Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/192 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2026 Entscheiddatum: 09.02.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 09.02.2026 Art. 43, 43a, 44 und 55 ATSG. Notwendigkeit einer Begutachtung im Rahmen des IV-Verfahrens, wenn bereits eine versicherungsmedizinische Einschätzung von Suva-Ärzten bei den Akten liegt. Zulässigkeit einer Observation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2026, IV 2025/192). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 9. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren
Geschäftsnr. IV 2025/192
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, AMIKO Anwält:innen, Nordstrasse 20, 8006 Zürich,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Begutachtung (Notwendigkeit, Observation)
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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 5. Juli 2001 wegen persistierender Beschwerden in Folge einer Z.___ rechts vom 8. November 1997 zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an (vgl. IVact. 2 und 11-7). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels andauernder Arbeitsunfähigkeit ab (vgl. IV-act. 14 und 17). A.b Am 13. Februar 2012 meldete sich der Versicherte wegen einer anlässlich eines Sturzes am 13. April 2011 erlittenen Handverletzung wieder zum Leistungsbezug an (IV-act. 21). Mit Mitteilung vom 16. August 2012 (IV-act. 44) und Verfügung vom 24. Oktober 2012 (IV-act. 51) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da ab Juli 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. A.c Nachdem der Versicherte seit 25. Juni 2018 wegen eines geltend gemachten Rückfalls wieder Unfalltaggelder bezogen hatte (vgl. hierzu Suva-act. 177 ff., zu den ausbezahlten Taggeldern Suvaact. 640), meldete er sich im August 2020 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Er brachte sinngemäss vor, nach einem Rückfall betreffend die Z.___ leide er unter einem chronischen neuropathischen Schmerzsyndrom (IV-act. 52). A.d Im Bericht vom 27. April 2021 zu einer von der Suva veranlassten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Versicherten im Rehazentrum Valens wurde festgehalten, infolge erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests. Dem Versicherten sei sehr leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Arbeit ganztags zumutbar, mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt. Die Tätigkeit sollte vollumfänglich einhändig mit der linken Hand möglich sein (Suva-act. 442). A.e Mit Mitteilung vom 1. Februar 2022 wies die IV-Stelle das Begehren bezüglich beruflicher Massnahmen ab (IV-act. 106). A.f Mit im Auftrag der Suva durchgeführter ärztlicher Untersuchung vom 21. Dezember 2023 kam Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, klinisch zeige sich eine für den Alltag nicht gebrauchsfähige rechte Hand bei schmerzbedingt aufgehobener Daumenfunktion. An der anlässlich der EFL festgehaltenen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 27. April 2021 mit verbliebener Einhändigkeit links könne festgehalten werden (Suva-act. 625-8).
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3/13 A.g Mit ebenfalls für die Suva erstellter psychiatrischer Beurteilung vom 4. März 2024 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dem Versicherten eine chronische Schmerzstörung und eine mittelgradige depressive Episode sowie psychotraumatologische Symptome (Suva-act. 639-29). Aufgrund des insgesamt schweren, komplexen, in chronischer Weise verlaufenden psychiatrischen Störungsbildes sei der Versicherte nicht mehr fähig, eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben (Suva-act. 639-32). A.h Mit Verfügung vom 22. März 2024 sprach die Suva dem Versicherten eine Unfall-Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 44 % sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 40 % aufgrund der grösser gewordenen Beeinträchtigung der Integrität zu. In Bezug auf die psychischen Beschwerden hielt sie fest, der adäquate Kausalzusammenhang sei mit Verfügung vom 28. Mai 1999 rechtskräftig abgelehnt worden (Suva-act. 649; der Versicherte erhob gegen diese Verfügung am 7. Mai 2024 Einsprache, siehe Suva-act. 665). A.i Am 5. September 2024 ordnete die IV-Stelle eine Observation des Versicherten an. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss der IV-Ärztin D.___ sei es aus medizinischer Sicht nicht erklärbar, dass die 1997 versorgte, gut ausgeheilte Verletzung nun die vom Versicherten gegenüber Fachpersonen demonstrierten Beschwerden mit sich bringe. Die Einschränkungen seien medizinisch nicht objektivierbar und hätten bei verschiedenen Fachärzten nicht abschliessend geklärt werden können. Bei der von der Suva veranlassten EFL zur Klärung des tatsächlichen Funktionsniveaus sei eine erhebliche Symptomausweitung beschrieben worden. Die Resultate der physischen Leistungstests seien für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar gewesen. Dem Versicherten sei über Jahre empfohlen worden, eine Operation durchzuführen, welche er immer wieder verschoben habe. Dies deute auf einen mangelnden Leidensdruck hin. Trotz der kreisärztlich (richtig: versicherungsmedizinisch) per 21. Dezember 2023 beschriebenen Einhändigkeit hätten kaum Umfangsdifferenzen der rechten und linken oberen Extremität festgestellt werden können, auch nicht über den Verlauf der Zeit. Dies lasse objektiv darauf schliessen, dass auch die dominante rechte Extremität regelmässig eingesetzt werde. Die vollständige Funktionslosigkeit der rechten oberen Extremität sei deshalb nicht glaubhaft. Der Versicherte habe am 23. Februar 2024 anlässlich einer psychiatrischen Untersuchung bei der Suva erstmalig detailliert über Kriegserlebnisse berichtet. Es entstehe zunehmend der Eindruck, dass er durch eine "psychische Eskalation" versuchen wolle, Rentenleistungen zu erwirken, um sich finanziell abzusichern. Dass der Versicherte seine gesundheitlich eingeschränkten Y.___ zu Terminen fahren und begleiten könne, stehe im Widerspruch zu seinen Angaben, wonach er nicht Auto fahre, sozial sehr zurückgezogen lebe und sich nicht konzentrieren könne. Diese Umstände würden auf ein höheres Funktionsniveau hindeuten als bisher angenommen. Die durchgeführten medizinischen Abklärungen hätten bisher keine abschliessende Klarheit bringen bzw. die Einschränkungen nicht plausibilisieren können. Die subjektiv
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4/13 beklagten Beschwerden hätten nicht objektiviert und das tatsächliche Funktionsniveau nicht geklärt werden können. Unter Berücksichtigung der festgehaltenen Inkonsistenzen sei davon auszugehen, dass der Versicherte in seinem Alltag ein relevant höheres Funktionsniveau aufweise, als er in einem medizinischen Kontext präsentiere. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn könne nur mittels Observation erreicht werden (IV-act. 171; vgl. auch IV-act. 170). A.j Die Observation wurde mit Überwachungsbericht vom 10. November 2024 (IV-act. 176) abgeschlossen (vgl. zur Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse IV-act. 176-8 f.). A.k Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2024 führte die IV-Ärztin D.___ aus, die vom Versicherten geltend gemachten Einschränkungen hätten im Rahmen der Observation nicht bestätigt werden können. Die angeblich schwere Einschränkung durch Schmerzen und eine Nichtgebrauchsfähigkeit der rechten Hand würden durch das Observationsmaterial widerlegt. Auch das depressive Beschwerdebild könne nicht nachvollzogen werden. Der Versicherte zeige einen routinierten guten Antrieb mit zielgerichteter Aktivität. Sein Aktivitätsniveau entspreche nicht seinen Angaben und sei untypisch für eine Person mit den angegebenen depressiven Symptomen. Der Versicherte wirke weitgehend unauffällig und aktiv. Zur weiteren Beurteilung empfehle sich eine Begutachtung mit den Disziplinen Psychiatrie und Handchirurgie (IV-act. 180-11). A.l Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Observation. Sie stellte ihm in Aussicht, dass sie eine Begutachtung in die Wege leiten werde (IVact. 182). A.m Am 6. Februar 2025 beantragte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, das Observationsmaterial und sämtliche darauf bezugnehmenden Beurteilungen seien vor der Begutachtung aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Observation seien nicht gegeben gewesen. Ohnehin sei fraglich, inwiefern eine psychische Fehlentwicklung anhand einer Observation eruiert werden könne. Deshalb sei das Observationsmaterial und die Einschätzungen, die sich darauf stützten, aus den Akten zu entfernen (IV-act. 189). A.n In der Folge aktualisierte die IV-Stelle ihre Aktenlage (vgl. IV-act. 190 ff.). Am 16. Mai 2025 teilte sie dem Versicherten mit, die Observationsunterlagen würden im Dossier verbleiben und zur Klärung der Leistungsansprüche erachte sie eine medizinische Verlaufsuntersuchung (Psychiatrie, Handchirurgie) als notwendig (IV-act. 197). Am 27. Mai 2025 forderte der Versicherte diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung (IV-act. 203). A.o Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 ordnete die IV-Stelle eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung unter Vorlage der vollständigen Akten (inkl. Observationsmaterial) an. Die durchgeführte
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5/13 Observation sei rechtens gewesen, sodass die Observationsunterlagen in den Akten verbleiben würden. Zur weiteren Beurteilung sei eine bidisziplinäre Begutachtung vorzunehmen (IV-act. 204). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 19. August 2025. Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, ihm sei ab Februar 2021 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 in Bezug auf die Observationsunterlagen aufzuheben und die Observationsunterlagen seien aus den Akten zu entfernen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei bereits ausreichend abgeklärt und mit einem Aktenentscheid sei sofort ein Endentscheid über den Rentenanspruch möglich. Auf die überzeugende Beurteilung der Suva-Ärzte sei abzustellen. Diese hätten den Beschwerdeführer über Jahre hinweg begleitet und die gesamten Umstände miteinbezogen, sodass ihre Einschätzung beweiskräftig sei. Bei voller Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sollte das Gericht den Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt qualifizieren, so sei das Observationsmaterial aus dem Recht zu weisen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Observation nicht erfüllt gewesen seien. Ein Anfangsverdacht habe nicht vorgelegen und allfällige Inkonsistenzen hätten mittels einer Begutachtung ausreichend eingeordnet werden können. Namentlich habe der Beschwerdeführer Heilbehandlungen wahrgenommen, für das Lenken eines Autos würden keine Indizien vorliegen und in der medizinischen Aktenlage würden sich keine relevanten Inkonsistenzen finden. Bei der Einschätzung der IV-Ärztin D.___ handle es sich lediglich um eine andere Interpretation der Sachumstände. Angesichts der ausführlichen Schilderungen von Dr. C.___ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von dem von ihm dargestellten Krankheitsverlauf auszugehen. Somit sei aus der psychischen Entwicklung kein Anfangsverdacht abzuleiten. Die Observation sei nicht ultima ratio gewesen. Die Begutachtung im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens diene gerade dazu, die subjektiven Angaben einer versicherten Person auf eine objektivierbare Grundlage zu bringen und Unstimmigkeiten und Widersprüche in die Beurteilung einzubeziehen (act. G1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer ganzen Rente liege ausserhalb des Verfügungsgegenstandes. Nachdem der Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 ausdrücklich in eine Begutachtung eingewilligt habe, sofern das Observationsmaterial entfernt werde, habe er den Abklärungsbedarf anerkannt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei damit einzig die Frage, ob der Observationsbericht verwertbar sei. Dr. B.___ habe die Diskrepanz zwischen der geringen Umfangdifferenz der oberen Extremitäten und der behaupteten konsequenten Schonung des Arms nicht erklärbar gemacht, sodass auf seine
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6/13 Beurteilung nicht abgestellt werden könne. Zudem sei die fehlende Muskelatrophie ein deutlicher Hinweis darauf gewesen, dass der Beschwerdeführer seine rechte Hand im Alltag doch eingesetzt habe. Damit sei ein hinreichender Anfangsverdacht belegt und auch die ultima ratio begründet. Es gebe wohl keinen geeigneteren Weg, den effektiven Gebrauch der Extremität im Alltag zu belegen, als eine Observation. Damit sei die Anordnung und Durchführung der Observation rechtens gewesen. Selbst wenn die Kriterien Anfangsverdacht und ultima ratio nicht erfüllt wären, würde dies nicht zu einem Verwertungsverbot führen. Es wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche zu Gunsten der Verwaltung ausfallen müsse. Nachdem durch die Observation gezeigt worden sei, dass die Annahme, der Beschwerdeführer leide im Alltag tatsächlich unter den behaupteten Schmerzen und dem praktisch vollständigen Funktionsverlust des rechten Armes, nicht zutreffe, baue Dr. C.___ für seine psychiatrische Beurteilung auf einer falschen Basis auf. Demnach sei eine Begutachtung unter Berücksichtigung der vollständigen Akten angezeigt (act. G3). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer stellt den Hauptantrag, ihm sei ab Februar 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die vorliegende Beschwerde kann sich jedoch nur gegen die Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 richten, mit welcher eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet wird. Über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wurde demgegenüber noch nicht verfügt. Dementsprechend ist die Frage des Rentenanspruchs nicht Anfechtungsgegenstand und auf das Begehren des Beschwerdeführers um Rentenzusprache ist nicht einzutreten. 2. 2.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung einer Begutachtung unter Einbezug der vollständigen Vorakten inklusive Observationsmaterial. 2.2 Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010, B 2009/197, E. 2.5; vgl. auch BGE 138 V 275 E. 1.2.1). 2.3 Für die Beurteilung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Kontext des sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten ist zu beachten, dass das medizinische Administrativgutachten in der Regel die wichtigste medizinische
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7/13 Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren bildet. Die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen müssen daher bereits vor der Begutachtung durchgesetzt werden können, bevor präjudizierende Effekte eintreten. Mit Blick auf das begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.2.2). Des Weiteren darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Anordnung medizinischer Untersuchungen an einer Person einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) darstellt (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen). Als solcher muss die Anordnung einer Begutachtung die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, was im Bestreitungsfall gerichtlich überprüfbar sein muss. 2.4 Auf die Beschwerde bezüglich der Gutachtensanordnung unter Einbezug des Observationsmaterials ist daher einzutreten, was von den Parteien denn auch nicht bestritten wird. 3. 3.1 Gegen die Anordnung einer Begutachtung an sich hat der Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich Beschwerde erhoben. Vielmehr hielt er in der Beschwerdeschrift fest, er wäre mit einer Begutachtung einverstanden gewesen, sofern das Observationsmaterial vorab aus den Akten entfernt worden wäre (act. G1, Rz. 23). Im Rahmen der Beschwerdebegründung macht er jedoch geltend, der Sachverhalt sei durch die Beurteilung der Suva-Ärzte hinreichend erstellt und die Angelegenheit demnach spruchreif. Sollte dies der Fall sein, so wäre die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung unnötig und folglich unzulässig. Vorab ist deshalb zu prüfen, ob der Sachverhalt bereits ohne das von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Administrativgutachten rechtsgenüglich erstellt ist. 3.2 Die Beschwerdegegnerin nimmt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Ihr kommt bei der Sachverhaltsabklärung ein grosser Ermessensspielraum, insbesondere bezüglich der Notwendigkeit, des Umfangs und der Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Bleiben nach ersten Abklärungsschritten Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung, ist weiter zu ermitteln, soweit jedenfalls von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007, U 571/06, E. 4.1; RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 43 N 22). Mit Bezug auf die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person hat sich der Versicherungsträger bzw. im Streitfall das Gericht auf schlüssige medizinische Berichte zu stützen. Schlüssig sind medizinische Berichte, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, https://www.swisslex.ch/doc/unknown/1a28d5f0-31bd-4342-9532-6bad81570673/citeddoc/7b5cf9d2-cda4-477f-a037-318ca3a87cc4/source/document-link
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8/13 die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. die Versicherungsmediziner der Suva, wird deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt, deren Stellungnahmen stellen jedoch kein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG dar und ihnen kommt praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellung bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 29. Mai 2023, 8C_562/2023, E. 2.3, und vom 6. Dezember 2024, 8C_217/2024, E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Sofern keine schlüssigen medizinischen Berichte vorliegen oder die ärztlichen Beurteilungen sich widersprechen, sind weitere Abklärungen vorzunehmen, soweit sie tatsächlich und rechtlich möglich sind. Ist der Sachverhalt hingegen erstellt, besteht weder seitens der versicherten Person noch seitens des Versicherungsträger Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung ("second opinion"; vgl. Art. 43 Abs. 1bis ATSG; RENÉ WIEDERKEHR, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 43 N 20, N 22 und N 24 mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend handelt es sich bei der Einschätzung der Suva-Ärzte Dres. B.___ und C.___ nicht um ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG erstelltes Administrativgutachten, sondern um zwei versicherungsinterne ärztliche Abklärungen ohne Konsensbeurteilung. Deshalb führen bereits geringe Zweifel an ihrer Beurteilung dazu, dass weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind (vgl. E. 3.2 vorstehend). 3.4 3.4.1 Gemäss Dr. B.___ gab der Beschwerdeführer ihm gegenüber an, er müsse die rechte Hand mit Unterarm ständig in einer Armschlinge fixieren und könne den rechten Arm schmerzbedingt nicht hängenlassen (Suva-act. 625-6). Gleichzeitig stellte Dr. B.___ vergleichbare Umfangmasse der oberen Extremitäten links und rechts fest (vgl. Suva-act. 625-7). Demnach lag offenbar trotz der angegebenen weitgehenden Schonung des rechten Armes, insbesondere der rechten Hand, keine wesentliche Muskelatrophie vor. 3.4.2 Die anlässlich der letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung festgestellten Umfangmasse sind vergleichbar mit früheren Messungen, die sich in den Akten finden (vgl. Suva-act. 28-2, 49-2, 165-12 und 197-4). In den früheren Suva-Akten finden sich zudem Ausführungen zu demonstrativem Verhalten, diffusen Schmerzangaben, Inkongruenzen zwischen Beschwerden und Klinik, bei Ablenkung weniger Schmerzangaben, Verdacht auf Aggravation und Beschreibungen von auffälligem Schonverhalten des Beschwerdeführers (vgl. beispielhaft Suva-act. 30-1 f., 49-6 f., 49-11,
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9/13 71-1, 162-42 ff.). Beispielsweise wurde in einem Bericht des Kantonsspitals E.___ vom 29. Juni 1998 ausgeführt, bei derartigen Schmerzen und der vorgetragenen Schonung müsste eine dementsprechende Muskelatrophie messbar sein, was aber nicht der Fall war, sodass die massiven Beschwerden nicht objektivierbar gewesen seien (vgl. Suva-act. 49-2). Auch in einem Bericht vom 26. Oktober 2011 wurde festgehalten, die symmetrischen Umfänge am Vorderarm und am Handgelenk seien nicht passend zu einer längeren Ruhigstellzeit. Der Beschwerdeführer zeige einen grossen Leidensdruck, aufgrund der Befunde könne aber u.a. eine Symptomausweitung nicht ausgeschlossen werden (Suva-act. 162-44). 3.4.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Januar 2019 hielt Dr. B.___ auch vergleichbare Umfangmasse der oberen Extremitäten links und rechts fest, trotz der Angaben des Beschwerdeführers, dass er seit ca. neun Monaten "extreme Probleme" habe und die rechte Hand nur sehr eingeschränkt benutzen könne (vgl. Suva-act. 197-4). In einem Bericht des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), Schmerzzentrum, vom 16. November 2020 wurde ebenfalls attestiert, dass sich keine relevante Muskelatrophie an der rechten Hand bzw. am rechten Arm finden lasse (Suva-act. 389- 2 ff.). In seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 23. September 2019 mass Dr. B.___ die Umfänge der oberen Extremitäten erneut (Suva-act. 274-4) und hielt fest, die rechte Hand sei – gemäss den Angaben des Beschwerdeführers – im Alltag nicht einsetzbar, was sich jedoch aufgrund einer unverändert fehlenden seitenvergleichenden Dysbalance der rechten Ober- und Unterarmmuskulatur nicht nachvollziehen lasse (Suva-act. 274-5). 3.4.4 Mit Blick auf diese Vorakten ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. B.___ in seiner letzten versicherungsmedizinischen Beurteilung die Bedeutung der Umfangmasse in Verbindung mit einer nicht oder kaum vorhandenen Muskelatrophie nicht diskutierte. Gerade unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angeführten Tatsache, dass Dr. B.___ den Versicherungsfall bereits über mehrere Jahre begleitet hatte und demnach mit den Vorakten bestens vertraut sein dürfte, ist seine Beurteilung bezüglich geltend gemachter Schonung und fehlender Muskelatrophie nicht einleuchtend begründet. Namentlich sein Verweis auf die EFL vermag keine Erklärung abzugeben, denn im Rahmen der EFL wurde eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt (ohne Hinweis auf ein CRPS, vgl. Suvaact. 442-2 und 442-6) und ausgeführt, das Ausmass der angegebenen funktionellen Beeinträchtigung sei aufgrund der klinischen Untersuchung nicht vollumfänglich nachvollziehbar und begründbar (Suvaact. 442-6). Das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers wurde als inadäquat, das Leistungsverhalten als schlecht und die Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit als zu tief eingestuft (Suva-act. 442-9 und 442-14). Gestützt auf die EFL kann daher nicht ohne Weiteres von einer somatisch verursachten Leistungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 3.4.5 An der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. B.___ bestehen somit Zweifel, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf abgestellt hat.
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10/13 3.5 3.5.1 Auch an der Einschätzung von Dr. C.___ bestehen Zweifel, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. 3.5.2 Dr. C.___ schrieb zwar, es würden sich keine Hinweise auf erhebliche Verdeutlichungen oder Aggravation finden (Suva-act. 639-20 und 639-25). Aus seinem Bericht ergibt sich aber nicht, wie er dies festgestellt hat. In der Psychiatrie gibt es standardisierte Testverfahren (Beschwerdenvalidierungstests, z.B. SRSI), mit deren Hilfe Hinweise auf ein authentisches oder nicht authentisches Verhalten gewonnen werden können. Dass Dr. C.___ solche Verfahren angewandt hätte, ist aus seinem Bericht nicht ersichtlich. Nachdem sich aus den Vorakten Hinweise auf ein früheres aggravatorisches Verhalten und auf eine deutlich zu tiefe bzw. zu negative Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers ergeben (vgl. E. 3.4 vorstehend), ist die Beurteilung von Dr. C.___ in dieser Hinsicht nicht einleuchtend begründet, sodass zumindest geringe Zweifel an seiner Einschätzung bestehen. 3.5.3 Hinzu kommen nicht diskutierte Unterschiede zur Einschätzung der aktuellen Behandler. Im Rahmen der ambulanten Therapie im Psychiatriezentrum F.___ hielten die Behandler im Bericht vom 5. Dezember 2022 nämlich fest, die Arbeitsfähigkeit könne ihrerseits nicht beurteilt werden, da die Arbeitsunfähigkeit Folge der somatischen Krankheit sei und in erster Linie nicht psychisch bedingt (Suva-act. 565-2). Während die psychiatrischen Behandler von einer in erster Linie somatisch verursachten Einschränkung ausgehen, scheinen die involvierten Fachpersonen bei einer somatischen Beurteilung eine erhebliche psychische Mitbeteiligung oder Erkrankung zu vermuten (vgl. beispielhaft Bericht zur EFL, Suva-act. 442). Es fehlt mithin eine Konsensbeurteilung der beteiligten medizinischen Fachgebiete. Unter diesen Voraussetzungen vermag die Beurteilung von Dr. C.___ jedenfalls nicht abschliessend zu überzeugen. 3.6 Nach dem Gesagten bestehen Zweifel an der durch die Dres. B.___ und C.___ abgegebenen versicherungsmedizinischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Weitere Abklärungen erscheinen zum Gewinn besserer Erkenntnisse erforderlich und geeignet. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht im Rahmen ihres Ermessens eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Observation sei unzulässig gewesen, sodass das Observationsmaterial vor einer Begutachtung vollständig aus den Akten zu entfernen sei. 4.2 Der Versicherungsträger kann eine versicherte Person verdeckt observieren und dabei Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Instrumente zur Standortbestimmung einsetzen, wenn
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11/13 aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht und die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 43a Abs. 1 ATSG). Konkrete Anhaltspunkte müssen objektiv gegeben sein und können etwa darin erblickt werden, dass die versicherte Person sich widersprüchlich verhält oder selbst schädigt oder anlässlich der medizinischen Untersuchung Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation festgestellt wurden (WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43a N 31). Aussichtslos sind sonstige Abklärungen dann, wenn die massgebende Unrechtmässigkeit mit anderen Beweismitteln nicht festgestellt werden kann. Die unverhältnismässige Erschwerung der Abklärung ist offener gehalten. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist massgebend, ob die Observation geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um das Abklärungsziel zu erreichen (WIEDERKEHR, a.a.O., Art. 43a N 32). Als milderes Mittel im Vergleich zur Observation gilt die medizinische Begutachtung. Sie erfolgt im Wissen der versicherten Person und greift deshalb weniger intensiv in deren Privatsphäre ein. Unverhältnismässig ist die Observation deshalb dort, wo die aufgeworfenen Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit mittels einer Begutachtung geklärt werden können. Eine Observation vor einer gutachterlichen Stellungnahme muss deshalb die Ausnahme darstellen, weil viele Zweifel an den subjektiv geklagten Beschwerden sowie an der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Begutachtung geklärt werden können (THOMAS GÄCHTER/MICHAEL MEIER, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger (Hrsg.), Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2025 [nachfolgend: BSK ATSG], Art. 43a N 31). 4.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin ihre Anordnung einer Observation ausführlich begründet (vgl. IV-act. 171; vgl. auch IV-act. 170). Ihr ist insofern zuzustimmen, als sich aus den Vorakten ergibt, dass die subjektive Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schon öfters zu tief bzw. zu negativ ausfiel (vgl. beispielhaft Suva-act. 8 ff. und 442-14). Zahlreiche medizinische Berichte griffen weitgehend die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auf und stellten demgegenüber kaum objektivierbare Befunde fest, welche eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit erklären würden. Der Beschwerdeführer lehnte über Jahre hinweg eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ab (vgl. Suva-act. 294). Erst am 5. Oktober 2021 fand der ambulante Ersttermin im Psychiatriezentrum F.___ statt (vgl. Suva-act. 489-1 und 494). Das niederschwellige Angebot des Besuchs der Tagesklinik lehnte er in der Folge mit der Begründung ab, er wolle zunächst die geplante Operation (tiefe Hirnstimulation, deep brain stimulation, DBS) hinter sich haben (Suva-act. 509-2). Diese Argumentation leuchtet nicht ein. Einerseits hätte die DBS nicht mit einem langfristigen Ausfall verbunden sein sollen (vgl. Suva-act. 415, wonach die Rekonvaleszenz nur eine kurze Zeit in Anspruch hätte nehmen sollen), sodass der Besuch der Tagesklinik nur kurzfristig hätte unterbrochen werden müssen. Andererseits verzögerte sich die DBS-Operation mehrfach (vgl.
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12/13 Suva-act. 519, 538-3, 578-1 f. und 580-2), sodass ein Aufschieben der tagesklinischen Unterstützung auch aus diesem Blickwinkel nicht sinnvoll erscheint. Es ist daher schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung trotz subjektiv hohem Leidensdruck nicht intensiviert hat. 4.4 Aus den Vorakten ergeben sich sodann Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine (erhebliche) Symptomausweitung vorlag, der Beschwerdeführer verdeutlicht bzw. aggraviert haben könnte und fraglich sei, ob das anlässlich von medizinischen Abklärungen demonstrierte Schonverhalten ausserhalb der Untersuchungssituation in vergleichbarem Ausmass vorlag (vgl. beispielhaft Suva-act. 49-11, 162-44 und 442-9). Teilweise war auch von fehlender Kooperation die Rede (Suva-act. 165-13). Sowohl Dr. B.___ als auch Dr. C.___ schilderten sodann, der Beschwerdeführer trage seinen Arm in einer Schlinge (vgl. Suva-act. 625-6 und 639-15). Weil aber in der rechten oberen Extremität keine Muskelatrophie festgestellt wurde, welche mit einer weitgehenden Ruhigstellung korreliert, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ausführungen der IV-Ärztin D.___ den Verdacht hegen, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der medizinischen Untersuchungen ein anderes Verhalten an den Tag legen würde. 4.5 Mithin lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden im medizinischen Kontext erheblich anders darstellt, als sie sich in seinem Alltag präsentieren, bzw. im Alltag ein höheres Funktionsniveau vorliegt, als von den Medizinern angenommen. Unabhängig von den Gründen dieser allfälligen Diskrepanz war damit die erste Voraussetzung für eine Observation erfüllt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre die Abklärung des tatsächlichen Funktionsniveaus ohne Observation zumindest unverhältnismässig erschwert worden, denn die Problematik liegt vorliegend gerade darin, wie der Beschwerdeführer sich in vergangenen Untersuchungssituationen verhalten hat und – ohne Observation – auch in künftigen Untersuchungssituationen voraussichtlich verhalten hätte. Eine Observation versprach folglich einen wesentlichen Erkenntnisgewinn, der nicht auf anderem Wege hätte erfolgen können. Damit war auch die zweite Voraussetzung für eine Observation erfüllt. 4.6 Zusammenfassend erscheint die erfolgte Observation im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prüfung als rechtmässig, sodass das Observationsmaterial in den Akten verbleibt. Dem Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach die angefochtene Zwischenverfügung vom 17. Juni 2025 in Bezug auf die Observationsunterlagen aufzuheben sei und die Observationsunterlagen aus den Akten zu entfernen seien, kann daher nicht gefolgt werden. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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13/13 5.2 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend «IV-Leistungen» handelt, findet die Kostenregelung von Art. 69 Abs. 1bis IVG keine Anwendung. Gerichtskosten sind deshalb keine zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.02.2026 Art. 43, 43a, 44 und 55 ATSG. Notwendigkeit einer Begutachtung im Rahmen des IV-Verfahrens, wenn bereits eine versicherungsmedizinische Einschätzung von Suva-Ärzten bei den Akten liegt. Zulässigkeit einer Observation (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Februar 2026, IV 2025/192).
2026-04-09T04:58:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen