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St.Gallen Versicherungsgericht 13.11.2025 IV 2025/86

13. November 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,343 Wörter·~7 min·9

Zusammenfassung

Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung. Schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, IV 2025/86).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/86 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.12.2025 Entscheiddatum: 13.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2025 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung. Schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, IV 2025/86). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 13. November 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/86

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Davide Scardanzan, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren

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2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Dezember 2012 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Nachdem er im Auftrag der IV-Stelle neuropsychologisch und psychiatrisch begutachtet worden war (vgl. IV-act. 79 f.), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit einer Verfügung vom 14. Juli 2016 mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 93). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob die Verfügung vom 14. Juli 2016 mit einem Entscheid vom 7. September 2018 auf (IV 2016/254; vgl. IV-act. 106). Es wies die Sache zur erneuten Begutachtung unter Androhung der Rechtsfolgen des Art. 43 Abs. 3 ATSG an die IV-Stelle zurück. A.b Die IV-Stelle liess den Versicherten in der Folge observieren (vgl. IV-act. 144 f.). Am 7. Oktober 2020 erstattete sie eine Strafanzeige gegen den Versicherten (IV-act. 151). Im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattete der Psychiater Dr. med. B.___ am 28. August 2023 ein fachärztliches Aktengutachten (IV-act. 164). Mit einem Vorbescheid vom 6. März 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 194). Dagegen liess der Versicherte am 22. April 2024 einwenden (IV-act. 200), das Aktengutachten von Dr. B.___ entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 43 ATSG. Die IV-Stelle habe die verbindlichen Anweisungen des Versicherungsgerichtes ignoriert. Sie habe nicht dargelegt, inwiefern eine Observation geeignet sein sollte, eine episodenweise auftretende Depression zu beweisen oder zu widerlegen. Der Versicherte liess die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragen. Mit einer Verfügung vom 17. September 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IVact. 208). Mit einer Verfügung vom 4. März 2025 wies sie das Begehren um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren mit der Begründung ab (act. G 1.1), die Rechtsbegehren des Versicherten seien aussichtslos und es sei zudem von einem rechtsmissbräuchlichen Prozessieren auszugehen. B. B.a Am 4. April 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, sein Anliegen sei keineswegs aussichtslos. Die anwaltliche Verbeiständung sei notwendig, weil sich der Beschwerdeführer einer Fachbehörde mit zahlreichen Spezialisten gegenübersehe, die sich den verbindlichen Weisungen des Versicherungsgerichtes widersetzt und ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in die Wege geleitet habe.

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3/5 B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 11. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren komme nur dann ausnahmsweise in Frage, wenn sich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen stellten. Das sei hier eindeutig nicht der Fall gewesen. Zudem sei die Beweislage mittlerweile so erdrückend, dass der Einwand als aussichtslos gelten müsse. B.c Am 11. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 4). B.d Der Beschwerdeführer liess am 1. September 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). B.e Am 3. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer zwei Kostennoten einreichen (act. G 10.1). Für den Aufwand im Beschwerdeverfahren machte er ein Honorar von 804.95 Franken (act. G 10.1) und für jenen im Verwaltungsverfahren ein solches von 861.15 Franken geltend (act. G 10.2). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat die Prüfung eines Begehrens um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das den Beschwerdeführer betreffende IV-Rentenverfahren zum Gegenstand gehabt, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren hat. 2. Der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, dass ihre Begehren nicht aussichtslos sind und dass die anwaltliche Vertretung erforderlich ist (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG). Anders als im Beschwerdeverfahren, für das eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits zu bewilligen ist, wenn die Verhältnisse eine solche rechtfertigen, setzt die für die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren notwendige Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung voraus, dass sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen, die es der versicherten Person verunmöglichen, ihre Rechte ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes zu wahren (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 37 N 36 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der

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4/5 anwaltlichen Vertretung wird ein strenger Massstab angelegt (vgl. KIESER, a.a.O., mit Hinweisen auf die Materialien). Nach der Konzeption des Gesetzgebers bildet die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung die Ausnahme. In der Regel ist eine anwaltliche Vertretung nach Ansicht des Gesetzgebers also nicht erforderlich. Hier haben sich keine besonderen tatsächlichen Fragen gestellt, denn in tatsächlicher Hinsicht hat sich das Verwaltungsverfahren ausschliesslich um die Frage nach einer relevanten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung gedreht. In rechtlicher Hinsicht haben sich ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten ergeben. Das Thema des Verwaltungsverfahrens ist nach der Rückweisung durch das Versicherungsgericht eng spezifiziert gewesen. Die Beweiswürdigung hat sich im Wesentlichen auf die für ein IV-Rentenverfahren typische Würdigung eines Gutachtens beschränkt, ohne dass in diesem Zusammenhang rechtliche Besonderheiten zu beachten gewesen wären. Weshalb dem Beschwerdeführer ausnahmsweise eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung hätte bewilligt werden sollen, ist deshalb nicht einzusehen. Die Abweisung des Begehrens um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Die angesichts des als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes auf 400 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist er aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen, befreit. Da ihm auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bewilligt worden ist, hat der Staat seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als minimal zu qualifizieren, weil abgesehen von der abweisenden Verfügung keine Akten zu studieren gewesen sind (das Studium der übrigen Akten ist bereits vollständig mit der Entschädigung im Beschwerdeverfahren betreffend die Rente abgedeckt) und weil sich das Verfahren auf eine einfache Rechtsfrage beschränkt hat. Die eingereichte Honorarnote erweist sich damit als angemessen, weshalb die Entschädigung auf 804.95 Franken festzusetzen ist. Sollten es seine wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

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5/5 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 400 Franken zu bezahlen, befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit 804.95 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.11.2025 Art. 37 Abs. 4 ATSG. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren. Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung. Schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025, IV 2025/86).

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