Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 02.06.2026 IV 2025/307

2. Juni 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,908 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Art. 4 ATSV. Erlass einer Rückforderung. Die Rückforderungsverfügung ist von der Ausgleichskasse statt der IV-Stelle erlassen worden und deshalb als nichtig zu qualifizieren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Rückforderung, die nicht durch die zuständige IV-Stelle, sondern durch die Ausgleichskasse erlassen worden ist, nicht die Nichtigkeit der Rückforderung zur Folge hat, ist unhaltbar. Auch im Rahmen der Zusammenarbeit einer Ausgleichskasse mit einer IV-Stelle muss von der Nichtigkeit einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheides) ausgegangen werden, wenn die unzuständige Ausgleichskasse anstelle der zuständigen IV-Stelle verfügt (oder entschieden) hat. Damit ist auch die angefochtene Erlassverfügung als nichtig zu qualifizieren, da auch sie von der nicht zuständigen Ausgleichskasse statt der IV-Stelle erlassen worden ist. Zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2026, IV 2025/307).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/307 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.07.2026 Entscheiddatum: 02.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2026 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Art. 4 ATSV. Erlass einer Rückforderung. Die Rückforderungsverfügung ist von der Ausgleichskasse statt der IV-Stelle erlassen worden und deshalb als nichtig zu qualifizieren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Rückforderung, die nicht durch die zuständige IV-Stelle, sondern durch die Ausgleichskasse erlassen worden ist, nicht die Nichtigkeit der Rückforderung zur Folge hat, ist unhaltbar. Auch im Rahmen der Zusammenarbeit einer Ausgleichskasse mit einer IV-Stelle muss von der Nichtigkeit einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheides) ausgegangen werden, wenn die unzuständige Ausgleichskasse anstelle der zuständigen IV-Stelle verfügt (oder entschieden) hat. Damit ist auch die angefochtene Erlassverfügung als nichtig zu qualifizieren, da auch sie von der nicht zuständigen Ausgleichskasse statt der IV-Stelle erlassen worden ist. Zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2026, IV 2025/307). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

1/5

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 2. Juni 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2025/307

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband , Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Taggeld

IV 2025/307

2/5 Sachverhalt A. A.a Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 sprach die IV-Stelle A.___ IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 188.80 pro Tag für die Dauer der Umschulung vom 24. April 2023 bis zum 19. Oktober 2025 zu (IV-act. 14). A.b Mit Verfügung vom 20. August 2025 forderte die IV-Stelle vom Versicherten die von April 2023 bis Juli 2025 zu viel bezahlten Taggelder von Fr. 21'006.50 zurück (IV-act. 10). Zur Begründung hielt sie fest, aufgrund der Lohnangaben der Eingliederungsstätte habe sie feststellen müssen, dass die Lohnabzüge bei der IV-Taggeldberechnung vergessen gegangen seien. Dies sei zu berichtigen. Der Rechtsmittelbelehrung war zu entnehmen, dass eine allfällige Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einzureichen sei. A.c Am 29. August 2025 erhob der Versicherte bei der Ausgleichskasse SBV (Consimo) Einsprache gegen diese Rückforderungsverfügung (IV-act. 9). Er beantragte die Aufhebung der Rückforderung, da die Zahlungen aufgrund der bestehenden Abmachungen erfolgt seien und der Fehler nicht ihm anzulasten sei. Für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, beantragte er, dass ihm die Rückforderung vollständig zu erlassen sei, da er die Leistungen gutgläubig empfangen habe und da eine Rückzahlung für ihn und seine Familie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. A.d Mit Entscheid vom 30. September 2025 wies die Ausgleichskasse SBV die Einsprache ab (IVact. 5). Zur Begründung hielt sie fest, dass sie die zu hohe, falsch errechnete und daher unrechtmässige Leistung am 11. August 2025 festgestellt und dass sie den Versicherten mit einer entsprechenden Rückerstattungsverfügung rechtzeitig darüber informiert habe. Die Verwirkung sei somit noch nicht eingetreten. Die Unrechtmässigkeit ergebe sich aus der Korrektur der Leistungszusprache im Sinne einer Wiedererwägung. Dabei sei die Höhe der IV-Taggelder rückwirkend angepasst worden. Über das Erlassgesuch werde unabhängig von diesem Entscheid befunden. Dieser Einspracheentscheid wurde vom Versicherten nicht angefochten. A.e Mit Verfügung vom 6. November 2025 wies die Ausgleichskasse SBV das Gesuch um Erlass der Rückforderung der zu viel bezahlen Leistungen in der Höhe von Fr. 19'674.70 und Fr. 1'331.80 ab (IVact. 1). In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diese Verfügung bei der Ausgleichskasse SBV Einsprache erhoben werden könne. B.

IV 2025/307

3/5 B.a Am 27. November 2025 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den "Erlassentscheid der Ausgleichskasse SBV vom 30.10.2025" (act. G 1). Er beantragte die Aufhebung des Erlassentscheides und die Gutheissung des Erlassgesuchs; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Ausgleichskasse SBV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Am 28. November 2025 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, den Einspracheentscheid, den er anfechten wolle, einzureichen (act. G 2). Am 4. Dezember 2025 ging die Verfügung vom 6. November 2025 beim Gericht ein (act. G 3). Am 10. Dezember 2025 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2025 einzureichen (G 4). Der Beschwerdeführer antwortete am 8. Januar 2026, dass die in der Beschwerdeschrift erwähnte Datumsangabe "30. Oktober 2025" auf einem Versehen beruhe. Angefochten werde der Erlassentscheid, mit welchem sein Erlassgesuch abgewiesen worden sei (Verfügung vom 6. November 2025). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). B.c In seiner Replik vom 17. März 2026 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 10). B.d Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 17. April 2026 ebenfalls an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. G 12). Erwägungen 1. 1.1 Einzig möglicher Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2025, mit welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Rückforderung der zu viel ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 19'674.70 und Fr. 1'331.80 gemäss der Rückforderungsverfügung vom 20. August 2025 abgewiesen hat. 1.2 Ein Erlassgesuch kann erst beurteilt werden, wenn über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, SR 830.11). Die Rückforderungsverfügung vom 20. August 2025 ist durch die IV-Stelle des Kantons St. Gallen erlassen worden. Als Rechtsmittel ist in der Verfügung die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen angegeben worden. Dies ist korrekt gewesen, denn Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer gegen die Rückforderungsverfügung nicht

IV 2025/307

4/5 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde, sondern bei der Ausgleichskasse SBV Einsprache erhoben. Gleichzeitig hat er bei der Ausgleichskasse SBV auch ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt. Die Ausgleichskasse SBV (nachfolgend wieder: Beschwerdegegnerin) hat am 30. September 2025 einen Einspracheentscheid erlassen, mit welchem sie die Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle St. Gallen abgewiesen hat. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend in Rechtskraft, wenn sie nicht angefochten werden. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist (a), er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (b) und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (c). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2015, 9C_320/2014, 9C_336/2014 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist im soeben zitierten Entscheid zum Schluss gekommen, dass eine Rückforderung, die nicht durch die zuständige IV-Stelle, sondern die Ausgleichskasse erlassen worden ist, nicht die Nichtigkeit der Rückforderung zur Folge hat, da kein besonders schwerer Mangel vorliege (E. 4.2). Würde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, müsste davon ausgegangen werden, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2025 nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar sei, weil die Beschwerdegegnerin, also die Ausgleichskasse SBV, im Rahmen der Rückforderung der unrechtmässig bezogenen IV-Taggeldleistungen mit der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zusammengearbeitet hat. Es müsste also ignoriert werden, dass die Rückforderungsverfügung vom 20. August 2025 von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erlassen worden ist und dass die Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen genannt hat. Mit anderen Worten müsste akzeptiert werden, dass ein Einspracheverfahren durchgeführt worden ist, für das es keine gesetzliche Grundlage gegeben hat, nur weil die Beschwerdegegnerin bei der Rückforderung unrechtmässig bezogener IV-Taggeldleistungen mit der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zusammengearbeitet hat. Damit läge ein rechtskräftiger, die Rückerstattung von IV-Taggeldleistungen an die Beschwerdegegnerin anordnender Einspracheentscheid vor. Würde die zitierte bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall angewendet, wäre auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2025 über den Erlass der Rückforderung nicht nichtig, denn wenn die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin (d.h. der Ausgleichskasse SBV) im Rahmen der IV-Taggeldrückforderung irrelevant wäre, dann müsste das natürlich auch für die Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin bei der Erlassbeurteilung gelten. Das wiederum würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin

IV 2025/307

5/5 nicht beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hätte Beschwerde erheben können. Das Versicherungsgericht hätte die Beschwerde als Einsprache der Beschwerdegegnerin überweisen müssen. Diese absurden Schlussfolgerungen belegen mit aller Deutlichkeit, dass die oben dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Verfügungen und anderen Entscheiden unhaltbar ist. Auch im Rahmen der Zusammenarbeit einer Ausgleichskasse mit einer IV-Stelle muss von der Nichtigkeit einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheides) ausgegangen werden, wenn die unzuständige Ausgleichskasse anstelle der zuständigen IV-Stelle verfügt (oder entschieden) hat. Der Einspracheentscheid vom 30. September 2025 muss folglich als nichtig qualifiziert werden, da er von der nicht zuständigen Beschwerdegegnerin (der Ausgleichskasse SBV) im Rahmen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Einspracheverfahrens erlassen worden ist. Die als "Einsprache" betitelte Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 20. August 2025 ist somit noch nicht beurteilt und die Rückforderung noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin wird die "Einsprache" vom 29. August 2025 zur Prüfung, ob es sich bei ihr um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. August 2025 handelt, an das zuständige Versicherungsgericht weiterleiten müssen (Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.4 Folgerichtig muss auch die hier angefochtene Verfügung vom 6. November 2025 als nichtig qualifiziert werden, da sie von der nicht zuständigen Beschwerdegegnerin (der Ausgleichskasse SBV) statt der IV-Stelle des Kantons St. Gallen erlassen worden ist. 1.5 Auf die Beschwerde kann zufolge Nichtigkeit der Verfügung vom 6. November 2025 nicht eingetreten werden. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse an der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung fehlt, da die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.1). 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde wird zufolge Nichtigkeit der Verfügung vom 6. November 2025 nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2026 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Art. 4 ATSV. Erlass einer Rückforderung. Die Rückforderungsverfügung ist von der Ausgleichskasse statt der IV-Stelle erlassen worden und deshalb als nichtig zu qualifizieren. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine Rückforderung, die nicht durch die zuständige IV-Stelle, sondern durch die Ausgleichskasse erlassen worden ist, nicht die Nichtigkeit der Rückforderung zur Folge hat, ist unhaltbar. Auch im Rahmen der Zusammenarbeit einer Ausgleichskasse mit einer IV-Stelle muss von der Nichtigkeit einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheides) ausgegangen werden, wenn die unzuständige Ausgleichskasse anstelle der zuständigen IV-Stelle verfügt (oder entschieden) hat. Damit ist auch die angefochtene Erlassverfügung als nichtig zu qualifizieren, da auch sie von der nicht zuständigen Ausgleichskasse statt der IV-Stelle erlassen worden ist. Zufolge Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2026, IV 2025/307).

IV 2025/307 — St.Gallen Versicherungsgericht 02.06.2026 IV 2025/307 — Swissrulings