Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/70 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.01.2026 Entscheiddatum: 03.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2025 Art. 55 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 IVV. Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton St. Gallen erwerbstätig und hatte im Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV-Stelle seinen Wohnsitz weiterhin in der benachbarten Grenzregion. Die Beschwerdegegnerin war folglich für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überweise (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2025, IV 2025/70). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 3. Dezember 2025 Besetzung Versicherungsrichter Michael Rutz (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Katja Blättler
Geschäftsnr. IV 2025/70
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rente
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2/5 Sachverhalt A. A.a Der in Deutschland wohnhafte A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich am 28. März 2023 über seinen Krankentaggeldversicherer bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle SG) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1 ff.). Er war damals als Grenzgänger bei der B.___ erwerbstätig. Das seit 1. Januar 2017 bestehende Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 30. Juni 2023 gekündigt (IV-act. 16). A.b Nach ersten Abklärungen überwies die IV-Stelle SG unter Hinweis auf den Wohnsitz des Versicherten im Ausland die Akten am 16. Juni 2023 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit der Bitte um weitere Bearbeitung der IV-Anmeldung und Prüfung der Einleitung des EU-Verfahrens (IV-act. 34). Die IVSTA retournierte der IV-Stelle SG daraufhin mit Schreiben vom 30. Juni 2023 das Leistungsbegehren des Versicherten zwecks Abklärung und Beschlussfassung. Sie wies darauf hin, dass aufgrund des Wohnsitzes des Versicherten im Ausland die IVSTA für den Erlass der Verfügung zuständig sei (IV-act. 35). A.c Am 6. Juli 2023 teilte die IV-Stelle SG dem Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (IV-act. 37). Nach Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers und Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere Einholung des polydisziplinären Gutachtens der Neurologie Toggenburg AG vom 12. Dezember 2024 (IV-act. 104), stellte die IV-Stelle SG dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Januar 2025 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 111). Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2025 Einwand (IV-act. 116 f.). A.d Am 26. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle SG entsprechend ihrem Vorbescheid (IV-act. 120). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. März 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine neue multidisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen (act. G1). B.b Die IV-Stelle SG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G6). B.c Mit Replik vom 19. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer insbesondere, es sei ihm mit Wirkung ab August 2022 eine ganze IV-Rente zuzusprechen und das Gutachten der Neurologie Toggenburg AG sei mangels Verwertbarkeit aus dem Recht zu weisen. Es sei festzustellen, dass ihm
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3/5 eine erneute "Standardbegutachtung" aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten an einer universitär angebundenen Fachklinik mit nachgewiesener Kompetenz im Bereich ME/CFS durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die privat bezahlten medizinischen Abklärungskosten zu erstatten (act. G8). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. September 2025 auf die Einreichung einer Duplik (act. G10). B.e Am 5. September 2025 (Posteingang: 15. September 2025) und 17. November 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein (act. G11, G15). Erwägungen 1. Zunächst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. 1.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Nach Art. 40 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (lit. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte – unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV sowie des hier nicht interessierenden Art. 40 Abs. 2bis IVV – die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (lit. b). Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet diese eine Erwerbstätigkeit ausüben, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV- Stelle im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich erhalten. 1.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton St. Gallen erwerbstätig (IV-act. 16, IV-act. 33) und lebte im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung und auch heute noch im grenznahen Raum in C.___. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenzgänger im Kanton St. Gallen zurückgehen soll (IV-act. 1 Ziff. 6.1, IV-act. 33-2). Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 40 Abs. 2 IVV zur Entgegennahme und Prüfung der IV-Anmeldung des Beschwerdeführers zuständig, jedoch nicht für den Erlass der
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4/5 Verfügung. Letzteres fällt in den Zuständigkeitsbereich der IVSTA (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juni 2010, 9C_108/2010, E. 2.2; Rz. 7006 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]; Rz. 1004 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in AHV/IV/EL/EO/FamZLw/FamZ/ÜL; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 145, Rz. 806). Darauf hat die IVSTA die Beschwerdegegnerin im Übrigen im Schreiben vom 30. Juni 2023 auch ausdrücklich hingewiesen (IV-act. 35; vgl. auch das nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Schreiben der IVSTA an die Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2025, in dem die IVSTA nochmals darauf hinwies, dass aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Ausland die IVSTA für den Erlass der Verfügung zuständig sei [IV-act. 151]). Die Beschwerdegegnerin war folglich für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig; sie hätte die Akten nach Abschluss der Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens zum Erlass der Verfügung an die IVSTA überweisen müssen, damit diese die Verfügung erlässt. 1.3 Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht hat zwingenden Charakter. Von den gesetzlich festgelegten sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeiten darf folglich nicht abgewichen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des Entscheids einer unzuständigen kantonalen IV-Stelle abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und zudem aufgrund der Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 16. Juli 2002, I 8/02, E. 1.1 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Heilung der Unzuständigkeit besteht allerdings nicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2010, IV 2009/243, E. 2.3). 1.4 Zwar rügt der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht, hält indessen eventualiter die Durchführung zusätzlicher Abklärungen für erforderlich, weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Sache materiell spruchreif ist und bereits gestützt darauf nicht von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Unzuständigkeit abgesehen werden kann. Der fehlenden Rüge der Unzuständigkeit darf im vorliegenden Fall zudem kein hohes Gewicht beigemessen werden, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. Des Weiteren ist – wie das EVG im erwähnten Urteil vom 16. Juli 2002, I 8/02, in E. 2.4 weiter ausführte – in Fällen wie dem vorliegenden dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie geringeres Gewicht beizumessen. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland ein schutzwürdiges sachliches Interesse daran haben, dass ihr Rentenanspruch von der IVSTA beurteilt wird, da diese auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung besser als eine kantonale IV-Stelle in der Lage ist, relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen. Im Übrigen wird durch die Zuweisung der Fälle von im Ausland wohnenden Personen an die IVSTA eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet, was auch im Interesse der
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5/5 Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit liegt. Schliesslich ist zu beachten, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA nicht das kantonale Versicherungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist (Art. 69 Abs. 1 lit. b IVG). Eine Heilung des Zuständigkeitsmangels würde damit zu einer Abweichung vom gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelweg führen. Ein Absehen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung der unzuständigen Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich – selbst unter Beachtung der angesichts des zwingenden Charakters der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung kritisch zu betrachtenden bundesgerichtlichen Praxis – daher nicht. 1.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 wegen Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach allfälliger Aktualisierung des Dossiers – die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IVSTA überweise. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Angelegenheit zum Erlass der Verfügung über den Rentenanspruch der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) überweise. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
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