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St.Gallen Versicherungsgericht 03.03.2026 IV 2025/124

3. März 2026·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,541 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Art. 29 ATSG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Wiederanmeldung. Eintretensvoraussetzungen. Gesetzes- oder Praxisänderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, IV 2025/124).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2025/124 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 01.04.2026 Entscheiddatum: 03.03.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 03.03.2026 Art. 29 ATSG. Art. 87 Abs. 3 IVV. Wiederanmeldung. Eintretensvoraussetzungen. Gesetzes- oder Praxisänderung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2026, IV 2025/124). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

1/7

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 3. März 2026 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/124

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand IV-Leistungen (Nichteintreten)

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2/7 Sachverhalt A. A.a A.___ schloss im Mai 2014 eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Fachfrau Betriebsunterhalt in einem geschützten Rahmen ab. Im März 2018 meldete sie sich zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an. Sie machte geltend, sie habe krankheitsbedingt nie Fuss in der freien Wirtschaft fassen können. Im Auftrag der IV-Stelle erstattete die Begaz GmbH am 25. Mai 2021 ein polydisziplinäres Gutachten. Die Sachverständigen hielten fest, die Versicherte leide an einer leichten Gangataxie mit einer Unsicherheit im Strichgang unklarer Ätiologie sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer Adipositas, an einem Status nach einer Tonsillektomie, an einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung, an einem Status nach einer remittierten depressiven Episode, an einer Migräne ohne Aura, an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, an einer beginnenden Gonarthrose links und an einem Status nach einer Weber B-Fraktur. Aufgrund der emotionalen Instabilität benötige die Versicherte ein verständnisvolles Arbeitsumfeld, wobei sie aus rein psychiatrischer Sicht durchaus in der Lage sei, eine volle Leistung sowohl in der erlernten als auch in jeder alternativen Tätigkeit zu erbringen. Die Arbeit müsse aber klar vorgegeben sein. Aufgrund der diskreten Gangataxie sollten Arbeiten auf Leitern und Gerüsten respektive Arbeiten mit einer Absturzgefahr vermieden werden. Mit einer Verfügung vom 3. Oktober 2022 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 11. Oktober 2023 abgewiesen (vgl. zum Ganzen den Entscheid IV 2022/178 vom 11. Oktober 2023). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit einem Urteil vom 2. Mai 2024 ab (9C_725/2023). A.b Am 27. November 2024 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 393). Sie machte geltend, gemäss einem Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2024 gelte eine Adipositas permagna (ihr BMI liege bei 42,76) als eine invalidisierende Krankheit. Da das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 30 Prozent errechnet habe, müsse unter Berücksichtigung der neuen Bundesgerichtspraxis zwingend eine Neubeurteilung der gesamten gesundheitlichen Situation erfolgen. Eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle notierte am 18. Dezember 2024 (IV-act. 397), die Wiederanmeldung ziele auf eine Rente und nicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab. Folglich sei die Sache der Rentenabteilung zur Bearbeitung zuzuteilen; systembedingt müsse ein „BM-Abschluss“ erfasst werden. In einem mit „Gesuch um Rentenleistungen der IV“ betitelten Schreiben vom 19. Dezember 2024 wies die IV-Stelle die Versicherte darauf hin (IV-act. 404), dass ein medizinischer Revisionsgrund nicht ersichtlich sei. Die bislang eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um eine relevante Veränderung seit dem 3. Oktober 2022 glaubhaft zu machen. Sollte die Versicherte bis zum 31. Januar 2025 keine Belege einreichen, die eine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft machten, werde nicht auf die

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3/7 Wiederanmeldung eingetreten. Der Vater der Versicherten erklärte am 6. Januar 2025, dass er mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei und dass er eine materielle Prüfung des Rentenbegehrens fordere (IV-act. 406). In einer Eingabe vom 31. Januar 2025 machte der Rechtsvertreter der Versicherten geltend (IV-act. 410), im Zentrum stehe die Adipositas, an der sich gemäss den „aktenkundigen RAD-Abklärungen“ nichts verändert habe. Auf Verlangen könne aber ein aktuelles Arztzeugnis eingereicht werden, das „den Fortbestand der Adipositas-Erkrankung“ bestätige. Die Behandelbarkeit dieser Erkrankung stehe nun gemäss dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 22. Oktober 2024 einer Rentenzusprache nicht mehr entgegen, weshalb die Sache neu beurteilt werden müsse. A.c Mit einem Vorbescheid vom 19. Februar 2025 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie vorsehe, nicht auf das neue Leistungsbegehren einzutreten (IV-act. 412). Dagegen liess die Versicherte am 14. April 2025 einwenden (IV-act. 420–1 ff.), sie sei durch ihre behandelnde Ärztin aufgrund von intensiven Schmerzen in beiden Knien, in den Füssen und im Rücken als vollständig arbeitsunfähig qualifiziert worden. Die wiederkehrenden gesundheitlichen Ausfälle und Schmerzepisoden belegten, dass die Adipositas nicht lediglich ein Risikofaktor, sondern eine chronisch wirksame, strukturell relevante Beeinträchtigung sei. Die Problematik sei bereits in einem Bericht des Spitals Altstätten vom 10. November 2017 thematisiert worden („stark übergewichtige Patientin“). Im polydisziplinären Gutachten der Begaz GmbH sei die Adipositas fälschlicherweise als sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose gelistet worden. Die wesentliche Änderung seit dem 3. Oktober 2022 bestehe in der Praxisänderung des Bundesgerichtes. Der Invaliditätsgrad betrage mittlerweile mindestens 57 Prozent. Der Eingabe lagen ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, mit dem wegen „Krankheit“ eine zehntägige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war (IV-act. 420–10), das Bundesgerichtsurteil 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 (IV-act. 420–11 ff.) sowie eine Medienmitteilung des Bundesgerichtes vom 21. November 2024 bei (IV-act. 420–19 f.). Mit einer Verfügung vom 24. April 2025 trat die IV-Stelle nicht auf die Wiederanmeldung ein (IV-act. 422). B. B.a Am 26. Mai 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer „IV-Rente von mindestens 60%“, eventualiter eine „Leistungsfähigkeitsbeurteilung mittels EFL-Gutachten“ sowie subeventualiter die Durchführung „geeigneter beruflicher Eingliederungsmassnahmen“ beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie leide seit längerem an einer Adipositas permagna, die chronische sowie strukturell beeinträchtigende Beschwerden hervorrufe. Nach der neuen Praxis des Bundesgerichtes müsse ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden. Insbesondere müsse eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgen. Die Praxisänderung des Bundesgerichtes stelle eine neue

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4/7 erhebliche Tatsache dar. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Verfügung vom 3. Oktober 2022 nicht verbessert. Vielmehr bestünden die bereits bekannten Beschwerden fort. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 24. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 8). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe keine relevante Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht, weshalb auf ihre Wiederanmeldung nicht habe eingetreten werden können. B.c Am 28. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 9). B.d Die Beschwerdeführerin liess am 27. Oktober 2025 an ihren Anträgen festhalten (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 15). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sein kann. Dieses hat sich auf die Prüfung beschränkt, ob auf die Wiederanmeldung zum Rentenbezug eingetreten werden könne. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen, ob die Wiederanmeldung zum Rentenbezug materiell zu prüfen sei. Auf den Antrag, der Beschwerdeführerin sei eine Rente zuzusprechen, kann deshalb nicht eingetreten werden. Auch auf den Eventualantrag, es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchzuführen, kann nicht eingetreten werden. Schliesslich kann auch nicht auf den Antrag um berufliche Eingliederungsmassnahmen eingetreten werden, sodass bei einer rein grammatikalischen Interpretation der Beschwerde nichts übrig bleibt, auf das eingetreten werden könnte. Die am Gegenstand der angefochtenen Verfügung vorbei gehenden Anträge um eine bestimmte Abklärungsmassnahme (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) und um eine Rentenzusprache schliessen aber notwendigerweise den sinngemässen Antrag ein, es sei auf die Wiederanmeldung einzutreten. Auf diesen sinngemässen Beschwerdeantrag kann eingetreten werden, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin rechtmässig ist. 2. 2.1 Der Art. 29 ATSG sieht ein jederzeitiges Anmelderecht in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen und damit notwendigerweise auch einen Anspruch auf ein Eintreten auf

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5/7 jede Anmeldung beziehungsweise auf eine materielle Behandlung jeder Anmeldung vor. Bei diesem Recht auf eine materielle Behandlung jeder Anmeldung handelt es sich um einen elementaren Grundsatz des Sozialversicherungsleistungsrechtes, denn es stellt einen wichtigen Baustein für die Durchsetzung des Prinzips dar, dass jede versicherte Person jene gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsleistungen erhalten soll, die sie benötigt. Da im Art. 29 ATSG nicht zwischen einer erstmaligen Anmeldung und einer sogenannten Wiederanmeldung (also einer erneuten Anmeldung nach einer formell rechtskräftigen Abweisung eines früheren Gesuchs) unterschieden wird und da sich eine solche Unterscheidung auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Anmelderechtes vereinbaren liesse, muss der uneingeschränkte Anspruch auf ein Eintreten auf ein Leistungsbegehren auch für Wiederanmeldungen gelten. Dieser Anspruch wird nun aber vom Art. 87 Abs. 3 IVV für die Rente, für die Hilflosenentschädigung und für den Assistenzbeitrag eingeschränkt. Die ratio legis des Art. 87 Abs. 3 IVV besteht darin, die IV-Stellen vor jenem Aufwand zu schützen, mit dem diese konfrontiert wären, wenn Versicherte repetitiv Anmeldungen zum Leistungsbezug einreichen könnten, die von den IV- Stellen jedes Mal wieder umfassend materiell geprüft werden müssten. Der Art. 87 Abs. 3 IVV dient also allein der Verfahrensökonomie, bei der es sich anerkanntermassen um kein besonders schützenswertes öffentliches Interesse handelt. Das ist umso problematischer, als die Anwendung des Art. 87 Abs. 3 IVV eine Durchbrechung des – elementar wichtigen – jederzeitigen Anspruchs auf eine materielle Prüfung einer Anmeldung zur Folge hat. Dennoch kann der Art. 87 Abs. 3 IVV wohl gerade noch als gesetzmässig qualifiziert werden, denn die Sachverhaltsabklärung bezüglich der in dieser Verordnungsbestimmung genannten Leistungen – Rente, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag – erweist sich in aller Regel als äusserst aufwendig, weshalb diesbezüglich ein gewisser „Schutzbedarf“ der Verwaltung vor repetitiven Wiederanmeldungen anerkannt werden kann. Auch wenn sich der Art. 87 Abs. 3 IVV nicht auf eine explizite gesetzliche Grundlage stützen kann, die eine Einschränkung des im Art. 29 ATSG verankerten uneingeschränkten Anspruchs auf ein Eintreten auf ein Leistungsbegehren erlauben würde, trägt er also doch offenkundig einem wesentlichen praktischen Interesse Rechnung, ohne dafür die gesetzliche Regelung im Art. 29 ATSG in einem unverhältnismässig hohen Mass einzuschränken. Er dürfte also gerade noch vom Vollzugsverordnungsauftrag im Art. 86 Abs. 2 Satz 1 IVG abgedeckt sein. 2.2 Um keine repetitive Wiederanmeldung, vor deren materiellen Prüfung die zuständige IV-Stelle geschützt werden müsste, handelt es sich gemäss dem Art. 87 Abs. 3 IVV, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Sachverhalt seit der letzten materiellen Prüfung relevant geändert hat. In einem solchen Fall ist nämlich nicht auszuschliessen, dass das Ergebnis der Sachverhaltsabklärung und dessen anschliessende Subsumtion unter die massgebenden Bestimmungen anders als beim letzten Mal ausfallen. Gemäss dem Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 IVV zwingt dies zu einem Eintreten auf die Wiederanmeldung respektive zu einer erneuten materiellen Prüfung. Allerdings kann auch dann ein anderes Ergebnis als beim letzten Mal nicht ausgeschlossen werden, wenn sich zwar nicht der

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6/7 Sachverhalt, aber das massgebende Recht geändert hat. Meldet sich eine versicherte Person nach der Abweisung eines früheren Leistungsbegehrens und nach einer zwischenzeitlichen Gesetzes- oder Praxisänderung erneut zum Leistungsbezug an und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Leistungsbegehren nun unter dem neuen Recht respektive bei Beachtung der neuen Praxis anders beurteilt werden müsste, kann nicht von einer repetitiven Wiederanmeldung gesprochen werden. Bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 IVV müssten also „Rechtsveränderungen“ genau gleich wie Sachverhaltsveränderungen behandelt werden, weil sie ebenso wie Sachverhaltsveränderungen das Potential haben, zu einem anderen Ergebnis als beim letzten Mal zu führen. Der Wortlaut des Art. 87 Abs. 3 IVV lässt aber nur Sachverhaltsveränderungen „gelten“, das heisst er lässt das Eintreten auf eine Wiederanmeldung nach einer Gesetzes- oder Praxisänderung nicht zu. Dafür, dass sich der Verordnungsgeber ganz bewusst für diese nicht nur gesetzes-, sondern auch verfassungswidrige (das Gleichbehandlungsgebot verletzende) Regelung entschieden hätte, fehlt jeder Hinweis. Ganz offensichtlich handelt es sich um ein Versehen. Der Verordnungsgeber dürfte lediglich vergessen haben, an die Rechtsänderungen zu denken. Folglich enthält der Art. 87 Abs. 3 IVV eine ausfüllungsbedürftige Lücke. Er ist deshalb lückenfüllend so zu ergänzen, dass er zum Eintreten auf eine Wiederanmeldung nicht nur bei einer Sachverhalts-, sondern auch bei einer Gesetzes- oder Praxisänderung zwingt, falls glaubhaft gemacht wird, dass die geänderte Rechtslage zu einem Leistungsanspruch verhelfen kann. 2.3 Damit stellt sich hier die Frage, ob die am 22. Oktober 2024 erfolgte Änderung der Bundesgerichtspraxis bezüglich der „invalidisierenden Wirkung“ einer Adipositas das Eintreten auf die Wiederanmeldung vom 27. November 2024 rechtfertigen kann. In den Akten fehlt jeder Hinweis darauf, dass die Adipositas der Beschwerdeführerin im am 3. Oktober 2022 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sowie in den anschliessenden Gerichtsverfahren ignoriert worden wäre, weshalb nicht einzusehen ist, welche Relevanz die Änderung der Bundesgerichtspraxis in Bezug auf die leistungsspezifische Invalidität der Beschwerdeführerin haben sollte. Folglich genügt der Hinweis auf die Praxisänderung des Bundesgerichtes nicht, um eine relevante Veränderung seit dem 3. Oktober 2022 glaubhaft zu machen. In tatsächlicher Hinsicht hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nicht nur keine Veränderung glaubhaft gemacht oder auch nur erwähnt, sondern sogar wiederholt darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt unverändert geblieben sei. Auch in den übrigen Akten fehlt jeder Hinweis auf eine relevante Sachverhaltsveränderung seit dem 3. Oktober 2022. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen des (lückenfüllend ergänzten) Art. 87 Abs. 3 IVV für ein Eintreten auf die Wiederanmeldung nicht erfüllt gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht nicht auf die Wiederanmeldung eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.

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7/7 Die Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit. Der Staat hat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als minimal zu beurteilen, weil nur äusserst wenige Akten massgebend gewesen sind und weil sich der Rechtsvertreter darauf beschränkt hat, die bereits im Verwaltungsverfahren mehrfach vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Zudem haben weder die Anträge noch die Begründung den massgebenden Streitgegenstand betroffen, weshalb der entsprechende Aufwand zum Vorneherein nicht entschädigt werden kann. Der erforderliche Vertretungsaufwand für dieses Beschwerdeverfahren kann insgesamt nicht mehr als maximal drei Stunden betragen haben. Die Entschädigung wird deshalb auf 80 Prozent von 750 Franken, also auf 600 Franken, festgesetzt. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf den Antrag um eine Rentenzusprache wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag um Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag um berufliche Eingliederungsmassnahmen wird nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2025 wird abgewiesen. 5. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit.

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