Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/182 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.07.2026 Entscheiddatum: 16.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 16.06.2026 Art. 42 IVG. Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Hilflosigkeit. Lebenspraktische Begleitung. Ein regelmässiger und erheblicher Bedarf nach Dritthilfe bei der Besorgung des eigenen Haushaltes ist als ein anspruchsbegründender Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung zu qualifizieren. Eine Schadenminderungspflicht in der Form, Familienangehörige zur unentgeltlichen Mithilfe zu zwingen, ist gesetzlich nicht vorgesehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 2026, IV 2025/182). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 16. Juni 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. IV 2025/182
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Zahner, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen,
gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Hilflosenentschädigung
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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im Oktober 2024 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-act. 293). Sie gab an, sie leide an einer Arthrogryposis, an einer Legasthenie, an einem Asthma, an einer Arthrose sowie an Allergien. Beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft benötige sie keine regelmässige erhebliche Dritthilfe. Bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten sei sie aber auf eine solche Dritthilfe angewiesen. Sie habe Mühe mit dem Schreiben. Das Lesen sei durch eine Beeinträchtigung der Konzentration erschwert. Ihre Kommunikationsfähigkeit sei aufgrund von Blockaden und wegen einer Vergesslichkeit beeinträchtigt. Sie benötige Hilfe bei der Kontaktpflege; es bestehe die Gefahr einer dauernden Isolation. Für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei sie aufgrund der tiefsten Trauer um ihren Ende Mai 2024 im Alter von weniger als fünf Jahren verstorbenen Sohn auf Hilfe angewiesen. Allein könne sie keine Reisen unternehmen. Gewisse Umstände und Gegenstände triggerten Ängste, die zu Panikzuständen führten, wenn nicht sofort die Flucht ergriffen werde. Für die Konsultation von Ärzten sei sie auf eine Reisebegleitung angewiesen. Der Allgemeinmediziner Dr. med. B.___ bestätigte diese Angaben im November 2024 (IV-act. 300). A.b Im Rahmen eines parallel laufenden Rentenverfahrens erstatteten der Orthopäde Dr. med. C.___ und die Neurologin und Psychiaterin Dr. med. D.___ am 19. Dezember 2024 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-act. 308). Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer Arthrogryposis congenita multiplex mit bildmorphologisch teilweise schweren multiplen degenerativen Veränderungen und multiplen Funktionseinschränkungen, an einer Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion sowie an einer Legasthenie. Möglicherweise liege ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen vor. Die Befunde sprächen „nicht für eine zumindest partiell erhaltene Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit und soziale Integration“. Der Versicherten könnten nur noch körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte, geistig einfache Tätigkeiten ohne höhere Anforderungen an schriftsprachliche Leistungen zugemutet werden. Das zumutbare Pensum für solche ideal leidensadaptierte Tätigkeiten betrage 50 Prozent, wofür die orthopädischen Befunde massgebend seien. Im eigenen Haushalt kämen nur noch leichte Arbeiten in Betracht. A.c Im Dezember 2024 füllte die Versicherte einen Fragebogen „Lebenspraktische Begleitung in Ergänzung zum Anmeldeformular HE“ aus (IV-act. 325). Sie gab an, sie bewohne allein eine Mietwohnung. Sie erhalte Hilfe von ihrer Mutter, ihrem Bruder, einem Nachbarn, einem Kollegen und einem Mitarbeiter der psychiatrischen Spitex. Für das Erstellen und Einhalten einer Tagesstruktur nehme sie täglich Hilfe in Anspruch. Sie könne einen Computer und ein Smartphone bedienen, sei
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3/9 dabei aber durch die Fehlbildung an den Händen (Tippen im Zehnfingersystem) und durch die Legasthenie eingeschränkt. Ihre Mutter müsse wegen der Stauballergie der Versicherten die ganze Wohnung wöchentlich entstauben und reinigen, wobei die sanitären Anlagen desinfiziert werden müssten. Die Budgetplanung und das Bezahlen von Rechnungen erfolgten unter Mithilfe der psychiatrischen Spitex. Das Waschen der Wäsche übernehme hauptsächlich die Mutter, stellvertretend teilweise auch ein Nachbar. Das Kochen gelinge selbständig. Die Versicherte benötige Hilfe beim Erstellen der Einkaufsliste, beim Tragen der Einkäufe und bei den Besorgungen selbst. Bei Behördengängen, bei Arztbesuchen und bei Kino-, Restaurant- oder Festbesuchen sei sie auf eine Begleitung angewiesen. Den Coiffeur könne sie selbständig aufsuchen. A.d Im Februar 2025 befragte eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle den zuständigen Mitarbeiter der psychiatrischen Spitex telefonisch zum Hilfebedarf der Versicherten (IV-act. 355). Dieser gab an, dass die Versicherte allein mit ihren zwei Katzen in einer zweistöckigen Wohnung lebe. Sie sei in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt und könne sich beispielsweise nur erschwert ihre Haare zu einem Zopf zusammen binden. Zudem leide sie an wiederkehrenden depressiven Episoden, die sich unter anderem in einem verminderten Antrieb äusserten. Aus kognitiver und intellektueller Sicht bestünden keine Einschränkungen. Die Versicherte könne problemlos ein Gespräch führen und Kontakt zu ihren Mitmenschen aufnehmen. Zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur und eines ausgeglichenen Tag- Nacht-Rhythmus werde einmal pro Woche ein Wochenplan erstellt. Die Versicherte könne diesen Plan selbständig einhalten. Sie führe ihre Körperpflege selbständig und aus eigener Initiative durch. Sie sei sich der Vorteile einer gesunden und ausgewogenen Ernährung bewusst. Das Lesen und Verstehen von Korrespondenzen sowie das Bezahlen von Rechnungen seien ihr grundsätzlich selbständig möglich. Ihr sei auch der Wert des Geldes bewusst. Je nach mentaler Verfassung könne es aber vorkommen, dass die administrativen Angelegenheiten nicht zuverlässig erledigt würden. Die Versicherte könne einzelne Reinigungsarbeiten grundsätzlich selbständig erledigen, aber die Grundreinigung der Wohnung werde mehrheitlich von der Mutter übernommen. Grundsätzlich könnte sie die Wäsche selbständig waschen, aber schmerzbedingt sei sie auch diesbezüglich auf eine Dritthilfe angewiesen. Die Versicherte könne selbständig kochen, kleine Einkäufe tätigen oder ihre Besorgungen über das Internet erledigen. Sie könne eigenständig Termine vereinbaren und mehrheitlich auch selbständig wahrnehmen. Eine Gefahr der Isolation bestehe nicht. Der Mitarbeiter der psychiatrischen Spitex nahm in der Folge einige wenige Korrekturen am Abklärungsbericht vor (IV-act. 363). A.e Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte im März 2025 (IV-act. 364), die Versicherte benötige bei der Tagesstrukturierung, beim Waschen und bei der Kontaktpflege nur eine punktuelle Unterstützung. In Alltagssituationen (Administratives, Telefon, Fragen der Ernährung, Hygienefragen) sowie bei den üblichen Reinigungsarbeiten benötige sie eine intensivere („bis zu 50%“) Unterstützung. Zusätzliche Unterstützung sei für das selbständige Wohnen nicht erforderlich. Ausgehend von einem
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4/9 üblichen Aufwand für das Versorgen eines Einpersonenhaushaltes in einer Wohnung mit zweieinhalb Zimmern ergebe sich ein Unterstützungsbedarf von einer Stunde pro Woche. Ohne diese Unterstützung müsste die Versicherte nicht zwingend in ein Heim eintreten, weshalb sie keine relevante lebenspraktische Begleitung benötige. Da sie zudem nicht bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, habe sie keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Im April 2025 notierte Dr. med. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), aus versicherungsmedizinischer Sicht seien diese Ausführungen nachvollziehbar (IV-act. 365). Mit einem Vorbescheid vom 8. April 2025 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Begehrens um eine Hilflosenentschädigung vorsehe (IVact. 366). Dagegen liess die Versicherte am 13. Mai 2025 einwenden (IV-act. 376), sie könne nur noch leichteste Tätigkeiten im Haushalt selbständig verrichten. Ihre Mutter wende vier Stunden pro Woche für die Mithilfe im Haushalt auf. Die Mithilfe von Familienangehörigen, die nicht im selben Haushalt lebten, dürfe jedoch bei der Bemessung des Hilfebedarfs nicht berücksichtigt werden. Ausser Haus sei die Versicherte auf eine Begleitperson angewiesen. Die IV-Stelle habe den Hilfebedarf nicht hinreichend sorgfältig ermittelt. Mit einer Verfügung vom 18. Juni 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um eine Hilflosenentschädigung ab (IV-act. 387). B. B.a Am 7. August 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mindestens leichten Grades sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, die Beschwerdegegnerin habe den massgebenden Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Der Sachverständige Dr. C.___ habe lediglich noch leichte Haushaltarbeiten als zumutbar bezeichnet. Die Mithilfe der Mutter der Beschwerdegegnerin dürfe nicht als eine Mithilfe von Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden, da die Mutter nicht im selben Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin könne keinen Staubsaugroboter einsetzen. Sie lebe zudem in einer Fünfzimmerwohnung. Wegen ihrer Allergien müsse die Wohnung häufiger und gründlicher als üblich gereinigt werden. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, das Ziel der lebenspraktischen Begleitung bestehe ausschliesslich darin zu verhindern, dass eine versicherte Person schwer verwahrlose oder in ein Heim eingewiesen werden müsse. Die Hilfeleistungen müssten absolut erforderlich zur Erreichung dieses Ziels sein. Eine lebenspraktische Begleitung sei folglich nur dann erforderlich, wenn eine versicherte Person unter Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht nicht fähig sei, ihre Grundversorgung
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5/9 sicherzustellen. Der Sachverhalt sei hinreichend ermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe denn auch gar keine Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung, sondern nur deren Würdigung bestritten. Da sie grundsätzlich in der Lage sei, selbständig zu wohnen, benötige sie keine lebenspraktische Begleitung. Sie sei folglich nicht hilflos. B.c Die Beschwerdeführerin liess am 5. November 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 6). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 8). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat die Prüfung eines Begehrens um eine Hilflosenentschädigung zum Gegenstand gehabt. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat. 2. Eine versicherte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz hat gemäss dem Art. 42 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, wenn sie hilflos ist. Eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person trotz Hilfsmitteln bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt, wenn sie eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt, wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann oder wenn sie dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (vgl. Art. 37 IVV). Ein relevanter Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die versicherte Person nicht ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann, wenn sie für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung durch eine Drittperson angewiesen ist oder wenn sie ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (vgl. Art. 38 IVV). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung erfüllt. Sie ist allerdings nicht bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen, sie hat keine dauernde persönliche Überwachung benötigt, sie hat keine ständige und besonders aufwendige Pflege
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6/9 benötigt und sie hat an keiner schweren Sinnesschädigung oder an einem schweren körperlichen Gebrechen gelitten, die respektive das sie dazu gezwungen hätte, regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, um gesellschaftliche Kontakte zu pflegen (sog. „Sonderfall“). Folglich bleibt nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine lebenspraktische Begleitung benötigt hat. 3.2 3.2.1 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt vor, wenn eine versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge der Beeinträchtigung ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV). Ziel der lebenspraktischen Begleitung muss es sein zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8040). Die betroffene Person muss auf Hilfe bei der Tagesstrukturierung, auf Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder auf Anleitung zur Erledigung des Haushalts (mit Überwachung/Kontrolle) angewiesen sein (KSIH, Rz. 8050). Bei ausserhäuslichen Verrichtungen liegt ein Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung vor, wenn diese notwendig ist, damit die betroffene Person in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkauf, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen, Arztbesuche, Coiffeurbesuche) zu verlassen (KSIH, Rz. 8051). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat bereits im Entscheid IV 2011/181 vom 5. Juni 2012 (E. 4.2) die Praxis begründet, ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liege auch dann vor, wenn eine versicherte Person bei der Bewältigung ihres Haushaltes beeinträchtigt sei. Wer den alltagspraktischen Anforderungen nicht gewachsen sei und die üblichen Haushaltsarbeiten nicht selber verrichten könne, sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (vgl. auch IV 2019/38, E. 3.3). 3.2.2 Gemäss den überzeugenden Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. C.___ kann die Beschwerdeführerin nur noch leichte Tätigkeiten im eigenen Haushalt ausführen. Sie ist auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der Haushaltsführung angewiesen, die mehrheitlich von ihrer Mutter, teilweise aber auch von einem Nachbarn oder einem Kollegen erbracht wird. Zwar fällt ein Teil des Hilfebedarfs gemäss den Ausführungen der psychiatrischen Spitex unregelmässig respektive in Abhängigkeit vom jeweiligen Befinden der Beschwerdeführerin an, aber bei den schwereren Haushaltarbeiten (insb. Wohnungsreinigung und Wäsche) ist die Beschwerdeführerin gemäss dem überzeugenden Gutachten von Dr. C.___ ständig auf eine erhebliche Dritthilfe angewiesen. Wie sie ohne diese Dritthilfe ihre Wohnung reinigen und die Wäsche waschen sollte, ist angesichts der vom orthopädischen Sachverständigen Dr. C.___ festgestellten und anschaulich beschriebenen Beeinträchtigungen nicht ersichtlich.
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7/9 3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat für die Bemessung des Hilfebedarfs nicht auf den realen Sachverhalt, sondern auf einen fiktiven „Basisfall“ (Einpersonenhaushalt in einer Wohnung mit zweieinhalb Zimmern) abgestellt. Sie dürfte wohl der Meinung gewesen sein, aus Gleichbehandlungsgründen müsse der Hilfebedarf einer versicherten Person bei den immer gleichen (fiktiven) Verhältnissen beurteilt werden. Für eine solche Fiktion fehlt aber eine gesetzliche Grundlage. Zudem bezweckt die Hilflosenentschädigung, auch wenn sie sehr pauschal festgesetzt wird, die Abgeltung jener Hilfeleistungen Dritter, die eine versicherte Person effektiv benötigt. Massgebend für die Bemessung des Hilfebedarfs müssen deshalb die effektiven tatsächlichen Verhältnisse und nicht ein fiktiver „Basisfall“ sein. Offensichtlich ist beispielsweise der Hilfebedarf einer auf einen Rollstuhl angewiesenen versicherten Person in einer durchwegs rollstuhlgängigen Wohnung geringer als jener einer auf einen Rollstuhl angewiesenen versicherten Person, die in einem nicht rollstuhlgängigen Haus lebt. Würde für beide Personen von einem fiktiven „Basisfall“ ausgegangen, würde Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden, wodurch der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wäre. Das Abstellen auf einen fiktiven „Basisfall“ aus vermeintlichen Gleichbehandlungsüberlegungen führt also in Wahrheit zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Im Übrigen wird selbst bei der Bemessung der Invalidität einer im Aufgabenbereich Haushalt tätigen versicherten Person jeweils auf die effektiven Verhältnisse und nicht auf einen fiktiven „Basisfall“ abgestellt, obwohl sich diesbezüglich das Abstellen auf einen fiktiven „Basisfall“ viel eher rechtfertigen liesse als bei der Bemessung der Hilflosigkeit, wird doch für die Bemessung der Invalidität einer erwerbstätigen Person auch regelmässig auf eine fiktive „Standardarbeitsstelle“ abgestellt. Schliesslich ist zu bedenken, dass es irrelevant ist, wie viel Zeit die Drittpersonen für die Unterstützung der Beschwerdeführerin – effektiv oder in einem fiktiven „Basisfall“ – aufwenden müssen, denn entscheidend ist nur, ob die Beschwerdeführerin ohne diese Dritthilfe selbständig wohnen könnte. Das ist wohl nicht der Fall, da sie wahrscheinlich viele Arbeiten im Haushalt selbst dann nicht allein ausführen könnte, wenn sie allein in einer Wohnung mit zweieinhalb Zimmern leben würde. 3.2.4 Die Beschwerdeführerin ist schon seit längerer Zeit effektiv auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen, die in erster Linie von der Mutter, teilweise aber auch von einem Nachbarn oder von einem Kollegen geleistet wird. Die Beschwerdegegnerin hat den Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Dritthilfe bislang kostenlos erhalten hat, zum Anlass genommen, einen Bedarf nach einer kostenpflichtigen lebenspraktischen Begleitung, die über eine Hilflosenentschädigung abzudecken wäre, zu verneinen. Das Gesetz unterscheidet aber nicht zwischen einer entgeltlichen und einer unentgeltlichen Dritthilfe. Massgebend ist allein der Bedarf nach einer Dritthilfe. Es spielt keine Rolle, ob dieser Bedarf kostenlos oder kostenpflichtig befriedigt wird. Offenkundig kann denn auch die Antwort auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin anspruchsbegründend hilflos sei, nicht davon abhängen, wie lange die Mutter der Beschwerdeführerin
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8/9 noch in der Lage ist, im Haushalt der Beschwerdeführerin mitzuhelfen, was aber der Fall wäre, wenn man der Logik der Beschwerdegegnerin folgen würde. Die Behauptung, die regelmässige und erhebliche Dritthilfe der Mutter sei wertlos, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht gehalten sei, ihre Mutter zur kostenlosen Haushaltsbesorgung zu nötigen, ist geradezu absurd, zumal die Mutter nicht einmal im selben Haushalt wie die Beschwerdeführerin lebt. Für eine solche Schadenminderungspflicht fehlt jede gesetzliche Grundlage. Zudem würde ein solches Verständnis von der Schadenminderungspflicht wohl dazu führen, dass ein überwiegender Teil jener versicherten Personen, die an sich anspruchsbegründend hilflos sind, keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosenentschädigung haben könnten, weil es sehr oft Familienangehörige gibt, deren kostenlose Mithilfe erzwungen werden müsste. Das liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Konzeption der Hilflosenentschädigung diametral zuwider. 3.2.5 Die Frage, wie hoch der massgebende Hilfebedarf der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung (nicht in einer fiktiven „Standardwohnung“) ohne die Berücksichtigung der Hilfe Dritter, die nicht im selben Haushalt leben, effektiv ist, lässt sich anhand der Akten nicht abschliessend beantworten. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich einmal mehr keinen Augenschein durchgeführt. Ihr haben zwar ein aktuelles medizinisches Gutachten mit Hinweisen zu den Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei der Besorgung des eigenen Haushaltes, die detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin selbst sowie ein gegengezeichnetes Protokoll eines Mitarbeiters der psychiatrischen Spitex vorgelegen, aber diese Akten haben es weder ihr noch dem Gericht ermöglich, die Frage nach dem effektiven Ausmass des Hilfebedarfs der Beschwerdeführerin mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten. Die angefochtene Verfügung ist folglich in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird einen („echten“) Augenschein durchführen, das heisst die Beschwerdeführerin bei den massgebenden alltäglichen Verrichtungen beobachten und diese Beobachtungen sorgfältig protokollieren. Sie wird eine allfällige Befragung der Beschwerdeführerin wortwörtlich protokollieren. 4. Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als im Vergleich zu einem durchschnittlichen „IV-Rentenfall“ deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weil nur wenige Akten relevant gewesen sind und weil
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9/9 sich der Streit auf eine isolierte Rechtsfrage beschränkt hat. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 2'500 Franken zu entschädigen.
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2026-08-01T05:05:17+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen