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St.Gallen Versicherungsgericht 25.09.2025 IV 2025/42

25. September 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,274 Wörter·~21 min·4

Zusammenfassung

Art. 8 IVG; Art. 18 IVG Die Dauer der Arbeitsvermittlung ist durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer intensiv betreut. Das Scheitern ist insgesamt massgeblich auf subjektive Gründe zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht eingestellt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2025/42).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/42 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.04.2026 Entscheiddatum: 25.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2025 Art. 8 IVG; Art. 18 IVG Die Dauer der Arbeitsvermittlung ist durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer intensiv betreut. Das Scheitern ist insgesamt massgeblich auf subjektive Gründe zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht eingestellt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2025/42). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 25. September 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Beatrix Zahner

Geschäftsnr. IV 2025/42

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand berufliche Massnahmen

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2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 29. Mai 2017 (IV-act. 111) bzw. 8. August 2017 (IV-act.119) zum dritten Mal bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. November 2017 bezüglich berufliche Massnahmen und Rente ab (IV-act. 137). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 16. Mai 2019 gut und sprach dem Versicherten Arbeitsvermittlung zu, da eine zumutbare Tätigkeit nicht nur körperlich leicht sein müsse, sondern weitere qualitative Einschränkungen (insbes. Ausschluss stark schulterbelastender und von Über-Kopf Arbeiten) zu berücksichtigen seien und in dieser eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (75 %) vorliege (IV-act. 148, Verfahren IV 2018/12, E. 4.3). Es verneinte einen Anspruch auf Umschulung, weil davon auszugehen sei, dass der Versicherte bereits bei einer (Hilfsarbeiter-)Tätigkeit, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil entspreche und welche ihm von der Ausbildung sowie beruflichen Erfahrung her zumutbar sei, im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt würde als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (E. 3.3). A.b Im Anschluss vereinbarte die IV-Stelle mit dem Beschwerdeführer eine berufliche Abklärung im B.___ und sprach ihm diese zu (Mitteilung vom 2. Oktober 2019, IV-act. 159; Schlussbericht vom 29. Oktober 2019, IV-act. 169). Nachdem die Massnahme per 11. Oktober 2019 abgebrochen werden musste, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2020 den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen ab. Dabei wies sie den Versicherten darauf hin, er könne ein neues Gesuch einreichen, sofern er sich zu einem späteren Zeitpunkt bereit fühle, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und an beruflichen Massnahmen aktiv mitzuwirken (IV-act. 187). Mit Entscheid vom 14. September 2020 (IVact. 199; Verfahren IV 2020/39) wies das Versicherungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab und führte aus, aufgrund der mehrmals geäusserten Motivationslage müsse geschlossen werden, dass dem Versicherten die subjektive Eingliederungsbereitschaft für eine Fortsetzung der beruflichen Abklärung fehle, weshalb die IV-Stelle einen Anspruch darauf im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung korrekt verneint habe (E. 3.4). Der Versicherte könne für eine Fortsetzung in der Unterstützung bei der Stellensuche gemäss der angefochtenen Verfügung ein neues Gesuch stellen, sofern er sich bereit fühle, die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und an beruflichen Massnahmen aktiv mitzuwirken (E. 3.5). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil vom 29. Oktober 2020, IV-act. 202; Verfahren 8C_650/2020). A.c Ein weiteres Gesuch vom 24. Mai 2021 (IV-act. 205) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 nach eingehender Prüfung der vorliegenden medizinischen Akten durch den RAD (Stellungnahme vom 18. Oktober 2022, IV-act. 233-7) auch bezüglich Rentenanspruch ab (IV-act. 238).

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3/12 A.d Der Versicherte beantragte der IV-Stelle am 9. Februar 2023 die Fortführung der beruflichen Eingliederung gemäss Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2019 (IV-act. 239). Die IV- Stelle teilte ihm daraufhin telefonisch mit, dass zur Prüfung eine Anmeldung benötigt werde (IVact. 240), welche der Versicherte am 20. Februar 2023 einreichte (IV-act. 242). A.e Die IV-Stelle forderte den Versicherten auf, Unterlagen einzureichen, welche glaubhaft machten, dass sich die medizinische, berufliche oder wirtschaftliche Situation in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe (IV-act. 244). Mit Schreiben vom 2. März 2023 stellte sich der Versicherte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dies erübrige sich, da das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 16. Mai 2019 die Angelegenheit zur Durchführung der beruflichen Eingliederung an die IV-Stelle zurückgewiesen habe und diesem Entscheid bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht entsprochen worden sei (IV-act. 247). A.f Die IV-Stelle verfügte zunächst am 21. April 2023 (IV-act. 252), auf das neue Gesuch nicht einzutreten, widerrief diese Verfügung jedoch am 15. Juni 2023, nachdem der Versicherte dagegen Beschwerde eingereicht hatte (IV-act. 256; IV-act. 262; Abschreibungsverfügung des Versicherungsgerichts vom 23. Juni 2023, IV-act. 264 [Verfahren IV 2023/99]; vgl. auch die Stellungnahme des Rechtsdienstes vom 15. Juni 2023, IV-act. 260). A.g In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten Berufsberatung (Mitteilung vom 25. August 2023; IV-act. 270; Eingliederungsplan IV-act. 268), Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 21. Dezember 2023, IV-act. 290; Eingliederungsplan IV-act. 289) sowie Coaching (Mitteilung vom 31. Januar 2024, IV-act. 307; Eingliederungsplan IV-act. 306) zu. Der Eingliederungsverantwortliche hielt am 5. Juli 2024 fest, die Arbeitsvermittlung sei nach 6 Monaten am 30. Juni 2024 beendet (IV-act. 340-19). Mit Mitteilung vom 12. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um weitere berufliche Massnahmen ab (IV-act. 345). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (IV-act. 346-3) führte die IV- Stelle das Vorbescheidverfahren durch und ersetzte die Mitteilung schliesslich durch eine gleichlautende Verfügung vom 20. Januar 2025. Zur Begründung führte sie aus, während der Begleitung habe keine Anstellung für den Versicherten gefunden werden können. Für die weitere Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (IVact. 351). B. B.a Gegen die Verfügung vom 20. Januar 2025 erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Februar 2025 Beschwerde. Er beantragt, die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sei anzuweisen, die Wiedereingliederungsversuche fortzuführen, bis eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt realistisch sei. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin

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4/12 anzuweisen, die Rentenprüfung durchzuführen und dabei nicht nur die Arbeitsfähigkeit, sondern (auch) die Erwerbsfähigkeit zu prüfen. Zur Begründung bringt er vor, die bisher versuchten beruflichen Massnahmen seien nicht geeignet gewesen, seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Die Unterstützung habe sich auf die Überarbeitung des Lebenslaufs und die Zusendung sporadischer E- Mails mit zufälligen Stellenanzeigen beschränkt. Versuche, ein geeignetes, seinen gesundheitlichen Einschränkungen und Qualifikationen entsprechendes Berufsbild zu definieren, seien ergebnislos geblieben. Daraus ergebe sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen erfüllt seien. Sein Personalberater beim RAV habe ihm attestiert, dass er im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei (act. G 1). Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. G 1.2). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt sie aus, der durch die angefochtene Verfügung definierte Streitgegenstand umfasse lediglich den Anspruch auf Arbeitsvermittlung, weshalb auf das Eventualbegehren um eine erneute Rentenprüfung nicht einzutreten sei. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Berufsberatung durch den Eingliederungsberater sowie durch ein externes Coaching intensiv begleitet worden. Es sei nicht erkennbar und auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden, wie die Unterstützung noch aktiver und umfassender hätte gestaltet werden können. Die vom Jobcoach anvisierten Berufsfelder hätten weitgehend mit den von der Berufsberaterin empfohlenen Verweistätigkeiten übereingestimmt, was auf einen zielgerichteten Coachingprozess hindeute. Insbesondere während der Phase des Coachings sei aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine gesundheitsbedingten Einschränkungen weniger zutraute, als ihm angesichts des medizinisch-theoretischen Anforderungsprofils zumutbar sei. Dies sei bezüglich der verhältnismässigen Dauer der Massnahme zu beachten. Insgesamt sei vorliegend von der in der Regel angemessenen sechsmonatigen Dauer einer intensiven Betreuung auszugehen (act. G 4). B.c Das Gericht heisst am 4. April 2025 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gut (act. G 6). B.d Mit Replik vom 6. Mai 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, die Argumentation der Beschwerdegegnerin stütze sich inhaltlich auf die medizinische Einschätzung des RAD, wonach in einer angepassten Tätigkeit unter theoretisch optimalen Bedingungen von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen sei. Eine Auseinandersetzung mit deren tatsächlicher wirtschaftlichen Verwertbarkeit bzw. der Erwerbsfähigkeit und eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit seiner Vermittlungsfähigkeit sei nicht erfolgt. Das Ziel der Wiedereingliederung habe nicht erreicht werden können. Die bisherigen Eingliederungsbemühungen über mehr als zwölf Jahre hinweg zeigten, dass die bisherigen Eingliederungsversuche aus Sicht der Verwaltung selbst nicht zielführend gewesen seien. Die

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5/12 wiederholte Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen sei ein starkes Indiz für eine strukturelle Erwerbsunfähigkeit und spreche zusätzlich dafür, dass nun nicht mehr weitere Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, sondern der Rentenanspruch materiell zu prüfen gewesen wäre. Die angefochtene Verfügung sei deshalb sowohl formal unvollständig als auch materiell rechtsfehlerhaft (act. G 7). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. Mai 2025 auf eine Duplik (act. G 9). B.f Am 4. Juli 2025 fordert das Gericht die RAV-Akten an und erhält nach kurzer Rückfrage des Personalberaters am 9. Juli 2025 das Verlaufsprotokoll von November / Dezember 2024 (act. G 13, 14 sowie 14.1; Beilagen zum Urteil). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Erstgespräch bereits wieder vom RAV abgemeldet wurde, da er keinen Anspruch auf Leistungen hatte und sich nicht arbeitsfähig fühle. Erwägungen 1. Zunächst ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung ausschliesslich über berufliche Massnahmen entschieden, weshalb es betreffend den Rentenanspruch an einem Entscheid fehlt, der im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden könnte. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Gesuchs vom 20. Februar 2023 (IV-act. 242) verpflichtet gewesen wäre, auch über den Rentenanspruch erneut zu befinden mit der Folge, dass die Angelegenheit, wie vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags formuliert, zur Vornahme der Rentenprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre. 1.2 Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 das Rentengesuch des Beschwerdeführers ab (IV-act. 238). Der Beschwerdeführer erhob dagegen innert der dafür geltenden Frist keine Beschwerde. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 beantragte er die Fortführung der beruflichen Eingliederung (IV-act. 239). Die Beschwerdegegnerin forderte ihn daraufhin auf, das vorgesehene Anmeldeformular zu verwenden (vgl. IV-act. 240). Dem kam er am 20. Februar 2023 nach (IV-act. 242). Die Beschwerdegegnerin behandelte das Gesuch ausschliesslich als solches um berufliche Massnahmen, da der Beschwerdeführer lediglich diese beantragt hatte (vgl. IV-act. 346-3). 1.3 Zwar umfasst das Anmeldeformular sowohl das Gesuch um eine Rente als auch um berufliche Massnahmen. Eine diesbezügliche Auswahlmöglichkeit ist nicht mehr vorgesehen. Mit der Anmeldung

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6/12 bei der IV-Stelle wahrt die versicherte Person nach der Rechtsprechung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2023, 8C_103/2023, E. 3.2.2). Das Gesagte gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die um Leistung ersuchende Person ein Anmeldeformular einreicht, ohne dass weitere Äusserungen oder Umstände vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass das Gesuch auf bestimmte Leistungsarten begrenzt sein solle. Vorliegend ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegen die rentenabweisende Verfügung vom 13. Dezember 2022 keine Beschwerde erhob und sich auch keine Äusserung von ihm in den Akten findet, dass er zum damaligen Zeitpunkt mit der Abweisung des Rentengesuchs nicht einverstanden gewesen wäre. Weniger als drei Monate nach Abweisung des Rentengesuchs ersuchte er indes – ausschliesslich – um Fortführung der beruflichen Massnahmen. Dies macht denn auch Sinn, zumal er sich nach Ablehnung des Rentenanspruchs mit der Suche einer Arbeitsstelle konfrontiert sah. Schliesslich ergab sich auch in medizinischer Hinsicht keine Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes (siehe dazu nachfolgende E. 2), was ebenfalls dafür spricht, dass sich das Gesuch zumindest anfänglich auf die Fortführung beruflicher Massnahmen beschränkte. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Sache zur Rentenprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Sollte sich insbesondere die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Dezember 2022 in revisionsrechtlich massgeblicher Weise verändern, ist es ihm unbenommen, sich wieder bei der IV anzumelden (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2. 2.1 In versicherungsmedizinischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, rückenadaptierten Tätigkeit ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule zu 75 % arbeitsfähig. Die zeitliche Einschränkung wurde in der RAD-Stellungnahme vom 20. Mai 2016 damit begründet, dass durch die zunehmende Schmerzbelastung und die begleitenden Schlafstörungen bei gleichzeitig abnehmenden psychischen Ressourcen der Pausenbedarf des Versicherten signifikant erhöht sei (IV-act. 91). Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs vom 24. Mai 2021 nahm der RAD am 18. Oktober 2022 eine ausführliche Prüfung des medizinischen Sachverhalts samt Konsistenzprüfung vor und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber der RAD- Einschätzung vom 20. Mai 2016 nicht geändert habe und stellte zudem sehr viele Inkonsistenzen und Diskrepanzen fest. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten Anmeldung vom 20. Februar 2023 lediglich auf seinen Anspruch auf berufliche Massnahmen gemäss dem früheren Urteil des hiesigen Gerichts verwies und auch auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin keine neuen

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7/12 medizinischen Unterlagen einreichte, blieb es bei der RAD-Stellungnahme vom 18. Oktober 2022 als medizinische Grundlage für die Beurteilung des Anspruchs und wurde diese zu Recht als nach wie vor massgebend erachtet (RAD-Stellungnahme vom 18. Oktober 2022, IV-act. 233-7). 2.2 Der RAD würdigte sämtliche vorliegenden medizinischen Akten (IV-act. 233-1 ff.), nahm eine kurze Prüfung der Konsistenz vor und äusserte sich dahingehend, die psychischen Diagnosen seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gesichert, da sie nicht nach ICD-10 diagnostiziert worden und nicht von psychosozialen Belastungsfaktoren abgegrenzt worden seien. Die somatischen Diagnosen seien gut dokumentiert und erlaubten eine adaptierte Arbeitsfähigkeit von 75 % bei vollzeitiger Präsenz (IV-act. 233-5). Er schloss, die gesicherten Diagnosen seien im Kern gleichgeblieben, die attestierte Arbeitsfähigkeit habe sich eher gebessert. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand unverändert (IV-act. 233-5). Dies erscheint nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer legte – wie erwähnt – trotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin am 2. März 2023 (IV-act. 247) keine medizinischen Berichte vor und es ergeben sich auch aus seinen Angaben und den Akten keine Hinweise auf medizinische Tatsachen, die an der Beweistauglichkeit der RAD-Stellungnahmen objektiv Zweifel zu begründen vermöchten. Somit erscheint der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt und es ist von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % - wenn nicht sogar mehr – auszugehen, zu erbringen ganztags mit vermehrten Pausen. Diese Arbeitsfähigkeit wurde denn auch im Rahmen der nachfolgenden Durchführung der beruflichen Massnahmen zugrunde gelegt. 3. Zu befinden ist somit über den Beschwerdeantrag berufliche Massnahmen fortzuführen, bis eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt realistisch sei. 3.1 3.1.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf einzelne Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 3.1.2 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Ausführung ihrer früheren Tätigkeit haben, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 Abs. 2 IVG). Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die

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8/12 IV kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). 3.1.3 Was die für Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte vorhandene oder drohende Invalidität anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin diese seit jeher nicht in Frage gestellt, sondern dem Beschwerdeführer seit der Einreichung des hier zu beurteilenden Gesuchs Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 21. Dezember 2023 (IV-act. 290) und Coaching (Mitteilung vom 31. Januar 2024 (IVact. 345) zugesprochen. 3.2 Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts vom 16. Mai 2019 (IV 2018/12) ab, wonach ihm Arbeitsvermittlung zugesprochen worden und die Angelegenheit zu deren Durchführung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden sei (vgl. E. 5.1). Dabei übersieht er, dass ihm die Beschwerdegegnerin in Nachachtung dieses versicherungsgerichtlichen Entscheids berufliche Massnahmen (insbesondere eine berufliche Abklärung, vgl. Mitteilung vom 2. Oktober 2019, IVact. 159) bereits gewährt hatte. Nachdem die Massnahme per 11. Oktober 2019 abgebrochen werden musste, hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 20. Januar 2020 abgewiesen. Das Versicherungsgericht hatte diese abweisende Verfügung mit Urteil vom 14. September 2020 (IV 2020/39; IV-act. 199) bestätigt, weil dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsbereitschaft für eine Fortsetzung der beruflichen Abklärung fehlte, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch darauf im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung korrekt verneint habe (E. 3.4 f.). Da das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat (Urteil vom 29. Oktober 2020, 8C_650/2020; IV-act. 202), erwuchsen die Verfügung vom 20. Januar 2020, womit die Beschwerdegegnerin (weitere) berufliche Massnahmen abgewiesen hatte (IV-act. 187) bzw. das Urteil vom 14. September 2020 in Rechtskraft. Zur Begründung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen kann sich der Beschwerdeführer demzufolge nicht (mehr) auf den versicherungsgerichtlichen Entscheid vom 16. Mai 2019 berufen und behaupten, die Beschwerdegegnerin wäre ihren Eingliederungspflichten (gar) nicht nachgekommen. 3.3 Wie das hiesige Gericht im Entscheid IV 2020/39 abschliessend festhielt, war es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, sich bei Veränderung seiner subjektiven Eingliederungsfähigkeit wieder bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, was er mit Wiederanmeldung vom 20. Februar 2023 getan hat. Die Beschwerdegegnerin hat auch die übrigen Voraussetzungen dieser Massnahmen als erfüllt erachtet, diese sind zu Recht unbestritten. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen abschliessen durfte, oder ob sie, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bis zur erfolgreichen Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt fortzuführen gewesen wären. Zu prüfen bleibt nun, ob die Beschwerdegegnerin die erneut

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9/12 zugesprochenen sowie durchgeführten Massnahmen zu Recht abgeschlossen und Ansprüche auf weitere berufliche Massnahmen verneint hat. 4. 4.1 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die bisher durchgeführten Massnahmen seien nicht geeignet gewesen, seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Das Ziel der beruflichen Wiederintegration in den ersten Arbeitsmarkt habe nicht erreicht werden können. Die Unterstützung habe sich auf die Überarbeitung des Lebenslaufs und die Zusendung «zufälliger» Stellenanzeigen beschränkt. Die Definition eines seinen gesundheitlichen Einschränkungen und Qualifikationen Rechnung tragenden Berufsbildes sei nicht gelungen (act. G 1). Die tatsächliche wirtschaftliche Verwertbarkeit der durch den RAD geschätzten Arbeitsfähigkeit zur Ausübung einer leichten Tätigkeit unter theoretisch optimalen Bedingungen sei nicht berücksichtigt worden. Er habe die erhaltenen Vorschläge von Tätigkeiten und Stellenangeboten nicht kategorisch abgelehnt, sondern aufgrund einer realistischen Selbsteinschätzung, dass diese physisch nicht zumutbar seien (act. G 7). 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin wies den Anspruch auf (weitere) berufliche Massnahmen ab, da während der erfolgten Begleitung keine Anstellung habe gefunden werden können (IV-act. 351). In der Beschwerdeantwort führte sie aus, der Beschwerdeführer sei ab dem 28. November 2023 intensiv durch einen internen Eingliederungsberater betreut worden. Weiter habe sie einen externen Jobcoach beauftragt. Dieser sei auf die vorhandenen beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen des Beschwerdeführers eingegangen und habe mit ihm den Lebenslauf (inkl. Bewerbungsfoto) überarbeitet. In der Folge seien mögliche Berufsziele evaluiert worden und der Beschwerdeführer habe im IT-Bereich zwei Schnuppereinsätze in der Stiftung C.___ absolvieren können. Ein IV-finanziertes Praktikum sei mangels Zusage eines potentiellen Arbeitgebers nicht zustande gekommen. Weitere Vorschläge (Verkauf von Elektroartikeln sowie Bereich Sicherheitsdienst/Hausdienst/Haustechnik) habe der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen als ungeeignet erachtet. Die vom Jobcoach anvisierten Berufsfelder hätten mit den von der Berufsberaterin empfohlenen Verweistätigkeiten übereingestimmt. Es sei aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer weniger zutraute, als ihm nach dem medizinisch-theoretischen Anforderungsprofil zumutbar wäre. Es sei daher verhältnismässig gewesen, die Dauer auf die in der Regel angemessenen sechs Monate zu beschränken (act. G 4, Ziff. 4.3 f.). 4.1.3 Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung umfasst die aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes, nicht aber die Beschaffung eines solchen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2009, 9C_28/2009, E. 4; S. BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2001, Rz

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10/12 852 S. 431). Solange indes die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Die Dauer der Massnahme wird jedoch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt (vgl. BGE 119 V 250 E. 3a S. 254 mit Hinweisen). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: Die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Letzteres ist der Fall, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige (Urteile des Bundesgerichts vom 9. Juni 2011, 8C_19/2011, E. 2.2, und vom 19. Dezember 2018, 8C_364/2018, E. 3). 4.1.4 In Anbetracht des Adaptionsprofils erscheint nachvollziehbar, dass die Bewirtschaftung von E- Scootern aufgrund des Gewichts von 35 kg (gemäss My Tier ES200G im Test | ADAC 23,5 kg; vgl. https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/e-kleinstfahrzeuge/e-scooter, abgerufen am 25. September 2025) nicht zumutbar erschien (vgl. IV-act. 343-4). Weiter ist plausibel, dass im vom Zumutbarkeitsprofil her in Frage kommenden und vom Beschwerdeführer favorisierten IT-Bereich im ersten Arbeitsmarkt Bewerbern mit einer ausgewiesenen Ausbildung gegenüber solchen, die sich ihre Kenntnisse, wie der Beschwerdeführer, selbst angeeignet haben, der Vorzug gegeben werden dürfte. 4.1.5 Die Tätigkeit im Verkauf von Computerprodukten erachtete der Beschwerdeführer aufgrund des häufigen Stehens sowie der Kundenkontakte als ungeeignet (vgl. IV-act. 343-4). Dass eine Arbeit im Detailhandel seitens der Eingliederungsfachpersonen als adaptiert betrachtet wurde, erscheint indes mindestens insoweit plausibel, als sie eine Wechselbelastung zwischen Gehen und Stehen, allenfalls auch Sitzen, beinhaltet und soweit der Beschwerdeführer dabei nicht mit schwereren Gegenständen zu hantieren hat. Zwar wurden beim Beschwerdeführer stark ausgeprägte zwanghafte und schizoide Persönlichkeitsakzentuierungen sowie der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung erhoben (vgl. testpsychologische Untersuchung vom 23. September 2021, IV-act. 218-7). Die schizoiden Persönlichkeitsmerkmale wurden jedoch durch den vorübergehend behandelnden Psychiater Dr. D.___ als die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkend beurteilt, worauf der Beschwerdeführer die Behandlung bei ihm abbrach, «da die Chemie nicht gestimmt habe» (vgl. IV-act. 216-5; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 14. Februar 2022, IV-act. 223). Der Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung hat sich nicht bestätigt. Alsdann wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten, dass eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufgenommen worden wäre. Ein diagnostizierter Gesundheitsschaden, welcher den Kundenkontakt erschweren könnte, ist damit nicht ausgewiesen.

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11/12 Auch dass es dem Beschwerdeführer schwerfalle, sich zu bewerben, da es ihm «nicht liege, sich zu verkaufen» (vgl. IV-act. 343-2), ist auf keine relevante psychische Erkrankung zurückzuführen, zumal vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsmerkmale nicht auffielen (IV-act. 218-5). 4.1.6 Die bekundeten Bedenken des Beschwerdeführers gegenüber gewissen Anbietern (IV-act. 340- 15) und Marken (IV-act. 343-4) sind als IV-fremd zu bewerten. In den Eingliederungsakten des Beschwerdeführers finden sich weitere Anhaltspunkte, die an einem ernsthaften Integrationswillen zweifeln lassen. So gab er einerseits an, Auto fahren gehe trotz Rückenschmerzen gut, andererseits sei er aufgrund seiner Rückenprobleme kaum in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben (IV-act. 216-3). Er gestand anlässlich eines Gesprächs mit dem Eingliederungsverantwortlichen sodann ein, dass er aus EL-rechtlichen Gründen (seine Ehefrau ist IV-Rentnerin) an einer möglichst langen Dauer des IV-Verfahrens interessiert sei (IV-act. 219-3). 4.1.7 Insgesamt muss festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin eine Analyse initiiert, Tests durchgeführt, Berufsberatungsgespräche geführt, mit dem Beschwerdeführer einen Eingliederungsplan abgeschlossen, ein Coaching veranlasst und Stellen gesucht hat und somit im Zeitraum von August 2023 bis Juli 2024 intensiv tätig gewesen ist (IV-act. 269 bis 343). Der Beschwerdeführer hingegen hat die Eingliederungsvorschläge zu einem nicht unerheblichen Teil aus subjektiven Gründen abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Massnahmen und Mitteln weiter hätte vorgegangen werden können oder dass eine adäquate Massnahme unterlassen oder zu wenig lange durchgeführt worden wäre. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ausreichend intensiv und lange durchgeführt und schliesslich zu Recht eingestellt und weitere berufliche Massnahmen abgewiesen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin hat die beruflichen Massnahmen zu Recht eingestellt. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von deren Bezahlung zu befreien. 5.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]).

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12/12 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-- zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2025 Art. 8 IVG; Art. 18 IVG Die Dauer der Arbeitsvermittlung ist durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer intensiv betreut. Das Scheitern ist insgesamt massgeblich auf subjektive Gründe zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht eingestellt hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025, IV 2025/42).

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