Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/195 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 03.02.2026 Entscheiddatum: 06.01.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2026 Art. 15, Art. 17 bis Art. 18a IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG Invaliditätsgrad von maximal 7 % berechtigt weder zum Rentenbezug noch zu einer Umschulung. Auch auf die übrigen in Frage kommenden beruflichen Massnahmen besteht kein Anspruch (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch). Abweisung der Beschwerde betreffend Rente und betreffend berufliche Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2026, IV 2025/195). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Kanton St.Gallen Gerichte
1/12
Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 6. Januar 2026 Besetzung Präsidentin Christiane Gallati Schneider, Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt
Geschäftsnr. IV 2025/195
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand berufliche Massnahmen / Rente
IV 2025/195
2/12 Sachverhalt A. A.a A.___ (nachfolgend: Versicherter) meldete sich im Juni 1995 unter Hinweis auf eine Hornhautverkrümmung erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Mit Verfügung vom 11. September 1995 sprach die zuständige IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) ihm Hilfsmittel in Form von Kontaktlinsen inkl. Zubehör zu (IV-act. 9). A.b Am 3. April 2006 beantragte der Versicherte aufgrund von Rückenschmerzen in Form eines chronischen lumbovertebralen Syndroms bei der IV eine Umschulung. Er erklärte, für die B.___ AG als Sanitär-Heizungsinstallateur tätig, jedoch seit 28. Februar 2006 (teilweise) arbeitsunfähig zu sein (IVact. 10-5 und 19-5). Laut Anlehr-Ausweis vom 22. Januar 1992 verfügte er über eine Ausbildung zum Baupraktiker (Sänitärinstallationen; IV-act. 12-2 f.). Mit Mitteilung vom 15. September 2006 sprach ihm die IV-Stelle die Kostenübernahme der ersten Etappe (23. Oktober 2006 bis 29. März 2007) der berufsbegleitenden Umschulung zum Technischen Kaufmann an der C.___ zu (IV-act. 32). Am 11. Mai 2007 erlangte der Versicherte das KS Kaufmännische Basisdiplom (IV-act. 83-1). Die IV-Stelle sicherte ihm am 23. Mai 2007 auch die Kostenübernahme für die zweite Etappe (1. April 2007 bis 31. März 2008) der Umschulung zu (IV-act. 47). Mit Mitteilung vom 2. August 2007 erteilte sie ihm zusätzlich Kostengutsprache für Nachhilfeunterricht (13. August 2007 bis 31. März 2008; IV-act. 56). Am 6. August 2007 unterzeichnete der Versicherte mit der D.___ AG einen Praktikumsvertrag als Disponent ab 6. August 2007 (IV-act. 57). Mit Mitteilung vom 2. April 2008 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Verlängerung des Praktikums vom 1. April bis 31. Oktober 2008 (IV-act. 62). Am 28. November 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen (Umschulung zum Technischen Kaufmann) erfolgreich abgeschlossen seien und er mit seiner Beschäftigung als Personalberater für die D.___ AG rentenausschliessend eingegliedert sei (IV-act. 73). B. B.a Am 20. Februar 2025 meldete der Versicherte sich erneut bei der IV an für berufliche Massnahmen/Rente (IV-act. 78). Er erklärte, seit 3. Januar 2025 arbeitsunfähig zu sein (IV-act. 78-4). Zuletzt sei er bis 14. Oktober 2023 als Projektleiter Sanitär & Industrie für die E.___ AG tätig gewesen (IV-act. 78-6). Laut Operationsbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, G.___, vom 7. Januar 2025 hatte sich der Versicherte am 3. Januar 2025 einer Mikrodiskektomie L5/S1 links unterzogen (IV-act. 81-2 f.). Nach einer Kontrolluntersuchung vom 9. Januar 2025 hatte Dr. F.___ zuhanden der IV-Stelle festgehalten, der bisherige Verlauf nach der Operation sei erfolgversprechend.
IV 2025/195
3/12 Die Beinschmerzen seien praktisch verschwunden. Der Versicherte sei für die nächsten 2 bis 3 Monate sicher noch arbeitsunfähig. Da der Versicherte zuletzt auf dem Bau gearbeitet habe, werde er diese Arbeit nicht mehr durchführen können. Hingegen sollte er für eine körperlich leichte, rückengerechte Arbeit wieder arbeitsfähig werden. Notwendig sei aber ein regelmässiges Krafttraining in Verbindung mit Dehnübungen. Aus medizinischer Sicht sei eine Berufsberatung und allenfalls Umschulung indiziert (IV-act. 81-1). B.b Am 27. März 2025 befand Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), beim Versicherten bestehe in einer körperlich leichten, rückengerechten Arbeit eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 89-2). B.c Mit Vorbescheid vom 3. April 2025 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihren Abklärungen bestehe keine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zu anhaltenden Funktionseinschränkungen führe und eine Arbeitsunfähigkeit begründe. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rentenleistungen. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (IVact. 93). B.d Dr. F.___ wandte sich am 10. April 2025 unter Bezugnahme auf den Vorbescheid an die IV-Stelle und teilte ihr mit, dass eine Rentenleistung beim Versicherten nicht notwendig sei. Eine Berufsberatung respektive Unterstützung bei der Jobsuche wäre jedoch medizinisch und psychologisch äusserst wichtig (IV-act. 95). Am 17. April 2025 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Arzt nicht einwandberechtigt sei, er jedoch nach wie vor Gelegenheit habe, neue Tatsachen bzw. Befunde gegen den Vorbescheid einzureichen (IV-act. 96). Der Versicherte erhob am 10. Juni 2025 Einwand gegen den Vorbescheid, insbesondere in Hinblick auf die Ablehnung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Er sei aufgrund seiner erheblichen körperlichen Einschränkungen bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle auf die Unterstützung der IV angewiesen. Er sei bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und habe sich beim Sozialamt anmelden müssen (IV-act. 101- 1; vgl. auch IV-act. 100-1). Dem Einwand war ein Eintrag in die Krankengeschichte des Versicherten durch Dr. F.___ vom 21. Mai 2025 beigelegt, wonach der Versicherte aufgrund der Schwere der Degeneration längerfristig nur mehr für eine körperlich leichte Arbeit arbeitsfähig sei. Er sollte keine Gewichte über 10 bis 12 Kilogramm (kg) regelmässig anheben (IV-act. 101-2 f.). B.e Dr. H.___ vom RAD notierte am 8. Juli 2025, die Behauptung im Vorbescheid, es bestünden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit begründeten, sei zu undifferenziert und müsse versicherungsmedizinisch nochmals definiert werden. Der Versicherte sei seit der Erstanmeldung im Jahr 2006 für alle körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig,
IV 2025/195
4/12 jedoch vollumfänglich arbeitsfähig in allen körperlich leichten Tätigkeiten. Durch die stattgehabte Rückenoperation vom 3. Januar 2025 sei es lediglich zu einer kurzfristigen Verschlechterung gekommen (IV-act. 102-1). B.f Am 11. Juli 2025 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgewiesen werde (IV-act. 104). C. C.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2025 (Postaufgabe: 25. August 2025) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2025 aufzuheben, es sei eine detaillierte Prüfung des Einkommensvergleichs zu veranlassen, es sei eine ernsthafte berufliche Massnahme zu prüfen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. G1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 ersuchte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Abweisung der Beschwerde (act. G5). C.c Am 13. Oktober 2025 gewährte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (act. G6). C.d Die vom Gericht angesetzte Frist für Akteneinsicht und Einreichung einer Replik lief unbenutzt ab, worauf der Schriftenwechsel am 19. November 2025 abgeschlossen wurde (act. G7 f.). C.e Auf die Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2025, mit welcher die Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und Rente abgelehnt wurden. Bei den in Frage kommenden beruflichen Eingliederungsmassnahmen handelt es sich beim Beschwerdeführer, der über eine abgeschlossene Anlehre zum Baupraktiker (Sanitärinstallationen; IV-act. 12-2 f.) sowie über ein „KS Kaufmännisches Basisdiplom“ der C.___ (IV-act. 83-1) verfügt, um eine Berufsberatung (Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), eine Umschulung (Art. 17 IVG), eine Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und einen Arbeitsversuch (Art. 18a IVG). 2.
IV 2025/195
5/12 2.1 Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) umschreibt Invalidität als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch die gesundheitliche Beeinträchtigung verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabebereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Die Erwerbsunfähigkeit zeichnet sich gegenüber der Arbeitsunfähigkeit dadurch aus, dass sie nicht auf den bisherigen Beruf bzw. den bisherigen Aufgabenbereich, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug nimmt. Zudem ist die Arbeitsunfähigkeit im Grundsatz eine vorübergehende Betrachtung, wogegen betreffend Erwerbsunfähigkeit eine längerfristige Betrachtung erfolgen muss. Zwischen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG und der Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 ATSG bzw. der Invalidität nach Art. 8 ATSG besteht indessen ein Konnex, da eine Arbeitsunfähigkeit Voraussetzung für die Erwerbsunfähigkeit und diese wiederum Voraussetzung für die Invalidität darstellt (vgl. MICHAEL E. MEIER, N 9 zu Art. 7, Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024 [nachfolgend zitiert: Kommentar ATSG]). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). 2.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.4.1 Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 15 Abs. 1 IVG).
IV 2025/195
6/12 2.4.2 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 1 und 2 IVG). 2.4.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG; vgl. vorstehend E. 2.2) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 IVG [Arbeitsvermittlung]). 2.4.4 Die IV kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 2.6 Um die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Invalidität festlegen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Die urteilenden Instanzen haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG [Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2021, 9C_549/2020, E. 3.1; Kommentar ATSG-RENÉ WIEDERKEHR, N 64 zu Art. 43], und Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 2.7 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die nach Art. 61 lit. c ATSG vom kantonalen Gericht zu beachtende Untersuchungspflicht entspricht derjenigen von Art. 43 Abs. 1 ATSG (Kommentar ATSG-MIRIAM LENDFERS, N 87 zu Art. 61). Im Sozialversicherungsrecht herrscht somit der Untersuchungsgrundsatz. Eine Tatsache darf dann als
IV 2025/195
7/12 bewiesen angenommen werden, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde resp. das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58). 3. Da die Frage nach den dem Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht noch zumutbaren Tätigkeiten für beide Leistungsarten (berufliche Massnahmen und Rente) entscheidend ist, ist diese Frage als Erstes und unabhängig von den Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten zu beantworten. Der RAD-Arzt Dr. H.___ wies in seinen Beurteilungen vorab darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit 2006 für alle körperlich schweren Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig und für alle körperlich leichten Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig sei (IV-act. 89-2 i.V.m. IV-act. 102-1). Alsdann würdigte er die bei den Akten liegenden Berichte von Dr. F.___ und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2024 vorübergehend und ohne dauerhafte Auswirkung aufgrund der grossvolumigen Diskushernie LS/S1 links mit chronischer linksseitiger Lumboischialgie und sensomotorischem Ausfallsyndrom, Retrolisthesis L5/S1, Protrusionen L3/L4 und L4/L5 bei Zustand nach Mikrodiskektomie L5/S1 links vom 3. Januar 2025 in seiner Arbeitsfähigkeit [auch für körperlich leichte Tätigkeiten] eingeschränkt gewesen sei (IV-act. 89-2 und 102-1). Dr. H.___s Schlussfolgerung vom 8. Juli 2025, dass der Beschwerdeführer in körperlich leichten Tätigkeiten nach vorübergehender Verschlechterung im Dezember 2024 mit Rückenoperation vom 3. Januar 2025 nun wieder vollzeitlich arbeitsfähig sei (IV-act. 102-1), wird weder vom Beschwerdeführer noch von Dr. F.___ in Abrede gestellt (IV-act. 95, 101-1 und 101-2 sowie act. G1) und erscheint angesichts der auf den Rücken des Beschwerdeführers beschränkten gesundheitlichen Probleme nachvollziehbar. Und auch die von Dr. H.___ genannten Adaptionskriterien (leichte körperliche Arbeit in Wechselhaltung ohne Arbeiten in unergonomischer Zwangshaltung oder mit Bewegungsmonotonien, ohne Heben, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten von über 10 kg, ohne repetitive Vorbeugehaltungen der Wirbelsäule, insbesondere mit zusätzlicher Rotation, ohne Knien, Kauern oder Hocken in Zwangsposition, ohne Schläge oder Vibrationen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Notwendigkeit in unebenem Gelände zu gehen oder Leitern und Gerüste zu besteigen; IV-act. 89-2) werden weder vom Beschwerdeführer noch von seinem behandelnden Wirbelsäulenspezialisten in Frage gestellt. Da mit diesen Adaptionskriterien der Rücken des Beschwerdeführers umfassend entlastet wird, erscheinen sie als ausreichend. Angesichts der Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD und mangels anderslautender medizinischer Darlegungen bestehen keine Zweifel an dieser und der medizinische Sachverhalt erscheint ausreichend abgeklärt.
IV 2025/195
8/12 Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ist ab spätestens 2006 bis 30. November 2024 (IV-act. 102-1 sowie 81-6) und wiederum spätestens ab 10. April 2025 auszugehen (vgl. Schreiben von diesem Tag von Dr. F.___ an die IV-Stelle betreffend berufliche Massnahmen in IV-act. 95). Da ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 IVG) ist im Falle des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. August 2025 (Anmeldung datiert vom 20. Februar 2025) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. 4. 4.1 Im Folgenden gilt es, die erwerblichen Auswirkungen der nur für körperlich leichte Tätigkeiten bestehenden Arbeitsfähigkeit (vgl. soeben E. 3) mittels Einkommensvergleich zu prüfen (vgl. vorstehend E. 2.3). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der körperlich schweren Tätigkeit als Baupraktiker im Bereich Sanitärinstallationen (IV-act. 12-2 f.) bereits zum Zeitpunkt seiner ersten Anmeldung für berufliche Massnahmen im Jahr 2006 eine relevante Einschränkung aufwies (vgl. IV-act. 21-2 und 102-1). Die IV legte der von ihr im Rahmen dieser Anmeldung zugesprochenen Umschulung das Adaptionsprofil von Tätigkeiten mit maximal 10 kg Lastenhandhabung zu Grunde (IV-act. 21-2). Sodann ging sie angesichts des vom Beschwerdeführer bei der D.___ AG absolvierten Praktikums mit anschliessender Anstellung als Personalberater von einer rentenausschliessenden Eingliederung aus, ohne einen konkreten Einkommensvergleich durchzuführen oder auch nur die Vergleichseinkommen festzulegen (IV-act. 73). Unklar ist, wieso die Beschwerdegegnerin von einer erfolgreichen Umschulung zum technischen Kaufmann ausging, obwohl der Beschwerdeführer lediglich das Basisdiplom zu erreichen vermochte (vgl. IV-act. 69, 70 sowie 83- 1 und -2). Eine Betrachtung des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers (IV-act. 90) zeigt sodann, dass seine jährlichen Einkommen nach Abschluss der Anlehre zum Baupraktiker im Bereich Sanitärinstallationen bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens (1992 - 2006) zwischen Fr. 13'415 im Jahr 1994 und Fr. 69'996.-- im Jahr 2002 und nach Eintritt des Gesundheitsschadens ab 2008 zwischen Fr. 5'783.-- (unterjährige Tätigkeit im Jahr 2020) und Fr. 115'182.-- im Jahr 2012 schwankten. Vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens sind neben der Einkommenshöhe auch die Branchen mannigfaltig und die Anstellungsdauern eher kurz. Bei dieser Ausgangslage gilt es im Folgenden den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers festzulegen. 4.2 4.2.1 Massgebend für das Valideneinkommen ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im massgebenden Zeitpunkt verdient hätte (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 125 V 58 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts vom 18. März 2015, 8C_590/2014, E. 5.1, und 21. August 2013,
IV 2025/195
9/12 8C_196/2013, E. 3.1; sog. Valideneinkommen). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität steht. Hat sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können gemäss Bundesgericht die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 296 f. E. 2.2 und 135 V 301 E. 5.2). 4.2.2 Im Falle des Beschwerdeführers kommt als Valideneinkommen das von ihm zum Zeitpunkt der ersten Anmeldung wegen Rückenproblemen (IV-act. 10) erzielte Einkommen bei der B.___ AG in Frage, welches zuletzt Fr. 63'300.-- betrug (IV-act. 90-3), da durchaus angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer dieses seit dem Jahr 2002 bestehende Arbeitsverhältnis (IV-act. 18-1) ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weitergeführt hätte (vgl. zu dieser Thematik Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2009, 9C_24/2009, E. 3.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung wäre diesfalls von einem Valideneinkommen von Fr. 76'176.55 (Nominallohnindex 2005 im Baugewerbe: 114.0 und 2024: 134.5 gemäss Tabelle T1.93 = Fr. 63'300.-- : 114 x 134.5 = Fr. 74'682.90; Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung 2025 im 3. Quartal: 2 % Veränderung gegenüber dem Vorjahr; Fr. 74'682.90 : 100 x 102 = Fr. 76'176.55) auszugehen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist vom LSE-Hilfsarbeiterlohn auszugehen. Dieser hat im Jahr 2022 aufgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden monatlich Fr. 5'530.45 betragen (Fr. 5'305.-- : 40 x 41.7 = Fr. 5'530.45; vgl. LSE-Tabellenlöhne 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Schweiz 2022, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Totalwert Männer sowie Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total). Nominallohnindexiert auf das Jahr 2025 resultiert ein erzielbarer Monatslohn von Fr. 5'803.10 ([Fr. 5'530.45 : 132.3 x 136.1 gemäss Tabelle T1.93, Total Männer, = Fr. 5'689.30] : 100 % x 102 %) respektive ein Jahreslohn von Fr. 69’637.00. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von aufgerundet 9 % (Fr. 76'176.55 - Fr. 69'637.00 = Fr. 6'539.55 / Fr. 76'176.55 x 100). 4.2.3 Denkbar wäre angesichts des langen Zeitablaufs (2008 bis 2024) und der aus dem IK-Auszug ersichtlichen Invalidenkarriere (IV-act. 90) aber auch die Festlegung des Valideneinkommens anhand des vom Beschwerdeführer bei Eintritt des Gesundheitsschadens am 1. Dezember 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbaren Einkommens. Da angesichts der lediglich vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit auch in adaptierten Tätigkeiten (vgl. vorstehende E. 3) diesfalls die beiden Vergleichseinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen wären, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021, E. 6.2 mit Hinweisen) von vorliegend 0 % (vgl. vorstehende E. 3).
IV 2025/195
10/12 5. Im Folgenden gilt es, gestützt auf die dargelegten Parameter den Anspruch auf die geltend gemachten konkreten Leistungen zu prüfen. Angesichts des in der IV normierten Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) geschieht dies zuerst für die in Frage kommenden beruflichen Massnahmen (E. 5.1 bis 5.4) und dann für die ebenfalls beantragte Rente (E. 5.5). 5.1 Der Anspruch auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG (vgl. vorstehende E. 2.4.1) setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl (oder zur beruflichen Neuorientierung) fähig, infolge ihres Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (vgl. dazu auch ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N 3 zu Art. 15 mit Hinweis). Beim Beschwerdeführer ist angesichts der auf seinen Rücken beschränkten gesundheitlichen Probleme jedoch keine auf eine leistungsspezifische Invalidität respektive auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung zurückgehende Schwierigkeit bei der Berufswahl ersichtlich, weshalb er keinen Anspruch auf Berufsberatung hat. 5.2 Invalid im Sinne von Art. 17 IVG (vgl. vorstehend E. 2.4.2) ist eine versicherte Person, wenn sie wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N 3 zu Art. 17 mit Hinweisen). Dieses umschulungsspezifische Erfordernis ist nicht gegeben, wenn es – bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage – ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_511/2015, E. 3). Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer zu und sein Invaliditätsgrad ist mit maximal 9 % ohnehin zu tief (vgl. vorstehende E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Folglich besteht kein Umschulungsanspruch. 5.3 Art. 18 Abs. 1 IVG setzt – wie gesagt – als Anspruchsvoraussetzung eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG voraus (vgl. vorstehende E. 2.2 und E. 2.4.3). Damit ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur dessen erster Satz gemeint, sondern wird auch auf den zweiten verwiesen: "Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt“. Bei – qualitativ und quantitativ – voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht mit Blick auf Art. 6 zweiter Satz ATSG keine Arbeitsunfähigkeit und mithin auch kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Ein solcher setzt bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art voraus. Ist die fehlende berufliche Eingliederung
IV 2025/195
11/12 nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, sondern auf invaliditätsfremde Probleme, sind die Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung durch die IV nicht erfüllt. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft z.B. zu, wenn die versicherte Person sich wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität ausserstande sieht, ein Bewerbungsgespräch zu führen, oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (z.B. welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit die Person mit Behinderung überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten. Es genügt nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2023, 8C_199/2023, E. 6.2 mit Hinweisen). Da dem Beschwerdeführer adaptierte Tätigkeiten zu 100 % und ohne Leistungseinschränkung zumutbar sind (vgl. E. 6.4 im soeben genannten Entscheid sowie vorstehende E. 3) und keine gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche geltend zu machen vermag, hat er keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 5.4 Ein Arbeitsversuch im Sinne des Art. 18a IVG (vgl. vorstehend E. 2.4.4) wäre angezeigt, wenn die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt abgeklärt werden müsste. Das ist aber nicht der Fall, denn die vorliegenden medizinischen Beurteilungen erlauben es, die massgebende Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen (vgl. vorstehende E. 3). Der Beschwerdeführer hat folglich auch keinen Anspruch auf einen Arbeitsversuch. 5.5 Zusammenfassend besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, weshalb es im Folgenden den Rentenanspruch zu prüfen gilt. Angesichts der vorstehend in E. 4.2.2 und E. 4.2.3 errechneten möglichen Invaliditätsgraden von 9 respektive 0 % erreicht der Beschwerdeführer die rentenbegründende Schwelle von 40 % jedoch offensichtlich nicht (vgl. vorstehende E. 2.5), weshalb die Beschwerdegegnerin auch den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 25. August 2025 abzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.
IV 2025/195
12/12 6.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde betreffend berufliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend Rente wird abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.– zufolge unentgeltlicher Rechtspflege befreit.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.01.2026 Art. 15, Art. 17 bis Art. 18a IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG Invaliditätsgrad von maximal 7 % berechtigt weder zum Rentenbezug noch zu einer Umschulung. Auch auf die übrigen in Frage kommenden beruflichen Massnahmen besteht kein Anspruch (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuch). Abweisung der Beschwerde betreffend Rente und betreffend berufliche Massnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2026, IV 2025/195).
2026-04-09T05:02:27+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen