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St.Gallen Versicherungsgericht 04.11.2025 IV 2025/91

4. November 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,536 Wörter·~18 min·9

Zusammenfassung

Art. Art. 42 IVG. Art. 42ter IVG. Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Intensivpflegezuschlag. Abklärung und Bemessung der Hilflosigkeit. Bemessung des für den Intensivpflegezuschlag massgebenden behinderungsbedingten Mehraufwandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, IV 2025/91).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/91 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.12.2025 Entscheiddatum: 04.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. Art. 42 IVG. Art. 42ter IVG. Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Intensivpflegezuschlag. Abklärung und Bemessung der Hilflosigkeit. Bemessung des für den Intensivpflegezuschlag massgebenden behinderungsbedingten Mehraufwandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, IV 2025/91). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

1/10

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 4. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/91

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Lars Heidbrink, Rietbrunnen 16, 8808 Pfäffikon SZ,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im Mai 2024 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-act. 53). Ihre Mutter gab an, die Versicherte leide an einer geistigen Behinderung. Sie benötige täglich aktive Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft sowie bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Sie könne tagsüber nicht allein gelassen werden. Der Pädiater Dr. med. B.___ teilte der IV-Stelle im Juni 2024 mit, die Angaben im Anmeldeformular stimmten voll überein mit seinen Feststellungen (IV-act. 57). Die heilpädagogische Schule der Versicherten hatte im Mai 2024 berichtet (IV-act. 62), die Versicherte neige dazu, sich selbst zu überschätzen; sie habe schnell das Gefühl, etwas schon zu können, obwohl es ihr noch Mühe bereite. Teilweise sitze sie müde, kraftlos sowie anscheinend innerlich stark absorbiert vor einer Arbeit. Im lebenspraktischen Bereich sei sie unselbständig. Sie sei bei der Körperpflege und Hygiene auf Unterstützung angewiesen. Auch für das Bewältigen des Schulweges benötige sie Hilfe. Sowohl im Schulhaus als auch in der Klasse nehme sie eine Aussenseiterrolle ein. In einer geselligen Runde wirke sie glücklich. Sie sei aber darauf angewiesen, dass man sie dazu einlade, mitnehme und integriere. A.b Am 5. Dezember 2024 fand eine Abklärung in der Wohnung der Mutter der Versicherten statt. Die Abklärungsbeauftragte berichtete (IV-act. 66), sie habe hauptsächlich mit der Mutter gesprochen, aber die Versicherte sei auch anwesend gewesen. Sie habe die Fragen der Abklärungsbeauftragten nur einsilbig oder gar nicht beantwortet. Oft habe sie den Eindruck vermittelt, dass sie die Frage nicht verstanden habe. Die Mutter habe erklärt, dass die Versicherte einfache Aufträge ausführen könne. Eine Kommunikation sei aber nur erschwert möglich. Die Versicherte sei unsicher und fordere viel Begleitung ein. Sie müsse immer wieder motiviert werden, neue Dinge auch einmal selbst zu versuchen. Sie könne sich maximal für 30 Minuten selbst beschäftigen. Sie suche stets die Nähe zur Mutter. Die Versicherte könne sich ihre Kleidung mehrheitlich selber an- und ausziehen. Die Mutter helfe meist automatisch mit, auch damit es schneller gehe oder damit die Versicherte nichts verkehrt herum anziehe. Die Versicherte benötige aber Hinweise und teilweise Hilfe bei Knöpfen und Reissverschlüssen. Schuhebinden könne sie nicht selbständig. Die Mutter richte die Kleidung gewohnheitsmässig jeden Abend. Es sei aber sehr gut möglich, dass die Versicherte sich die Kleidung auch selbst aussuchen könnte. Allfällige Hinweise befolge sie meistens. Beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen benötige sie keine Hilfe. Auch das Essen gelinge der Versicherten selbständig. Bei der Körperpflege sei sie hingegen auf Hilfe angewiesen. Beim Zähneputzen müsse die Mutter immer dabei stehen und kontrollieren, ob die Versicherte auch überall gründlich putze. Die Versicherte würde sich die Zähne sonst nur wenige Sekunden lang putzen. Auch beim Duschen benötige die Versicherte eine verbale Anleitung. Insbesondere tendiere die Versicherte dazu, den Intimbereich nach dem Stuhlgang nur ungenügend zu reinigen. Die Haare müssten von der Mutter gewaschen werden. Auch für das Föhnen

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3/10 der Haare benötige die Versicherte die Hilfe der Mutter. Die Abklärungsbeauftragte notierte, der Hilfebedarf betrage insgesamt durchschnittlich 34 Minuten pro Tag. Der von der Mutter geltend gemachte Hilfebedarf im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft (ungenügende Reinigung nach dem Stuhlgang) sei bereits bei der Körperpflege berücksichtigt; die Hilfe während der Periode könne nicht angerechnet werden. Bezüglich der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte habe die Mutter angegeben, dass sich die Versicherte in der Wohnung frei und selbständig bewegen könne. Sie könnte auch in der näheren Umgebung der Wohnung alleine draussen sein, habe aber zu viel Angst davor. Sie gehe nur ab und zu alleine in die nahe gelegene Einkaufsstrasse, um eine kleine Besorgung für die Mutter vorzunehmen. Eingeübte Wege könne sie selbständig bewältigen, aber es brauche immer viel Zeit und Geduld sowie Motivation, damit sie ihre Angst überwinde. Die Kommunikation sei schwierig. Die Versicherte sei sehr ängstlich. Die Abklärungsbeauftragte hielt fest, die Versicherte könne nur für wenige Minuten aus den Augen gelassen werden, weshalb eine invaliditätsbedingte Überwachung notwendig sei. Der Mehraufwand betrage pauschal 120 Minuten pro Tag. Die Mutter der Versicherten unterzeichnete den Abklärungsbericht am 30. Dezember 2024, ohne Anmerkungen oder Korrekturen anzubringen. A.c Mit einem Vorbescheid vom 4. Februar 2025 teilte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten mit (IV-act. 68), dass sie die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab dem 23. Mai 2023 vorsehe. Zur Begründung führte sie an, bei einem Bedarf nach einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe bei den beiden alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung sowie bei einem Bedarf nach einer persönlichen Überwachung liege eine mittelgradige Hilflosigkeit vor. Ausgehend vom Anmeldedatum im Mai 2024 könne der Anspruch nicht früher als im Mai 2023 entstanden sein. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag bestehe nicht, da kein behinderungsbedingter Mehraufwand von mindestens vier Stunden pro Tag anfalle. Die Mutter der Versicherten liess am 7. März 2025 auf die Erhebung von Einwänden verzichten (IV-act. 73). Mit einer Verfügung vom 13. März 2025 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 23. Mai 2023 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu (IV-act. 74). B. B.a Am 17. April 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. März 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Abänderung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Beschwerdebegründung, eventualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigung im zugesprochenen Umfang beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend ermittelt. Die an nur einem Tag durchgeführte Abklärung könne keinen Beweiswert in Bezug auf den langfristigen Hilfebedarf haben. Zudem sei die Abklärung durch eine Sprachbarriere beeinträchtigt gewesen. Es müsse davon

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4/10 ausgegangen werden, dass die Angaben der Mutter ungenau und unvollständig gewesen seien. Die Beschwerdeführerin benötige jeden Tag Hilfe beim An- und Auskleiden. Sie könne Knöpfe nicht selbständig schliessen, sei teilweise sogar bei Schuhen mit Klettverschlüssen überfordert und benötige eine Überwachung während des An- und Auskleidens. Nach dem Verrichten der Notdurft müsse die Reinigung durch die Mutter durchgeführt werden. Habe die Beschwerdeführerin die Notdurft auswärts verrichtet, müsse zuhause eine Nachreinigung erfolgen. Die Unterwäsche müsse gewechselt und gewaschen werden. Auch im Zusammenhang mit der Monatsregel sei die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung der Mutter angewiesen. Soweit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung anerkannt habe, sei die Verfügung nicht angefochten und folglich in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Hilflosenentschädigung sei umgehend auszuzahlen. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, die Mutter der Beschwerdeführerin habe den Abklärungsbericht zur Durchsicht erhalten. Sie hätte die Möglichkeit gehabt, Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen. Stattdessen habe sie den Bericht unkommentiert und unterschrieben retourniert. Sie müsse also damit einverstanden gewesen sein. Der Hilfebedarf bei der Reinigung nach dem Verrichten der Notdurft sei bereits im Zusammenhang mit der Körperpflege berücksichtigt worden; er könne nicht doppelt berücksichtigt werden. Beim An- und Auskleiden werde die Beschwerdeführerin lediglich aus Gewohnheit unterstützt. Selbst wenn diesbezüglich wie auch bezüglich des Verrichtens der Notdurft eine relevante Hilflosigkeit vorläge, bliebe es bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit. Die Auszahlung der Hilflosenentschädigung erfolge vierteljährlich nach Eingang der Rechnungen, wobei das dafür vorgesehene Rechnungsformular ausgefüllt werden müsse. Eine Anordnung, die Hilflosenentschädigung sofort auszuzahlen, erübrige sich daher. B.c Am 17. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 8). B.d Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 10). Erwägungen 1. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zum Einen eine Hilflosenentschädigung zugesprochen und zum Andern das Begehren um einen Intensivpflegezuschlag abgewiesen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin über beide Gegenstände gemeinsam entschieden hat, bedeutet nicht, dass diese einen einheitlichen Streitgegenstand bilden würden. Der Beschwerdeführerin hat es frei gestanden, nur einen der beiden Entscheide anzufechten und den anderen in Rechtskraft erwachsen zu lassen. Die Beschwerdeschrift

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5/10 richtet sich ihrem Wortlaut nach nicht gegen die Abweisung des Begehrens um einen Intensivpflegezuschlag; sie nimmt nur auf die Hilflosenentschädigung Bezug. Allerdings zeigen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht verstanden hat, wie eine Hilflosigkeit nach IVG bemessen wird. Ihm dürfte deshalb nicht bewusst gewesen sein, dass es sich beim Intensivpflegezuschlag um eine eigenständige Leistung und damit um einen von der Hilflosenentschädigung unabhängigen Gegenstand handelt. Da er im Kern eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt hat, muss davon ausgegangen werden, dass er auch die Abweisung des Begehrens um einen Intensivpflegezuschlag explizit angefochten hätte, da er offenkundig überzeugt gewesen ist, der nicht nur für die Hilflosenentschädigung, sondern auch für den Intensivpflegezuschlag massgebende Sachverhalt sei ungenügend ermittelt worden. Bei richtiger Interpretation muss sich die Beschwerde also gegen beide in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Entscheide der Beschwerdegegnerin richten, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren nicht nur die Zusprache einer Hilflosenentschädigung, sondern auch die Abweisung des Begehrens um einen Intensivpflegezuschlag zu überprüfen sind. Die gemeinsame Behandlung der beiden Gegenstände führt nicht zu deren „Verschmelzung“, sondern reduziert nur den administrativen Aufwand. Den Parteien steht es frei, diesen Entscheid nur bezüglich eines der beiden Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. 1.2 Bezüglich des Auszahlungszeitpunktes hat die Beschwerdegegnerin überzeugend dargelegt, dass sie die Hilflosenentschädigung gemäss ihrer ständigen Verwaltungspraxis ungeachtet der Tatsache ausrichtet, dass die Verfügung angefochten worden ist. Folglich fehlt es diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auf den Antrag um sofortige Auszahlung der Hilflosenentschädigung nicht eingetreten werden kann. 2. 2.1 Eine versicherte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hat gemäss dem Art. 42 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, wenn sie hilflos ist. Eine anspruchsbegründende (leichtgradige) Hilflosigkeit liegt gemäss dem Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt, wenn sie eine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt, wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder wenn sie dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Eine mittelgradige Hilflosigkeit liegt gemäss dem Art. 37 Abs. 2 IVV vor, wenn die versicherte Person bei mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist oder

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6/10 aber wenn sie bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und zusätzlich eine dauernde persönliche Überwachung oder eine lebenspraktische Begleitung benötigt. Eine schwergradige Hilflosigkeit liegt gemäss dem Art. 37 Abs. 1 IVV vor, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist, was der Fall ist, wenn sie bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt und zudem auf eine dauernde Pflege oder auf eine persönliche Überwachung angewiesen ist. 2.2 Aufgrund der Akten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, dass sie bei der Körperpflege sowie bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen ist und dass sie zudem eine persönliche Überwachung benötigt hat. Allerdings hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen echten Augenschein durchzuführen, das heisst die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu beobachten und diese Beobachtungen zu protokollieren. Dennoch ist es ihr hier gelungen, den massgebenden Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln, da ihr zusätzlich zu den wenigen eigenen Beobachtungen (insb. bezüglich der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, soziale Kontakte zu pflegen) die detaillierten Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin im Anmeldeformular, eine Stellungnahme des behandelnden Arztes sowie die Aussagen der Mutter bei der Abklärung in deren Wohnung zur Verfügung gestanden haben. Die Angaben im Abklärungsbericht zeigen immerhin, dass die Beschwerdeführerin nicht bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen ist. Der Abklärungsbericht zeigt anschaulich und überzeugend auf, dass die Beschwerdeführerin beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Essen gar keine und beim An- und Ausziehen nur eine minimale Dritthilfe benötigt hat. Dass die entsprechenden Ausführungen im Abklärungsbericht nicht den Tatsachen entsprechen sollten, weil sie auf (entsprechend gravierenden) sprachlichen Missverständnissen beruhten, wie der Rechtsvertreter geltend gemacht hat, ist äusserst unwahrscheinlich. Da die Mutter der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in der Schweiz lebt, verfügt sie überwiegend wahrscheinlich über Deutschkenntnisse, die für eine Stellungnahme zu den alltäglichen Lebensverrichtungen der Tochter ausreichen. Die erfahrene Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin hätte es zudem bemerkt, wenn die Mutter nicht in der Lage gewesen wäre, Stellung bspw. zum Aufstehen, Absitzen und Abliegen oder zum Essen zu nehmen. Wäre das der Fall gewesen, hätte die Mutter nämlich wohl überhaupt keine brauchbaren Angaben liefern können, weshalb die Befragung abgebrochen worden und zu einem späteren Zeitpunkt in Anwesenheit eines Dolmetschers wiederholt worden wäre. Schliesslich lässt sich bereits dem Abklärungsbericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere beim An- und Auskleiden auf jene kleineren Hilfestellungen angewiesen gewesen ist, die später in der Beschwerde nochmals geltend gemacht worden sind. Das spricht eindeutig gegen sprachliche Verständigungsschwierigkeiten. Diese minimalen

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7/10 Hilfestellungen begründen allerdings noch keinen erheblichen Dritthilfebedarf. Bezüglich der Körperpflege hat der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift ebenfalls nichts geltend gemacht, das nicht bereits im Abklärungsbericht enthalten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann die Notdurft überwiegend wahrscheinlich selbständig verrichten. Sie ist aber auf eine Dritthilfe bei der Reinigung angewiesen. Weshalb die Abklärungsbeauftragte das als eine Teilverrichtung bei der Körperpflege berücksichtigt hat, ist nicht einzusehen, da die Reinigung nach der Notdurft ein wesentliches Teilelement des Verrichtens der Notdurft bildet und da das Verrichten der Notdurft als eine eigenständige alltägliche Lebensverrichtung weitestgehend ihres Inhaltes entleert würde, wenn die Reinigung nach der Notdurft nicht als ein Teil dieser alltäglichen Lebensverrichtung berücksichtigt würde. Also ist diese Reinigung nicht im Zusammenhang mit der Körperpflege, sondern im Zusammenhang mit dem Verrichten der Notdurft zu berücksichtigen. Dennoch ist die Beschwerdeführerin nicht höhergradig hilflos, da sie überwiegend wahrscheinlich beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie beim Essen selbständig ist. Da die Beschwerdeführerin also nur bei einem Teil der alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, da sie aber zusätzlich eine persönliche Überwachung benötigt, ist sie als mittelgradig hilflos zu qualifizieren. Damit erweist sich die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades als rechtmässig. 2.3 Gemäss dem Art. 48 Abs. 1 IVG wird eine Hilflosenentschädigung nur für jene zwölf Monate ausgerichtet, die einer „verspäteten“ Anmeldung (mehr als zwölf Monate nach dem eigentlichen Anspruchsbeginn), vorausgegangen sind. Die Beschwerdeführerin hat sich im Mai 2024 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet. Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für die Zeit vor dem 23. Mai 2023 kann folglich nicht in Frage kommen. Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde gegen die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades ab dem 23. Mai 2023 abzuweisen ist. 3. Gemäss dem Art. 42ter Abs. 3 IVG besteht ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag, wenn die versicherte minderjährige Person eine behinderungsbedingte Betreuung während durchschnittlich mindestens vier Stunden pro Tag benötigt. Bei einem Bedarf nach einer persönlichen Überwachung ist eine Pauschale von zwei Stunden pro Tag zu berücksichtigen (Art. 39 Abs. 3 IVV). Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf den Bericht über die Abklärung in der Wohnung der Mutter der Beschwerdeführerin von einem Aufwand von 34 Minuten pro Tag (zusätzlich zur Überwachungspauschale von 120 Minuten pro Tag) ausgegangen. Damit könnte sie den massgebenden Bedarf möglicherweise zu tief eingeschätzt haben, denn sie hat nur den Hilfebedarf bei der Körperpflege berücksichtigt, obwohl die Beschwerdeführerin wohl auch bei der Fortbewegung (insb. Arzt- und Therapiebesuche) einen relevanten Betreuungsaufwand verursachen dürfte. Nach der

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8/10 allgemeinen Lebenserfahrung könnte ein allfällig rechtswidrig nicht berücksichtigter behinderungsbedingter Mehraufwand aber nur einige Minuten pro Tag betragen, da die Beschwerdeführerin nicht täglich Ärzte und Therapeuten aufsuchen muss, weshalb der Gesamtaufwand pro Jahr geteilt durch 365 einem Durchschnittsaufwand von wenigen Minuten pro Tag entspricht. Der Mehraufwand für die Reinigung nach der Notdurft ist bereits berücksichtigt worden. Es spielt für einen allfälligen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag keine Rolle, ob er als Teil der Körperpflege oder als Teil des Verrichtens der Notdurft angerechnet wird. In antizipierender Beweiswürdigung erscheint es aufgrund der Akten als ausgeschlossen, dass der behinderungsbedingte Mehraufwand mindestens 86 Minuten höher als von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt ist. Erst in diesem Fall bestünde aber ein behinderungsbedingter Mehraufwand von mindestens vier Stunden pro Tag, der zum Bezug eines Intensivpflegezuschlages berechtigen würde. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Begehren um einen Intensivpflegezuschlag folglich zu Recht abgewiesen. Die sich gegen den entsprechenden Teil der angefochtenen Verfügung richtende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Nach der früheren Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist ein Beschwerdeverfahren, das mehrere vereinigte Beschwerden betroffen hat, kostenmässig wie ein gewöhnliches Beschwerdeverfahren mit nur einem Streitgegenstand behandelt worden. Eine Begründung für diese Praxis hat allerdings nicht existiert. Weshalb beispielsweise eine Vereinigung von zwei Beschwerdeverfahren zu einer Halbierung der Gerichtskosten führen sollte, die nach der erwähnten Praxis in einem solchen Fall nur einmal statt zweimal (je einmal für jede Beschwerde) erhoben würden, ist nicht einzusehen. Zudem verletzt die Praxis das Gleichbehandlungsgebot, weil beschwerdeführende Personen bei einer Vereinigung von mehreren Beschwerdeverfahren nur einen Bruchteil jener Gerichtskosten bezahlen müssten, die ein anderer Beschwerdeführer, dessen Beschwerden nicht vereinigt werden, in einer ähnlichen Situation bezahlen müsste. Die Verfahrensvereinigung kann für sich allein aber kein sachlicher Grund für eine derartige Kostenreduktion sein, sondern lediglich eine angemessene Kürzung der gesamten Verfahrenskosten infolge der Verminderung des administrativen Aufwandes rechtfertigen. Die frühere Praxis der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes ist deshalb im Entscheid IV 2023/124 vom 21. März 2024 wegen einer besseren Erkenntnis des massgebenden Rechtes geändert worden. Neu sind in einem vereinigten Beschwerdeverfahren für jede Beschwerde Gerichtskosten zu erheben, wie wenn getrennte Beschwerdeverfahren durchgeführt worden wären; der Betrag der Gerichtskosten ist aber unter Berücksichtigung der synergiebedingten Reduktion des Beurteilungsaufwandes angemessen herabzusetzen. Hier ist der Aufwand für das Beschwerdeverfahren betreffend die Hilflosenentschädigung durchschnittlich und für jenes betreffend den Intensivpflegezuschlag

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9/10 unterdurchschnittlich gewesen, weshalb 600 und 400 Franken Gerichtskosten zu erheben wären. Durch die gemeinsame Behandlung hat sich der Aufwand deutlich reduziert, weshalb die Gerichtskosten auf 400 und 300 Franken festzusetzen sind. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist sie vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als für den die Hilflosenentschädigung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens deutlich und für den den Intensivpflegezuschlag betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens massiv unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf je 80 Prozent von 1'500 und 1'000 Franken, also auf 1'200 und auf 800 Franken, festzusetzen ist. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

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10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf das Begehren um sofortige Auszahlung der Hilflosenentschädigung wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen den die Hilflosenentschädigung betreffenden Teil der angefochtenen Verfügung wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde gegen den Intensivpflegezuschlag betreffenden Teil der angefochtenen Verfügung wird abgewiesen. 4. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht befreit, die Gerichtskosten von 400 Franken für den die Hilflosenentschädigung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 5. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht befreit, die Gerichtskosten von 300 Franken für den Intensivpflegezuschlag betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen. 6. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für den die Hilflosenentschädigung betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 1'200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 7. Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für den den Intensivpflegezuschlag betreffenden Teil des Beschwerdeverfahrens mit 800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2025 Art. Art. 42 IVG. Art. 42ter IVG. Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Intensivpflegezuschlag. Abklärung und Bemessung der Hilflosigkeit. Bemessung des für den Intensivpflegezuschlag massgebenden behinderungsbedingten Mehraufwandes (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2025, IV 2025/91).

2026-04-09T05:10:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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