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St.Gallen Versicherungsgericht 20.01.2026 IV 2025/52

20. Januar 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,792 Wörter·~14 min·10

Zusammenfassung

Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Invalidenrente. Bemessungsmethode. Fiktives Pensum im „hypothetischen“ Gesundheitsfall. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, IV 2025/52).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 19.02.2026 Entscheiddatum: 20.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2026 Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Invalidenrente. Bemessungsmethode. Fiktives Pensum im „hypothetischen“ Gesundheitsfall. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, IV 2025/52). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Kanton St.Gallen Gerichte

1/8

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 20. Januar 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/52

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nicole Nef, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Januar 2023 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 5). Sie gab an, sie habe keinen Beruf erlernt. Sie arbeite mit einem Pensum von 65 Prozent in der Hauswirtschaft. Der Orthopäde Dr. med. B.___ hatte im August 2022 berichtet (IV-act. 20), die Versicherte leide an einer Cervicobrachialgie rechts bei einem Status nach einer im September 2017 durchgeführten Schulterarthroskopie. Sie habe sich nach dem operativen Eingriff nie vollständig erholt. Die Einnahme von NSAR habe keine entscheidende Verbesserung der Symptomatik erbracht. Im Februar 2023 teilte pract. med. C.___ der IV-Stelle mit (IV-act. 32–4 f.), aktuell bestünden keine Funktionsausfälle. Das Schultergelenk sei gut beweglich. Die Versicherte verspüre zwar Schmerzen bei der Bewegung, aber die Beweglichkeit sei nicht schmerzbedingt eingeschränkt. Die Schulter- und Nackenmuskulatur sei druckdolent. Eine Rückkehr an ihren angestammten Arbeitsplatz sei für die Versicherte nicht vorstellbar. Das Rehazentrum Valens berichtete am 27. Juli 2023 (IV-act. 70), die Versicherte sei vom 26. Juni 2023 bis zum 26. Juli 2023 stationär behandelt worden. Sie leide an einem chronischen cervicothorakalen Schmerzsyndrom, an einem lumbospondylogenen Syndrom links, an einem Fersensporn links sowie an einem Hallux rigidus links. Zudem bestehe der Verdacht auf ein Impingement der rechten Schulter. Aus rheumatologischer Sicht sei ihr eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Die angestammte Tätigkeit sei hingegen nicht mehr zumutbar. A.b Mit einer Mitteilung vom 24. Oktober 2023 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Arbeitsvermittlung (IV-act. 76). Im Januar 2024 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit (vgl. IV-act. 78), dass sie sich nicht wie erhofft besser, sondern schlechter fühle. Sie sei deshalb nicht bereit, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Am 16. Januar 2024 berichtete die Hausärztin C.___ (IV-act. 87), die Befunde hätten sich nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei eine Arbeit im angestammten Bereich nicht mehr möglich. Am 2. Februar 2024 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) nach einer Würdigung der medizinischen Berichte (IV-act. 88), gemäss dem Austrittsbericht des Rehazentrums Valens bestehe für leidensadaptierte Tätigkeiten bereits seit September 2023 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Hausärztin habe festgehalten, dass sich der Befund nicht wesentlich verändert habe. Die bisher ausgebliebene Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei deshalb wohl auf das subjektive Befinden der Versicherten zurückzuführen. Mit einer Mitteilung vom 13. Februar 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um „weitere“ berufliche Massnahmen ab (IV-act. 91). Dagegen wandte die Versicherte am 9. März 2024 ein (IV-act. 92), sie müsse missverstanden worden sein, denn sie sei bereit, an Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken. Sie ersuche um eine nochmalige Prüfung. Am 2. April 2024 widerrief die IV-Stelle ihre Mitteilung vom 13. Februar 2024 (IV-act. 93). Am 10. Mai 2024 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen noch zuwarten wolle,

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3/8 bis das Krankentaggeld ausgeschöpft sei (IV-act. 99). Mit einer Mitteilung vom 28. Mai 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um „weitere“ berufliche Massnahmen ab (IV-act. 101). A.c In einem Fragebogen „zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ gab die Versicherte Ende September 2024 an (IV-act. 108), ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung wäre sie zu 65 Prozent erwerbstätig. Ihre Kinder seien volljährig. Der Ehemann habe keine feste Anstellung mehr und könne nur noch als Aushilfe tätig sein. Er verdiene zwischen 1'000 und 3'000 Franken pro Monat. Sie könne ihren Haushalt noch bewältigen, benötige aber viele Pausen und die Mithilfe ihres Ehemannes. Die Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 17. Juli 2024 berichtet (IV-act. 118), bei der aktuellen Untersuchung habe sich nach mehrmaliger Zusprache eine aktiv global uneingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter gezeigt. Das Impingementzeichen sei negativ gewesen. Der Tschopp-Test sei ebenfalls negativ ausgefallen. Die Rotatorenmanschette sei insgesamt in der Testung seitengleich kräftig gewesen. Lag signs hätten nicht eruriert werden können. Das Ostschweizer Wirbelsäulenzentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 24. September 2024 berichtet (IV-act. 119), klinisch bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule mit Verdacht auf eine Radiculopathie C6 rechts ohne Ausfälle. Unter konservativer Therapie und Physiotherapie habe sich nur eine leichte Linderung der Beschwerden gezeigt. Die Hausärztin C.___ teilte der IV-Stelle am 31. Oktober 2024 mit, der Verlauf sei stationär geblieben (IV-act. 145). Der RAD-Arzt Dr. D.___ notierte am 21. November 2024 nach einer Würdigung der medizinischen Berichte, die Versicherte sei weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig für leidensadaptierte Tätigkeiten (IV-act. 150). A.d Mit einem Vorbescheid vom 29. November 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IV-act. 153). Dagegen liess die Versicherte am 21. Januar 2025 einwenden (IV-act. 158), sie wäre im hypothetischen „Gesundheitsfall“ nicht zu 65 Prozent, sondern zu 80 Prozent erwerbstätig. Da sie vollständig arbeitsunfähig sei, betrage ihr Invaliditätsgrad mindestens 80 Prozent. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades müsse zudem ein Tabellenlohnabzug von 25 Prozent berücksichtigt werden. In medizinischer Hinsicht erweise sich der massgebende Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Zudem müssten berufsberaterische Abklärungen hinsichtlich der Frage getätigt werden, ob überhaupt leidensadaptierte Tätigkeiten existierten. Mit einer Verfügung vom 5. Februar 2025 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 160). B. B.a Am 10. März 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente sowie eventualiter die Rückweisung der

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4/8 Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie könne keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb sie zu mindestens 80 Prozent invalid sei. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades müsse ein Tabellenlohnabzug von 25 Prozent berücksichtigt werden. Der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend ermittelt worden. Zwischenzeitlich seien drei neue Berichte eingegangen (vgl. act. G 1.3– 1.5). Fraglich sei, ob eine allfällige Restarbeitsfähigkeit überhaupt realistischerweise verwertbar sei. Das Ostschweizer Wirbelsäulenzentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 30. Dezember 2024 berichtet (act. G 1.3), der Status sei im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in keinster Form auf die zuletzt durchgeführte Therapie angesprochen. Die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 17. Januar 2025 festgehalten (act. G 1.4), in der klinischen Untersuchung hätten sich bis auf eine schmerzhafte Schulterabduktion keine wegweisenden Auffälligkeiten ergeben. Elektrophysiologisch habe sich kein Anhalt für eine akute oder chronische neurogene Schädigung der Wurzel C6 oder des Nervus medianus gezeigt. Das Ostschweizer Wirbelsäulenzentrum des Kantonsspitals St. Gallen hatte am 17. Februar 2025 ausgeführt (act. G 1.5), mittels der zwischenzeitlich durchgeführten ausführlichsten Abklärung einer HWS-Problematik könne maximal eine diskrete Facettengelenksarthropathie C4/5 erhoben werden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, der RAD habe überzeugend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar seien. Ein „leidensbedingter Abzug“ sei nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin sei nicht rentenbegründend invalid. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 21. August 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Sie liess einen Bericht der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. August 2025 einreichen (act. G 8.1), in dem aufgrund eines Ansprechens auf eine Infiltration der Verdacht geäussert worden war, dass eine kausale Schulterpathologie vorliegen könnte. B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 28. Mai 2024 auf die Prüfung des im Januar 2023 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Juli 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. Auch in diesem

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5/8 Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Juli 2023 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat. 2. 2.1 Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität einer vollerwerbstätigen Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Bei einer nicht erwerbstätigen Person entspricht die Invalidität dem Mass der Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei einer teilerwerbstätigen Person ist die Invalidität für den Erwerbsbereich nach Art. 28a Abs. 1 IVG und für den Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bemessen; die beiden Teilinvaliditätsgrade werden nach dem Anteil des Erwerbs- und Aufgabenbereichs gewichtet und addiert (sog. „gemischte Methode“; Art. 28a Abs. 3 IVG). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat entgegen ihrer eigenen konstanten Praxis keine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt, bei der sie u.a. das Erwerbspensum im hypothetischen „Gesundheitsfall“ ermittelt hätte. Da sie diesbezüglich auch keine anderweitigen Abklärungen getätigt hat, liegt eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor. An sich müsste die angefochtene Verfügung deshalb als rechtswidrig aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Da es die Akten hier aber ausnahmsweise erlauben, die Frage nach dem Pensum im hypothetischen „Gesundheitsfall“ zu beantworten und da sich die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt nicht auf das Ergebnis auswirken kann, wie die folgenden Erwägungen zeigen werden, wäre es unverhältnismässig, weitere Abklärungen zu tätigen. Nach der entsprechenden Praxis des Bundesgerichtes wäre allein ausschlaggebend, welches fiktive Pensum die Beschwerdeführerin für den hypothetischen „Gesundheitsfall“ angegeben hat. Sie müsste also ohne Weiteres als zu 80 Prozent erwerbstätig qualifiziert werden. Diese Praxis verletzt allerdings den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, denn ihre konsequente Anwendung würde dazu zwingen, alle anderen Umstände des konkreten Einzelfalls bei der Beweiswürdigung auszublenden. Das Ergebnis der Beweiswürdigung müsste stets der subjektiven Angabe der versicherten Person entsprechen, selbst wenn die konkreten Umstände zu einem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung zwingen würden. Bei allen anderen für die

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6/8 Invaliditätsbemessung massgebenden Tatsachen wird hingegen bekanntlich den subjektiven Angaben der versicherten Person nur ein untergeordneter Beweiswert zuerkannt. Weshalb es sich bezüglich der Frage nach dem Pensum im hypothetischen „Gesundheitsfall“ genau umgekehrt verhalten sollte, hat das Bundesgericht bis dato nicht erklärt. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach dem Pensum im hypothetischen „Gesundheitsfall“ müssen natürlich in erster Linie die konkreten Umstände, insbesondere die finanzielle Situation der versicherten Person, sein. Die Verwaltung und das Gericht haben den konkreten Sachverhalt zu würdigen, das heisst es muss von der tatsächlichen Situation ausgegangen werden, wobei allerdings – als einzige Abweichung vom realen Sachverhalt – unterstellt werden muss, die versicherte Person sei uneingeschränkt arbeitsfähig. Hier ist massgebend, dass die Kinder der Beschwerdeführerin volljährig sind und dass ihr Ehemann nur noch aushilfsweise arbeiten kann, wobei sein Monatslohn zwischen 1'000 und 3'000 Franken schwankt. Im hypothetischen „Gesundheitsfall“ würde also nichts die Beschwerdeführerin daran hindern, vollzeitig erwerbstätig zu sein. Da ihr Ehemann nur noch ein unregelmässiges und sehr tiefes Erwerbseinkommen erzielt und da sie mangels einer Berufsausbildung nur einen Hilfsarbeiterinnenlohn erzielen könnte, wäre sie aus finanziellen Gründen gezwungen, vollzeitig ausserhäuslich erwerbstätig zu sein, um den finanziellen Bedarf der Familie decken zu können. Das Sozialamt, das bei einer nur teilzeitigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im hypothetischen „Gesundheitsfall“ für den ungedeckt bleibenden Bedarf Sozialhilfeleistungen erbringen müsste, würde ein Teilerwerbspensum selbstverständlich nicht akzeptieren, sondern die Beschwerdeführerin anhalten, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei unerheblich wäre, welches denn das „Wunschpensum“ der Beschwerdeführerin wäre. Die Beschwerdeführerin ist folglich entgegen ihrer Angabe, sie wäre zu 80 Prozent erwerbstätig, als vollerwerbstätig zu qualifizieren, womit die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt für die Bemessung der Invalidität irrelevant ist. Der Invaliditätsgrad ist anhand eines „reinen“ Einkommensvergleichs zu berechnen. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie hat typische Hilfsarbeiten verrichtet. Ihre Erwerbsmöglichkeiten auf dem massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt haben jenen einer durchschnittlichen Hilfsarbeiterin entsprochen, weshalb der statistische Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne als Valideneinkommen heranzuziehen ist. 2.4 Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage die Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und diese durch ihren RAD würdigen lassen. Die Beschwerdeführerin hat sich im Sommer 2023 für einen Monat für eine stationäre Behandlung im Rehazentrum Valens befunden. Die Ärzte des Rehazentrums Valens haben die Beschwerdeführerin im Rahmen des stationären Aufenthaltes eingehend untersucht, die objektiven klinischen Befunde detailliert

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7/8 festgehalten und eine sorgfältig begründete Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Sie haben anschaulich aufgezeigt, dass objektiv klinisch keine Befunde hatten erhoben werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten, also leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ausgewirkt hätten. Auch die Hausärztin C.___, die sich zunächst jeweils nur zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit geäussert hatte, hatte bereits im Februar 2023 festgehalten, dass objektiv klinisch keine Funktionsausfälle vorgelegen hätten und dass das Schultergelenk gut beweglich gewesen sei. Im Januar 2024 hat sie berichtet, die Befunde hätten sich im vergangenen Jahr nicht wesentlich verändert. Dem Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates des Kantonsspitals St. Gallen vom 17. Juli 2024 lässt sich entnehmen, dass die Schulter damals weiterhin aktiv global uneingeschränkt beweglich gewesen ist. Im Oktober 2024 hat die Hausärztin C.___ den Verlauf als nach wie vor stationär bezeichnet. In seinen Aktenwürdigungen hat der RAD-Arzt Dr. D.___ aus diesen Angaben den sorgfältig und überzeugend begründeten Schluss gezogen, die Beschwerdeführerin sei spätestens seit September 2023 uneingeschränkt arbeitsfähig für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten. Hinweise, die Zweifel an dieser Beurteilung wecken würden, finden sich in den Akten nicht. Allerdings ist aus der Sicht eines medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. D.___ sich nicht auch zur Zeit vor September 2023 geäussert hat. Das schadet allerdings nicht, da aus den beiden Berichten der Hausärztin C.___ von Februar 2023 und Januar 2024 hervorgeht, dass der objektive klinische Befund bereits im Februar 2023 unauffällig gewesen ist und dass sich der objektiv klinische Zustand im Verlauf des Jahres 2023 nicht verändert hat. Das bedeutet, dass die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Rehazentrums Valens für ideal leidensadaptierte Tätigkeiten nicht nur für die Zeit ab September 2023, sondern auch für die Zeit davor, spätestens ab Februar 2023, massgebend sein muss. Überwiegend wahrscheinlich ist die Beschwerdeführerin also im hier massgebenden Zeitraum für leidensadaptierte Tätigkeiten durchgehend uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen. 2.5 Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Hilfsarbeiterinnentätigkeiten entspricht das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Valideneinkommen. Die Beschwerdeführerin ist folglich im hier massgebenden Zeitraum nicht invalid gewesen (Invaliditätsgrad von null Prozent). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit der die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, im Ergebnis als rechtmässig. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten, die aufgrund des als durchschnittlich zu qualifizierenden Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzen sind, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten

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8/8 Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2026 Art. 28 IVG. Art. 28a IVG. Invalidenrente. Bemessungsmethode. Fiktives Pensum im „hypothetischen“ Gesundheitsfall. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2026, IV 2025/52).

2026-04-09T05:00:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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