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St.Gallen Versicherungsgericht 29.04.2025 IV 2024/98

29. April 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,746 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Art. 14a IVG. Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf ein IV-Taggeld während Integrationsmassnahmen für Jugendliche. Nichterwerbstätige Versicherte erhalten seit dem 1. Januar 2022 während den Abklärungs-, Eingliederungs- medizinischen oder anderen vorbereitenden Massnahmen kein IV-Taggeld mehr. Art. 22sexies Abs. 1 IVV. Definition des Begriffs der Erwerbstätigkeit. Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist zu eng. Als erwerbstätig gelten nicht nur Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sondern auch Versicherte wie der Beschwerdeführer, die vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht erwerbstätig waren, aber unmittelbar vor der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen der IV eine (Teil-)Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Da die IV-Stelle nicht abgeklärt hat, ob der Beschwerdeführer vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hat und wenn ja, wie hoch dieses gewesen ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2025, IV 2024/98).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/98 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 28.05.2025 Entscheiddatum: 29.04.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 29.04.2025 Art. 14a IVG. Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf ein IV-Taggeld während Integrationsmassnahmen für Jugendliche. Nichterwerbstätige Versicherte erhalten seit dem 1. Januar 2022 während den Abklärungs-, Eingliederungsmedizinischen oder anderen vorbereitenden Massnahmen kein IV-Taggeld mehr. Art. 22sexies Abs. 1 IVV. Definition des Begriffs der Erwerbstätigkeit. Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist zu eng. Als erwerbstätig gelten nicht nur Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sondern auch Versicherte wie der Beschwerdeführer, die vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht erwerbstätig waren, aber unmittelbar vor der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen der IV eine (Teil-)Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Da die IV-Stelle nicht abgeklärt hat, ob der Beschwerdeführer vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen ein AHVbeitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hat und wenn ja, wie hoch dieses gewesen ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2025, IV 2024/98). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 29. April 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. IV 2024/98

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Taggeld

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2/16 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde am 1. März 2022 (Eingangsdatum) vom behandelnden Psychiater Dr. med. C.___ bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zur Früherfassung angemeldet (IV-act. 1). Dem Meldeformular vom 24. Februar 2022 war zu entnehmen, dass der Versicherte mindestens seit dem 11. Juli 2019 (Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung) an einer Depression litt. A.b Die zuständige Eingliederungsberaterin der IV-Stelle führte am 2. März 2022 ein Gespräch mit dem Versicherten (IV-act. 3). Dieser gab an, dass er das Gymnasium nach der Wiederholung des letzten Jahres im August 2021 mit "Mühe und Not" abgeschlossen habe. Er sei jedoch nicht fähig gewesen, ein Studium oder eine Arbeit aufzunehmen. Deshalb habe er gemeinsam mit seinen Eltern beschlossen, ein Zwischenjahr zu machen. Am 11. März 2022 ging bei der IV-Stelle das ausgefüllte Anmeldeformular für berufliche Integration/Rente ein (IV-act. 5). A.c Nach der Einholung der Berichte der behandelnden Ärzte fand (wohl am 10. Mai 2022) ein Assessmentgespräch statt (IV-act. 20). Die zuständige Eingliederungsverantwortliche/Berufsberaterin der IV-Stelle notierte, dass der Anspruch des Versicherten weiterhin unklar sei. Der Versicherte sei seit seinem Matura-Abschluss zu Hause. Er würde gerne stundenweise in eine tägliche Tätigkeit einsteigen. Im Herbst 2023 würde er gerne ein Studium Richtung Ingenieurswesen an einer Fachhochschule aufnehmen. Die Berufsberaterin hielt fest, nach ihrer Einschätzung bestehe aufgrund der stark reduzierten Arbeitsfähigkeit noch keine Ausbildungsfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei aktuell instabil. Wann ein Einstieg in eine Ausbildung erfolgen könne, sei unklar. Ein schrittweiser Einstieg ins Arbeitsleben erscheine sinnvoll. A.d Am 15. August 2022 teilte der Versicherte der Berufsberaterin telefonisch mit, dass er eine unbefristete Anstellung beim Unternehmen D.___ (gemeint wohl: E.___) habe (IV-act. 37-2). Er arbeite vier Stunden pro Tag. Damit sei seine Leistungsgrenze erreicht. Er sei für den Bereich Inventar/Lager/Archivierung zuständig. A.e RAD-Psychiaterin Dr. med. E.___ notierte am 29. November 2022 (IV-act. 30), dass die arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, und ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung seien. Vorläufig sei für adaptierte Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis 50 %, steigerbar, auszugehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege kein Gesundheitsschaden vor, der sich generell auf die Ausbildungsfähigkeit auswirke. Dem Versicherten sei es nach dem Abschluss der Kantonsschule gesundheitsbedingt nicht möglich gewesen, eine Ausbildung zu starten. Zuletzt habe keine Ausbildungsfähigkeit vorgelegen. Die RAD-Psychiaterin empfahl eine Berufs- bzw. Studienberatung durch die IV.

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3/16 A.f Auf dem am 1. Dezember 2022 eingeholten IK-Auszug waren keine Buchungen vorhanden (IVact. 31). Anlässlich eines Gesprächs vom 20. Dezember 2022 wurde die Übergabe des Falles von der Berufsberatung an die Eingliederungsberatung zur Durchführung von Integrationsmassnahmen für Jugendliche beschlossen (IV-act. 34). Im Besprechungsprotokoll wurde festgehalten, sofern im Rahmen der Integrationsmassnahmen für Jugendliche eine ausreichend stabile Arbeitsfähigkeit erreicht werde, werde ein erneuter Wechsel "EV" notwendig, um einen Anspruch auf invaliditätsbedingte Mehrkosten im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu prüfen. Der Versicherte sei im Jahr 2019 18 Jahre alt geworden. Heute sei er 21 Jahre alt. Gemäss dem IK-Auszug habe er noch nie ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen generiert. Er werde somit bezüglich der Festlegung des Taggeldanspruchs während einer Integrationsmassnahme als nichterwerbstätig qualifiziert. Ob der Versicherte weiterhin beim Unternehmen E.___ arbeite, sei nicht bekannt. Für die Übergabe des Dossiers an die Berufsberatung bedürfe es einer genügenden Stabilität über mehrere Monate mit (einer Arbeitsfähigkeit von) mindestens 70-80 %. A.g Dipl.-Psych. G.___ und R. C.___ berichteten der IV-Stelle am 29. Dezember 2022 (IV-act. 39), dass der Verlauf seit Mai mit leichten Schwankungen als stabil bezeichnet werden könne, auch wenn die Anforderungen (Aushilfsjob) gestiegen seien. A.h Im März 2023 unterzeichnete der Versicherte den Eingliederungsplan für die vereinbarte Frühinterventionsmassnahme (ohne Taggeld; IV-act. 42). Diese beinhaltete ein Coaching für die Dauer vom 2. Februar 2023 bis 31. August 2023 mit dem Ziel, einen Arbeitgeber für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Am 16. März 2023 erliess die IV-Stelle die Kostengutsprache für die Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes für eine Integrationsmassnahme als Massnahme der Frühintervention (IV-act. 44). A.i Am 24. August 2023 unterzeichnete der Versicherte den Eingliederungsplan für Integrationsmassnahmen bei der H.___ GmbH für die Zeit vom 4. September 2023 bis zum 29. Februar 2024 (IV-act. 45). Geplant war die Steigerung der Präsenzzeit von 12 Stunden auf ein mindestens 80 %- Pensum an mindestens drei Tagen pro Woche innerhalb von sechs Monaten. Am 29. August 2023 erteilte die IV-Stelle die Kostengutsprache für das Aufbautraining bei der H.___ GmbH (IV-act. 48). A.j Dr. C.___ berichtete der IV-Stelle am 26. November 2023 (IV-act. 51), die psychometrischen Untersuchungen vom September und Oktober 2023 hätten die Diagnose einer hochfunktionellen Autismus-Spektrum-Störung ergeben. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ein störungsspezifisches Assessment nötig. In einer ideal adaptierten "Nischentätigkeit" könne die Arbeitsfähigkeit durchaus "100 % und mehr" betragen. Dipl.-Psych. G.___ berichtete der IV-Stelle am 5. Dezember 2023 (IV-act. 52), dass der Versicherte bei der seit Juni 2022 ausgeführten Lagertätigkeit seine sozialen Kompetenzen habe steigern können. Er strebe weiterhin die "Studierfähigkeit" an.

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4/16 A.k Am 23. Januar 2024 stellte der Versicherte ein Gesuch um die sofortige Ausrichtung eines Taggeldes (IV-act. 55). Zur Begründung hielt sein Vertreter (und Vater) fest, dass der Versicherte an Eingliederungsmassnahmen teilnehme, die auf eine erstmalige Berufsausbildung abzielten (Studium Maschinenbau). Die Voraussetzungen gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b IVG seien damit erfüllt. Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung gelte als Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, wenn die Anmeldung an die weiterführende Schule erfolgt sei (Art. 5 Abs. 2 lit. b IVV) und die spätere Ausbildung selbst einen Taggeldanspruch begründe. Ein Taggeldanspruch bestehe demnach nicht erst ab Schulbeginn, sondern bereits während den vorbereitenden Integrationsmassnahmen, ab dem Zeitpunkt, in dem die Anmeldung an die weiterführende Schule erfolgt sei. Der Versicherte nehme an Integrationsmassnahmen teil, die nicht nur der für die Bewältigung eines Studiums unabdingbaren Steigerung der Belastbarkeit dienten, sondern darüber hinaus die Suche nach fachspezifischen Praktika und Tätigkeiten in studienvorbereitenden Bereichen beinhalteten. Der Nachweis solcher praktischen Vorkenntnisse werde von der I.___ reglementarisch vorausgesetzt und die bisherigen Einsätze im Rahmen der IV-Integrationsmassnahmen würden gemäss der Zusicherung des Verantwortlichen der I.___ als genügender Nachweis dafür akzeptiert. Die seitens der IV verfügten Massnahmen seien damit klarerweise als "gezielte Vorbereitung" auf die berufliche Erstausbildung zu verstehen. Die Ausbildung an der Fachhochschule I.___ begründe als Ausbildung auf der Tertiärstufe einen Taggeldanspruch. Da die Anmeldung an die weiterführende Schule erfolgt sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV erfüllt. A.l Die Eingliederungsberaterin notierte am 30. Januar 2024 (IV-act. 57), der Fokus der Integrationsmassnahmen liege nicht auf der berufsspezifischen Förderung von erforderlichen, noch nicht ausreichend vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnissen für die anschliessende erstmalige berufliche Ausbildung, sondern auf der Stabilisierung der Präsenz- und Leistungsfähigkeit. Gemäss dem IK-Auszug habe der Versicherte noch nie ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen generiert. Somit sei er bezüglich der Festlegung des Taggeldanspruchs während einer Integrationsmassnahme als nichterwerbstätig zu qualifizieren. Hingegen sei dem Antrag auf Taggelder während des Studiums (ab Herbst 2024) stattzugeben. A.m Am 7. Februar 2024 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass er keinen Anspruch auf ein Taggeld während der Integrationsmassnahme habe (IV-act. 60). Die Begründung entsprach inhaltlich der Stellungnahme vom 30. Januar 2024. In seinem Schreiben vom 9. Februar 2024 beharrte der Versicherte weiterhin auf der Ausrichtung von Taggeldern während der Integrationsmassnahmen (IV-act. 61). Sein Vertreter führte aus, dass im Rahmen der laufenden IV-Integrationsmassnahmen seit Beginn durchaus und in erheblichem Umfang die geforderten, für die berufliche Erstausbildung relevanten Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt würden. Zudem erfolge unter der Federführung und in Kooperation mit der H.___ GmbH in der J.___, eine hochspezifische, passgenaue

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5/16 Berufsbildungsvorbereitung. Der Versicherte halte daher an seinem Antrag fest, dass er sich aktuell in einer gezielten Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung befinde, die zum Bezug von Taggeldern berechtige. Sollte die IV-Stelle an ihrer ablehnenden Haltung festhalten, sei ihm dies in einer beschwerdefähigen Verfügung mitzuteilen. A.n Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2024 (IV-act. 62) kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Gesuchs um Taggeldleistungen während der laufenden Integrationsmassnahme an. Die Begründung entsprach inhaltlich wiederum der Stellungnahme vom 30. Januar 2024. A.o Am 12. Februar 2024 unterzeichnete der Versicherte den Eingliederungsplan für Integrationsmassnahmen bei der H.___ GmbH für ein Arbeitstraining im Zeitraum vom 1. März 2024 bis zum 31. Juli 2024 (IV-act. 64). Als Ziele wurden die Förderung der sozialen und persönlichen Kompetenzen, die Verbesserung der Belastbarkeit und die Steigerung der Leistungsfähigkeit erwähnt. Am 20. Februar 2024 erteilte die IV-Stelle die entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 65). Am 28. Februar 2024 unterzeichnete der Versicherte den Eingliederungsplan für einen Kurs zur Erhöhung der Eingliederungschancen nach Art. 14a IVG und Art. 18 IVG (IV-act. 67). Beim Kurs "Grundlagen mechanische Grundoperationen", durchgeführt bei der J.___, in der Zeit vom 11. März 2024 bis zum 19. Juni 2024, handelte es sich gemäss dem Eingliederungsplan um eine unterstützende Massnahme für die Wiedereingliederung nach dem Arbeitstraining. Am 28. Februar 2024 erfolgte die entsprechende Kostengutsprache durch die IV-Stelle (IV-act. 68). A.p Gegen den Vorbescheid vom 19. Februar 2024 betreffend die Verweigerung von Taggeldern während der laufenden Integrationsmassnahme liess der Versicherte am 18. März 2024 einwenden (IVact. 70), dass ihm ab dem 22. Januar 2024, spätestens aber ab dem 28. Februar 2024, ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 22 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b IVV auszurichten sei. Zur Begründung führte sein Vertreter aus, auch wenn die IV-Massnahme andere Elemente enthalten möge, so handle es sich doch nicht um eine vom realen Arbeitsleben losgelöste Beschäftigung, sondern sie beinhalte offensichtlich und in wesentlichem Umfang Elemente der berufsspezifischen Wissens- und "Könnensvermittlung". Andernfalls könnte die I.___ diese Massnahme nicht als genügende Vorbereitung für das Studium akzeptieren. Die IV scheine dem nunmehr ebenfalls Rechnung zu tragen und spreche in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2024 auch nicht mehr von "Aufbautraining", sondern von "Arbeitstraining, i.d.R. im ersten Arbeitsmarkt". Des Weiteren handle es sich bei der J.___ nicht um eine IV-assoziierte Institution, sondern um einen normalen Lehrbetrieb auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die einzige Konzession zugunsten des Versicherten bestehe in einer Anpassung der Ausbildungszeiten an seine Leistungsfähigkeit. Die J.___ folge bei der Ausbildung des Antragsstellers buchstabengetreu den Praktikumsvorgaben der I.___ für Studienanwärter mit gymnasialer Matura im Fachgebiet Maschinenbau. Der Kurs solle zusammen mit den bereits von der H.___ GmbH erbrachten Ausbildungsschritten die letzten Lücken an praktischen Erfahrungen und

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6/16 Kenntnissen schliessen, die für die angestrebte berufliche Erstausbildung noch bestünden. Spezifischer, passgenauer und praxisorientierter könne eine berufsvorbereitende Massnahme nicht sein. Spätestens ab dem Beginn des Ausbildungskurses bei der J.___ bestehe somit ein Taggeldanspruch gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b IVV. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hinzuweisen, dass sich eine Leistungspflicht der IV bezüglich eines Taggeldes auch aus dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" ergebe. Der Versicherte sei vor Beginn der IV-Massnahmen zwar nicht in einem formellen Sinne berufstätig gewesen, habe aber dank einer über ca. eineinhalb Jahre fortwährend und regelmässig ausgeübten AHV-pflichtigen Tätigkeit einen bescheidenen Verdienst erzielt. Eine ähnlich gelagerte oder auch lukrativere Tätigkeit sei ihm während der Dauer der IV- Massnahmen nicht möglich. Damit entstehe ihm ein Verdienstausfall, der zu kompensieren sei. Eine diesbezügliche Ungleichbehandlung gegenüber einer zuvor in "normalem Rahmen" (mit kleinerem Pensum) erwerbstätigen Person wäre sachlich nicht gerechtfertigt und willkürlich. Zu beachten sei auch, dass der Versicherte derzeit keinerlei Einkünfte erzielen könne, da er mit der Verfügung der IV- Massnahmen arbeitsmarktrechtlich als nicht (mehr) vermittlungsfähig eingestuft worden sei. Der Gesetzgeber habe die Ausrichtung von Taggeldern in Fällen wie dem vorliegenden nicht explizit ausgeschlossen, sondern schlicht nicht bedacht. Dies lasse sich unter anderem auch daraus schliessen, dass er Taggelder nicht nur für zuvor erwerbstätige Personen vorsehe, sondern auch für solche, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erst später eine Erstausbildung absolvieren können. In seinem solchen Fall hätten die Rechtsanwendenden die gesetzliche Lücke nach dem Zweck einer Bestimmung zu füllen, welcher in der (mindestens teilweisen) Kompensation des Erwerbsausfalls respektive in der Existenzsicherung liege. A.q Mit Verfügung vom 26. März 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Taggeldleistungen während der laufenden Integrationsmassnahme wie angekündigt ab (IV-act. 71). Zum Einwand hielt sie fest, dass keine neuen entscheidrelevanten Fakten beigebracht worden seien. B. B.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2024 und die Ausrichtung von Taggeldern ab dem 22. Januar 2024 gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b und Art. 22 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. b sowie Art. 22 Abs. 3 IVG beantragen. Zudem liess er ein Gesuch um die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung stellen und die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für seinen Vertreter beantragen. Zur Begründung machte der Vertreter geltend, die IV- Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe sich nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die "Begründung" des angefochtenen Entscheides stütze sich im Kern einzig auf einen lapidaren Hinweis auf den Art. 14a IVG, der zur zentralen Frage keine Aussage enthalte. Der Entscheid genüge damit den minimalen Anforderungen an rechtsstaatliches Handeln nicht, sei mangels

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7/16 genügender Begründung nicht überprüfbar, verletze das rechtliche Gehör und erscheine willkürlich. Der Entscheid erweise sich aber auch als rechtswidrig. Die kategorische Unterscheidung der Beschwerdegegnerin zwischen "stabilisierenden" Massnahmen einerseits und "berufsbildenden" andererseits widerspiegle eine veraltete Auffassung von Integrationsmassnahmen, die weder dem Inhalt noch dem Zweck des Art. 14a IVG entspreche. Gemäss dem Willen des Gesetzgebers begründeten Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG grundsätzlich einen Taggeldanspruch. Die gezielte Vorbereitung auf die berufliche Erstausbildung begründe denselben Taggeldanspruch wie die spätere berufliche Erstausbildung. Die seit Anfang September 2023 bei der H.___ umgesetzten IV- Massnahmen vermöchten auch auf eine Steigerung der Belastbarkeit und einen vernünftigen Umgang mit den eigenen Ressourcen abzielen. Diese Ziele bildeten allerdings nur einen Aspekt der Massnahmen und würden begleitend, im Rahmen einer praxisorientierten Beschäftigung und Schulung des Beschwerdeführers in den Bereichen Programmierung, Konstruktion und Produktion umgesetzt. Der Anteil an berufsspezifischen Inhalten sei seit Beginn der Massnahme erheblich und habe sich im Laufe der Zeit noch gesteigert. H.___ orientiere sich bei der Beschäftigung und Schulung des Beschwerdeführers an den Vorgaben der I.___ und versuche, diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten abzudecken. Bezüglich der zweiten IV-Massnahme, dem "Ausbildungskurs Grundlagen Mechanik" bei der J.___, dürften der berufsvorbereitende Charakter und das Kriterium der Notwendigkeit für das künftige Studium ausser Zweifel stehen. Am 17. Juli 2024 (act. G 5) reichte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) vom 31. Mai 2024 ein, mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2024 eine Ausbildungszulage zugesprochen worden war (act. G 5.1). Der Vertreter führte hierzu aus, dass die SVA St. Gallen mit ihrem gutheissenden Entscheid der kantonalen Ausgleichskasse Appenzell AR, welche zuvor zuständig gewesen sei, gefolgt sei und basierend auf demselben Sachverhaltebenfalls eine Ausbildungssituation bejaht habe. Da der Ausbildungsbegriff im Sozialversicherungsrecht für alle Fachbereiche einheitlich geregelt sei, sei er auch in allen Fachbereichen einheitlich anzuwenden. Den gutheissenden Entscheiden von zwei kantonalen Ausgleichskassen in Bezug auf die Ausbildungsqualifikation komme eine präjudizielle Wirkung zu. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). Zur Begründung hielt sie fest, beim Beschwerdeführer seien vorliegend Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung angeordnet worden (Art. 14a Abs. 1 IVG). Diese Massnahmen seien den Massnahmen beruflicher Art nach den Art. 15 ff. IVG zeitlich vorgelagert. Massnahmen zur beruflichen Erstausbildung nach Art. 16 IVG seien noch gar nicht ergriffen worden, da vereinbart worden sei, dass eine stabile Arbeitsfähigkeit von mindestens 70-80 % über mehrere Monate hinweg zu erreichen sei, bevor das Dossier wieder zur Berufsberaterin zurückgereicht werde. Die Hochschulanmeldung sei auf die Eigeninitiative der Familie erfolgt. Die Annahme des Vertreters, dass sich die Massnahmen bereits im Bereich des Art. 16 IVG befunden hätten, gingen daher fehl.

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8/16 Natürlich würden bei der Integration Massnahmen gewählt, die dem Beschwerdeführer dienten und Themen, für die er sich interessiere. Bei Integrationsmassnahmen stehe jedoch die Stabilisierung der Präsenz- und Leistungsfähigkeit im Zentrum und sie seien nicht auf die berufsspezifische Förderung von noch nicht vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnisse für die anschliessende erstmalige berufliche Ausbildung gedacht. Die Erzielung eines AHV-pflichtigen Einkommens sei in den IK-Auszügen nicht vermerkt und daher bleibe unklar, inwiefern die Einsätze bei den privat gefundenen Arbeitsstellen in seinem Zwischenjahr entschädigt worden seien, welche Präsenzzeit er dort aufgewiesen und was für eine Leistungsfähigkeit er erzielt habe. Sollte die I.___ einen Einsatz im IM-Betrieb tatsächlich als Praktikumszeit anrechnen, so wäre dies erfreulich. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein der AHV-Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen erzielt. Anspruch auf ein Taggeld nach Art. 22 IVG hätten nur noch Versicherte, die vor der Eingliederungsmassnahme eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätten oder solche in der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Der Antrag auf die Zusprache von Taggeldern während der Integrationsmassnahmen ab dem 22. Januar 2024 sei daher abzuweisen. Bei der Ausrichtung der Ausbildungszulage gestützt auf den IM-Kurs müsse es sich um einen Fehler gehandelt haben, der keine Bindungswirkung auf den vorliegenden Entscheid entfalte. Dem beiliegenden Abschlussbericht der H.___ GmbH vom 26. März/20. August 2024 (act. G 7.1) war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Ende des Zeitraums der Berichterstattung ein Arbeitspensum von 80 % "Anwesenheit" erreicht habe; seine Leistungsfähigkeit betrage maximal 70 bis 80 %. Laut dem Assessment- und Verlaufsprotokoll "Beratung Berufliche Integration" vom 28. August 2024 (Verlauf vom 5. Januar 2023 bis 26. August 2024, act. G 7.2) hatte der Beschwerdeführer der Eingliederungsverantwortlichen am 5. Januar 2023 telefonisch mitgeteilt, dass er momentan an drei Tagen pro Woche vier bis fünf Stunden in einer Heizungs- und Sanitärfirma arbeite. Sein Ziel sei ein Ingenieursstudium Maschinenbau. Die Eingliederungsverantwortliche hatte am 17. Oktober 2023 notiert, dass der Beschwerdeführer bei der H.___ GmbH aktuell an drei Tagen pro Woche vier bis fünf Stunden arbeite. Seinen Nebenjob habe er aufgegeben. Am 19. Februar 2024 hatte der Beschwerdeführer der Eingliederungsverantwortlichen mitgeteilt, dass er sich für ein Studium an der I.___ angemeldet habe. Er brauche jedoch noch Praktikumserfahrung, welcher er eventuell nach dem Aufbautraining an der I.___ sammeln könne. Der Beschwerdeführer hatte die Eingliederungsverantwortliche am 26. August 2024 darüber informiert, dass noch zwei Dokumente für die schriftliche Immatrikulationsbestätigung fehlten. Die Eingliederungsverantwortliche hatte am 28. August 2024 festgehalten, dass die berufliche Integration abgeschlossen werde, da eine Ausbildungsfähigkeit von 80 % erreicht worden sei. Sie empfehle eine Umteilung zur Berufsberatung aufgrund des Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung. Am selben Tag hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kosten für die Berufsberatung und die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten übernommen würden (act. G 7.3).

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9/16 B.c In seiner Replik vom 24. September 2024 machte der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend geltend (act. G 10), der Ausbildungscharakter des Aufbautrainings bei der H.___ GmbH und des Kurses bei der J.___ seien eindeutig belegt. Die Beschwerdegegnerin habe diese Massnahmen gezielt auf die nötige fachliche Ausbildung und damit auf die Ermöglichung des angestrebten Studiums ausgerichtet. Es stimme somit nicht, dass noch keine Massnahmen zur beruflichen Erstausbildung ergriffen worden seien. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten zu keiner Zeit an der IV vorbeigeplant, sondern seien der IV-Betreuerin gegenüber stets transparent gewesen und hätten sie so schnell wie möglich über alle Veränderungen informiert und alle anstehenden Schritte mit ihr besprochen, so auch die Anmeldung zum Studium. Wäre die IV-Beraterin nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden gewesen oder hätte sie diesen Schritt nicht gutgeheissen, hätte sie wohl kaum die Schulung bei H.___ und das Praktikum bei der J.___ organisiert. Inzwischen habe der Beschwerdeführer die Immatrikulationsbestätigung der I.___ erhalten. Des Weiteren habe die Sachbearbeiterin der SVA St. Gallen den Antrag auf eine Ausbildungszulage nicht einfach "durchgewunken", sondern einlässlich geprüft. Diesem Entscheid komme eine präjudizielle Wirkung zu. B.d Am 26. September 2024 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 12). B.e Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 7. November 2024 ergänzend aus (act. G 15), vom Immatrikulationsentscheid der Hochschule könne nichts zugunsten des Beschwerdeführers oder gar eine präjudizielle Wirkung im Hinblick auf die Integrationsmassnahmen abgeleitet werden. Die Vereinbarung, welche der Beschwerdeführer mit den Einsatzstellen gehabt habe, seien auf das Arbeitstraining und nicht auf ein offizielles Praktikum ausgelegt gewesen. Die Eingliederungsberaterin hatte in einer Stellungnahme zur Replik vom 24. Oktober 2024 festgehalten (act. G 15.1), der Wunsch des Beschwerdeführers sei es gewesen, ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt, vorzugsweise im Maschinenbau, zu finden. Grundsätzlich spiele es für die Eingliederungsberatung keine Rolle, in welchem Bereich das Aufbautraining stattfinde, da es vorwiegend um den Aufbau der Präsenz gehe. Die Anliegen der versicherten Personen würden jedoch berücksichtigt, um die Motivation hochzuhalten. Die Vermittlung berufsspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten habe zu keinem Zeitpunkt im Zentrum gestanden. Das Aufbautraining sei als sozialberufliche Rehabilitation im Sinne des Aufbaus einer Präsenzzeit von 50 % zu verstehen. Nachdem kein Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt habe gefunden werden können, sei mit einem Aufbautraining im zweiten Arbeitsmarkt bei der H.___ GmbH gestartet worden. Als der Beschwerdeführer Ende Februar 2024 eine Präsenzzeit von 50 % erreicht habe, sei ein Wechsel vom Aufbau- und Arbeitstraining erfolgt. Das Ziel des Arbeitstrainings bestehe unter anderem darin, ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Dies sei im Hinblick auf den Wunsch des Beschwerdeführers, ein Praktikum im Bereich Maschinenbau zu finden, nicht einfach gewesen. Das Unternehmen J.___ habe kein offizielles Praktikum anbieten können, sondern nur einen Kurs. Auch

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10/16 hier habe vor allem die Steigerung der Präsenzzeit und die Erprobung der Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt im Vordergrund gestanden und nicht nur die Vermittlung berufsspezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Zertifikat, welches der Beschwerdeführer vom Unternehmen J.___ erhalten habe, sei nicht durch die Beschwerdegegnerin eingefordert worden. Dass das Praktikum dem Beschwerdeführer als Grundlage für sein eventuelles Studium diene, sei als positives Nebenprodukt zu werten. Die Abklärungen betreffend das Studium seien ausschliesslich durch den Beschwerdeführer erfolgt, da diesbezügliche Abklärungen nicht in den Kompetenzbereich der Eingliederungsberatung fielen. Neben einer Stundenabrechnung der H.___ GmbH (act. G 15.2) lag der Replik noch eine Telefonnotiz vom 29. Oktober 2024 über ein Gespräch mit dem Betreuer der H.___ GmbH bei (act. G 15.3). Der Betreuer hatte unter anderem erklärt, dass er mit der Anmeldung für das Studium nichts zu tun gehabt habe. B.f Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Triplik (act. G 17). Erwägungen 1. Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. März 2024. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Der Ostersonntag ist im Jahr 2024 auf den 31. März gefallen, d.h. die Frist hat vom Sonntag, 24. März bis Sonntag, 7. April stillgestanden. Die Frist hat also erst am 8. April 2024 zu laufen begonnen. Der 30. Tag der Frist ist somit auf den Dienstag, 7. Mai 2024 gefallen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4. Mai 2024 und damit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Da auch die übrigen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen (Art. 59 und Art. 61 lit. b ATSG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, die "Begründung" der angefochtenen Verfügung stütze sich im Kern einzig auf einen Hinweis auf Art. 14a IVG. Die Beschwerdegegnerin habe daraus unbelegte Folgerungen abgeleitet. Zudem sei sie auf die entsprechenden Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Die angefochtene Verfügung sei mangels genügender Begründung nicht überprüfbar, verletze das rechtliche Gehör und erscheine willkürlich.

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11/16 2.2 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründungspflicht soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In der Entscheidbegründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltungsbehörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügungsbegründung festgehalten, dass es sich bei den laufenden beruflichen Massnahmen um Integrationsmassnahmen handle, deren Ziel das Erreichen einer Präsenz- und Leistungsfähigkeit sei, die die Teilnahme an Massnahmen beruflicher Art der IV oder an geeigneten Angeboten der Berufsbildung, wie beispielsweise ein Studium an einer Fachhochschule, ermögliche. Der Fokus der Integrationsmassnahmen liege hingegen nicht auf der berufsspezifischen Förderung von erforderlichen, noch nicht ausreichend vorhandenen Fähigkeiten und Kenntnissen für die anschliessende erstmalige berufliche Ausbildung. Da der Beschwerdeführer als nichterwerbstätig zu qualifizieren sei, habe er keinen Anspruch auf ein Taggeld während der Integrationsmassnahme. Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur den Art. 14a IVG erwähnt, sondern auch auf die einschlägigen Bestimmungen in den Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSBEM, Rz. 0901, Stand 1. Januar 2024) und über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, Rz. 0311-0313, Stand 1. Januar 2024) verwiesen. Diese Informationen haben ausgereicht, um den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Die Einwände haben im Wesentlichen den im Antrag vom 23. Januar 2024 und im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2024 aufgeführten Argumenten entsprochen. Daher ist es vertretbar gewesen, dass sich die Beschwerdegegnerin zum Einwand nur dahingehend geäussert hat, dass dieser keine neuen entscheidrelevanten Fakten enthalte. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3. 3.1 Versicherte Personen, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG − worunter auch die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung fallen (lit. ater) − Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20, Stand 1. Januar 2024]) i.V.m. Art. 20sexies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201, Stand 1. Januar 2024]; Rz. 311 KSTI).

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12/16 3.2 Am 1. Januar 2022 ist die Gesetzesrevision "Weiterentwicklung der IV" (WEIV) in Kraft getreten, mit welcher auch das Taggeldrecht revidiert worden ist. Gesundheitlich beeinträchtigte Jugendliche und junge Erwachsene sollten gleichaltrigen gesunden Personen finanziell gleichgestellt werden. Es sollte vermieden werden, dass die Taggelder von gesundheitlich beeinträchtigten Jugendlichen während der Ausbildung höher ausfallen als der Lohn, den gleichaltrige gesunde Personen erhalten (S. 11 des erläuternden Berichts des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 3. November 2021). Mit Ausnahme des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung erhalten versicherte Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 1 IVG nicht erfüllen, kein Taggeld mehr. Nicht erwerbstätige versicherte Personen erhalten während den Abklärungs-, Eingliederungs-, medizinischen oder anderen vorbereitenden Massnahmen also kein Taggeld mehr (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2535, S. 2579). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um die sofortige Ausrichtung eines IV-Taggeldes während der "laufenden" Integrationsmassnahme abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (25. Januar 2024) hat sich der Beschwerdeführer in einem Aufbautraining bei der H.___ GmbH befunden (IV-act. 48). Gemäss der Kostengutsprache vom 29. August 2023 hat es sich hierbei um eine Integrationsmassnahme (zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Art. 14a IVG) gehandelt. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, nämlich vom 1. März 2024 bis zum 31. Juli 2024, hat sich der Beschwerdeführer in einem Arbeitstraining bei der H.___ GmbH befunden, bei welcher es sich gemäss der entsprechenden Kostengutsprache vom 20. Februar 2024 ebenfalls um eine Integrationsmassnahme gehandelt hat. Im Rahmen des Arbeitstrainings hat der Beschwerdeführer zudem den Kurs "Grundlagen mechanische Grundoperationen" bei der J.___ absolviert. Auch die Kosten für diesen Kurs sind von der Beschwerdegegnerin übernommen worden (IV-act. 68). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Januar 2024 und damit während des laufenden Aufbautrainings einen Antrag um die sofortige Ausrichtung eines Taggeldes gestellt hat, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügung (erst) während des anschliessenden Arbeitstrainings erlassen und sich auf die "laufenden" Integrationsmassnahme bezogen hat und dass es sich beim Aufbautraining wie auch beim Arbeitstraining gemäss den entsprechenden Mitteilungen um Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass mit der angefochtenen Verfügung der Taggeldanspruch für beide berufliche Massnahmen, d.h. für das Aufbautraining und für das Arbeitstraining (welches den Kurs bei der J.___ mitumfasst hat), verneint worden ist. Streitgegenstand

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13/16 ist somit der Taggeldanspruch während des Aufbautrainings (vom 4. September 2023 bis zum 29. Februar 2024) und während des anschliessenden Arbeitstrainings (vom 1. März 2024 bis 31. Juli 2024). 4.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat geltend gemacht, dass es sich bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für das Studium an der I.___ am 22. Januar 2024, spätestens aber mit der Anordnung des der zweiten Massnahme bei der H.___ GmbH (20. Februar 2024) bzw. des Praktikums bei der J.___ (28. Februar 2024) um eine gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung − welche gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG ist − gehandelt habe, die einen Taggeldanspruch begründe. Zur Begründung hat er insbesondere vorgebracht, dass die Fachhochschule, bei welcher sich der Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 für ein Maschinenbau-Studium ab Herbst 2024 angemeldet habe, die Tätigkeit bei der H.___ GmbH und der J.___ als Nachweis berufsspezifischer praktischer Erfahrung, bei welcher es sich um eine Zulassungsvoraussetzung bei Studienanwärtern mit gymnasialer Matura handle, akzeptiert habe. 4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV setzt eine gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung voraus, dass der Lehrvertrag unterzeichnet ist, die Anmeldung an eine weiterführende Schule erfolgt ist und der Beginn der berufsspezifischen Vorbereitung, die für die erstmalige berufliche Ausbildung notwendig ist, festgelegt ist. Der Beschwerdeführer hat sich am 22. Januar 2024 für das Studium angemeldet (IV-act. 56). Die Durchführung des Aufbautrainings ist bereits im August 2023 beschlossen und im September 2023 gestartet worden. Da zum Zeitpunkt des Beginns des Aufbautrainings noch keine Anmeldung für das Studium vorgelegen hat, kann es sich beim Aufbautraining nicht um eine gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung gehandelt haben. Hingegen hat der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vereinbarung des Arbeitstrainings im Februar 2024 über die Anmeldung zum Studium verfügt. Die Anmeldung zum Studium ist allerdings nicht in Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgt. Für die Beschwerdegegnerin ist das Ziel des am 1. März 2024 bei der H.___ GmbH gestarteten Arbeitstrainings weiterhin die Förderung der sozialen und persönlichen Kompetenzen und die Verbesserung der Belastbarkeit und die Steigerung der Leistungsfähigkeit gewesen (siehe Eingliederungsplan vom 12./19. Februar 2024, IV-act. 64). Der Zweck des Arbeitstrainings wie auch des Kurses bei der J.___ ist es also gewesen, den Beschwerdeführer "studierfähig" bzw. "eingliederungsfähig" zu machen, das heisst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine berufliche Erstausbildung respektive ein Studium in Angriff nehmen kann. Es ist also nicht das (primäre) Ziel des Aufbautrainings bei der H.___ GmbH und des Kurses bei der J.___ gewesen, dem Beschwerdeführer die berufsspezifische praktische Erfahrung zu vermitteln, die für das Studium vorausgesetzt wird. Dass der Beschwerdeführer dank der beruflichen Eingliederungsmassnahmen die praktische Berufserfahrung hat sammeln können, die für das von ihm gewünschte Studium notwendig

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14/16 ist, ist, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, lediglich ein positives Nebenprodukt gewesen. Damit steht fest, dass es sich beim vom Beschwerdeführer bei der H.___ GmbH absolvierten Aufbau- und beim Arbeitstraining wie auch beim Kurs bei der J.___ aus IV-rechtlicher Sicht um Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG und nicht um eine gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung, die unter Art. 16 IVG zu subsumieren wäre, gehandelt hat. 4.4 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat weiter argumentiert, der Beschwerdeführer habe vor dem Beginn der IV-Massnahmen dank einer über ca. eineinhalb Jahre fortwährend und regelmässig ausgeübten AHV-pflichtigen Tätigkeit einen bescheidenen Verdienst erzielt. Eine ähnlich gelagerte oder auch lukrativere Tätigkeit sei ihm während der Dauer der IV-Massnahmen nicht möglich. Damit entstehe ihm ein Verdienstausfall, der zu kompensieren sei. Demnach ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig zu qualifizieren ist und damit einen Anspruch auf Taggelder während der Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG hat. 4.5 Gemäss Art. 20sexies IVV und Rz. 312 KSTI gelten Versicherte als erwerbstätig, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) ein der AHV-Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen erzielt haben. Würde auf den blossen Wortlaut der Verordnungsbestimmung abgestellt, so wäre der Beschwerdeführer als nichterwerbstätig zu qualifizieren, denn der Beschwerdeführer leidet gemäss den Akten seit seiner Schulzeit an Depressionen, die seine Leistungs- und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Für die Auslegung einer Gesetzesnorm ist allerdings nicht allein deren Wortlaut massgebend. Eine sorgfältige Interpretation hat auch den Willen des historischen Gesetzgebers, den systematischen Kontext der Norm und den Sinn und Zweck der Bestimmung zu berücksichtigen. Der Sinn und Zweck des Taggeldes ist es, erwerbstätigen Versicherten den Erwerbsausfall, den sie aufgrund ihrer Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme erleiden, (zumindest teilweise) zu ersetzen, um den Lebensunterhalt der versicherten Person und ihrer Familien während der Eingliederung sicherzustellen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung und eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 24. Oktober 1958, BBl 1958 II 1137, S. 1166 und S. 1188). Im "Regelfall" ist eine versicherte Person erwerbstätig, erleidet dann eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, und nimmt dann im Verlauf an Eingliederungsmassnahmen teil. Der Verordnungsgeber hat es deshalb als sinnvoll erachtet, für die Abgrenzung zwischen erwerbstätigen Versicherten und nicht erwerbstätigen Versicherten auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. An Fälle wie den vorliegenden, in denen eine versicherte Person vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch nie erwerbstätig gewesen ist, dann jedoch nach dem Eintritt der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit eine Teilerwerbstätigkeit aufgenommen hat und deshalb zu Beginn der Eingliederungsmassnahme erwerbstätig gewesen ist, hat der Verordnungsgeber gar nicht gedacht. Diese Personen erleiden jedoch genau wie die unmittelbar

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15/16 vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig gewesenen Personen durch die Eingliederungsmassnahmen einen Erwerbsausfall, der (mittels Ausrichtung von Taggeldern) zu ersetzen ist. Zusammenfassend ist Art. 20sexies IVV insoweit zu ergänzen, als auch versicherte Personen, die unmittelbar vor der Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme der IV ein der AHV- Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen erzielt haben, als erwerbstätig zu qualifizieren sind. 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat die Frage, ob der Beschwerdeführer als erwerbstätig zu qualifizieren sei, mit dem blossen Hinweis darauf, dass er gemäss dem IK-Auszug bisher kein AHVbeitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt habe, verneint. In der Beschwerdeantwort hat sie festgehalten, es bleibe unklar, inwiefern die Einsätze bei den privat gefundenen Arbeitsstellen entschädigt worden seien. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer ab Juni 2022 bis Sommer/Herbst 2024 in Teilzeit für das Unternehmen E.___ tätig gewesen und hat dadurch ein AHVbeitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Der von der Beschwerdegegnerin eingeholte IK-Auszug datiert vom 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt können noch gar keine Einträge existiert haben, da Einkommen, die im laufenden Jahr erzielt worden sind, auf dem Kontoauszug noch nicht eingetragen sind (siehe S. 2 des Merkblatts "Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] der Informationsstelle AHV/IV). Es wäre daher die Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme tatsächlich ein der AHV- Beitragspflicht unterstelltes Erwerbseinkommen erzielt hat und wenn ja, wie hoch dieses gewesen ist. Die Beschwerdegegnerin wird diese Abklärungen noch nachholen müssen. 4.7 Demnach ist die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG vollumfänglich aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne des oben Ausgeführten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Praxisgemäss ist die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung an die Verwaltung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (BGE 132 V 215 E. 6.2). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers hat den Antrag gestellt, ihm sei eine angemessene Entschädigung auszurichten. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Als Parteientschädigung gelten der Ersatz notwendiger

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16/16 Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, wird in begründeten Fällen eine Umtriebsentschädigung ausgerichtet (vgl. Art. 95 Abs. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 98ter Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Beim Vertreter handelt es sich um den Vater des Beschwerdeführers, welcher nicht Rechtsanwalt und damit kein berufsmässiger Vertreter ist. Die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006 sieht den begründeten Fall für eine Umtriebsentschädigung in erster Linie im Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person, die den Prozess selber führt (BBL 2006 7221, S. 7293; SUTER/VON HOLZEN, N 41 zu Art. 95, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Auflage 2025). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keinen Erwerbsausfall infolge der Vertretung seines Sohnes im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Daher kann ihm keine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Entscheid 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 3. Das Begehren um eine Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.04.2025 Art. 14a IVG. Art. 22 Abs. 1 IVG. Anspruch auf ein IV-Taggeld während Integrationsmassnahmen für Jugendliche. Nichterwerbstätige Versicherte erhalten seit dem 1. Januar 2022 während den Abklärungs-, Eingliederungs- medizinischen oder anderen vorbereitenden Massnahmen kein IV-Taggeld mehr. Art. 22sexies Abs. 1 IVV. Definition des Begriffs der Erwerbstätigkeit. Der Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist zu eng. Als erwerbstätig gelten nicht nur Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, sondern auch Versicherte wie der Beschwerdeführer, die vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zwar nicht erwerbstätig waren, aber unmittelbar vor der Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen der IV eine (Teil-)Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Da die IV-Stelle nicht abgeklärt hat, ob der Beschwerdeführer vor Beginn der Eingliederungsmassnahmen ein AHV-beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt hat und wenn ja, wie hoch dieses gewesen ist, ist die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. April 2025, IV 2024/98).

2026-04-09T05:37:34+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2024/98 — St.Gallen Versicherungsgericht 29.04.2025 IV 2024/98 — Swissrulings