Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 09.08.2011 KV-SG 2011/1

9. August 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,409 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Art. 8 Abs. 1 VPVK; Art. 10 Abs. 1 EG-KVG; Art. 13 Abs. 2 StG Prämienverbilligung. Steuerrechtliches Wohnsitzerfordernis. Zieht eine familienbesteuerte versicherte Person im Verlauf des Jahres aus dem Kanton St. Gallen weg, fallen für die Zeit vor dem Umzug grundsätzlich der zivil- und der steuerrechtliche Wohnsitz zusammen. Eine individuelle Prämienverbilligung kann in einem derartigen Fall nicht aufgrund des Wegzugs und der damit einhergehenden neuen ausserkantonalen steuerrechtlichen Wohnsitzbegründung abgewiesen werden (Entscheid der Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2011, KV-SG 2011/1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2011/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV, Elternsc Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 09.08.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2011 Art. 8 Abs. 1 VPVK; Art. 10 Abs. 1 EG-KVG; Art. 13 Abs. 2 StG Prämienverbilligung. Steuerrechtliches Wohnsitzerfordernis. Zieht eine familienbesteuerte versicherte Person im Verlauf des Jahres aus dem Kanton St. Gallen weg, fallen für die Zeit vor dem Umzug grundsätzlich der zivil- und der steuerrechtliche Wohnsitz zusammen. Eine individuelle Prämienverbilligung kann in einem derartigen Fall nicht aufgrund des Wegzugs und der damit einhergehenden neuen ausserkantonalen steuerrechtlichen Wohnsitzbegründung abgewiesen werden (Entscheid der Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2011, KV-SG 2011/1). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Gerichtsschreiberin Rahel Pfäffli Entscheid vom 9. August 2011 in Sachen A.___ und B.___, Rekurrenten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2010 Sachverhalt: A.      A.a   A.___, geboren 1976, und seine Ehefrau B.___, geboren 1978, meldeten sich sowie den gemeinsamen Sohn C.___, geboren 2010, am 18. Oktober 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug von individueller Prämienverbilligung für das Jahr 2010 an, nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden eine individuelle Prämienverbilligung aufgrund des Nichterfüllens des Wohnsitzkriteriums mit Verfügung vom 21. Mai 2010 abgelehnt hatte (KV-SG-act. 5, 8). Das Ehepaar hatte am 17. Dezember 2009 geheiratet (KV-SG-act. 5). A.b   Am 17. November 2010 verfügte die SVA die Abweisung des Gesuchs mit der Begründung, der steuerrechtliche Wohnsitz für das gesamte Jahr 2010 liege im Kanton Graubünden, da das Ehepaar im März 2010 dorthin gezogen sei. Die kantonalen Voraussetzungen zum Bezug der Prämienverbilligung seien somit nicht erfüllt (KV-SGact. 7). B.      B.a   Gegen die Verfügung vom 17. November 2010 erhoben die Versicherten am 14. Dezember 2010 Einsprache. Massgebend seien die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beantragt werde (KV-SG-act. 10). B.b   Mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 wies die SVA die Einsprache ab. Mit dem Umzug in den Kanton Graubünden sei der steuerrechtliche Wohnsitz rückwirkend auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den 1. Januar 2010 auf jenen Kanton übergegangen. Der zivilrechtliche Wohnsitz allein bedinge keinen Anspruch in der Prämienverbilligung (KV-SG-act. 11). C.      C.a   Gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 richtet sich der Rekurs vom 5. Januar 2011. Die Rekurrenten, vertreten durch Rechtsanwalt A. Andermatt, St. Gallen, beantragen dessen sowie die Aufhebung der Verfügung der SVA vom 17. November 2010. Die Vorinstanz sei anzuhalten, über die individuelle Prämienverbilligung 2010 für die Rekurrenten zu befinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung des Rekurses beantragte der Rechtsvertreter eine angemessene Fristverlängerung sowie Akteneinsicht, was ihm gewährt wurde (act. G 1, 2). Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 wird an den Begehren festgehalten. Der zivilrechtliche und der steuerrechtliche Wohnsitz seien im Allgemeinen identisch, zumal die Rekurrenten familienbesteuert würden. Bis zum Umzug, d.h. März 2010, habe der zivil- und steuerrechtliche Wohnsitz in St. Gallen gelegen, unabhängig davon, dass der steuerrechtliche Wohnsitz nachträglich nach Graubünden übergegangen sei (act. G 3). C.b   In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Rekurrenten würden das steuerrechtliche Wohnsitzerfordernis nicht erfüllen. Ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen könne mangels Vorliegen einer gemeinsamen Steuererklärung nicht ermittelt werden. Sodann habe sich die aus dem Ausland zugezogene Ehefrau erst am 6. Januar 2010 rückwirkend per 1. Januar 2010 angemeldet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 19. Oktober 2010 sei sowohl ihr zivil- wie auch ihr steuerrechtlicher Wohnsitz im Kanton Graubünden gewesen. Das im April 2010 geborene Kind habe noch nie einen Wohnsitz im Kanton St. Gallen gehabt. Der Antrag sei zu Recht abgewiesen worden (act. G 5). C.c   Mit Replik vom 22. März 2011 halten die Rekurrenten an den Begehren fest. Sie machen geltend, die bundesrechtliche Koordinationsbestimmung von Art. 8 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung (VPVK; SR 832.112.4) bezwecke eine klare Zuständigkeitsregelung, damit niemand durch die Maschen falle. Richte sich der Anspruch nach dem "Recht des Kantons", seien damit die materiellen Voraussetzungen gemeint. Bezüglich des Sohnes sei zu berücksichtigen, dass ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geburt eine Neuberechnung des Einkommens vorzunehmen sei und dies bis zum 30. Juni des Jahres nach der Geburt rückwirkend geltend gemacht werden könne. Der Schalter der Ortsgemeinde sei wegen der Neujahrstage geschlossen gewesen, weshalb keine frühere Anmeldung der Ehefrau habe erfolgen können. Der Einwand, es fehle an einem nach kantonalem Steuerrecht ermittelten massgeblichen Einkommen, sei formalistisch. Mit den bekannten Faktoren und dem voraussichtlichen Einkommen der Ehefrau könne dieses festgesetzt werden (act. G 9). C.d   Die Vorinstanz verzichtete sinngemäss auf das Einreichen einer Duplik (act. G 11). C.e   Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.       Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK; SR 832.112.4) sieht vor, dass sich im Falle eines Wohnsitzwechsels einer versicherten Person von einem Kanton in einen andern der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht des Kantons richtet, in dem die versicherte Person am 1. Januar ihren Wohnsitz hatte. Die Rekurrenten beantragten die Ausrichtung einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2010. Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten am 1. Januar 2010 im Kanton St. Gallen befand (KV-SG-act. 17 f.). Folglich richtet sich die Beurteilung des Anspruchs auf Bezug von individueller Prämienverbilligung für das gesamte Jahr 2010, d.h. auch für die während dieses Jahres erfolgten Änderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse wie beispielsweise die Geburt des Sohnes, nach st. gallischem Recht. 2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag der Rekurrenten zum Bezug von individueller Prämienverbilligung zu Recht abgelehnt hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie sind für den Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen zuständig (vgl. Art. 97 Abs. 1 KVG). Nach st. gallischem Recht wird denjenigen Personen eine Prämienverbilligung gewährt, die einerseits im Kanton St. Gallen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben und andererseits ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (Art. 10 Abs. 1 des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [EG- KVG; sGS 331.11]) 3.2 Massgebend für die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für das die Prämienverbilligung beansprucht wird (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung [Vo EG-KVG; sGS 331.111]). Vorbehalten bleiben u.a. Zuzüger aus dem Ausland, wo auf die persönlichen und familiären Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird, sowie die Geburt eines Kindes (vgl. Art. 9 Abs. 2 Vo EG-KVG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1 Vo EG-KVG). Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen, beginnt der Anspruch auf Prämienverbilligung mit Beginn des Monats der Antragstellung (Art. 10 Vo EG-KVG). 3.3 Grundlage des die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens bildet in der Regel die letzte definitive Steuerveranlagung, d.h. das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte Reineinkommen der Steuerperiode des vorletzten Jahres (vgl. Art. 11 Abs. 2 EG-KVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Vo EG-KVG). Zieht eine Person aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zu, wird bei Fehlen eines massgebenden Einkommens des Jahres vor dem Bezugsjahr, auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche Einkommen des Bezugsjahrs abgestellt. Ändert eine Person ihren Zivilstand im Jahr vor dem Bezugsjahr, ist das Reineinkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr massgebend (vgl. Art. 12a Vo EG-KVG). Nach Art. 13 Vo EG-KVG wird das massgebende Einkommen bei Geburt eines Kindes ab dem Geburtsmonat neu festgelegt. Diese Neuberechnung kann bis zum 30. Juni des Jahres nach der Geburt rückwirkend geltend gemacht werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. 4.1 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der Rekurrenten auf eine individuelle Prämienverbilligung mit der Begründung, der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten befände sich per 1. Januar 2010 nicht im Kanton St. Gallen. Mit dem Umzug vom März 2010 in den Kanton Graubünden sei der steuerrechtliche Wohnsitz rückwirkend in jenen Kanton verlegt worden. 4.2 Nach Art. 13 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; sGS 811.1) hat eine Person steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton St. Gallen, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes wird somit gleich umschrieben wie jener des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich damit an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens tatsächlich aufhält, d.h. am Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bzw. Lebensbeziehungen (BGE 127 V 238 und 108 Ia 254). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Als innere Tatsache ist die Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort keinem direkten Beweis zugänglich. Sie kann lediglich indirekt aus der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse gefolgert werden (Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, Art. 23 N 35; vgl. BGE 97 II 4). Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 238). 4.3 Die Rekurrenten sind im März 2010 in den Kanton Graubünden umgezogen. Sie haben damit den Aufenthalt im Kanton St. Gallen aufgegeben. Folglich sind der steuerrechtliche wie auch der zivilrechtliche Wohnsitz, die aufgrund der gleichen Definition im Allgemeinen zusammenfallen, im Kanton St. Gallen ab Umzugsdatum nicht mehr gegeben. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung gegeben ist oder nicht, sind grundsätzlich die persönlichen und familiären Verhältnisse per 1. Januar des jeweiligen Jahres massgebend (vgl. Art. 9 Abs. 1 Vo EG-KVG). Am 1. Januar 2010 hatte der Rekurrent sowohl seinen zivil- wie auch steuerrechtlichen Wohnsitz, zumal er familienbesteuert wird (vgl. Art. 20 StG), im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kanton St. Gallen. Dasselbe gilt für seine Ehefrau. Wie aus den Akten hervorgeht, begründete diese ihren zivil- und damit auch steuerrechtlichen Wohnsitz per 1. Januar 2010 im Kanton St. Gallen (KV-SG-act. 18). Bis zum Umzug befand sich somit der steuerrechtliche Wohnsitz der Familie im Kanton St. Gallen. Ein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung kann daher nicht aufgrund des Nichterfüllens des steuerrechtlichen Wohnsitzkriteriums abgelehnt werden. 4.4 Im Übrigen kann den Ausführungen der Vorinstanz, das steuerbare Einkommen könne nicht ermittelt werden, da die Rekurrenten nie im Kanton St. Gallen gemeinsam besteuert worden seien und es daher an der Voraussetzung eines die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens fehle (act. G 5 Ziffer III/2), nicht gefolgt werden. Zwar kann in casu nicht auf das Reineinkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr, wie dies im Falle einer Änderung des Zivilstands einer Person vorgesehen ist, abgestellt werden (vgl. Art. 12a Abs. 2 Vo EG-KVG). Jedoch liegen die Steuerdaten des Ehemannes für das Jahr 2008 der Vorinstanz vor. Sodann sieht das Gesetz vor, dass bezüglich dem massgebenden Einkommen der aus dem Ausland zugezogenen Ehefrau auf das nach kantonalem Steuerrecht ermittelte, voraussichtliche Einkommen des Bezugsjahrs abzustellen ist (Art. 12a Abs. 1 Vo EG-KVG). Dass die Ehefrau sich erst am 6. Januar 2010 rückwirkend per 1. Januar 2010 angemeldet hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden (vgl. act. G 5 Ziffer III/3). Wie die Rekurrenten in der Replik zutreffend ausführen, ist einerseits zu berücksichtigen, dass die zuständige Ortsgemeinde über die Neujahrstage den Schalter geschlossen hatte. Andererseits hat die Anmeldung bei der entsprechenden Ortsgemeinde innerhalb von acht Tagen nach Zuzug zu erfolgen. Die rückwirkende Anmeldung der Ehefrau per 1. Januar 2010 erweist sich somit durchaus als korrekt. Zudem sind die Vorbringen der Vorinstanz, das im April 2010 geborene Kind habe nie Wohnsitz im Kanton St. Gallen begründet, weswegen der Antrag auf individuelle Prämienverbilligung zu Recht abgelehnt worden sei (vgl. act. G 5), unbegründet. Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 VPVK ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Beurteilung des Anspruchs für das ganze Jahr und somit auch für die während dieses Jahres eintretenden Änderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse zuständig ist. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrenten, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, per 1. Januar 2010 im Kanton St. Gallen lag. Sodann steht fest, dass das Einkommen der Rekurrenten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermittelt und daher ein allfälliges die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen festgestellt werden kann. Die Ehefrau hat ihren Wohnsitz per 1. Januar 2010 im Kanton St. Gallen begründet. Die Vorinstanz hat demzufolge über einen allfälligen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung unter Berücksichtigung der Veränderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse der Rekurrenten zu befinden. 5. 5.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2010 in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Die Sache ist zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2010 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Nach Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat demnach die Vorinstanz die Gerichtsgebühr zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- vorsieht, wie in gleichartigen Fällen üblich, auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. 5.3 Bei diesem Verfahrensausgang haben überdies die obsiegenden, durch einen Anwalt oder Rechtsagenten vertretenen Rekurrenten Anspruch auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). In der Verwaltungsrechtspflege vor dem Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [HonO; sGS 963.75]). Vorliegend erscheint - wie in vergleichbaren Fällen üblich - eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       In Gutheissung des Rekurses wird der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Rekurrenten auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2010 neu verfüge. 2.       Die Vorinstanz hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 3.       Die Vorinstanz hat die Rekurrenten für die Kosten der Vertretung und Prozessführung mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2011 Art. 8 Abs. 1 VPVK; Art. 10 Abs. 1 EG-KVG; Art. 13 Abs. 2 StG Prämienverbilligung. Steuerrechtliches Wohnsitzerfordernis. Zieht eine familienbesteuerte versicherte Person im Verlauf des Jahres aus dem Kanton St. Gallen weg, fallen für die Zeit vor dem Umzug grundsätzlich der zivil- und der steuerrechtliche Wohnsitz zusammen. Eine individuelle Prämienverbilligung kann in einem derartigen Fall nicht aufgrund des Wegzugs und der damit einhergehenden neuen ausserkantonalen steuerrechtlichen Wohnsitzbegründung abgewiesen werden (Entscheid der Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2011, KV-SG 2011/1).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T22:30:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

KV-SG 2011/1 — St.Gallen Versicherungsgericht 09.08.2011 KV-SG 2011/1 — Swissrulings