Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/59 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 04.05.2026 Entscheiddatum: 09.04.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2026 Art. 42 IVG. Art. 37 IVV. Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Hilflosigkeit. Autismusspektrumstörung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2025, IV 2025/59). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 9. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2025/59
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Hilflosenentschädigung für Minderjährige
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2/11 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde im November 2023 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet (IV-act. 36). Seine Mutter gab an, er leide an einer Autismusspektrumstörung mit einer sehr hohen Neurosensitivität, an einer Valgusabduktionsdeformität sowie an Schmerzen am ganzen Körper. Man müsse ihm täglich dem Wetter angepasste Kleidung bereitlegen und ihn anleiten sowie stetig daran erinnern, sich anzukleiden. Beim Auskleiden benötige er teilweise Hilfe; er müsse auch stetig daran erinnert werden. Das morgendliche Wecken nehme 5–8 Minuten in Anspruch; der Versicherte müsse mehrfach geweckt werden, bis er endlich aufstehe. Beim Zubettgehen fordere er einen rituellen Ablauf ein, ignoriere aber gleichzeitig die entsprechenden Aufforderungen. Er esse sehr ausgewählt und er habe eine genaue Vorstellung, wie welches Nahrungsmittel vorbereitet sein müsse. Der Vorgang dauere sehr lang, sodass man lange mit ihm am Tisch sitzen müsse. Da der Versicherte wenig Kraft habe, brauche er zum Beispiel beim Öffnen einer Flasche Hilfe. Man müsse ihm täglich die Ohren putzen und ihn eincremen. Einmal pro Woche müssten ihm die Nägel geschnitten werden. Rasieren sei noch kein Thema. Beim Starten und Beenden des Dusch- oder Badeprozesses benötige der Versicherte Hilfe. Für die Toilettengänge brauche er sehr viel Zeit, wodurch ein grosser Zeitdruck entstehe, was dazu führe, dass er die benötigten Materialen nicht mehr versorgen könne. Die Kleider müssten oft von einer Drittperson geordnet oder nachgetragen werden. Da der Versicherte noch nicht erkennen könne, ob die Reinigung der Toilette abgeschlossen sei, müsse regelmässig nachgeputzt werden. Der Versicherte pflege keine ausserschulischen Kontakte. Er könne diese nicht allein bewältigen. Er benötige sogar für den Besuch eines Coiffeurs eine Begleitung. Nahrungsergänzungsmittel sowie Medikamente müssten mit dem Mörser zerstossen werden. Der Versicherte könne nicht allein gelassen werden, da er Angst habe. Die Kinderärztin Dr. med. B.___ bestätigte diese Angaben im November 2023 (IV-act. 51). A.b Am 10. September 2024 fand eine Abklärung in der Wohnung der Mutter des Versicherten statt (IV-act. 114). Die Mutter gab an, der Versicherte benötige eine ruhige und stressfreie Umgebung. Er könne sich zwar selbständig bewegen, leide aber manchmal unter Gleichgewichtsproblemen. Sein Gang wirke teilweise unsicher, „nicht rund“. Der Versicherte könne kleine Gegenstände, wie etwa eine Büroklammer, nicht altersgemäss greifen und halten. Er halte den Stift nicht im Dreipunktgriff. Er könne Kraft und Druck nicht angemessen dosieren und er habe Schwierigkeiten mit der Koordination. Mit dem Öffnen von alltäglichen Verpackungen bekunde er Mühe. Er verstehe einfache und situationsbedingte Anweisungen nur bedingt und er könne diese nicht immer umsetzen. Oft wisse er sich nicht zu helfen. Er besitze zwar ein Mobiltelefon, könne damit aber lediglich Nachrichten sowie Anrufe empfangen. Er könne niemanden anrufen und er könne auch keine Nachrichten verfassen. Er pflege keine Kontakte nach aussen, gehe von sich aus nicht auf Kinder oder Jugendliche zu. Die Kontaktaufnahme würde ihn
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3/11 in eine Stresssituation bringen, obwohl er sich Freundschaften wünsche und merke, dass er anders als andere Jugendliche sei. Er bewege sich nicht in der virtuellen Welt, sei nicht in sozialen Netzwerken aktiv, gehöre keinem Verein an und treibe keinen Sport. Morgens müsse er mehrfach geweckt werden. Zwar kenne er grundsätzlich den morgendlichen Ablauf, aber er werde von sich aus kaum aktiv. Zudem benötige er für einzelne Verrichtungen zu viel Zeit. Nach dem Toilettengang müsse seine Mutter die Nachreinigung kontrollieren und gegebenenfalls nachhelfen. Die Tabletten und Kapseln würden mit dem Frühstück eingenommen, müssten von der Mutter aber zerkleinert werden. Während des ganzen Morgens müsse die Mutter den Versicherten immer wieder daran erinnern, vorwärts zu gehen. Er verliere sich oft in seinen Gedanken. Der Einsatz eines Timers zeige nicht die gewünschte Wirkung. Er könne seine Kleidung nicht wettergerecht auswählen und er würde dafür auch viel zu lange benötigen, weshalb ihm die Kleidung bereit gelegt werden müsse. Die Mutter müsse ihn zur Schule fahren, weil er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könne. Die Mittagspause werde in der Schule verbracht. Nach der Schule hole seine Mutter ihn ab. Nach einer kleinen Zwischenverpflegung benötige er jeweils zuerst eine Zeit der Ruhe für sich, bevor er sich an die Hausaufgaben und an die Prüfungsvorbereitungen machen könne. Er benötige dafür wiederholte Aufforderungen. Das Abendessen nehme er sehr langsam ein. Die anderen Familienmitglieder müssten jeweils lange auf ihn warten und ihn ständig auffordern, weiter zu essen. Er dusche jeden Abend, benötige aber jeweils mehrere Aufforderungen, bis er damit beginne. Auch während des Duschens müsse er immer wieder angehalten werden, weiter zu machen. Ein Duschvorgang dauere jeweils 30–60 Minuten. Ohne ständige Aufforderungen würde er stundenlang unter der Dusche stehen. Das Badetuch und der Schlafanzug müssten genau nach seinen Wünschen bereit gelegt werden. Nach dem Duschen müsse seine Mutter ihm beim Abtrocknen und beim Eincremen helfen. Die Nägel würden ihm jeweils von der Mutter geschnitten. Den Rest des Abends geniesse der Versicherte für sich allein, bis die Mutter ihm die gemörserten Medikamente bringe. Das folgende Ritual müsse täglich durchgeführt werden: Das Bett müsse abgedeckt werden; eine Wasserflasche müsse am richtigen Ort abgestellt werden; die Mutter müsse sich zum Versicherten ins Bett legen und ihm für mindestens 30 Minuten etwas vorlesen; anschliessend müsse sie warten, bis er eingeschlafen sei. Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle notierte, der Versicherte benötige weder beim An- und Auskleiden noch beim Aufstehen, Absitzen oder Abliegen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Auch beim Essen und bei der Körperpflege sei er selbständig. Er könne seine Notdurft ohne eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe verrichten. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er hingegen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Das Zerkleinern der Medikamente benötige fünf, die Begleitung zu den diversen Therapien durchschnittlich 23 Minuten pro Tag. Der Versicherte benötige nur eine altersentsprechende Überwachung. Die Mutter vermerkte auf dem Abklärungsbericht, der Versicherte benötige eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe beim Bereitlegen der Kleidung, beim Abliegen (Einschlafritual), beim Zerkleinern der Nahrung, beim Abtrocknen nach dem Duschen, beim Eincremen, beim Schneiden der Nägel und bei der Reinigung nach der Notdurft. Die Medikamente müssten nicht nur morgens, sondern zweimal pro Tag zerkleinert
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4/11 werden, weshalb sich der entsprechende Aufwand auf zehn Minuten pro Tag belaufe. Der Versicherte benötige eine über das altersentsprechende Mass hinausgehende Überwachung. Er habe Angst, wenn er allein sei. Zudem müssten diverse Rituale eingehalten werden. Am 12. und am 18. September 2024 machte die Mutter des Versicherten ergänzende Angaben zu einzelnen Aspekten des Alltags (IV-act. 109 und 111). A.c Mit einem Vorbescheid vom 27. November 2024 teilte die IV-Stelle der Mutter des Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Begehrens um eine Hilflosenentschädigung vorsehe (IV-act. 116). Dagegen liess der Versicherte am 7. Januar 2025 einwenden (IV-act. 117), er könne seine Kleidung nicht witterungsbedingt wählen, er brauche Hilfe beim Öffnen und Schliessen von Knöpfen (Koordinationsschwierigkeiten, fehlende Kraft), er könne noch nicht zuverlässig mit Reissverschlüssen umgehen, er könne seine Schuhe noch nicht richtig binden, seine Mutter müsse jeweils die Schuheinlagen wechseln, er könne ohne ein Einschlafritual nicht einschlafen, er benötige Hilfe beim Zerkleinern oder Schälen von Nahrungsmitteln, er müsse nach dem Duschen von seiner Mutter abgetrocknet und eingecremt werden, seine Mutter müsse ihm die Nägel schneiden, seine Medikamente müssten mit dem Mörser zerkleinert werden und er benötige eine über das altersentsprechende Ausmass hinausgehende Überwachung. Mit einer Verfügung vom 4. Februar 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-act. 125). B. B.a Am 12. März 2025 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2025 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Hilflosenentschädigung „ab wann rechtens“ sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, die grössten Einschränkungen in seinem Alltag rührten von seinen Zwängen her, die sich unter anderem auf seine Fähigkeit auswirkten, Dinge zu erledigen respektive sich die Zeit einzuteilen. Er müsse bei allen Lebensverrichtungen begleitet werden. Die Kleiderwahl bereite ihm grosse Schwierigkeiten. Er könne sich nicht entscheiden und er verliere während der Wahl den Faden; er drifte in seinen Gedanken immer wieder ab. Seine Mutter müsse die Entscheidung für ihn treffen. Zudem müsse sie ihn mehrfach auffordern, wieder in die Handlung zu kommen. Ohne die Begleitung und indirekte Hilfe der Mutter würde das Anziehen Stunden in Anspruch nehmen oder aber der Beschwerdeführer würde halb angezogen auf seinem Bett sitzen bleiben. Er schlafe gemeinsam mit der Mutter in einem Bett, weil er ihre Anwesenheit benötige. Er müsse mehrfach aufgefordert werden, sich ins Bett zu legen. Da er immer wieder aufstehe, müsse er immer wieder zurückgeholt werden. Er benötige ein langes Einschlafritual. Die Storen müssten in einem bestimmten Winkel gekippt sein, was er jeweils kontrolliere. Die Mutter müsse ihm vorlesen. Das dauere jeweils mindestens 30 Minuten. Morgens
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5/11 müsse der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert werden, nun aufzustehen, da er ansonsten im Bett liegen bleiben würde. Beim Zerkleinern von Nahrung benötige er Hilfe. Bei der Körperpflege müsse er ebenfalls begleitet und immer wieder aufgefordert werden, weiter zu machen. Stehe er unter der Dusche, bleibe er so lange da, bis ihn seine Mutter aus der Dusche ziehe. Kürzlich habe er vier Stunden lang geduscht, weil seine Mutter eingeschlafen sei. Beim Abtrocknen und beim Zähneputzen beginne er immer wieder von vorne, weil er das Gefühl habe, nicht gründlich genug vorgegangen zu sein. Beim Eincremen könne er nicht hinnehmen, dass es Stellen gebe, die er nicht erreiche, weshalb er dafür die Hilfe der Mutter einfordere. Aufgrund seiner Zwanghaftigkeit könne er das Haus nicht ohne vorgängigen Stuhlgang verlassen. Die Nachreinigung müsse wegen seiner Wahrnehmungsstörung durch die Mutter vorgenommen werden. Obwohl er bereits 16 Jahre alt sei, könne er nicht allein sein. Seine Mutter müsse ständig anwesend sein, was mit einer Überwachungsbedürftigkeit gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeschrift lag eine Schilderung eines „Autismus-Coach“ bezüglich des Unterstützungsbedarfs im Alltag bei (act. G 1.3). Der „Coach“ hatte festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei diversen Verrichtungen im Alltag auf Hilfe angewiesen sei und dass der Aufwand für die Familie im Alltag enorm sei. Weil der Beschwerdeführer nicht mit zeitlichen Anforderungen umgehen könne und weil es ihm auch nicht möglich sei, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, müsse seine Mutter ihn zur Schule und wieder nach Hause fahren. Der Zeitaufwand für diesen Fahrdienst betrage 80 Minuten pro Tag. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Lage, die Bewegungsabläufe für die Körperpflege auszuführen, könne aber weder strukturell noch zeitlich einen vernünftigen Rahmen einhalten. Ohne Hilfe würde er bis zu drei Stunden duschen und dabei jeweils eine ganze Packung Duschmittel und Shampoo verbrauchen. Die Eltern müssten ihn jeweils aus der Dusche holen, sehr oft auch mitten in der Nacht. Im Rahmen des Coachings müsse die Familie nun angeleitet werden, dem Beschwerdeführer eine räumliche und zeitliche Struktur vorzugeben, aber auch die weiteren Abläufe (z.B. Menge an Duschmittel) festzulegen, zu strukturieren, zu visualisieren und durchzusetzen. Da neue Abläufe von Menschen mit einer Autismusspektrumstörung in einem langwierigen Prozess mühsam erlernt werden müssten und zu Beginn auch regelmässig einen immensen Widerstand hervorriefen, würden die Eltern zu Beginn 30 Minuten mehr aufwenden müssen. Mit denselben Problemen sähen sich die Eltern auch beim Zähneputzen konfrontiert. Wie viele andere Autisten auch habe der Beschwerdeführer enorme Schwierigkeiten, sich zeitlich, räumlich sowie bezüglich der einzelnen Abläufe zu strukturieren. Obwohl die Eltern täglich intervenierten, komme er regelmässig zu spät zur Schule. Ohne ständige Interventionen der Eltern wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, aufzustehen, die Morgenroutine durchzuführen und das Haus zu einem angemessenen Zeitpunkt zu verlassen. Dabei müsse ausdrücklich betont werden, dass der Beschwerdeführer nicht einfach widerspenstig oder faul sei; es handle sich um ein übliches strukturelles Problem eines Autisten. Bei der Abendroutine benötige der Beschwerdeführer ebenfalls immer noch Unterstützung. Ohne ständige Interventionen der Eltern würde er sich im Bad „verlieren“. Beim Zubettgehen sei er auf ein fixes Ritual angewiesen. Noch immer müsse seine Mutter ihm für den nächsten Tag die Kleider bereit legen. Die Auswahl der Kleider
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6/11 überfordere ihn. Obwohl die Mutter sich um die Auswahl kümmere, tue er sich regelmässig schwer damit, die bereitgelegte Kleidung anzuziehen. Auch beim Ausziehen benötige er die tägliche Unterstützung der Eltern. Da er oft unter Verstopfung leide, verlange er bei jedem Stuhlgang, dass die Mutter ihm ein Glas Wasser reiche. Die Mutter müsse ihn zudem jeweils ständig auffordern, vorwärts zu machen. Nach dem Geschäft sei eine Nachkontrolle notwendig. Die Mutter müsse dem Beschwerdeführer auch den Schulsack täglich richten. Der Umstand, dass er nicht allein zuhause gelassen werden könne, stelle für die Familie eine enorme Belastung dar, auch wenn es sich nicht um eine typische Überwachungsbedürftigkeit handle. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer sei in der Lage, alle alltäglichen Lebensverrichtungen (ausser die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten) selbständig auszuführen. Er sei folglich nicht bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne der massgebenden Verordnungsbestimmung bestehe nicht. B.c Der Beschwerdeführer liess am 18. September 2025 an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 12). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat die Prüfung eines im November 2023 eingereichten Begehrens um eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige zum Gegenstand gehabt, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung hat. 2. Ein hilfloser Minderjähriger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Art. 42bis Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 IVG). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist, was der Fall ist, wenn er in allen alltäglichen Lebensverichtungen regelmässig in einer erheblichen Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies eine dauernde Pflege oder eine persönliche Überwachung benötigt (Art. 37 Abs. 1 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der
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7/11 Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in einer erheblichen Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV) oder wenn er in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in einer erheblichen Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV). Eine leichte Hilflosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV), wenn er eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV), wenn er eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) oder wenn er wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). Ein allfälliger Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung ist bei der Bemessung der Hilflosigkeit eines Minderjährigen irrelevant (Art. 42bis Abs. 5 IVG). Zudem ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). 3. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und er hat nicht in einem Heim gelebt, womit er die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt hat. 4. 4.1 Ein „Sonderfall“ im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (ein durch eine schwere Sinnesschädigung oder durch ein schweres körperliches Gebrechen bedingter regelmässiger und erheblicher Bedarf an Dienstleistungen Dritter zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte) hat offenkundig nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer hat auch keine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt. 4.2 Aufgrund der Akten steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest und ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt, weshalb er bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung“ als hilflos zu qualifizieren ist. Diese Hilflosigkeit ist weder durch eine körperliche Beeinträchtigung, die den Beschwerdeführer „motorisch“ an der Kontaktpflege hindern würde, noch durch eine kognitive Beeinträchtigung bedingt, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Dem intelligenten und belesenen Beschwerdeführer ist überwiegend wahrscheinlich bewusst, wie man neue Kontakte knüpft und wie man bestehende Kontakte pflegt. Er ist sowohl körperlich als auch kognitiv in der Lage, die
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8/11 allgemein üblichen Interaktionen selbständig durchzuführen. Infolge seiner Autismusspektrumstörung bliebe er diesbezüglich allerdings untätig, wenn er nicht zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte angehalten würde. Zudem wäre er ohne Anleitung und Betreuung nicht in der Lage, angemessen auf Kontaktversuche durch Dritte zu reagieren. Die Beschwerdegegnerin hat darin zu Recht eine relevante Hilflosigkeit erblickt. 4.3 Nicht nachvollziehbar ist deshalb, weshalb die Beschwerdegegnerin die genau gleichen Probleme bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen völlig ausgeblendet hat. Zwar ist der Beschwerdeführer sowohl körperlich als auch kognitiv überwiegend wahrscheinlich genauso fähig, sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig durchzuführen, wie er rein körperlich und kognitiv in der Lage wäre, gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Aber aufgrund seiner Autismusspektrumstörung bliebe er weitgehend untätig, wenn er nicht (wiederholt) aufgefordert würde, die einzelnen Verrichtungen in Angriff zu nehmen, und er würde die Verrichtungen auch nicht zu Ende führen, wenn er nicht ständig dazu angehalten würde. Seine Mutter hat anschaulich und überzeugend beschrieben, wie er beispielsweise beim Zähneputzen, beim Abtrocknen oder beim Eincremen immer wieder von vorne beginnen, wie er endlos lange duschen oder wie er viel zu lange überfordert vor dem Kleiderschrank stehen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin einen „echten“ Augenschein durchgeführt und sich nicht nur auf eine Befragung der Mutter beschränkt hätte, hätte sie sich selbst ein Bild davon machen können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ohne eine Dritthilfe imstande wäre, aufzustehen, sich die Zähne zu putzen, anzuziehen, zu frühstücken und aus dem Haus zur Schule zu gehen. An sich hätte die Beschwerdegegnerin in diesem Fall nicht eine Befragung der Mutter in der Familienwohnung, sondern einen „echten“ Augenschein vornehmen müssen, der von frühmorgens bis spätabends hätte dauern müssen, damit das Verhalten des Beschwerdeführers vom Aufwecken bis zum Einschlafen hätte beobachtet werden können. Dieser „echte“ Augenschein muss hier ausnahmsweise nicht nachgeholt werden, da es die Akten erlauben, den massgebenden Sachverhalt auch ohne einen solchen Augenschein mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. In den sehr detaillierten und anschaulichen Schilderungen der Mutter findet sich nämlich kein Hinweis auf eine Überbehütungstendenz, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben wecken würden. Die Schilderungen des „Autismus-Coach“ bestätigen zudem die Angaben der Mutter, was deren Glaubwürdigkeit bestärkt. Folglich ist die Frage nach einem regelmässigen und erheblichen Dritthilfebedarf des Beschwerdeführers bei den übrigen fünf alltäglichen Lebensverrichtungen anhand der Akten zu beantworten. 4.4 Bezüglich des Aufstehens und des Abliegens ist auf das Urteil des Bundesgerichtes 8C_553/2019 vom 11. Dezember 2019 zu verweisen, in dem das Bundesgericht seine Praxis zur indirekten Dritthilfe grundlegend geändert hat, indem es festgehalten hat, es liege ein anspruchsrelevanter Bedarf nach einer erheblichen und regelmässigen indirekten Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen vor,
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9/11 wenn die Eltern abends jeweils eine halbe bis eine dreiviertel Stunde bei ihrem Kind bleiben, es beruhigen, mit ihm reden, es in den Arm nehmen und streicheln müssen, damit es im Bett bleibe und einschlafe (E. 4.9). Das Bundesgericht hat damit den Bedarf nach einer indirekten Dritthilfe beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen – trotz der ausgewiesenen Fähigkeit des Kindes, selbständig aufzustehen, abzusitzen und abzuliegen – mit einer überdurchschnittlichen Betreuungsbedürftigkeit des Kindes beim Zubettgehen begründet. Dieser Auffassung liegt eine sehr weite Interpretation des Begriffs einer erheblichen indirekten Dritthilfe bei einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen zugrunde, denn dieser Auslegung folgend muss natürlich jede Form einer „Begleitung“ einer versicherten Person bei einer alltäglichen Lebensverrichtung als eine erhebliche indirekte Dritthilfe qualifiziert werden, sofern diese „Begleitung“ einen gewissen Aufwand verursacht. Der hier zu beurteilende Fall entspricht gemäss den anschaulichen und überzeugenden Ausführungen der Mutter sowie des „Autismus-Coach“ bezüglich des Aufwandes beim Zubettgehen jenem, den das Bundesgericht im Verfahren 8C_553/2019 zu beurteilen gehabt hat. Hinzu kommt noch der fast ebenso grosse Aufwand beim Wecken. Folglich ist ein Bedarf nach einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe zu bejahen. 4.5 Beim An- und Ausziehen benötigt der Beschwerdeführer ebenfalls eine Begleitung. Ihm müssen die Kleider bereit gelegt werden, weil er sich nicht durchringen kann, wetterangepasste Kleidung zu wählen, und weil er zudem nicht imstande ist, sich innert einer angemessenen Zeitspanne für eine bestimmte Kleidung zu entscheiden. Das An- und Ausziehen selbst würde viel zu viel Zeit in Anspruch nehmen, weil sich der Beschwerdeführer dabei regelmässig „verlieren“ würde. Deshalb benötigt er ständige Interventionen und Aufforderungen, vorwärts zu machen. Er kann sich also weder an- noch ausziehen, ohne dass ständig jemand bei ihm ist, der ihn dabei begleitet. Der Hilfebedarf entspricht dabei jenem beim Zubettgehen und Aufstehen respektive jenem, den das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_553/2019 vom 11. Dezember 2019 als anspruchsrelevant qualifiziert hat. Also benötigt der Beschwerdeführer auch beim An- und Auskleiden eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe. 4.6 Der Beschwerdeführer benötigt bei sämtlichen Teilverrichtungen der Körperpflege eine intensive und aufwendige indirekte Dritthilfe. Der „Autismus-Coach“ hat in diesem Zusammenhang anschaulich aufgezeigt, wie mühsam und langwierig es ist, den Beschwerdeführer dazu zu bringen, Neues zu erlernen respektive sich an neue Regeln zu halten, nicht weil er das nicht wollte oder einfach faul wäre, sondern weil es in seiner krankheitsbedingten Wahrnehmung ein fast unüberwindbares Problem darstellt, alte Gewohnheiten zu ändern, was typisch für Menschen mit einer Autismusspektrumstörung ist. Der Aufwand, der im Zusammenhang mit der Körperpflege (und auch bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen) anfällt, ist enorm. Er übersteigt jenen Aufwand, den das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 als im Zusammenhang mit dem Aufstehen und Abliegen relevant erachtet hat. Folglich ist der Beschwerdeführer auch bezüglich der Körperpflege als hilflos zu qualifizieren.
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10/11 4.7 Essen und Trinken kann der Beschwerdeführer grundsätzlich selbständig. Er benötigt nur kleinere Hilfestellungen. Allerdings muss er dazu angehalten und wiederholt aufgefordert werden, vorwärts zu machen. Er benötigt also auch beim Essen eine ständige Begleitung, weshalb er gemäss der vom Bundesgericht im Urteil 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 vertretenen Auffassung als in Bezug auf das Essen hilflos qualifiziert werden muss. 4.8 Auch beim Verrichten der Notdurft kann der Beschwerdeführer nicht sich selbst überlassen werden. Er benötigt kleinere Hilfeleistungen, teilweise wohl als rituelle Handlung (Glas Wasser reichen), vor allem aber – wie auch bei den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen – eine intensive Begleitung mit ständigen Aufforderungen. Folglich ist er auch diesbezüglich hilflos. 4.9 Entgegen der von der Mutter des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung besteht allerdings kein Bedarf nach einer ständigen persönlichen Überwachung. Das wäre nur der Fall, wenn der Beschwerdeführer wegen einer ständigen Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung nicht aus den Augen gelassen werden könnte. Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer verbringt gemäss den überzeugenden Ausführungen der Mutter immer wieder längere Zeiten für sich allein, ohne dass eine Selbst- oder Fremdgefährdung befürchtet werden müsste. Der Umstand, dass er nicht allein gelassen werden kann, ist zwar angesichts seines Alters als unüblich zu qualifizieren, aber das bedeutet nicht, dass er eine ständige persönliche Überwachung benötigen würde. 4.10 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer wegen seines Hilfebedarfs bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen bei allerdings fehlender Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Überwachung oder einer besonders aufwendigen Pflege als mittelschwer hilflos zu qualifizieren. Er hat folglich einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades. 5. Gemäss dem Art. 48 Abs. 1 IVG kann der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung frühestens am 1. November 2022 entstanden sein. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers ist das sogenannte „Wartejahr“ (vgl. Art. 42 Abs. 4 IVG) damals bereits erfüllt gewesen. Die Hilflosenentschädigung ist folglich mit Wirkung ab dem 1. November 2022 zuzusprechen. Die Sache ist zur Berechnung der massgebenden Beträge an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. Die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende
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11/11 erforderliche Vertretungsaufwand ist als im Vergleich zu einem durchschnittlichen „IV-Rentenfall“ leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil der Aktenumfang gering gewesen ist. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 3'000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2022 einen Anspruch auf eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades hat; die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3'000 Franken zu entschädigen.
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