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St.Gallen Versicherungsgericht 11.11.2025 IV 2025/80

11. November 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,356 Wörter·~32 min·9

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Das bidisziplinäre Gutachten und die Teilgutachten beruhen auf einem umfassenden Aktenstudium sowie auf ausführlichen Befragungen und umfangreichen klinischen Untersuchungen. Das Gutachten ist beweiskräftig, weshalb auf dieses abzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2025, IV 2025/80).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/80 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.12.2025 Entscheiddatum: 11.11.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2025 Art. 28 IVG. Das bidisziplinäre Gutachten und die Teilgutachten beruhen auf einem umfassenden Aktenstudium sowie auf ausführlichen Befragungen und umfangreichen klinischen Untersuchungen. Das Gutachten ist beweiskräftig, weshalb auf dieses abzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2025, IV 2025/80). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/18

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 11. November 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Beatrice Borio

Geschäftsnr. IV 2025/80

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Imfeld, HütteLAW Imfeld AG, Neugasse 43, 9000 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/17 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich erstmals am 20. Februar 2009 zur Früherfassung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) an (IV-act. 1), woraufhin diese ihn aufforderte, sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) anzumelden (IV-act. 4). Der Versicherte kam dieser Aufforderung mit Meldung vom 22. März 2009 (Eingangsdatum: 26. März 2009) wegen Rückenbeschwerden seit ungefähr vier Jahren nach (IV-act. 5). Er gab an, keine Schule besucht und zuletzt als Küchenhilfe gearbeitet zu haben (IV-act. 5-4; wegen Sperrfrist nach Kündigung Anstellung bis 30. April 2009). Mit Schreiben vom 13. August 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, aufgrund des Gesundheitszustands (Krankschreibung zu 100 % und bevorstehender Klinikaufenthalt [IV-act. 33]) zurzeit keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu haben (IV-act. 34). Am 4. Dezember 2009 wies die IV-Stelle sodann das Leistungsbegehren um Arbeitsvermittlung ab (IV-act. 40). Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle schliesslich den Rentenanspruch des Versicherten (IV-act. 45; zur erneuten Anmeldung, die sich mit dem Erlass der Verfügung überschnitt, vgl. IV-act. 46-50). A.b Am 22. Februar 2011 (Eingangsdatum: 27. April 2011) meldete sich der Versicherte wegen anhaltender somatoformer Schmerzstörung (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen; Psychalgie) und Depression erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-act. 56; vgl. auch das ärztliche Begleitschreiben in IV-act. 57). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen habe und sie zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs übergehe (IV-act. 82). Da der Versicherte die angeforderten Unterlagen nicht einreichte (vgl. IV-act. 88), verfügte die IV-Stelle am 10. Mai 2012 ein Nichteintreten (IV-act. 94). A.c Der Versicherte reichte am 27. August 2012 (Eingangsdatum: 6. September 2012) erneute bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Leistungsbezug ein, dieses Mal wegen Kinderlähmung in der Kindheit und Rückenbeschwerden (IV-act. 100). Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und holte ein polydisziplinäres Gutachten (Fachdisziplinen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie) bei der ABI Begutachtungsinstitut GmbH (nachfolgend: ABI-Gutachten) ein. Die Gutachter und die Gutachterin kamen zum Schluss, dass beim Versicherten eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 90 % in sämtlichen körperlich leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeiten, vollschichtig, realisierbar sei. Für Tätigkeiten mit darüber hinausgehendem Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 146-24). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) das Gutachten als überzeugend eingestuft (IV-act. 147) und die IV-Stelle nach Erlass des negativen Vorbescheids (IV-act.

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3/17 151) auf Einwand des Versicherten hin einen Bericht bei den behandelnden Psychiatern (IV-act. 162) eingeholt hatte, verfügte sie am 2. März 2015 die Ablehnung des Rentenbegehrens (IV-act. 170). A.d Mangels Glaubhaftmachens einer anspruchsbegründenden Änderung der tatsächlichen Gesundheitsverhältnisse durch den Versicherten trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 nicht auf sein Leistungsbegehren vom 26. Oktober 2015 (Eingangsdatum: 6. November 2015; IVact. 172) ein (IV-act. 180). A.e Am 2. April 2023 (Eingangsdatum: 5. April 2023) meldete sich der Versicherte wegen sehr vieler Schmerzen und psychischer Probleme erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (IV-act. 188). Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und behandelnder Arzt des Versicherten, der Psychiatrie C.___, Standort D.___, ein (IV-act. 196). Der RAD-Arzt kam zum Schluss, dass keine anspruchsbegründende Änderung der tatsächlichen Gesundheitsverhältnisse seit Ablehnung des Leistungsbegehrens am 2. März 2015 habe glaubhaft gemacht werden können (IV-act. 197), woraufhin die IV-Stelle einen Nichteintretensvorbescheid erliess (IV-act. 199). Dagegen erhob der Versicherte innert gewährter Fristverlängerung, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. utr. MAS M. Imfeld, am 2. Oktober 2023 Einwand (IV-act. 213) und reichte unter anderem einen Bericht des Spitals E.___ zur erfolgten Hospitalisation im September 2023 wegen eines Sturzes mit Frakturen der Processus transversus Lendenwirbelkörper (LWK) 2 und LWK 3 rechts (IV-act. 213-5 ff.) sowie ein Einladungsschreiben zu einem psychiatrischen Folgetermin in der Psychiatrie C.___, Standort D.___, (IV-act. 213-8) ein. Nach Durchsicht der Unterlagen durch den RAD-Arzt (IV-act. 214) widerrief die IV- Stelle am 31. Oktober 2023 den Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 und informierte den Versicherten, dass sie den Anspruch auf IV-Leistungen neu prüfen werde (IV-act. 216). A.f Mit Schreiben vom 11. März 2024 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und teilte ihm mit, seinen Anspruch auf Rente zu prüfen und ihn diesbezüglich mit einer separaten Verfügung zu informieren (IV-act. 237). A.g Gestützt auf die zwischenzeitlich eingeholten Unterlagen (Verlaufsbericht der Hausärztin vom 3. Juni 2024 [IV-act. 244] und Verlaufsbericht der Psychiatrie C.___, Standort D.___, vom 30. Juli 2024 [IV-act. 247]) kam der RAD zum Schluss, dass ein bidisziplinäres Gutachten (Fachdisziplinen Orthopädie und Psychiatrie) erforderlich sei, wobei neben der Beantwortung der Standardfragen und der gutachterlichen Bewertung von möglichen psychosozialen Einflussfaktoren ein besonderes Augenmerk auf die begründete konsensuelle Arbeitsfähigkeit mit allfälligen Interferenzen der verschiedenen Krankheitsbilder gelegt werden solle, fokussiert auf einen allfälligen Einfluss des Schmerzgeschehens und dessen allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 253).

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4/17 A.h Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die F.___ AG am 3. Januar 2025 das bidisziplinäre Gutachten (IV-act. 270 bis 272). Der Gutachter und die Gutachterin diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen (1) eine verminderte Rückenbelastbarkeit mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom klinisch ohne radikuläre Zeichen und Diskushernie L3/4 rechts extraforaminal mit möglicher Reizung der rechten Nervenwurzel L3 (keine Kompression), flachbogigen Diskushernien L4/5 und L5/S1, möglicher geringer Kompression der rechten Nervenwurzel S1 im Recessus, stationärer Spinalkanalstenose (hauptsächlich bei konstitutioneller spinaler Enge) LWK 1-LWK 4 ohne Kaudakompression; sowie (2) ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom klinisch ohne radikuläre Zeichen mit Osteochondrose C3/4 mit neuroforaminaler Stenose beidseits (rechts > links) und Kompression der Nervenwurzel C4 beidseits sowie gering ausgeprägter neuroforaminaler Einengungen C2/3 rechts und C4/5 beidseits mit fraglicher Nervenwurzelaffektion (IV-act. 270-9). Da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, entspreche die Gesamtarbeitsfähigkeit der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht, d.h. 0 % in der angestammten Tätigkeit und 80 % in angepasster Tätigkeit aufgrund von vermehrtem Pausenbedarf (IV-act. 270-10 ff.). Am 14. Januar 2025 erachtete der RAD-Arzt das Gutachten als überzeugend (IV-act. 274). A.i Mit Vorbescheid vom 16. Januar 2025 informierte die IV-Stelle den Versicherten über ihre Absicht, das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Rente mangels rentenbegründender Invalidität abzuweisen (IV-act. 277). Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Imfeld, am 21. Februar 2025 Einwand (IV-act. 282). A.j Dem Vorbescheid entsprechend erliess die IV-Stelle am 6. März 2025 ihre Verfügung, in welcher sie Stellung zum Einwand des Versicherten nahm und bei einem Invaliditätsgrad von 20 % dessen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (IV-act. 283). B. B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Imfeld, am 7. April 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. G1): 1. «Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 06.03.2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; 2. Eventualiter sei der versicherten Person mindestens eine halbe Rente auszurichten. 3. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer einer erneuten Begutachtung zu unterziehen. 4. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestimmen.

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5/17 unter Kosten[-] und Entschädigungsfolge inkl. 8.1% MWSt.» B.b Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde (act. G6). B.c Am 19. Juni 2025 entsprach die verfahrensleitende Versicherungsrichterin dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Imfeld; act. G8). B.d Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 11. September 2025 an seinen Rechtsbegehren fest und nahm vereinzelt Stellung zur Beschwerdeantwort (act. G12). B.e Mit Schreiben vom 24. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (act. G14). B.f Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie die Ausführungen in den (medizinischen) Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Vorliegend strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung. Zur Frage steht insbesondere, ob auf das bidisziplinäre Gutachten der F.___ AG vom 3. Januar 2025 (vgl. IV-act. 270 bis 272; nachfolgend: F.___-Gutachten) abgestellt werden kann. Da im vorliegenden Fall der frühestmögliche Beginn des potentiellen Rentenanspruchs – unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Anmeldung April 2023 [IV-act. 188]) – auf den 1. Oktober 2023 fällt, gelangen zur Beurteilung des Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG und für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung vom 1. Oktober 2023 zur Anwendung. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2024 sind die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 anwendbar (IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, Ziff. 2). 2. 2.1 Einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach

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6/17 Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 Abs. 1 ATSG als der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt definiert. Der Invaliditätsgrad ist grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen kann (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. auch Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Bei der Würdigung der Einschätzungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ist darüber hinaus der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach solche nicht nur in der Funktion als Hausärzte und Hausärztinnen, sondern auch als spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2, mit weiteren Verweisen). Da sie sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 135 V 465 E. 4.5). Rechtsprechungsgemäss ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gemäss Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten und -ärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

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7/17 Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, 8C_801/2018, E. 4.3). 2.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG). Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Versicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (MIRIAM LENDFERS, N 87 ff. zu Art. 61, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024). 2.4 Das Gericht hat seinen Entscheid im Sozialversicherungsrecht, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 3. Die Beschwerdegegnerin, die zu Recht auf die im April 2023 eingereichte Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten ist (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen), geht in der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2025 gestützt auf das bidisziplinäre F.___-Gutachten vom 3. Januar 2025 (IV-act. 270 bis 272) und die Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2025 (IV-act. 274) von einer 80%igen Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten aus. Darauf basierend errechnete die Beschwerdegegnerin einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 20 % (IV-act. 283). 3.1 Nachfolgend zu prüfen ist, ob das F.___-Gutachten beweiskräftig ist und darauf abgestützt werden kann. 3.2 Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Sachverständigen zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege, weshalb die Gesamtarbeitsfähigkeit der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht entspreche (IV-act. 270-10). Diese betrage in der bisherigen Tätigkeit 0 %, in einer angepassten Tätigkeit hingegen 80 % (IV-act. 270-11), wobei die Einschränkung der Leistung auf einen vermehrten Pausenbedarf zurückzuführen sei (IV-act. 270-12). Das Zumutbarkeitsprofil wurde wie folgt definiert: «Aus orthopädischer Sicht sind das Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als 5 kg bds[.] nicht mehr zumutbar wie auch Arbeiten in Zwangspositionen des Kopfes und des Rumpfes und in gebückter und kniender Position.

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8/17 Arbeiten verbunden mit viel Treppensteigen und Gehen auf unebenem Grund sind nicht zumutbar wie auch Arbeiten verbunden mit Hantieren von schlagenden und vibrierenden Maschinen» (IV-act. 270- 11). 3.3 3.3.1 PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2024 eine Major Depression bzw. eine Depressive Episode in maximal leichter Ausprägung (DSM-5: F32.0, ICD-10: F32.0) und psychologische Faktoren, welche die Chronische Schmerzstörung beeinflussen (DSM-5: F54), bzw. eine Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Hinsichtlich der Einstufung der Major Depression als leicht und den sich daraus ergebenden Leistungseinschränkungen führte Dr. G.___ Folgendes aus: «Eine Major Depression kann zu relevanten funktionellen Beeinträchtigungen im Alltag führen [...]. Dabei sind es meiner Erfahrung nach vor allem psychomotorische Störungen (Kriterium A5), eine übermässige Müdigkeit (Kriterium A6) und kognitive Störungen (Kriterium A8), die das Potential für relevante funktionell[e] Beeinträchtigungen haben. Dies[,] weil diese Symptome bzw. die durch diese verursachten funktionellen Beeinträchtigungen auch durch Willensanstrengung nicht oder nur eingeschränkt kompensiert werden können. Im Gegensatz dazu sind z.B. durch Interesse oder Freudeverlust (Kriterium A2) verursachte Alltagseinschränkungen willentlich besser kompensierbar. Beim Exploranden liegen mit Ausnahme allfälliger kognitiver Defizite keine der in Bezug auf Leistungsbeeinträchtigungen kritischen Symptome vor. Dass allfällige kognitive Defizite ein Ausmass haben, welches zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeitsbereichen als Hausbursche im Hotel oder als Küchenhilfe führen, erachte ich als unwahrscheinlich. Das tiefe Alltagsfunktionsniveau ist nebst den Schmerzen vor allem auch durch nichtdirekt krankheitsbezogene Faktoren verursacht. Dazu gehören ein passives Krankheitsverhalten, mangelnde finanzielle Möglichkeiten für Unternehmungen, fehlende Ausbildung und mangelnde Sprachkenntnisse sowie gewisse soziokulturell bedingte Vorstellungen zur Aufgabenverteilung und eine gewisse Anspruchshaltung gegenüber hiesigen Behörden» (IV-act. 271-101). Daraus leitete er ab, dass aus psychiatrischer Sicht sowohl angestammt als auch adaptiert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Basierend auf dem mutmasslichen Verlauf der depressiven Symptomatik, welche kaum je mehr als leichtgradig ausgeprägt gewesen sei, gehe er nicht davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit jemals relevant eingeschränkt gewesen sei (IV-act. 271-102 f.). 3.3.2 Dr. G.___ legte in seinem Teilgutachten vom 23. Dezember 2024 über rund zehn Seiten hinweg dar, welche psychopathologischen Befunde anhand von welchen Aussagen des Beschwerdeführers aus welchen Gründen (nicht) erhoben werden konnten (vgl. IV-act. 271-73 ff.). Er setzte sich insbesondere mit den durch die behandelnden Medizinalpersonen gestellten Diagnosen einer Depression, einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Chronischen Schmerzstörung mit

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9/17 somatischen und psychischen Faktoren (vgl. IV-act. 231-4) auseinander, indem er die erforderlichen Symptomkriterien nach DSM-5 analysierte und dabei die Argumente für oder gegen deren Vorliegen darlegte (vgl. bezeichnend die Ausführungen zum Kriterium «Paramnesien», IV-act. 271-74 ff., insbesondere IV-act. 270-78). Dabei nahm er stets auch Bezug zu den Befunden und Diagnosen der behandelnden Ärzte, primär von Dr. B.___. Anders als dieser (vgl. Verlaufsbericht vom 24. Januar 2024, IV-act. 231-2 ff., insbesondere IV-act. 231-4) konnte Dr. G.___ weder eine Reduktion der Gestik, der Mimik und des Antriebs noch eine übermässige Energie- und Kraftlosigkeit beobachten, weshalb er das Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Aussagen als Interessensverlust im Rahmen einer Major Depression wertete. Eine übermässige Erschöpfbarkeit verneinte er deshalb, weil Exploranden mit einer solchen häufig sehr bemüht wirken würden, auf die Fragen zu antworten, was ihnen im Verlaufe der Untersuchung zunehmend schwer falle, während beim Beschwerdeführer vielmehr eine (soziokulturelle, allenfalls auch persönlichkeitsbedingte [vgl. hierzu die Inkonsistenzen in IV-act. 271- 89]) Passivität zu beobachten sei und er die knapp dreistündige Untersuchung ohne wesentliche Probleme habe durchhalten können (IV-act. 271-81 f., 271-90). Nicht beobachten konnte der Sachverständige sodann eine psychomotorische Störung (IV-act. 271-82, 271-90). Dr. G.___ hielt sodann fest, dass der Gesprächsverlauf nicht durch offensichtliche kognitive Probleme beeinträchtigt worden sein. Daraus schloss er, dass eine subtilere Form von Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörung vorliegen müsse, was mittels neuropsychologischer Untersuchung zu prüfen sei. Dr. G.___ verzichtete allerdings auf eine solche Untersuchung, da er ausgehend von den Erkenntnissen aus der psychiatrischen Untersuchung eine hinsichtlich der in Frage kommenden Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Ausprägung einer allfälligen Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörung verneinte (IV-act. 271-74, 271-96). Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund des Verlaufs der dreistündigen Untersuchung nachvollziehbar und vermögen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. G1-5 Ziff. 10) – auch die Differenzen zu den Einschätzungen von Dr. B.___ zu begründen. Wie es aus den dargelegten Kriterienrastern hervorgeht und von Dr. G.___ erklärt wurde, handelt es sich bei sämtlichen Befunden, welche mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar sind (deutlich vermindertes Interesse oder verminderte Teilnahme an wichtigen Aktivitäten [D5]; anhaltende Unfähigkeit, positive Gefühle zu empfinden wie Glück, Zufriedenheit, Zuneigung [D7]; Reizbarkeit und Wutausbrüche ohne oder aus geringfügigem Anlass, welche typischerweise durch verbale oder körperliche Aggression gegenüber Personen oder Gegenständen ausgedrückt werden [E1]; Konzentrationsschwierigkeit [E5]; Schlafstörungen [E6]; beim Beschwerdeführer zwar vorliegend, jedoch als Ausdruck des zu einer Major Depression gehörenden übermässigen Grübelns; IV-act. 271-82]) um unspezifische Symptome, welche auch bei einer Major Depression auftreten können (Kriterien A2, A4, A8; IV-act. 271-96). Angesichts dieser Tatsache und des Umstands, dass intrusive Erinnerungen an traumatische Erfahrungen plausibel verneint und eher im Sinne eines übermässigen Grübelns als Merkmal einer Major Depression bejaht werden konnten (IV-act. 271-78), scheint auch die Schlussfolgerung von Dr. G.___, dass keine Posttraumatische

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10/17 Belastungsstörung vorliegt (IV-act. 271-90 ff., 271-96), einleuchtend, während die Diagnose von Dr. B.___ in Frage zu stellen ist. Schliesslich verneinte Dr. G.___ das Vorliegen einer somatischen Belastungsstörung (bzw. einer Undifferenzierten Somatisierungsstörung nach ICD-10) und bestätigte die in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer Chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Dementsprechend beurteilte er die im Rahmen des depressiven Zustandsbildes vorliegenden Symptome als psychologische bzw. psychopathologische Faktoren, welche eine Schmerzsymptomatik negativ beeinflussen würden (IV-act. 271-94). Dr. G.___ thematisierte sodann die Wechselwirkungen zwischen den von ihm gestellten Diagnosen, wonach die Bewältigung der Chronischen Schmerzstörungen durch die (nachvollziehbar anhand der Kriterien als leicht eingestufte) Major Depression erschwert werde und – umgekehrt – die chronische Schmerzproblematik zur Aufrechterhaltung der depressiven Symptomatik beitrage (IV-act. 271-94). Auch diese Aussagen sind naheliegend und verständlich. Schliesslich leuchten auch seine Ausführungen hinsichtlich nicht-direkt krankheitsbezogener Faktoren ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren insoweit auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben. Mit anderen Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 und 4.3.3). Ohne die beschriebenen nicht-direkt krankheitsbezogenen Faktoren würde das psychopathologische Bild mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem wesentlich schwächerem Ausprägungsgrad bestehen (eben eine Depressive Episode in maximal leichter Ausprägung und nicht – wie von Dr. B.___ erhoben – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode) und vermutlich keinen Einfluss auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Beschwerführers haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2025, 8C_441/2024, E. 6.2). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im psychiatrischen Gutachten. 3.4 3.4.1 Anlässlich der orthopädischen Begutachtung stellte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach ärztlicher Untersuchung (vgl. IV-act. 272-19 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 272-24): «Verminderte Rückenbelastbarkeit bei/mit[:] − Lumbospondylogenem Schmerzsyndrom klinisch ohne radikuläre Zeichen − St. n. osteoligamentären Dekompression L4/5 und L5/S1 links wegen congenital engem Spinalkanal und foraminaler Stenose L5 und S1 vom 04.12.2008 − St. n. postoperativem lumbalen Liquorleck, St. Revisions-Operation vom 12.1.2009 mit Abdichten des lumbalen Liquorlecks mittels Tachosil, Blutpatch und Fibrinkleber. St n. Sturz mit Frakturen der Processus transversus L2 und L3 rechts vom 19.09.2023 (abgeheilt)

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11/17 − Diskushernie L3/4 rechts extraforaminal mit möglicher Reizung der rechten Nervenwurzel L3 (keine Kompression). Flachbogige Diskushernien L4/5 und L5/S1. Mögliche geringe Kompression der rechten Nervenwurzel S1 im Recessus. Stationäre Spinalkanalstenose (hauptsächlich bei konstitutioneller spinaler Enge) LWK1-LWK4 ohne Kaudakompression. (MRI vom 27.11.2024)[.] Cervicospondylogenes Schmerzsyndrom klinisch ohne radikuläre Zeichen bei/mit: − Osteochondrose C3/4 mit neuroforaminaler Stenose bds. (rechts > links) und Kompression der Nervenwurzel C4 beidseits. Gering ausgeprägte neuroforaminale Einengungen C2/3 rechts und C4/5 beidseits mit fraglicher Nervenwurzelaffektion. (MRI vom 27.11.2024).» Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bewertete Dr. H.___ die Knieschmerzen links (bei altersentsprechendem Befund; IV-act. 272-28, Magnetresonanztomographie [MRI] vom 27. November 2024) und die Schulterschmerzen links (ohne radiologisches Korrelat; IV-act. 272-31, Röntgen vom 27. November 2024). Unter Berücksichtigung der auch vom Beschwerdeführer als Massnahme zur Bewältigung seiner Beschwerden thematisierten Ruhepausen (vgl. IV-act. 272-16) formulierte Dr. H.___ das Zumutbarkeitsprofil für eine adaptierte Tätigkeit (vgl. vorstehende E. 3.2) und schränkte dabei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Pausenbedarfs um 20 % ein, während sie die angestammte Tätigkeit als vollständig nicht mehr zumutbar erachtete (IV-act. 272-26). 3.4.2 Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Tätigkeit einer Küchenhilfe, welche ihm gemäss Gutachten zu 100 % nicht mehr zumutbar sei, genau die Arbeiten umfasse, welche als leidensangepasste Tätigkeit noch zumutbar sein sollen (Gemüse waschen, schälen, schneiden; Putzen; Geschirr abwaschen; Besteck polieren). Demnach habe er als Küchenhilfe genau das gemacht, was er nun als «leidensangepasste Tätigkeit» noch zu 80 % machen könne, womit das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit widersprüchlich bzw. absurd sei (act. G1-3 f. Ziff. 5 f.). Aus diesem Einwand ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als leicht bis mittelschwer bewertet haben möchte und gestützt darauf die Schlussfolgerung gezogen haben will, dass ihm auch adaptierte Tätigkeiten nicht mehr möglich sind. Dies ist offensichtlich nicht der Fall; daran vermögen die eingereichten Stellenbeschriebe nichts zu ändern. Denn klar ist, dass mit der Tätigkeit als Küchenhilfe vermehrt Zwangspositionen eingenommen werden müssen (etwa beim Verräumen von Utensilien, Geschirr, Nahrungsmitteln) und – wie der Beschwerdeführer anlässlich der orthopädischen Begutachtung selbst ausführte (IV-act. 272-17; vgl. auch die Angaben der Arbeitgeberin in IV-act. 18-4) – die Tätigkeit eine rein stehende ist. Zudem ist auch regelmässig mit höheren Gewichtsbelastungen zu rechnen, beispielsweise (wie die Beschwerdegegnerin vorbringt; act. G6-3 Ziff. 3 erster Punkt) beim Heben von Harassen oder beim Ausladen des Geschirrspülers (vgl. den Arbeitsplatzbeschrieb, wonach diese Tätigkeit oft ausgeführt werden muss, womit die Ausführungen der Arbeitgeberin hinsichtlich der Gewichte, auf welche sich der Rechtsvertreter bezieht [act. G6-3], nicht nachvollziehbar sind; IV-act. 18-4). In einem Restaurant kann ein solcher Spülkorb problemlos ein Gewicht von rund 10 kg erreichen

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12/17 (pro Korb haben etwa 20 Teller Platz; Durchschnittsgewicht 530 g pro Teller). Solche Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar. Entsprechend definiert das Zumutbarkeitsprofil für adaptierte Tätigkeiten auch, dass das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg beidseits nicht mehr zumutbar sind (IV-act. 270-11). Dies entspricht auch der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Funktionsbeeinträchtigung (IV-act. 272-16; vgl. auch die Angaben der Hausärztin im ärztlichen Zeugnis vom 11. Januar 2023 [IV-act. 186] und der Physiotherapie-Anforderungen gemäss Ärztin des Spitals E.___ im Austrittsbericht vom 20. September 2023 nach Hospitalisation aufgrund von Frakturen der Processus transversus LWK 2 und LWK 3 rechts [IV-act. 213-6]). Neben dem erwähnten Pausenbedarf berücksichtigte Dr. H.__ auch das Vermeiden von Zwangspositionen des Kopfes sowie des Rumpfes und von Zwangspositionen in gebückter sowie kniender Position, was sich mit der zu vermeidenden vermehrten Flexion und Extension im Bereich der Lendenwirbelsäule, welche die behandelnde Ärztin des Spitals E.___ am 20. September 2023 bezüglich Physiotherapie-Anforderungen festhielt (IV-act. 213-6), deckt. Die Einschränkungen hinsichtlich des Kniens und des Bückens verunmöglichen sodann auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit durchzuführenden Putzarbeiten. Etwas unbefriedigend ist zwar, dass sich das Zumutbarkeitsprofil nicht hinsichtlich einer abwechselnd stehenden und sitzenden Tätigkeit äussert, was vorliegend – zumindest in Anbetracht der Ausführungen des Beschwerdeführers (IV-act. 272-16) – wünschenswert gewesen wäre. Letztlich wirkt sich eine diesbezügliche Einschränkung jedoch nicht auf den nachfolgend vorzunehmenden Einkommensvergleich (vgl. insbesondere nachstehende E. 4.2.2) aus. Auch bei Ergänzung des Zumutbarkeitsprofils um die Anforderung einer wechselbelastenden Tätigkeit (abwechselnd stehend und sitzend) kennt der ausgeglichene Arbeitsmarkt als theoretischer Begriff, der die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich beeinträchtigter Personen, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. August 2011, 8C_237/2011, E. 2.3), absieht, einen Fächer an Hilfsarbeitertätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022, 8C_55/2022, E. 4.3). 3.5 Abschliessend ist anzumerken, dass die Einstufungen der Arbeitsfähigkeiten auch vor dem Hintergrund der Resultate des ABI-Gutachtens vom 19. Juni 2014 zu überzeugen vermögen. So erachtete das ABI damals, lediglich ein Jahr nach dem stationären Aufenthalt in der Psychiatrie in D.___, anlässlich dessen unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (IV-act. 122-9), diagnostiziert worden war, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als psychiatrisch um 10 % beeinträchtigt. Dabei konnte der psychiatrische Sachverständige – wie die Gutachterin und der Gutachter im F.___-Gutachten – eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung feststellen. Die Beschwerden seien als massiv geschildert worden, während das

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13/17 Verhalten des Exploranden unauffällig und angepasst gewesen sei. Eine bedrückte Stimmungslage sei nicht erkennbar, die Fähigkeit zur Affektmodulation sei gegeben und Mimik und Gestik seien lebhaft und adäquat gewesen (IV-act. 146-12). Eine schwergradige depressive Störung verneinte der Gutachter bereits damals aufgrund der Untersuchung und der Lebensführung in den vorangehenden Jahren (IV-act. 146-13). Es ist aufgrund der vorhandenen Berichte aktenkundig, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit dem Klinikaufenthalt nicht verschlechtert, sondern sich – angesichts der damals gemäss den behandelnden Ärzten vorhanden gewesenen akuten Suizidalität – verbessert hat. Demnach ist es auch plausibel, dass die 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, bei damals als mild bezeichneter Posttraumatischer Belastungsstörung (IVact. 146-22), heute nicht mehr aktuell ist. Gleiches gilt – mit umgekehrtem Effekt – für die orthopädischen Leiden. Aus den Akten ergibt sich ein progredienter Verlauf der Beschwerden, welcher sich in der nunmehr vorliegenden 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht auch in adaptierter Tätigkeit widerspiegelt, während das ABI-Gutachten für eine solche – zumindest rheumatologisch – bei beinahe gleichem Zumutbarkeitsprofil keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorsah (vgl. IV-act. 146-20). 3.6 Zusammenfassend beruhen die Expertise in der Gesamtbeurteilung und ihre Teilgutachten auf einem umfassenden Aktenstudium sowie auf ausführlichen Befragungen und umfangreichen klinischen Untersuchungen der Beschwerdegegnerin. Die Sachverständigen setzten sich mit den bisherigen fachärztlichen Berichten auseinander, begründeten divergierende Einschätzungen schlüssig und beantworteten eingehend und nachvollziehbar die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen. Im psychiatrischen Teilgutachten finden sich in Orientierung an die normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 nachvollziehbare Ausführungen zur Konsistenz und Plausibilität sowie zu Ressourcen und Belastungen. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Gutachter und die Gutachterin von Inkonsistenzen ausgingen und diese bei ihrer Beurteilung berücksichtigten (vgl. z.B. die Ausführungen in IV-act. 272- 22, 272-25). Die Beurteilungen im Konsens und in den Teilgutachten erfüllen vollends die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen und bilden eine beweistaugliche Grundlage für die Beurteilung der streitigen Belange; ihnen kommt volle Beweiskraft zu. Es bestehen keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässigkeit. Dementsprechend durfte sich auch der RAD-Arzt in seiner Beurteilung vom 14. Januar 2025 (IV-act. 274) vollumfänglich auf diese abstützen. Auszugehen ist nachfolgend somit von einer – unter Berücksichtigung eines kurzzeitigen Unterbruchs infolge vorübergehender vollständiger unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 19. September 2023 für maximal drei Monate – seit spätestens 19. Dezember 2023 wieder bestehenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. IV-act. 270-12, 272-26). 4.

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14/17 4.1 Basierend auf den ermittelten Arbeitsfähigkeiten sind allfällige erwerbliche Auswirkungen der Leistungsbeeinträchtigung zu prüfen. Dabei ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. vorstehende E. 2.1). 4.2 4.2.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns verdient hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei ist in der Regel am zuletzt – d.h. grundsätzlich vor dem Beginn der unfallbedingten ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1). Ist ein konkreter Lohn nicht eruierbar, war die versicherte Person zur Zeit des Eintritts des Gesundheitsschadens arbeitslos oder hätte sie ihre bisherige Stelle auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in der Zeit bis zum Rentenbeginn verloren, können die Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2017, 8C_382/2017, E. 2.3.1). 4.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Ausbildung und war zuletzt bis 2008 als Küchenhilfe tätig. Daher stufte ihn die Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall zu Recht als Hilfsarbeiter ein und stellte entsprechend für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE für Hilfsarbeiter ab. 4.3 Da der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die LSE abzustellen. Die genaue Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen erübrigt sich vorliegend, weil beide ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind und diesfalls der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021, E. 6.2 mit Hinweisen; sogenannter Prozentvergleich). 4.3.1 Wird das Invalideneinkommen – wie vorliegend – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

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15/17 nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer keinen leidensbedingten Abzug (IVact. 275, 283), doch geht aus den Unterlagen hervor, dass sie überprüft hatte, ob sich die Berücksichtigung des Pauschalabzugs (vgl. nachstehende E. 4.3.4) rentenbegründend auswirken würde, was sie jedoch verneinte (IV-act. 276). Wohl der Einfachheit halber verzichtete die Beschwerdegegnerin daher auf dessen Berücksichtigung in der finalen Festsetzung des Invaliditätsgrades. 4.3.3 Per 1. Januar 2022 wurden unter anderem Art. 26bis Abs. 2 und 3 IVV in Kraft gesetzt, laut welchen das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten [...] bestimmt wird, wenn kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt (Abs. 2). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit [...] von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Abs. 3 in der vom 31. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei Teilzeitarbeit die Löhne statistisch ausgewiesen tiefer liegen. Der Beschwerdeführer erfüllte diese Voraussetzung gemäss F.___-Gutachten nicht, weshalb ihm für diese Zeit grundsätzlich kein 10%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Das Bundesgericht erkannte in diesem Zusammenhang, dass Art. 26bis Abs. 3 IVV in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung gesetzeswidrig ist. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände sowie der ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur bestehe, sei auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Tabellenlohnabzug zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6). Da vorliegend keine sonstigen Gründe ersichtlich, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, bleibt es beim Gesagten. 4.3.4 Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV folgendermassen: «Vom statistisch bestimmten Wert nach [Art. 26bis Abs. 2 IVV] werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.» Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob der von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung gesetzmässig ist, da sich kein über den Pauschalabzug von 10 % hinausgehender Abzug rechtfertigt.

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16/17 4.4 Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen beläuft sich damit auf 80 % (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023; vgl. aber vorstehende E. 3.6 am Ende) bzw. 80 % von 90 % (an sich ab 1. Januar 2024) des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterlöhne respektive des Valideneinkommens, was einen Invaliditätsgrad von 20 % (= 100 % – 80 % [AF]) bzw. 28 % (= 100 % – 80 % [AF] × 90 % [Tabellenlohnabzug]) ergibt, was keinen Anspruch auf eine Rente begründet. 5. 5.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.– erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 5.3 Der Staat bezahlt zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.– bis Fr. 15'000.–. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint mit Blick auf vergleichbare Fälle eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'000.– angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 3'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.4 Eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]).

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17/17 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.– zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 3'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.11.2025 Art. 28 IVG. Das bidisziplinäre Gutachten und die Teilgutachten beruhen auf einem umfassenden Aktenstudium sowie auf ausführlichen Befragungen und umfangreichen klinischen Untersuchungen. Das Gutachten ist beweiskräftig, weshalb auf dieses abzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. November 2025, IV 2025/80).

2026-04-09T05:08:30+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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