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St.Gallen Versicherungsgericht 30.09.2025 IV 2025/14

30. September 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,036 Wörter·~15 min·9

Zusammenfassung

Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Krebserkrankung. Fatigue. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2025, IV 2025/14).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 21.10.2025 Entscheiddatum: 30.09.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 30.09.2025 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Krebserkrankung. Fatigue. Würdigung eines polydisziplinären Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. September 2025, IV 2025/14). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 30. September 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/14

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2022 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 4). Sie gab an, sie sei seit 25 Jahren Hausfrau. Als erlernten Beruf nannte sie „Detailhandel“. Die Onkologin Dr. med. B.___ berichtete am 24. März 2022 (IV-act. 12), die Versicherte leide an einem Mammakarzinom rechts. Sie sei seit Juni 2021 vollständig arbeitsunfähig. Sie leide an einer therapiebedingten Müdigkeit und Leistungseinbusse sowie an einer eingeschränkten Schulterbeweglichkeit. Mit einer Mitteilung vom 19. April 2022 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung ab, die Versicherte sei als Hausfrau tätig, weshalb eine berufliche Eingliederung nicht angezeigt sei (IV-act. 13). A.b Mittels eines Fragebogens „zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt“ gab die Versicherte im Juni 2022 an (IV-act. 16), ohne die gesundheitlichen Einschränkungen würde sie „natürlich“ einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie nannte allerdings kein Pensum. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle erkundigte sich telefonisch bei der Versicherten nach dem Pensum im hypothetischen „Gesundheitsfall“; die Versicherte teilte ihr mit, dass sie das nichts angehe (IV-act. 24). A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die estimed AG am 9. September 2024 ein polydisziplinäres Gutachten (IV-act. 114). Der internistische Sachverständige hielt fest, die Versicherte habe etwas bedrückt und auch etwas müde gewirkt. Die allgemeinen Bewegungen hätten flüssig gewirkt. Das Sitzen sei im Befragungszeitraum in weitgehend unveränderter Position möglich gewesen. Inkonsistenzen hätten sich nicht ergeben. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Gesundheitsbeeinträchtigung. Der neuropsychologische Sachverständige führte aus, während der Anamneseerhebung sei aufgefallen, dass die Versicherte verschiedentlich Fragen nicht adäquat beantwortet und danebengeredet habe. Einige Fragen hätten deshalb wiederholt werden müssen. Auch die Nachfragen seien teilweise nicht adäquat beantwortet worden. Die allgemeine Aufmerksamkeit sei während der gesamten Untersuchung weitgehend gegeben gewesen. Einige Male habe die Versicherte gedanklich kurz abwesend gewirkt; sie habe anschliessend nachfragen müssen. Während der Bearbeitung der einzelnen Testaufgaben habe sie die Konzentration permanent aufrecht halten können. Das allgemeine Arbeitstempo sei unauffällig gewesen. Die allgemeine Vorgehensweise respektive die Handlungsplanung sei leicht eingeschränkt gewesen. Teilweise sei die Versicherte etwas unsystematisch und leicht reizgesteuert vorgegangen. Die Fehlerkontrolle sei meist ausreichend gewesen. Die kognitive Belastbarkeit sei über eine Untersuchungsdauer von knapp drei Stunden gegeben gewesen. Es hätten sich keine Hinweise für ausgeprägte Ermüdungserscheinungen ergeben. Die Versicherte habe keine Pausen gewünscht. Überwiegend wahrscheinlich hätten die Testergebnisse der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprochen. Sie hätten auf eine leichte neuropsychologische

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3/9 Störung hingewiesen. Die Defizite stünden sehr wahrscheinlich mit der Krebserkrankung im Zusammenhang. Die von der Versicherte mittels eines Fragebogens angegebene Fatigue habe während der Untersuchung nicht im geltend gemachten Ausmass beobachtet und objektiviert werden können. Von einer bewussten Verdeutlichung könne aber angesichts der durchwegs unauffälligen Beschwerdevalidierungsparameter nicht ausgegangen werden. Es sei durchaus möglich, dass die Fatigue im Alltag respektive unter weniger optimalen Bedingungen (reizarme und ruhige Untersuchungssituation) phasenweise ausgeprägter sei. Von weiteren Einflüssen auf die kognitiven Leistungen sei nicht auszugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Der onkologische Sachverständige hielt fest, die Versicherte sei zugewandt, jedoch leicht unmotiviert und beim Beantworten der Fragen nur bedingt kooperativ gewesen. Sie habe bedrückt, zwischendurch aber auch immer wieder kurz emotional aufbrausend gewirkt. Sie sei nicht auf alle Fragen eingegangen, habe teilweise einfach abgewunken. Der objektive klinische Befund sei unauffällig gewesen. Die onkologische Behandlung sei vor zwei Jahren abgeschlossen worden. Ein Rezidiv oder eine Folgekomplikation sei nicht aufgetreten. Die therapiebedingte Müdigkeit und Leistungseinbusse nehme in der Regel im Verlauf ab. Die Versicherte habe jedoch angegeben, dass die Müdigkeit und die Leistungsschwäche zugenommen hätten. Ein kausaler Zusammenhang mit der onkologischen Therapie könne nicht hergestellt werden. Aus onkologischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Gegenüber der psychiatrischen Sachverständigen hatte die Versicherte angegeben, die Erschöpfung habe sich so langsam eingeschlichen. Von der Psyche her sei sie schon motiviert, aber in der letzten Zeit sei so vieles gewesen. Sie sei schlapp und erschöpft. Die Krebserkrankung habe ihr einen Strich durchs Leben gemacht. Ihr Ehemann habe mehrere Unfälle gehabt. Der letzte Unfall habe sich im Jahr 2016 ereignet. Danach sei er im Rollstuhl und pflegebedürftig gewesen. Er sei im Dezember 2022 verstorben. Die letzten zwei Monate vor seinem Tod sei er in einem Pflegeheim gewesen. Das älteste Kind sei psychisch auffällig, arbeite nicht und lebe bei der Versicherten. Die beiden mittleren Kinder arbeiteten, lebten aber immer noch bei der Versicherten. Das jüngste Kind gehe ins Gymnasium. Die psychiatrische Sachverständige führte aus, die Versicherte sei freundlich und kooperativ gewesen. Sie habe die zweieinhalb Stunden dauernde Untersuchung ohne Pause durchgeführt. Sie sei konzentriert gewesen und sie habe gut mitgearbeitet. Einige Male habe sie sich an die linke Schulter gegriffen. Sonst seien keine Schmerzbezeugungen oder andere somatische Symptome ersichtlich gewesen. Im Affekt habe die Versicherte leicht gedämpft gewirkt. Der Antrieb sei deutlich vermindert gewesen. Sie habe ängstlich gewirkt und sie scheine sich eher übermässig Sorgen um die Gesundheit, die Finanzen und die Kinder zu machen. In der Untersuchung seien vor allem eine eher mangelhafte Kooperation mit sehr vagen und teilweise kryptischen Angaben sowie eine eher indifferente Haltung aufgefallen. Die Versicherte habe leicht fahrig gewirkt. Sie habe kognitive Defizite in der Form von Wortverwechslungen und unlogischen Zusammenhängen sowie Mühe mit der chronologischen Angabe der Anamnese gezeigt. Sie sei ausgeprägt misstrauisch gewesen. Ansonsten sei der objektive klinische Befund unauffällig gewesen. Aus psychiatrischer Sicht sei keine

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4/9 Gesundheitsbeeinträchtigung zu diagnostizieren. Nach der Konsensbesprechung hielten die Sachverständigen fest, die Versicherte leide an einer leichten neuropsychologischen Störung sowie an einem invasiven Mamma-Karzinom rechts zentral. Keine dieser Diagnosen wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Retrospektiv sei es möglich, dass die kognitiven Defizite während der Radio- und Chemotherapie vorübergehend stärker ausgeprägt gewesen seien, sodass die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Genaueres könne dazu aber nicht gesagt werden. Aus internistischer, onkologischer und psychiatrischer Sicht habe nie eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im September 2024 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten überzeuge, weshalb auf es abgestellt werden könne (IV-act. 116). A.d Mit einem Vorbescheid vom 24. September 2024 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 118). Die Versicherte erklärte sich am 26. September 2024 damit nicht einverstanden (IV-act. 119). Am 30. Oktober 2024 liess sie einwenden (IVact. 126), die Sachverständigen der estimed AG hätten der direkt aus der Krebserkrankung und deren Behandlung resultierenden Müdigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen. Weshalb die festgestellte neuropsychologische Störung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, sei nicht einzusehen. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung bezogen auf die Tätigkeit im eigenen Haushalt sei nicht begründet worden. Das Gutachten überzeuge nicht. Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ notierte am 23. November 2024, die Einwände der Versicherten weckten keinen Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens (IV-act. 127). Mit einer Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 130). B. B.a Am 20. Januar 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2024 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache der ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer dauerhaften Rente, ab wann rechtens, eventualiter die Zusprache einer befristeten, mindestens halben Rente bis minimal am 12. August 2024 ab wann rechtens sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zu weiteren Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, ganz generell werde weiterhin an den Ausführungen vom 30. Oktober 2024 festgehalten. Es könne kaum ernsthaft bestritten werden, dass die Brustkrebsdiagnose mit anschliessender Radio- und Chemotherapie jedenfalls für eine gewisse Zeit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Dafür müsse man kein Mediziner sein. Am 20. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin ergänzend geltend machen (act. G 3), die behandelnde Onkologin habe in einem aktuellen Bericht vom 11. Januar

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5/9 2025 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter einer deutlichen, therapiebedingten, invalidisierenden sowie anhaltenden Fatigue-Symptomatik leide (vgl. act. G 3.1). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der estimed AG belege, dass die Beschwerdeführerin nicht länger dauernd arbeitsunfähig gewesen sei. Folglich könne sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben. B.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 8). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Dieses hat sich nach der verbindlichen Abweisung des Begehrens um berufliche Eingliederungsmassnahmen am 19. April 2022 auf die Prüfung des im März 2022 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. September 2022 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. September 2022 zu prüfen. 2. Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 16 ATSG), sofern davon auszugehen ist, dass die versicherte Person ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung vollerwerbstätig wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei einer nicht erwerbstätigen Person entspricht die Invalidität dem Mass der Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Ist davon auszugehen, dass die versicherte Person teilweise erwerbsund teilweise im Aufgabenbereich tätig wäre, ist die Invalidität für beide Teilbereiche nach der jeweils

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6/9 massgebenden Methode zu bemessen; die Teilinvaliditätsgrade sind zu gewichten und zu addieren (sog. „gemischte Methode“; Art. 28a Abs. 3 IVG). 3. Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung „natürlich“ erwerbstätig wäre. In welchem Pensum sie erwerbstätig wäre, hat sie jedoch trotz wiederholter schriftlicher und telefonischer Nachfragen der Beschwerdegegnerin nicht angegeben. Das schadet allerdings nicht, denn aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung vollzeitig erwerbstätig wäre. Ihr Ehemann ist im Dezember 2022 verstorben, nachdem er davor während Jahren alters- sowie unfall- und krankheitsbedingt erwerbsunfähig sowie pflegebedürftig gewesen war. Allfällige Hinterlassenenleistungen dürften tief ausfallen, da der Ehemann bis zum krankheits- bzw. unfallbedingten Ausfall selbständig erwerbstätig gewesen war. Das älteste Kind begründet offensichtlich keinen Anspruch mehr auf eine Waisenrente, hat auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, arbeitet aber nicht und trägt folglich nichts zum Haushaltseinkommen bei. Das jüngste Kind besucht das Gymnasium und kann deshalb (abgesehen von einer Halbwaisenrente) ebenfalls nichts zum Einkommen beitragen. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ausbildung, die es ihr ermöglichen würde, ein hohes Lohnniveau zu erzielen. Sie wäre deshalb finanziell gezwungen, vollzeitig erwerbstätig zu sein, um den Lebensunterhalt für sich sowie für das älteste und das jüngste Kind zu finanzieren. Betreuungspflichten, die sie an einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit hindern würden, bestehen nicht mehr, denn das jüngste Kind benötigt keine intensive Betreuung mehr, da es bereits das Gymnasium besucht. Die Beschwerdeführerin ist folglich als im sogenannten hypothetischen „Gesundheitsfall“ vollerwerbstätig zu qualifizieren, weshalb die Invalidität anhand eines Einkommensvergleichs zu bemessen ist. Da der Einkommensvergleich keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad liefert, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn die Invalidität mittels eines Betätigungsvergleichs oder mittels der „gemischten Methode“ ermittelt würde, weil diesfalls die unhaltbare Bundesgerichtspraxis zur angeblichen Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen zu berücksichtigen wäre, die zwingend zu einem tieferen Invaliditätsgrad führen würde. 4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsland eine Ausbildung im Detailhandel absolviert. Da es sich beim Detailhandel nach der allgemeinen Lebenserfahrung um eine Tieflohnbranche handelt, hätte es ihr diese Ausbildung, selbst wenn sie als einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis vergleichbar anerkannt worden wäre, nicht ermöglicht, einen über dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne liegenden Lohn zu erzielen. Obwohl die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht

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7/9 ausserhäuslich erwerbstätig gewesen ist, deutet nichts darauf hin, dass sie bei fiktiv vollständig erhaltener Gesundheit nicht in der Lage wäre, einen durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn zu erzielen. Das Valideneinkommen entspricht folglich dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. 5. Für die Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Die Beschwerdegegnerin hat zur Beantwortung dieser Frage ein polydisziplinäres Gutachten der estimed AG eingeholt. Die medizinischen Sachverständigen haben die Beschwerdeführerin umfassend internistisch, onkologisch, neuropsychologisch sowie psychiatrisch untersucht und sie haben die medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Nichts deutet darauf hin, dass sie eine für ihre medizinische Beurteilung wesentliche Tatsache übersehen oder ignoriert hätten. Sie haben also über eine für ihre medizinische Beurteilung umfassende Sachverhaltskenntnis verfügt. Der onkologische und der internistische Sachverständige haben mit einer überzeugenden Begründung anhand der von ihnen erhobenen objektiven klinischen Befunde und der Ergebnisse der Aktenwürdigung aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer somatischen Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten hat, die ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hätte. Die psychiatrische Sachverständige hat ebenfalls einen weitestgehend unauffälligen objektiven klinischen Befund erhoben, weshalb ihre Schlussfolgerung, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt, ohne Weiteres überzeugt. Der neuropsychologische Sachverständige hat anschaulich aufgezeigt, dass mittels der Testverfahren nur eine leichte, überwiegend wahrscheinlich mit der Krebserkrankung im Zusammenhang stehende neuropsychologische Störung hat objektiviert werden können und dass in der klinischen Beobachtung keine Aufmerksamkeitsstörung, keine Konzentrationseinbrüche und keine Hinweise für ausgeprägte Ermüdungserscheinungen aufgefallen sind. Die kognitive Belastbarkeit ist über die Untersuchungsdauer von knapp drei Stunden gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin hat keine Pausen gewünscht. Die von der Beschwerdeführerin mittels eines Fragebogens angegebene Fatigue hat nicht im geltend gemachten Ausmass beobachtet und objektiviert werden können. Der Sachverständige hat jedoch eingeräumt, bei weniger optimalen Bedingungen im Alltag könne die Fatigue möglicherweise phasenweise stärker ausgeprägt sein. Selbst bei dieser Annahme lasse sich aber eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Diese Ausführungen überzeugen. Auch die übrigen Sachverständigen, insbesondere die psychiatrische Sachverständige, sind unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse zur Auffassung gelangt, dass sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen lasse. Die Kritik des Rechtsvertreters am Gutachten weckt keine Zweifel an der Überzeugungskraft dieser Schlussfolgerung. Die Sachverständigen haben sich eingehend mit der im Vordergrund stehenden Fatigue-Symptomatik befasst. Sie haben anschaulich

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8/9 aufgezeigt, dass die geltend gemachte Fatigue nicht im behaupteten Umfang hat objektiviert werden können. Da die Beschwerdeführerin über eine durchgehende und nicht über eine phasenweise schwankende Fatigue geklagt hat, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass etwa die neuropsychologische Testung, die insgesamt drei Stunden gedauert hat, gerade zufällig während einer „guten“ Phase erfolgt sei. Die Fatigue hätte sich also in jenen drei Stunden deutlich zeigen müssen, was aber nicht der Fall gewesen ist. Ausserdem besteht ein erheblicher Widerspruch zwischen der angeblichen Fatigue und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen Fünfpersonenhaushalt mit eigenem Grundstück, Garten und Hund meistert, obwohl die Kinder ihren Angaben zufolge kaum etwas mithelfen. Würde die Beschwerdeführerin tatsächlich an einer relevanten Fatigue leiden, könnte sie die damit verbundene Arbeit nicht leisten. Die Angabe der behandelnden Onkologin, die Beschwerdeführerin habe noch im Januar 2025 an einer therapiebedingten Fatigue gelitten, überzeugt nicht, weil die Therapie im Januar 2025 schon längst beendet gewesen ist und folglich keine therapiebedingte Fatigue mehr hat bestehen können. Angesichts der Diskrepanz zwischen den Selbstangaben und der effektiven Alltagsgestaltung, auf die in den Berichten der behandelnden Ärzte nicht eingegangen worden ist, sind die Berichte der behandelnden Ärzte nicht geeignet, für die Zeit vor der Begutachtung eine relevante Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ohnehin der objektive Anschein der Befangenheit der behandelnden Ärzte besteht. Zusammenfassend steht gestützt auf das in jeder Hinsicht überzeugende Gutachten der estimed AG mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum nie länger dauernd arbeitsunfähig gewesen ist. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen entspricht folglich dem statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit dem Valideneinkommen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht invalid ist (Invaliditätsgrad von null Prozent). 6. Da die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum nicht invalid gewesen ist und da sie auch das sogenannte Wartejahr nicht erfüllt hat, hat sie keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von 600 Franken gedeckt. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

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2026-04-09T05:15:38+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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