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St.Gallen Versicherungsgericht 16.06.2026 IV 2025/233

16. Juni 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,650 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Art. 57a IVG. Vorbescheidspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, IV 2025/233).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/233 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.07.2026 Entscheiddatum: 16.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026 Art. 57a IVG. Vorbescheidspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, IV 2025/233). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 16. Juni 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/233

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente (Rückforderung)

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2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 13. Dezember 2007 respektive 15. Januar 2008 ab dem 1. September 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung einschliesslich zweier Kinderrenten (AK-act. 115–25 ff.). Eine der beiden Kinderrenten wurde per Ende Juli 2021 aufgehoben (AK-act. 37). Bereits im November 2019 hatte das andere Kind sein 18. Altersjahr vollendet (vgl. AKact. 47). Gemäss einem im Februar 2019 geschlossenen Vertrag befand es sich allerdings noch bis August 2022 in einer Berufslehrausbildung (AK-act. 46–3 ff.). Im September 2022 reichte der Versicherte einen Ausbildungsvertrag ein, laut dem das Kind noch bis September 2025 eine weiterführende Ausbildung absolvieren sollte (AK-act. 31). Der Lohn sollte während des ersten Jahres 13 × 1'250 Franken, während des zweiten Jahres 13 × 1'340 Franken und während des dritten Jahres 13 × 1'440 Franken pro Jahr betragen (AK-act. 30). Mit einer Verfügung vom 21. Oktober 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. September 2022 (weiterhin) eine Kinderrente zu; die Verfügung enthielt den Hinweis, dass ein Einkommen während der Ausbildung zu melden sei (AKact. 28). A.b Im August 2025 erfuhr die IV-Stelle respektive die Ausgleichskasse, dass das nach wie vor einen Anspruch auf eine Kinderrente begründende Kind im Jahr 2024 einen Jahreslohn von 37'597 Franken bezogen hatte (AK-act. 13). Der Ausbildungsbetrieb gab am 13. August 2025 an, der Lohn sei per 1. Januar 2024 um 2'000 Franken pro Monat ergänzt worden (vgl. elektronische Notizen zu AK-act. 13). Mit einer Verfügung vom 14. August 2025 hob die IV-Stelle die Kinderrente rückwirkend per 1. Januar 2024 auf; sie forderte die von Januar 2024 bis und mit August 2025 ausbezahlten Kinderrenten von 6'512 Franken zurück (AK-act. 3). B. B.a Mit einer Eingabe vom 11. September 2025, die abgesehen vom Betreff („Einsprache gegen die Rückforderungsverfügungen der SVA St. Gallen vom 14. August 2025“ vs. „Erlassgesuch zur Rückforderungsverfügung vom 14. August 2025“) wortwörtlich einem am selben Tag bei der IV-Stelle eingereichten Erlassgesuch (AK-act. 7) entsprach, erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegenüber dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine „Einsprache“ gegen die Verfügung vom 14. August 2025 (act. G 1). Er machte geltend, er könne die Rückforderung nicht nachvollziehen. Die Kinderrente diene der (Mit-) Finanzierung des Unterhaltes des entsprechenden Kindes, weshalb mit dem Bezug der Kinderrente keine effektive Verbesserung seiner (des Beschwerdeführers) finanziellen Situation eingetreten sei. Zudem habe er die Leistungen gutgläubig bezogen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er die Lohnänderung des Kindes hätte

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3/5 melden sollen. Die Rückforderung stelle eine grosse Härte dar. Er beantrage die Aufhebung der Rückforderungsverfügung sowie eventualiter den Erlass der Rückforderung. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 10. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, sie habe ihre Verfügung vom 15. Januar 2025 im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG in Revision ziehen müssen, nachdem sie im August 2025 erfahren habe, dass das zum Bezug einer Kinderrente berechtigende Kind per 1. Januar 2024 eine Lohnerhöhung erhalten habe. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Kinderrente seien nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr erfüllt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin die Kinderrente zu Recht per 1. Januar 2024 aufgehoben habe. Auch die aus dieser rückwirkenden Korrektur resultierende Rückforderung sei rechtmässig. Allerdings hätte vor der Verfügung ein Vorbescheid ergehen müssen, was versehentlich versäumt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch eindeutig zu verstehen gegeben, dass er eine rasche materielle Erledigung einer formal in jeder Hinsicht korrekten Erledigung vorziehe, weshalb die Verletzung der Vorbescheidspflicht zu „heilen“ sei. B.c Am 16. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 9). B.d Der Beschwerdeführer machte am 29. Januar 2026 geltend (act. G 11), er wolle „ausdrücklich festhalten, dass wir die Berechnungen der IV-Stelle als solche nicht als falsch erachten“; der „Kern des Problems“ sei vielmehr darin zu erblicken, „dass uns nicht bewusst war, dass eine Meldung der Lohnveränderung […] zwingend erforderlich gewesen wäre“. Er habe gutgläubig gehandelt. Die Rückforderung bringe ihn in eine grosse Bedrängnis. B.e Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 13). Erwägungen 1. Die Eingabe vom 11. September 2025 an das Versicherungsgericht entspricht abgesehen vom Betreff wortwörtlich einem am selben Tag gestellten Erlassbegehren. Die Ausführungen betreffen im Wesentlichen die beiden für einen Erlass massgebenden Kriterien des gutgläubigen Bezugs der unrechtmässigen Leistungen und der grossen Härte. Es enthält allerdings, wie das Erlassbegehren auch, eine Nichteinverständniserklärung respektive eine Äusserung des Anfechtungswillens („Einsprache erheben“). Zudem hat der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, es liege keine unrechtmässige Bereicherung vor, weil die Kinderrente ja nicht zu einer Verbesserung seiner finanziellen Situation geführt, sondern lediglich der Mitfinanzierung des Unterhaltes des Kindes gedient habe. Er sei folglich nicht bereichert und damit auch nicht rückerstattungspflichtig. Hinzu kommt, dass

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4/5 der Beschwerdeführer sich am 11. September 2025 offenkundig nicht nur an die Beschwerdegegnerin, sondern zugleich auch an das Versicherungsgericht hat wenden wollen, da er nicht etwa nur ein Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin gerichtet hat, in dem er unter anderem einen Anfechtungswillen geäussert hat. Vielmehr hat er eine zweite, sich an das Versicherungsgericht richtende Eingabe verfasst und versandt, die den Anfechtungswillen („Einsprache“) als Betreff enthalten hat. Augenscheinlich hat der Beschwerdeführer also nach dem Erhalt der Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 14. August 2025 alle sich ihm bietenden Optionen (sowohl Anfechtung als auch Erlassgesuch) nutzen wollen. Dass er später in seiner Replik ausdrücklich festgehalten hat, er sei mit der Berechnung der Rückforderung einverstanden, ist für die Interpretation der Eingaben irrelevant, da das Hauptargument des Beschwerdeführers ja von Beginn weg nicht gelautet hat, die Berechnungen seien falsch, sondern vielmehr, er sei nicht bereichert und deshalb nicht rückerstattungspflichtig. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass er mit seiner sich an das Versicherungsgericht richtenden Eingabe sein Nichteinverständnis bezüglich der Verfügung vom 14. August 2025 erklärt und eine gerichtliche Überprüfung jener Verfügung auf deren Rechtmässigkeit verlangt hat. Die sich an das Versicherungsgericht richtende Eingabe vom 11. September 2025 ist folglich als eine Beschwerde im Sinne des Art. 56 Abs. 1 ATSG zu qualifizieren. 2. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, hätte sie vor dem Erlass der Verfügung vom 14. August 2025 einen Vorbescheid im Sinne des Art. 57a IVG erlassen müssen. Indem sie dies versäumt hat, hat sie ihre gesetzliche Vorbescheidspflicht verletzt, was bedeutet, dass die Verfügung vom 14. August 2025 in einem rechtswidrigen Verfahren ergangen ist und folglich ohne Weiteres aufgehoben werden müsste. Die Verfahrensrechtswidrigkeit könnte nämlich nur dadurch behoben werden, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren wiederholen, also nun zunächst einen Vorbescheid erlassen und erst anschliessend verfügen würde. Eine Verfahrensrechtswidrigkeit wie die Verletzung der Vorbescheidspflicht kann rechtsprechungsgemäss „geheilt“ (richtig: „ignoriert“) werden, wenn der Verfügungsadressat ausdrücklich erklärt oder eindeutig zu erkennen gibt, dass er eine rasche materielle Erledigung einem formal in jeder Hinsicht korrekten Entscheid vorzieht. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Seine Beschwerde enthält sowohl eine Nichteinverständniserklärung bezüglich der Verfügung vom 14. August 2025 als auch Ausführungen, die an sich in ein Erlassgesuch gehörten. In seiner Replik hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei mit der Berechnung der Rückforderung einverstanden, was bei einer oberflächlichen Interpretation als ein Beschwerderückzug hätte verstanden werden und zu einem für den Beschwerdeführer unerwünschten Ergebnis (Abschreibung des Beschwerdeverfahrens) hätte führen können. All das zeigt, dass sich der Beschwerdeführer an der Grenze der Überforderung bezüglich der

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5/5 juristischen Probleme bewegt hat. In seinen Eingaben deutet nichts darauf hin, dass er eine Verletzung der Vorbescheidspflicht erkannt hat oder hätte erkennen können. Aus dem Umstand, dass er sich nicht zur Verletzung der Vorbescheidspflicht geäussert hat, kann folglich nicht abgeleitet werden, er habe einer raschen materiellen Erledigung eindeutig den Vorzug gegeben. Die Verletzung der gesetzlichen Vorbescheidspflicht kann deshalb nicht „geheilt“ („ignoriert“) werden. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung des „Vorbescheidsverfahrens“ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Mitarbeiter des Rechtsdienstes, der die Beschwerdeantwort verfasst und sich darin auf den Standpunkt gestellt hat, es stehe bereits zum Vorneherein fest, dass die Beschwerdegegnerin erneut gleich verfügen werde, dürfte für das wieder aufzunehmende Verwaltungsverfahren wohl als befangen zu qualifizieren sein. Entgegen seiner Behauptung ist es durchaus möglich, dass sich der Beschwerdeführer beispielsweise im „Vorbescheidsverfahren“ davon überzeugen lässt, dass tatsächlich er selbst um 6'512 Franken bereichert und folglich rückerstattungspflichtig sei. Wie sich das wieder aufzunehmende Verwaltungsverfahren entwickeln wird, kann nicht mit Gewissheit prognostiziert werden, weshalb solche Prognosen immer wertlos sind. Die Befürchtung eines „formalistischen Leerlaufs“ kann eine Verletzung der Vorbescheidspflicht deshalb nie rechtfertigen. 3. Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kostenfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen.

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2026-08-01T05:05:19+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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