Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2011/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 27.02.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2012 Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Im konkreten Fall kommen die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt des Rekurrenten auf, indem sie ein sehr hohes Schulgeld bezahlen, das die übrigen Lebenshaltungskosten klar übersteigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2012, KV-SG 2011/9). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Vera Holenstein Werz Entscheid vom 27. Februar 2012 in Sachen A.___, Rekurrent, vertreten durch Dr. iur. Bruno Gähwiler, Hofbergstrasse 40, 9500 Wil SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend individuelle Prämienverbilligung 2011 Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 15. Februar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2011 an. Er vermerkte, am 1. Januar 2011 noch in Ausbildung gewesen zu sein. Seine Eltern hätten für den Monat Januar 2011 keine Ausbildungszulage nach dem Familienzulagengesetz bezogen und würden überwiegend für seinen Lebensunterhalt aufkommen (act. G 3.1.1). A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 lehnte die SVA einen Anspruch des Gesuchstellers auf Prämienverbilligung ab, da er bestätigt habe, dass seine Eltern für ihn am 1. Januar des Bezugsjahrs eine Ausbildungszulage bezogen hätten und/oder überwiegend für seinen Lebensunterhalt aufkommen würden (act. G 3.1.2). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. iur. Bruno Gähwiler, Wil, am 6. Juni 2011 Einsprache und beantragte deren Aufhebung sowie die rückwirkende Zuerkennung einer Prämienverbilligung ab Mai 2009. Damit er seinen Lebensunterhalt und die sehr hohen Ausbildungskosten der Schule decken könne, werde er von seinen in Südamerika wohnhaften Eltern unterstützt. Immerhin erhalte er von seinem Heimatkanton Aargau für das Studium ein Stipendium. Er sei auf die beantragte Prämienverbilligung angewiesen. Für das Jahr 2009 sei er steuerlich rechtskräftig veranlagt, ohne Einkommen und ohne Vermögen (act. G 3.1.3). B.b Mit Entscheid vom 4. August 2011 wies die SVA die Einsprache ab. Die elterliche Unterstützung sei beim Versicherten klar höher als es die Einnahmen aus eigenem Erwerb oder aus der Drittunterstützung (Stipendium) seien. Daraus resultiere, dass die Eltern in der Hauptsache für den Lebensunterhalt des Versicherten aufkommen würden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und er demzufolge keinen eigenen Antrag auf Prämienverbilligung stellen könne (act. G 3.1.13). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Rechtsvertreter des Versicherten am 19. August 2011 eingereichte Beschwerde (richtig: Rekurs) mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und dem Rekurrenten sei die individuelle Prämienverbilligung für 2011 zu gewähren, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Der Rekurrent bestreite den Lebensunterhalt aus den Stipendienzahlungen des Kantons Aargau. Dieser habe vor seinem Entscheid die finanziellen Verhältnisse der in Südamerika lebenden Eltern geprüft. Damit sei die eingangs gestellte Behauptung, der Rekurrent bestreite seinen Lebensunterhalt selbst, genügend belegt. Die Eltern kämen nicht hauptsächlich für den Unterhalt des Rekurrenten auf, sondern bezahlten einzig das relativ hohe Schulgeld. Niemand sonst könne dieses bezahlen, zumal der Rekurrent über kein Einkommen verfüge, aus dem er das Schulgeld bezahlen könne. Insofern könne dieses nicht als Teil des Lebensunterhalts betrachtet werden (act. G 1). C.b In der Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). C.c Der Rekurrent hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. C.d Am 20. Februar 2012 (Eingang 22. Februar 2012) hat der Rechtsvertreter des Rekurrenten die Verfügung des Kantons Aargau betreffend Ausbildungsbeiträge bzw. Stipendienzahlungen für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 in der Höhe von Fr. 17'000.-- nachgereicht (act. G 7). Erwägungen: 1. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob dem Rekurrenten grundsätzlich ein eigenständiger Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung zusteht. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die Krankenversicherung zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind. Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9 - 16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften von Art. 9 - 38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo-EG) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG- KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung sind für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (Art. 9 Abs. 1 Vo-EG). Keine (eigene) Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen. Für diese Personen erhalten nach Art. 21 Abs. 3 Vo-EG die Eltern die Prämienverbilligung, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht. Gleichzeitig wird den Eltern für diese Personen ein Kinderabzug von Fr. 10'000.-- vom massgebenden Einkommen gewährt (Art. 14 Abs. 2 Vo-EG). Mit dieser Lösung hat der st. gallische Gesetzgeber für in Ausbildung stehende, unter 25jährige Personen analog zum Steuerrecht den familienrechtlichen Unterhalt als Anknüpfungspunkt gewählt (vgl. ABl 1995 S. 1536; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 EG- KVG sowie Art. 14 Abs. 2 Vo-EG), und dabei eine klare Unterscheidung getroffen zwischen Personen, für deren Lebensunterhalt zur Hauptsache die Eltern aufkommen, und solchen, für die dies nicht zutrifft, sei es, dass sie selbst dafür aufkommen oder von Dritten unterstützt werden. Für Angehörige der ersten Gruppe erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, die Eltern die Prämienverbilligung (Art. 10 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3Vo-EG), jene der zweiten Gruppe verfügen unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 EG-KVG über einen eigenen Anspruch. 3. 3.1 Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht geltend, nicht dessen Eltern, sondern Dritte, d.h. der Kanton Aargau, käme mit den Stipendienzahlungen zur Hauptsache für seinen Lebensunterhalt auf. Die Eltern würden lediglich das relativ hohe Schulgeld bezahlen. Dieses bilde jedoch keine Ausgabe für die Lebenshaltung. 3.2 Der Rekurrent besucht die Schule seit September 2010. Die Ausbildung dauert zwei Jahre, womit er sich an dem für die Prämienverbilligung-Beurteilung massgebenden Stichtag des 1. Januar 2011 (Art. 9 Abs. 1 Vo EG-KVG) an besagter Schule befand. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die Eltern des Rekurrenten für die Schulkosten von rund Fr. 33'000.-- pro Jahr aufkommen (vgl. act. G 3.1.5a, G 3.1.5b, G 3.1.11; Im Internet wird von Kosten zwischen Fr. 92'000.-- [Schweizer] bis Fr. 117'000.-- [Ausländer] für sechs Semester berichtet.). Dritte bzw. der Kanton Aargau unterstützen den Rekurrenten mit einem jährlichen Stipendium von Fr. 17'000.-- (act. G 3.1.7, G 7). Vom 22. Dezember 2010 bis 22. April 2011 absolvierte der Rekurrent im Rahmen seiner Ausbildung an der Schule ein Praktikum in B.___ und erzielte dabei zusätzlich ein eigenes Einkommen von monatlich 300 Euro (act. G 3.1.6). Dies ergibt bei einem Kurs von Fr. 1.20 je Euro insgesamt Fr. 1'440.-- (4 Monate à Fr. 360.--). Angesichts dieser Zahlen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Eltern des Rekurrenten zur Hauptsache für seinen Lebensunterhalt aufkommen, womit ihm kein selbständiger Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2011 zusteht. 3.3 Was der Rechtsvertreter des Rekurrenten gegen diese Beurteilung vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen seiner Ansicht bilden die Schulkosten einen - im konkreten Fall wesentlichen - Teil der Lebenshaltungskosten des Rekurrenten. Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einer Person aufgewandt werden müssen, um das Leben zu bestreiten, oder anders gesagt, das Geld, das man für alles, was man zum Leben braucht, bezahlen muss. Als Kosten der Lebenshaltung gelten insbesondere die Aufwendungen für Nahrung, Unterkunft, Bekleidung und Schuhe, Hygiene und Körperpflege, Erziehung und Unterricht, Unterhaltung, Sport und Reisen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verkehr, Versicherungsprämien (vgl. <http://de.wikipedia.org/wiki/ Lebenshaltungskosten> [abgerufen am 9. Februar 2012] sowie Landesindex der Konsumentenpreise [Dezember 2005 = 100], Methodische Grundlagen, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], 2007, S. 8 f. und S. 24 ff., mit Hinweis auf die internationale Classification of Individual Consumption by Purpose [COICOP], wonach die Ausgaben für Erziehung und Unterricht eindeutig in den Warenkorb der Konsumausgaben gehören). Nicht alle Ausgabenarten fallen bei allen Personen an. Im konkreten Fall geht es um den Lebensunterhalt einer in Ausbildung stehenden, unter 25-jährigen Person, bei der sich in Bezug auf die individuelle Prämienverbilligung zunächst die gesonderte Frage des selbständigen Anspruchs stellt. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, wer (versicherte Person, Dritte, Eltern) zu welchen Teilen für den Lebensunterhalt der in Ausbildung stehenden Person aufkommt. Es erscheint damit nur logisch, dass eben auch die Ausbildungskosten zu den Lebenshaltungskosten gehören. Im Übrigen ist anzufügen, dass das von den Eltern des Rekurrenten bezahlte Schulgeld unter anderem auch Wohnkosten und andere Ausgaben des täglichen Bedarfs umfasst (vgl. act. G 3.1.5), deren Unterordnung unter die Lebenshaltungskosten unbestritten sein dürfte. Im Umfang der Stipendienzahlungen des Kantons Aargau von Fr. 17'000.-- (vgl. act. G 3.1.7 bzw. G 7) bestreitet der Rekurrent seinen Lebensunterhalt zweifelsohne selbst. Die Stipendienzahlungen wurden ihm vom Kanton Aargau genau zu diesem Zweck zugesprochen. Damit allein sind jedoch die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Vo-EG für einen eigenständigen Prämienverbilligungsanspruch nicht erfüllt. Wie der konkrete Fall zeigt, bedeutet zudem die Auszahlung von Stipendien nicht in jedem Fall, dass Eltern keinen Beitrag an die Lebenshaltungskosten der in Ausbildung stehenden Person leisten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über kein Einkommen verfügt, aus dem er das Schulgeld bezahlen könnte, kann sodann nicht abgeleitet werden, dieses könne nicht als Teil des Lebensunterhalts betrachtet werden. Der Begriff der Lebenshaltungskosten setzt sich aus den verschiedenen Ausgabenpositionen zusammen, die es zu finanzieren gilt, um das Leben zu bestreiten. Nicht definiert wird er danach, wer für die aufzuwendenden Kosten letztlich aufkommt bzw. aufzukommen vermag. Die vom Rechtsvertreter des Rekurrenten formulierte Frage, wer, wenn nicht die Eltern, das relativ hohe Schulgeld bezahlen sollten, wenn der Rekurrent über kein Einkommen verfüge, aus dem er das Schulgeld bezahlen könnte, ist durchaus richtig. Für die Prüfung des eigenen Anspruchs der in Ausbildung stehenden Person auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte individuelle Prämienverbilligung ist sie jedoch als solches irrelevant. Massgebend und zu berücksichtigen ist allein die Tatsache, dass die Eltern das Schulgeld bezahlen und dieses den hauptsächlichen Anteil der Lebenshaltungskosten des Rekurrenten ausmacht. 4. 4.1 Weil die Eltern des Rekurrenten zur Hauptsache für seinen Lebensunterhalt aufkommen, hat der Rekurrent keinen selbständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Der Rekurs ist somit unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids abzuweisen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Rekurrent gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der gesamten Umstände (bis April 2011 nur ein geringes und ab Mai 2011 kein Einkommen, kaum Vermögen) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2012 Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG; Art. 21 Abs. 3 Vo EG-KVG: Eine versicherte unter 25-jährige Person in Ausbildung hat grundsätzlich einen selbständigen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern nicht zur Hauptsache für ihren Unterhalt aufkommen. Im konkreten Fall kommen die Eltern zur Hauptsache für den Unterhalt des Rekurrenten auf, indem sie ein sehr hohes Schulgeld bezahlen, das die übrigen Lebenshaltungskosten klar übersteigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2012, KV-SG 2011/9).
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