© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2006/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 01.05.2020 Entscheiddatum: 19.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 19.02.2007 Art. 14 Abs. 2 Vo-EG; Art. 11 KZG. Minderabzug. In der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung gemäss II. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 37 – 89: Für Kinder, die in Brasilien leben und dort eine Ausbildung absolvieren, kann kein Kinderabzug gewährt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2007, KV-SG 2006/7). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Wolfgang Mayer Entscheid vom 19. Februar 2007 In Sachen S.___ Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2006 hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- a) S.___ meldete sich und seine Ehefrau am 2. Februar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2006 an (act. G 6.1.1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 lehnte die SVA den Anspruch auf eine Prämienverbilligung unter Hinweis darauf, dass die Berechnung aufgrund der Selbstdeklaration 2005 des Gesuchstellers bei der kantonalen Steuerbehörde und damit unter Berücksichtigung eines Reineinkommens von Fr. 52'036.-- erfolge, ab (act. G 6.1.4). b) Gegen diese Verfügung erhob S.___ am 16. Mai 2006 Einsprache und ersuchte um Neuberechnung der Prämienverbilligung, da bei der Berechnung des für den Leistungsanspruch massgebenden Einkommens die Kinderabzüge für die zwei Kinder seiner Ehefrau nicht gewährt worden seien (act. G 6.1.5). c) Mit Entscheid vom 25. Juli 2006 wies die SVA die Einsprache ab. Im Antragsformular auf Prämienverbilligung seien die zwei Kinder nicht aufgeführt. Nach Abklärung beim Einwohneramt wohnten die zwei Kinder auch nicht in der Schweiz, weshalb der Kinderabzug nicht berücksichtigt werden könne (G 6.1.6). B.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der Rekurs von S.___ vom 22. August 2006, mit welchem dieser wiederum sinngemäss eine Neuberechnung verlangt. Der Rekurrent macht zur Begründung geltend, dass er Anspruch auf zwei Kinderabzüge habe. Er habe zwar die Kinder nicht im Antragsformular, jedoch in der Steuererklärung 2005 aufgeführt. b) Am 11. September 2006 reichte S.___ die definitive Steuerveranlagung 2005 vom 24. August 2006 ein, worin ein steuerbares Einkommen von Fr. 40'100.-- aufgeführt ist (act. G 5 und G 5.1). c) Mit Vernehmlassung vom 18. September 2006 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Auf ihre Begründung wird, soweit entscheidnotwendig, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen (act. G 6).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) Mit Eingabe vom 25. September 2006 lässt der Rekurrent an seinem Begehren festhalten. Er würde tatsächlich für den Unterhalt der Kinder aufkommen, weshalb er um Berücksichtigung des Kinderabzugs nachsuche (act. G 8). II. 1.- Das massgebende Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton entspricht gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo-EG) in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung gemäss XII. Nachtrag vom 13. Dezember 2005, nGS 41-9, dem Reineinkommen, zuzüglich eines Zehntels des steuerbaren Vermögens (Ziff. 1), der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a; Ziff. 2) und des Liegenschaftsaufwands, soweit dieser den Pauschalabzug von 20 Prozent der Mieteinnahmen übersteigt (Ziff. 3), sowie abzüglich des Kinderabzugs nach Art. 14 Vo- EG (Ziff. 4). 2.- Der Rekurrent beanstandet die von der Vorinstanz durchgeführte Berechnung des die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens gemäss Art. 12 Abs. 2 Vo-EG des XII. Nachtrags insofern, als dabei keine Kinderabzüge für die zwei Kinder seiner Ehefrau gemäss Art. 14 Vo-EG berücksichtigt worden seien. 3.- Für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind, für das ein Abzug nach Art. 49 des Steuergesetzes (sGS 811.1; StG) gewährt wird, vermindert sich das massgebende Einkommen gemäss Art. 14 Abs. 1 Vo-EG um Fr. 10'000.--. Der Abzug wird auch Eltern eines in Ausbildung stehenden Kindes bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht (Art. 14 Abs. 2 Vo-EG). Nach Art. 11 Abs. 1 des Kinderzulagengesetzes (sGS 371.1; KZG) in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung gemäss II. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 37-89, können Erwerbstätige eine Ausbildungszulage beanspruchen, wenn die Kinder in der Schweiz wohnen (lit. a), in einem Staat wohnen, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist (lit. b) oder in einem Staat wohnen, für den das Abkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit gilt (lit. c).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.- Laut Angaben des Rekurrenten und seiner Ehefrau in der Steuererklärung 2005 wohnen die am 16. Mai 1983 und 18. März 1986 geborenen Kinder der Ehefrau des Rekurrenten in Brasilien, wo sie bis voraussichtlich im Jahr 2009 eine Ausbildung absolvieren (vgl. act. G 6.1.3). Brasilien gehört nicht zu den in Art. 11 Abs. 1 lit. b und c KZG des II. Nachtrags aufgeführten Staaten, woraus die Vorinstanz richtig folgerte, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Kinder seiner Ehefrau habe. Offensichtlich bezieht er auch keine solchen. Dementsprechend sind bei der Berechnung des die Prämienverbilligung auslösenden Einkommens keine Kinderabzüge im Sinn von Art. 14 Vo-EG zu berücksichtigen. 5.- Nachdem von Seiten des Rekurrenten keine weiteren Einwände gegen die Prämienverbilligungsberechnung der Vorinstanz gemäss Verfügung vom 5. Mai 2006 (act. G 4) erhoben worden sind und sich aus den Akten auch keine solchen ableiten lassen, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 nicht zu beanstanden. C.- Der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 ist somit abzuweisen. Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) hat in Streitigkeiten grundsätzlich jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder zum Teil abgewiesen werden. Der Rekurrent ist im vorliegenden Verfahren vollständig unterlegen und hätte demnach für die Gerichtskosten aufzukommen. In Anbetracht der gesamten Umstände rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf deren Erhebung zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 19.02.2007 Art. 14 Abs. 2 Vo-EG; Art. 11 KZG. Minderabzug. In der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung gemäss II. Nachtrag vom 7. November 2002, nGS 37 – 89: Für Kinder, die in Brasilien leben und dort eine Ausbildung absolvieren, kann kein Kinderabzug gewährt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Februar 2007, KV-SG 2006/7).
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2025-07-19T16:41:16+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen