Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 23.01.2007 KV-SG 2006/4

23. Januar 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,557 Wörter·~13 min·9

Zusammenfassung

Art. 65 KVG (SR 832.10), Art. 10 EG-KVG (sGS 331.11). Verneint bei in Ausbildung stehender Person, für deren Unterhalt die Eltern für das streitige Jahr zur Hauptsache aufkamen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, KV-SG 2006/4).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: KV-SG 2006/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: Kantonales Recht (Alimentenbevorschussung, a.o.EL, iPV,Kinderzul Publikationsdatum: 30.04.2020 Entscheiddatum: 23.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 23.01.2007 Art. 65 KVG (SR 832.10), Art. 10 EG-KVG (sGS 331.11). Verneint bei in Ausbildung stehender Person, für deren Unterhalt die Eltern für das streitige Jahr zur Hauptsache aufkamen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, KV-SG 2006/4). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 23. Januar 2007 In Sachen O.___ Rekurrent, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend individuelle Prämienverbilligung 2006 hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- Der am 1981 geborene O.___ meldete sich am 12. Februar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) zum Bezug einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2006 an (act. G 3.1.1). Mit Verfügung vom 5. Mai 2006 lehnte die SVA einen Anspruch des Gesuchstellers auf Prämienverbilligung ab, da seine Eltern für ihn bis Mai 2006 eine Ausbildungszulage bezogen hätten und hauptsächlich für seinen Unterhalt aufkommen würden (act. G 3.1.2). B.- Gegen die Verfügung vom 5. Mai 2006 erhob O.___ am 12. Mai 2006 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihm für das Jahr 2006 eine individuelle Prämienverbilligung zu gewähren. In der Zwischenzeit habe er das 25. Altersjahr überschritten. Seit dem 1. Mai 2006 erhalte sein Vater folglich keine Ausbildungszulage mehr. Trotzdem würde ihn sein Vater während seiner Ausbildungszeit an der Universität X.___, welche voraussichtlich noch bis zum Jahr 2009 dauern werde, mit einem finanziellen Beitrag von monatlich Fr. 1'000.-- unterstützen. Heute lebe er in einer Wohngemeinschaft und müsse mit gelegentlichen Lehrerstellvertretungen dazuverdienen, um finanziell über die Runden zu kommen (G 3.1.3). C.- Auf Ersuchen reichte O.___ der SVA diverse Unterlagen ein, um seine finanzielle Situation zu belegen (act. G 3.1.4 - G 3.1.12). Auf die Unterlagen wird, soweit entscheidnotwendig, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.- Mit Entscheid vom 20. Juni 2006 wies die SVA die Einsprache ab. Bis Mai 2006 sei für O.___ eine Ausbildungszulage bezogen worden. Dadurch bleibe zu klären, wer vorwiegend für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Er werde monatlich mit Fr. 1'000.-von seinem Vater unterstützt. Aus den Unterlagen sei zu entnehmen, dass sich das Einkommen von O.___ pro Jahr zwischen Fr. 4'000.-- bis Fr. 5'000.-- bewege. Man dürfe folglich davon ausgehen, dass hauptsächlich sein Vater seinen Lebensunterhalt finanziere (act. G 3.1.13). E.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der Rekurs vom 26. Juni 2006 mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer (eigenen) Prämienverbilligung für das Jahr 2006. Zur Begründung macht der Rekurrent geltend, aus der Gegenüberstellung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seiner Einnahmen und Ausgaben werde ersichtlich, dass er hauptsächlich für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Die Differenz zwischen seinen Einnahmen und Ausgaben von Fr. 667.-- werde aus seinem privaten Vermögen beglichen. Gegenüber dem Jahr 2004 habe sein Vermögen im Jahr 2005 um Fr. 3'833.-- zugenommen. Zudem hätten sich seine Einkünfte von Fr. 14'226.-- auf Fr. 4'612.-- reduziert. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er nebst seinem Studium nicht mehr so viel arbeiten könne. Wenn nun diese zwei Gegebenheiten miteinander verglichen würden, werde deutlich, dass sich sein Vermögen nicht vermehrt, sondern um ca. Fr. 6'000.-- (Fr. 10'000.-- bis Fr. 4'000.--) reduziert habe. Diese Abnahme widerspiegle die Deckung der Ausgaben durch sein Vermögen. Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben werde auch ersichtlich, dass seine Eltern mit ihrem Beitrag von Fr. 1'000.-- nicht hauptsächlich seinen Lebensunterhalt finanzierten, sondern er selber hauptsächlich dafür aufkomme. Festzuhalten sei schliesslich, dass das Studium an der Universität X.___ seine Zweitausbildung sei. Eltern seien jedoch nur für die Erstausbildung zuständig (act. G 3.1.14). F.- Mit Vernehmlassung vom 10. August 2006 beantragt die Vorinstanz Abweisung des Rekurses. Vorliegend stehe fest, dass die Eltern des Rekurrenten für diesen im Januar 2006 eine Ausbildungszulage bezogen hätten. Es sei somit grundsätzlich davon auszugehen, dass sie für den Lebensunterhalt ihres Sohnes aufkommen würden. Diese Vermutung werde durch die Steuerzahlen bestätigt. Vom 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2005 habe sich das Vermögen des Rekurrenten von Fr. 21'571.-- auf Fr. 25'404.-- erhöht, obwohl er im Jahr 2005 nur Fr. 4'459.-- verdient habe. Es sei offensichtlich, dass der Rekurrent weder von seinem Erwerbseinkommen, noch von seinem Sparguthaben lebe, sondern von seinen Eltern unterstützt werde (G 3). - Der Rekurrent hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. II. 1.- a) Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) haben die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren. Dazu haben sie nach Art. 97 Abs. 1 KVG Ausführungsbestimmungen zu erlassen, bei deren Ausgestaltung die Bedingungen von Art. 66 KVG sowie Art. 65 Abs. 3 KVG zu beachten sind (Art. 65 Abs.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2 KVG). Der Kanton St. Gallen ist dieser Verpflichtung durch die Art. 9-16 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11; EG-KVG) und die dazugehörigen Vollzugsvorschriften in Art. 9-38 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.111; Vo-EG) nachgekommen, wobei er insbesondere die persönlichen (Art. 10 EG-KVG) und die einkommensmässigen (Art. 11 EG-KVG) Voraussetzungen sowie die Höhe der Prämienverbilligung (Art. 12 EG-KVG) festgesetzt hat. b) Das KVG statuiert in Art. 65 Abs. 1 lediglich den Grundsatz der Prämienverbilligung und überlässt den Vollzug und damit die Art der Umsetzung dieser Verpflichtung den Kantonen. Sie geniessen damit eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie insbesondere autonom festlegen können, wer unter welchen Bedingungen eine Prämienverbilligung erhält und was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu verstehen ist. Die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung stellen entsprechend autonomes kantonales Recht dar, was zur Folge hat, dass sich Unterschiede zwischen den einzelnen Kantonen ergeben können (BGE 124 V 19). 2.- a) Nach Art. 10 Abs. 1 EG-KVG wird eine Prämienverbilligung Personen gewährt, die im Kanton St. Gallen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (lit. a) und ein die Prämienverbilligung auslösendes Einkommen erzielen (lit. b). Keine (eigene) Prämienverbilligung wird nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG in Ausbildung stehenden Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr gewährt, für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache aufkommen. Für diese Personen erhalten nach Art. 21 Abs. 3 Vo-EG die Eltern die Prämienverbilligung, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht. Gleichzeitig wird den Eltern für diese Personen der Kinderabzug von Fr. 10'000.-- vom massgebenden Einkommen gewährt (Art. 14 Abs. 2 Vo-EG). Mit dieser Lösung hat der st. gallische Gesetzgeber für in Ausbildung stehende, unter 25-jährige Personen analog zum Steuerrecht den familienrechtlichen Unterhalt als Anknüpfungspunkt gewählt (vgl. ABl 1995 S. 1536; vgl. auch Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG sowie Art. 14 Abs. 2 Vo-EG) und dabei eine klare Unterscheidung getroffen zwischen Personen, für deren Lebensunterhalt zur Hauptsache die Eltern aufkommen, und solchen, für die dies nicht zutrifft, sei es, dass sie selbst dafür aufkommen oder von Dritten unterstützt werden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für Angehörige der ersten Gruppe erhalten, wenn ein Anspruch auf Ausbildungszulage besteht, die Eltern die Prämienverbilligung (Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Vo-EG), jene der zweiten Gruppe verfügen unter den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 EG-KVG über einen eigenen Anspruch. b) In seiner früheren Rechtsprechung zum Anspruch auf Prämienverbilligung von in Ausbildung stehenden Personen bis zum 25. Altersjahr ist das Versicherungsgericht nicht zuletzt aufgrund der konkreten Verhältnisse in den jeweiligen Einzelfällen zusammen mit dem st. gallischen Verordnungsgeber und der Vorinstanz von der Annahme ausgegangen, dass aus dem Bezug von Ausbildungszulagen durch die Eltern geschlossen werden könne, dass diese auch zur Hauptsache für den Lebensunterhalt der betreffenden Person aufkommen würden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem st. gallischen Kinderzulagengesetz (KZG; sGS 371.1) Ausbildungszulagen nur ausgerichtet werden, wenn das Kind kein jährliches Bruttoerwerbseinkommen in Höhe des doppelten Betrags der höchsten einfachen Waisenrente der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erzielt (Rententabellen 2005: Fr. 1'720.--/Monat); mit einem Bruttoerwerbseinkommen unter dieser Grenze dürfte eine in Ausbildung stehende Person nicht in der Lage sein, selbst zur Hauptsache für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb es gerechtfertigt sei, die Prämienverbilligung den Eltern zukommen zu lassen, denen auch die zivilrechtliche Unterhaltspflicht zukomme, und für den Anspruch entsprechend auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern abzustellen (vgl. Entscheide des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 10. Februar 2004 i/S A.N. [KV-SG 2003/13] und i/ S E.S. [KV-SG 2003/9] sowie darin aufgeführte frühere Entscheide vom 4. November 2002 und 24. September 1998). Entsprechend hat es im Entscheid A.N. vom 10. Februar 2004 ausgeführt, dass "allein aufgrund des Bezugs der Ausbildungszulage durch den Vater die Voraussetzungen für die Anwendung der Sondervorschrift von Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG gegeben" seien. In seinem Entscheid vom 18. Januar 2005 i/ S E.B. (KV-SG 2004/12) hat das Versicherungsgericht nach erneuter Überprüfung festgehalten, dass an dieser Auffassung nicht festgehalten werden könne. c) Dies aus folgendem Grund: Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG statuiert eine Ausnahme zum grundsätzlichen Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss Abs. 1 für unter 25jährige Personen in Ausbildung, "für deren Unterhalt die Eltern zur Hauptsache

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufkommen". Als Ausnahmeregel muss diese Bestimmung mit entsprechender Zurückhaltung interpretiert werden. Im Vordergrund muss dabei wie bei jeder Gesetzesauslegung der Wortlaut stehen; solange dieser klar ist und eine eindeutige Antwort zulässt, ist auch auf diesen abzustellen. Mit Bezug auf den Anspruch auf Ausbildungszulagen ist zwar in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass in der Regel die Bezüger auch zur Hauptsache für den Unterhalt der Personen aufkommen, für die sie eine Zulage beziehen. Indessen muss dies nicht zwingend zutreffen, da Art. 11 KZG für den Anspruch auf Ausbildungszulage lediglich das Absolvieren einer Ausbildung - ob es sich um eine Erst- oder Zeitausbildung handelt, ist dabei irrelevant (vgl. dazu Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 3358 ff.) -, das Erfüllen der Alterslimite und das Nichtüberschreiten eines bestimmten Erwerbseinkommens voraussetzt. Keine Anspruchsvoraussetzung ist dagegen, dass der Bezüger der Ausbildungszulage auch zur Hauptsache für den Unterhalt der Person in Ausbildung aufkommt. Es ist daher durchaus möglich, dass die in Ausbildung stehende Person aus eigenen Mitteln (z.B. Vermögen) oder mit Hilfe von Unterstützungsmitteln Dritter zur Hauptsache für den eigenen Unterhalt aufkommt. In diesen Fällen besteht nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG ein eigener Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 lit. a und b erfüllt werden, und zwar auch dann, wenn die Eltern für diese Person eine Ausbildungszulage beziehen. Art. 21 Abs. 2 Vo-EG kann als Verordnungsbestimmung (und "Aufteilungsregel") diesem gesetzlichen Anspruch nicht entgegengehalten werden, auch wenn ihr für den "Regelfall" ihre Gesetzeskonformität nicht abgesprochen werden kann. d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass für den Ausschluss eines eigenen Anspruchs auf Prämienverbilligung gemäss Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG nicht allein auf den objektiven Umstand des Bezugs einer Ausbildungszulage durch die Eltern abgestellt werden darf, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, wer zu welchen Teilen für den Lebensunterhalt der in Ausbildung stehenden Person aufkommt. 3.- a) Im vorliegenden Fall macht der Rekurrent geltend, er komme selbst für den grösseren Teil seines Lebensunterhalts auf und erfülle damit die Grundbedingung für einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung. Aufgrund der Angaben in den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akten sowie der von ihm eingereichten definitiven Steuerveranlagung 2005 kann jedoch nicht als nachgewiesen gelten, dass er selbst und nicht seine Eltern hauptsächlich für seinen Lebensunterhalt aufkommt bzw. aufkommen. Für die hier zu beurteilende Rechtsfrage sind gemäss Art. 9 Abs. 1 EG-KVG die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres massgebend, für das die Prämienverbilligung bezogen wird. Gemäss Angaben im Anmeldeformular für die individuelle Prämienverbilligung 2006 vom 12. Februar 2006 (vgl. act. G 3.1.1) ist davon auszugehen, dass der Rekurrent am 1. Januar 2006 bei seinen Eltern lebte. So führt er sowohl als Adresse wie auch als zivilrechtlichen Wohnsitz die Adresse seiner Eltern in A.___ an. Erst in seiner Einsprache vom 12. Mai 2006 schreibt er: "Heute lebe ich in einer WG…" (vgl. act. G 3.1.3). Die Frage der Vorinstanz, seit wann er in der WG wohne (vgl. act. G 3.1.4), beantwortete der Rekurrent nicht, sondern teilte lediglich mit, dass er mit seiner Freundin zusammen wohne und monatlich einen Mietanteil von Fr. 450.-bezahle (vgl. act. G 3.1.12 Rückseite). Zudem reichte er einen auf den Namen seiner Freundin lautenden Mietvertrag für eine 3-Zimmerwohnung in B.___ ein (vgl. act. G 3.1.11). Seitens des Rekurrenten ist unbestritten, dass ihm seine Eltern an den Lebensunterhalt einen monatlichen Beitrag von Fr. 1'000.-- (jährliche Unterhaltsleistungen der Eltern: Fr. 12'000.--) bezahlen. Zusammen mit seinem laut definitiver Steuerveranlagung 2005 eigenen erzielten Einkommen von Fr. 4'612.-verfügte er mithin im Jahr 2005 über Gesamteinnahmen von Fr. 16'459.--. Das Vermögen des Rekurrenten hat sich sodann im Jahr 2005 gegenüber dem Jahr 2004 nicht - wie von ihm geltend gemacht - reduziert, sondern einen Zuwachs von Fr. 3'833.-- erfahren (act. G 3.1.9, G 3.1.6). Nachdem von Seiten des Rekurrenten keine zusätzliche Unterstützungshilfe Dritter geltend gemacht wird, konnten sich folglich seine Ausgaben im Jahr 2005 auf maximal Fr. 12'626.-- (Fr. 16'459.-- ./. Fr. 3'833.--) belaufen, was einem monatlichen Bedarf von Fr. 1'052.15 entspricht. Dieser Betrag entspricht der Annahme, dass der Rekurrent im Jahr 2005 noch zuhause bei seinen Eltern gelebt und diese somit fast vollumfänglich für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sind. b) Die Bedarfsrechung des Rekurrenten gemäss Rekurs vom 26. Juni 2006 (act. G 1.1) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Indem darin unter Ausgaben eine monatliche Miete von Fr. 450.-- sowie ein Grundbedarf inkl. Essen von Fr. 1'100.-aufgeführt sind, bezieht sich diese offensichtlich auf die Gegenwart bzw. die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bedarfssituation des Rekurrenten, wie sie sich ihm als Mitbewohner seiner Freundin stellt (vgl. act. G 3.1.12 Rückseite), und nicht auf diejenige, welche am 1. Januar 2006 bei dessen Eltern bestanden hat. Wie bereits erwähnt, ist jedoch für die hier zu beurteilende Frage, wer für den Unterhalt des Rekurrenten zur Hauptsache aufkommt, die Situation, wie sie sich am 1. Januar 2006 stellte, massgebend. Sollte die fragliche Bedarfsberechnung dennoch für das Jahr 2005 gelten, müsste umso mehr davon ausgegangen werden, dass die Eltern des Rekurrenten den grösseren Teil der Lebenshaltungskosten des Rekurrenten abdeckten, weil trotz geringerer Verdiensteinnahmen des Rekurrenten und höheren Ausgaben das Vermögen gestiegen ist. 4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 korrekt auf Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 EG-KVG abgestellt hat. Die Ablehnung eines eigenständigen Anspruchs des Rekurrenten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2006 ist demnach nicht zu beanstanden. Entsprechend ist der Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 abzuweisen. 5.- Bei diesem Verfahrensausgang würde der Rekurrent gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP) grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der gesamten Umstände (nur ein geringes eigenes Einkommen) rechtfertigt es sich jedoch, in Anwendung von Art. 97 VRP auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.01.2007 Art. 65 KVG (SR 832.10), Art. 10 EG-KVG (sGS 331.11). Verneint bei in Ausbildung stehender Person, für deren Unterhalt die Eltern für das streitige Jahr zur Hauptsache aufkamen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Januar 2007, KV-SG 2006/4).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T16:44:19+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

KV-SG 2006/4 — St.Gallen Versicherungsgericht 23.01.2007 KV-SG 2006/4 — Swissrulings