die im vorliegenden Verfahren unbestritten gebliebenen Darlegungen in act. G 1). Ein Tatbestand, welcher auf eine massgebende Einkommensverminderung seit 2010 mit Dauercharakter schliessen lässt, ist damit dargetan. Für die Berechnung der IPV 2012 kann somit auch vor diesem Hintergrund nicht von der Ermessensveranlagung 2010 ausgegangen werden. Nachdem die Steuerveranlagung 2011 im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids bereits vorlag, ist wie erwähnt auf diese abzustellen. 3.   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Juni 2012 dahingehend gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur Prüfung der individuellen Prämienverbilligung für 2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden.  Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Vorinstanz die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Der Rekurs wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der individuellen Prämienverbilligung für 2012 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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