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St.Gallen Versicherungsgericht 25.03.2025 IV 2024/89

25. März 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,086 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2025, IV 2024/89).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/89 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.04.2025 Entscheiddatum: 25.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 25.03.2025 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2025, IV 2024/89). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 25. März 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Vera Kolb

Geschäftsnr. IV 2024/89

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 13. September 2021 zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-act. 1). Dr. med. B.___ von der Orthopädie C.___ reichte am 21. September 2021 einen Bericht über seine Untersuchungen seit dem 30. April 2021 ein (IV-act. 9). Darin hatte er im Rahmen der Untersuchung vom 30. April 2021 ausgeführt, dass der Versicherte am 1. Februar 2021 ein Schultertrauma rechts nach einem Sturz auf dem Glatteis erlitten habe. Er hatte folgenden Befund festgehalten: «Sympathischer, aspektmässig wenig sportlicher Patient. Schultergeradestand. Keine Atrophien sichtbar. Aktive Schulterbeweglichkeit mit Abduktion/Anteversion je 165° (versus 175° links), endphasig schmerzhaft. Aussenrotation, Innenrotation symmetrisch 60°/Th12. Passive Beweglichkeit frei. Schmerzangabe und Kraftminderung M4 von 5 im Liftoff-Test nach Gerber und Belly-Press-Test. Kräftige Aussenrotation und Abduktion M5 von 5, schmerzfrei. O’Brien/Yergason-Test schmerzhaft. Druckdolenz im Verlauf der langen Bicepssehne.» Zum MRI vom 11. März 2021 hatte er notiert: «Aspektmässig ältere subtotale Ruptur der Subscapularissehne mit signifikanter Atrophie der oberen Subscapularis-Muskulatur. Nach medial verlagerte lange Bicepssehne.» Am 20. Mai 2021 habe er eine Schultergelenks-Arthroskopie rechts vorgenommen. Im Rahmen der Untersuchungen vom 28. Mai, 16. Juni, 14. Juli, 17. August und 27. August 2021 hatte Dr. B.___ vermerkt, dass der Versicherte voll arbeitsunfähig sei. Zur Untersuchung vom 27. August 2021 hatte er folgenden Befund festgehalten: «Seitengleich uneingeschränkte Beweglichkeit. Nach wie vor Kraftminderung M4/5 und Schmerzangabe im Jobe- und Starter-Test. Kraftminderung ohne Schmerzangabe im Liftoff-Test nach Gerber. Positiver Impingement Test». Der Röntgenbefund zum Verlaufs-MRI der rechten Schulter vom 19. August 2021 hatte wie folgt gelautet: «Bei Status nach subacromialer Dekompression zunehmende Flüssigkeit in der Bursa subacromialis/subdeltoidea, DD. Bursitis. Stressreaktion am AC-Gelenk. In etwa stationäre PASTA-Läsion der Supraspinatussehne. Progrediente Partialruptur der Subscapularissehne mit ausgedünnter Sehne und bereits erheblicher Volumen-Atrophie des Muskelbauches. Insertionstendinitis der Infraspinatussehne.» Die Hausärzte Dres. med. D.___ und E.___ notierten am 1. Oktober 2021 (IV-act. 16), der Versicherte klage seit dem Sturz am 1. Februar 2021 über persistierende rechtsseitige Schulterschmerzen. Die Operation am 20. Mai 2021 habe nur zu einer leichten Besserung geführt. Im Zusammenhang mit dem Trauma habe der Patient auch über Konzentrationsprobleme geklagt. Seit dem 1. Februar 2021 bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Am 13. Oktober 2021 führte Dr. B.___ aus (IV-act. 19), er habe beim Versicherten folgenden Befund erhoben: «Schulter rechts inspektorisch unauffällig. Aktive globale Beweglichkeit und passive glenohumerale Beweglichkeit uneingeschränkt, seitengleich. Druckdolenz im dorsolateralen Gelenks- Aspekt. Rotatorenmanschette kräftig.» Auf eine vor rund einem Monat durchgeführte subacromiale Infiltration habe der Versicherte kaum angesprochen, daher werde nun eine glenohumerale Infiltration

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3/13 durchgeführt. Die Ursache der anhaltenden Schmerzen sei ihm nicht ganz klar. Am 22. November 2021 hielt Dr. B.___ einen grundsätzlich unveränderten Befund fest (IV-act. 26). Ergänzend führte er aus, dass ein Impingement-Test im Hawkins-Test positiv gewesen sei. Erneut werde eine subacromiale Infiltration durchgeführt. A.b Am 29. November 2021 gab die Arbeitgeberin an (IV-act. 27), der Versicherte sei bei ihr seit dem 1. Juni 2012 in einem 100% Pensum (50 Stunden pro Woche) als Taxichauffeur tätig gewesen. Im Jahr 2019 habe er einen Lohn von Fr. 47'936.15 und im Jahr 2020 einen Lohn von Fr. 46'820.00 erhalten. A.c Am 20. Januar 2022 und 22. Februar 2022 notierte Dr. B.___ (IV-act. 30 und 33), dass der Versicherte unveränderte Beschwerden habe. Primär sei von einem subacromialen Schmerzsyndrom auszugehen. Es bestehe die Möglichkeit, die Situation mittels Revisionsarthroskopie zwecks subacromialem Narbenrelease und Bursectomie zu verbessern. Zur Untersuchung am 8. Februar 2022 hielt er fest (IV-act. 33), dass das MRI vom 28. Januar 2022 einen progredienten, nun fast vollständigen Abriss der Subscapularissehne mit einzelnen erhaltenen Sehnenzügen im inferioren Abschnitt, eine progrediente bursaseitige Fibrillation der Supraspinatussehne, eine ansonsten stationäre PASTA- Läsion der Supraspinatussehne, eine tendinopathisch veränderte Infraspinatussehne sowie eine ausgeprägte Bursitis subacromialis/subdeltoidea gezeigt habe. Am 30. März 2022 berichtete Dr. B.___ (IV-act. 37), es bestehe ein Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Subscapularis-/Supraspinatus) Schulter links vom 10.03.2022 (vgl. für OP-Bericht IV-act. 79). Er vermerkte folgenden Befund: «Schulter rechts mit reizlosen, trockenen Portal-Stellen. Kleineres Hämatom im proximalen Oberarm ventral. Passive Abduktion 60°, Flexion 70°, Aussenrotation 10°. Lokale Sensomotorik intakt. Oberflächliche Haut-Exkoriation nach Blasenbildung ventral. Deutliche Druckdolenz im Bereich des ventralen Portals.» Dr. B.___ gab am 1. Juni 2022 zu seiner Untersuchung vom 6. April 2022 folgenden Befund an (IV-act. 41): «Schulter rechts mit reizlosen Narben. Noch leichte Druckdolenz über dem ventralen Portal. Beweglichkeit passiv glenohumeral mit Abduktion 70°, Flexion 80°, Aussenrotation 5°, Innenrotation bis Gesäss.» Bezüglich MRI vom 04.04.2022 hielt er folgendes fest: «Im Rahmen der sehr frühen postoperativen Phase noch deutliche Suszeptibilitäts-Artefakte sowohl in der Supra- wie auch in der Subscapularissehne. Kontrastmittelübertritt von intraartikulär nach subacromial. Meines Erachtens jedoch keine Anhaltspunkte für grössere Re-Insuffizienz der Supraspinatussehne. Keine freie Ankerspitze identifizierbar.» Der Versicherte sei weiter voll arbeitsunfähig. Zur Kontrolle vom 4. Mai 2022 vermerkte er, dass der Versicherte langsam eine anhaltende Besserungstendenz, aber noch deutliche Schmerzen bei aktiver Abduktion vor allem anterolateral angegeben habe. Dr. B.___ notierte dazu folgenden Befund: «Beweglichkeit Schulter rechts aktiv global: Abduktion 100° unter Mitnahme der Scapula. Aussenrotation 30°, Innenrotation bis untere LWS. Passive Beweglichkeit glenohumeral 90°, Flexion 100°. Negative Lag-Zeichen.» Die RAD- Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte am 8. Juni 2022

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4/13 aus (IV-act. 42), dass der Versicherte nach einer zweiten Schulteroperation im März 2022 noch einen instabilen Gesundheitszustand aufweise. Er sei seit dem 1. Februar 2021 in jeglichen Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Am 23. Juni 2022 informierte Dr. B.___ (IV-act. 45), der Versicherte habe am 3. Juni 2022 über anhaltende Fortschritte mit verbesserter Beweglichkeit und nun endlich auch rückläufigen Schmerzen berichtet. Er hielt dazu folgenden Befund fest: «Beweglichkeit Schulter global mit Flexion 130°, Abduktion 90°, Aussenrotation 70°, Innenrotation LWK1. Kräftige Aussen- und Innenrotation. Schmerzangabe anterolateral im Jobe-Test. Liftoff-Test negativ.» Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich weiter auf 100%. Anlässlich der Untersuchung vom 4. Juli 2022 (Bericht vom 31. August 2022; IV-act. 49) hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte habe eine anhaltende langsame Besserungstendenz angegeben. Nach wie vor spüre er aber gut lokalisierbare Schmerzen über dem anterolateralen Schulter-Aspekt. Dr. B.___ gab folgenden Befund an: «Beweglichkeit aktiv global nun verbessert auf Flexion/Abduktion je 150°/160° noch unter leichter Mitnahme der Scapula. Aussenrotation 80°, Innenrotation Th12. Passive glenohumerale Abduktion 95°. Innenrotation kräftig im Jobe-Test, kräftige Aussenrotation und Abduktion. Druckdolenz über dem anterolateralen Schulter-Aspekt. Impingement- Zeichen positiv im Neer und Hawkins.» Anlässlich der Untersuchung vom 3. August 2022 notierte Dr. B.___ (IV-act. 49-2 und 74), dass er beim Versicherten nach einer Neuzuweisung durch den Hausarzt aufgrund einer anhaltenden schmerzhaften Knieschwellung links (verursacht durch eine Distorsion vor rund drei Wochen) neu auch eine aktivierte mediale Gonarthrose Knie links festgestellt habe. Dazu hielt er folgenden Befund fest: «Deutliches Schonhinken. Knie links mit minimalem Gelenkserguss. Flexion/ Extension 120°/70°. Deutliche Druckdolenz über dem anteromedialen Gelenksspalt. Meniscuszeichen medial positiv im McMurray-Test. Patella gut verschieblich, indolent.» Bezüglich eines MRI des linken Knies vom 21. Juli 2022 notierte er folgendes: «Vollständige Knorpelglatze am medialen Femurcondyl mit subchondraler Signalalteration. Auffaserung des vorderen Kreuzbandes bei guter Integrität. Signalalteration des medialen Meniscushinterhornes mit Rissbildung im Sinne einer Grad III-Läsion. Bakerzyste.» Aufgrund der fortgeschrittenen Knorpelschädigung sei eine arthroskopische Sanierung nicht erfolgsversprechend. Im Sinne einer definitiven Lösung müsste am ehesten eine mediale Schlittenprothese implantiert werden. Hierzu sei der Patient aber noch nicht bereit; daher werde versuchsweise eine Infiltration durchgeführt. Die RAD-Ärztin Dr. F.___ führte am 5. September 2022 aus (IV-act. 50), es bestehe nach wie vor ein instabiler Gesundheitszustand bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten. Nach einer Untersuchung vom 31. August 2022 gab Dr. B.___ an (IV-act. 55), der Versicherte habe über eine signifikante Besserung nach der Infiltration ins linke Kniegelenk berichtet. Auch die Schulterbeschwerden besserten sich. Aufgrund der aktuell signifikant gebesserten Schmerzproblematik im Bereich des linken Kniegelenkes erübrigten sich zu diesem Zeitpunkt weitere Massnahmen. A.d Am 14. Juni 2022 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH (IV-act. 59), der Versicherte leide an einer bilateralen Lumboischialgie bei relativer Stenose L3/4 und L4/5. Zu den MRI-

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5/13 Aufnahmen vom 25. Mai 2022 führte er aus, dass sich im Vergleich zu den Voraufnahmen von 2011 nur eine unwesentliche Veränderung mit einer relativen Spinalkanalstenose rezessal betont L3-L5 bei minimaler Protrusion der Bandscheibe und leichter bis mässiger hypertropher Spondylarthrose L3-5 gezeigt habe. Eine Operationsindikation bestehe nicht. A.e Dr. B.___ notierte am 9. November 2022 (IV-act. 62) folgenden Befund: «Beweglichkeit Schulter aktiv global uneingeschränkt, seitengleich. Stärkere Druckdolenz im Bereich einer Induration über dem anterolateralen Portal. Kräftige Rotatorenmanschette ohne Defizite, jedoch deutliche Schmerzangabe im Jobe-Test.» Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100%. Am 21. Dezember 2022 hielt Dr. B.___ fest (IV-act. 66), dass die durch Dr. H.___ Mitte Oktober 2022 vorgenommene Ultraschall-Untersuchung mit Infiltration an der rechten Schulter während zwei Wochen zu einer Schmerzbesserung geführt habe. Dr. B.___ erhob folgenden Befund: «Frei bewegliche rechte Schulter. Druckdolenz über dem anterolateralen Schulteraspekt. Rotatorenmanschette mit Schmerzangabe und Kraftminderung M4/5 bei Abduktion.» Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. Er werde ein Verlaufs-MRI in die Wege leiten. Weitere Infiltrationen seien nicht erfolgsversprechend. A.f Mit einer Mitteilung vom 3. Januar 2023 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (IV-act. 70). A.g Dr. med. I.___ vom Zentrum J.___ hatte bereits am 28. April 2022 berichtet (IV-act. 78), dass der Versicherte an einer primären Varikose, rechts: Voluminöse Parvastamminsuffizienz Stadium II nach mit konvolutartiger Seitenastvarikosis vordere und hintere Bogenvene (CEAP C3 Ep As Pr) und links: Retikuläre Varikosis (CEAP C1 Ep As Pr) leide. Dadurch lasse sich die vom Versicherten monierte infragenikuläre Schwellungsneigung erklären. Die belastungsabhängigen Schmerzen der Knieregion beidseits seien aber eher im Rahmen einer Gonarthrose zu interpretieren. A.h Am 14. Februar 2023 notierte Dr. B.___ (IV-act. 89), der Versicherte habe über starke Einschränkungen von Seiten seines linken Kniegelenks und auch über persistierende anterolaterale Schulterschmerzen rechts berichtet. Im Rahmen eines MRI vom 7. Dezember 2022 notierte er folgenden Befund: «Progrediente transmurale Supraspinatusreruptur und progrediente hochgradige Subscapularisreruptur bei fortgeschrittener Volumenatrophie. Bursitis subacromialis et subdeltoidea.» Bezüglich des Knies werde ein Eingriff auf den 9. März 2023 geplant. Anlässlich der ersten postoperativen Kontrolle am 20. März 2023 nach einer unikompartimentalen, medialen Knieprothese links notierte Dr. B.___ (IV-act. 94-2), dass ein korrekter Verlauf in der frühen postoperativen Phase vorliege. Im Rahmen der nächsten Verlaufskontrolle vom 17. April 2023 (Bericht vom 7. Juni 2023; IVact. 99), hielt Dr. K.___ fest, dass (bezüglich des Knies) ein guter und erfreulicher Verlauf vorliege. Der Versicherte weise an den Gehstöcken ein problemloses Gangbild auf. Er dürfe sich von den Gehstöcken entwöhnen und zur schmerzabhängigen Vollbelastung übergehen. Bis zur

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6/13 Verlaufskontrolle am 5. Juni 2023 sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch bei der Untersuchung am 16. Juni 2023 zeigte sich eine zufriedenstellende postoperative Situation (IV-act. 103). Dr. K.___ vermerkte folgenden Befund: «Knie links mit leichter Ergussbildung und leichter Weichteilschwellung. Sonst völlig reizlos. Unauffällige Narbenbildung. Sehr gute Beweglichkeitsstabilität.» Der Versicherte sei zu 80% arbeitsunfähig. Am 29. Juni 2023 gab die RAD-Ärztin Dr. F.___ an (IV-act. 104), bei einer Versorgung mit einer Knieprothese rechts (richtig wohl: links) Anfang März 2023 sei der Gesundheitszustand noch nicht ganz stabil, weshalb die Fragen zur Arbeitsfähigkeit noch nicht beantwortet werden könnten. Am 7. September 2023 notierte Dr. K.___ (IV-act. 109), beim Knie links habe er mittels Röntgenbefund eine Tendinopathie der Patellarsehne festgestellt. Der Versicherte habe über anhaltende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter berichtet; diesbezüglich werde eine rheumatologische Labor-Abklärung vorgenommen. Der Versicherte sei weiterhin zu 80% arbeitsunfähig. Am 19. September 2023 berichtete Dr. K.___ (IV-act. 112), der Versicherte sei als Taxichauffeur zu 20% arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Die RAD-Ärztin Dr. F.___ vermerkte am 11. Oktober 2023 (IV-act. 113), der Gesundheitszustand sei aus versicherungsmedizinscher Sicht stabil. Als Taxifahrer sei der Versicherte seit dem 19. September 2023 zu 20% arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit betrage gemäss dem Bericht von Dr. K.___ vom 19. September 2023 100%. Eine adaptierte Tätigkeit müsse die Einschränkungen am linken Knie, an der rechten Schulter und am Rücken berücksichtigen. Möglich seien körperlich leichte, wechselnd belastende Tätigkeiten, keine Gewichtsbelastungen mit dem rechten Arm mehr als 5kg, insbesondere keine Gewichtsbelastungen mit ausgestrecktem Arm rechts, keine Arbeiten über Kopf rechts, keine Arbeiten im Knien, Hocken, Kauern und mit häufigem Treppensteigen und keine Arbeiten in längeren Wirbelsäulenzwangshaltungen. Vom 1. Februar 2021 bis zum 19. September 2023 habe in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer und in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. A.i Mit einem Vorbescheid vom 11. Oktober 2023 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an (IVact. 116), dass sie beabsichtige, sein Rentenbegehren bei einem IV-Grad von 0% abzuweisen. A.j Am 20. November 2023 berichtete Dr. B.___ (IV-act. 124), der Versicherte habe anhaltende Schmerzen im linken Knie lateralseitig sowie anhaltende belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter anterolateral angegeben. Dr. B.___ erhob folgenden Befund: «Leidender, gewohnt redseliger Patient. Gangbild flüssig und hinkfrei. Lokalstatus Knie Links: Ergussund schwellungsfrei. Uneingeschränkte Beweglichkeit mit Flexion/Extension 140/0/0°. Druckdolenz über dem lateralen Gelenkspalt. Stabiler Seiten- und Kreuzbandapparat. Schulter rechts: Freie aktive und passive Beweglichkeit. Druckdolenz über dem lateralen Humeruskopf. Krafttestung ohne grössere Defizite der Rotatorenmanschette. Negative Lag-Zeichen.» Zur Schulter rechts notierte er folgenden radiologischen Befund: «Altersentsprechend normal. Diskrete Dezentrierung des Humeruskopfes nach

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7/13 kranial. Erhaltener Acromio-Humeral-Abstand 10mm. Bekannte dislozierte Ankerspitze lateral.» Zum Röntgenbefund des linken Knies führte er aus: «Regelrechte Lage der medialen Schlittenprothese. Keine Lockerungszeichen. Diskrete Verschmälerung des patello-femoralen Gelenkspaltes lateralseitig.» Bis Ende Januar 2024 sei eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. A.k Mit einem Einwand vom 13. Dezember 2023 beantragte der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Vorbescheids und die erneute Überprüfung seiner Invalidität. Ihm sei zumindest eine rückwirkende Rente zu gewähren. Sein Gesundheitszustand sei aktuell instabil und verschlechtere sich weiter. Eine gesamthafte Abklärung (für Rücken, Knie und Schulter) sei geplant und abzuwarten. A.l Am 19. Februar 2024 berichtete Dr. B.___ (IV-act. 133), dass der Versicherte positiv auf eine durch einen anderen Facharzt vorgenommene lumbale Infiltration angesprochen habe. Diese habe zu einer signifikanten Beschwerdebesserung sowohl der lumbalen als auch der linksseitigen Knieschmerzen geführt. Die belastungsabhängigen anterolateralen Schulterschmerzen rechts seien weiterhin störend, aber nicht alltagslimitierend. Er notierte folgenden Befund: «Schulter rechts mit annähernd symmetrischer freier Beweglichkeit, nur leichte endphasige Einschränkung der Flexion und Abduktion in maximal 10°. Schmerzhafter Bogen. Gute Kraftentfaltung der Rotatorenmanschette. Druckdolenz über dem anterolateralen Schulteraspekt.» «Auf Wunsch» des Versicherten sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 20 auf 30% eingetreten. Bereits am 15. Februar 2024 hatte Dr. med. L.___ vom Rehazentrum M.___ angegeben (IV-act. 134), sie habe beim Versicherten folgende Diagnosen erhoben: Anterolaterale Schulterschmerzen rechts, linksseitige laterale Knieschmerzen und lumbale Rückenschmerzen. Sie gab folgenden Befund an: «Schulter rechts reizlose Wundverhältnisse. Frei aktive Funktionalität mit altersentsprechendem Bewegungsmass und voller Kraftentwicklung. Knie links Schmerzangabe im Bereich des lateralen Kniegelenkspaltes. Freie Funktionalität aktiv und passiv mit Extension/Flexion 0/0/120°, Stabilität der Seitenbänder und Kreuzbänder gegeben, keine positiven Meniskuszeichen. Orientierende Funktionsprüfung im Rücken mit freier Inklination-Reklination sowie Rotation seitengleich ohne explizite Schmerzangabe.» Die aktiven Funktionstests seien jeweils unauffällig mit jedoch expliziter Angabe von Schmerzen im lateralen Kniegelenksspalt gewesen. Die Vorberichte von Dr. B.___ zur Schulter und zum Knie lägen nicht vor. Bereits am 21. Dezember 2023 hatte Dr. med. N.___ vom Zentrum O.___ notiert (IV-act. 136), dass der Versicherte an chronischen, gemischt nozizeptiv, und neuropathischen multilokulären Schmerzen mit einem Chronifizierungsgrad nach Gebershagen II, an Schulterschmerzen rechtsseitig anterolateral und an Knieschmerzen linksseitig leide. Am 23. März 2024 hielt der RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt für Chirurgie, fest (IVact. 139), dass den neu eingereichten Berichten jeweils im Untersuchungsbefund zu entnehmen sei, dass die Beschwerden eher minim seien und dass eine normale Funktionalität der beklagten Körperregionen bestehe. Durch entsprechende Behandlungen sei auch schon eine Besserung der Beschwerden eingetreten, so dass es dem Versicherten nicht nur möglich gewesen sei, zu 20% wieder

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8/13 in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer zu arbeiten, sondern dies auch über das versicherungsmedizinisch theoretisch als zumutbar angesehene Pensum von 20% auf 30% habe steigern können. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne weiterhin an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie der medizinischen Einschätzung vom 11. Oktober 2023 festgehalten werden. Am 3. April 2024 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem IV- Grad von 0% (IV-act. 140). B. B.a Am 3. Mai 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 3. April 2024 erheben (act. G 1). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei eine Invalidenrente nach Massgabe seines Invaliditätsgrades, eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen, zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vervollständigung der Abklärungen, namentlich durch Einholung einer polydisziplinären Begutachtung bei einer unabhängigen Stelle, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auf die Einschätzung von Dr. K.___ vom 19. September 2023 abgestellt habe, obwohl Dr. K.___ ohne ein einziges erklärendes Wort aus einer zuvor 20%igen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemacht habe. Anhand des Berichts von Dr. K.___ sei auch nicht klar, welche gesundheitlichen Probleme bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden seien. Der RAD habe dennoch unbesehen darauf abgestellt. Die Tätigkeit als Taxichauffeur entspreche einer adaptierten Tätigkeit; eine besser adaptierte Tätigkeit sei nicht vorstellbar. Daher betrage die Arbeitsunfähigkeit egal in welcher Tätigkeit mindestens 80%. Selbst wenn der Beschwerdeführer im September 2023 wieder eine rentenausschliessende Erwerbsfähigkeit erlangt hätte, wäre er nach Ablauf des Wartejahres doch mehr als anderthalb Jahre voll erwerbsunfähig gewesen, was zu berücksichtigen sei. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. August 2024 (act. G 7), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei vom 1. März 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine ganze Rente zuzusprechen. Sie führte aus, dass auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden könne. Die von Dr. K.___ angegebene 20%ige Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 7. September 2023 habe die angestammte Tätigkeit betroffen. Vor dem 19. September 2023 habe für jegliche Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Deshalb habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Art. 88 a Abs. 1 IVV vom 1. März 2022 bis zum 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine ganze Rente. B.c Am 15. August 2024 bewilligte die verfahrensleitende Versicherungsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren (act. G 8).

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9/13 B.d In einer Replik vom 16. Dezember 2024 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. G 16). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. Januar 2025 auf die Einreichung einer Duplik (act. G 18). Erwägungen 1. Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens besteht darin, die angefochtene Verfügung auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, weshalb der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen muss. Das Verwaltungsverfahren hat sich (nach dem Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit einer abweisenden Mitteilung vom 3. Januar 2023 [IV-act. 70]) auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im September 2021 – unter Berücksichtigung des Art. 29 Abs. 1 IVG – ab dem 1. März 2022 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. März 2022 einen Rentenanspruch hat. Auf den Eventualantrag um berufliche Massnahmen kann deshalb nicht eingetreten werden. 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in Kraft. Die zugrundeliegende Verfügung vom 3. April 2024 betrifft aufgrund der Anmeldung im September 2021 Leistungen mit einem allfälligen Anspruchsbeginn am 1. März 2022. Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des IVG und des IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend. 2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

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10/13 Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden setzt eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Die geltend gemachten Beschwerden müssen unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie objektiviert werden können und sich auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit auswirken. Aus einer Diagnose allein resultiert noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse (vgl. BGE 141 V 281, insbesondere E. 3.2; BGE 143 V 418 E. 6). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt (BGE 143 V 418, E. 6 a.E.). 2.4 Im Sozialversicherungsrecht gelten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b; BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen). 2.5 Der RAD hat nie eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen. Er hat also in seinen Stellungnahmen lediglich den Beweiswert der Behandlerberichte abgeschätzt. Deshalb gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Arbeitsfähigkeitsschätzungen in den Behandlerberichten überwiegend wahrscheinlich richtig, vollständig und nachvollziehbar sind. 2.6 In medizinischer Hinsicht überzeugen der Sachverhalt und die Diagnosestellung. Sowohl Dr. B.___ als auch Dr. K.___ haben in ihren Berichten zu ihren Untersuchungen jeweils eine ausführliche

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11/13 Befunderhebung vorgenommen und diese sehr gut dokumentiert. Die erhobenen Diagnosen sind nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer leidet an klar abgrenzbaren Schmerzproblemen, deren Intensität und Verlauf infolge der dokumentierten Anamnese, Befunde, medizinischen Massnahmen (Therapien, Operationen etc.) und Verläufe nachvollziehbar sind. Aus den Berichten geht nichts hervor, das Zweifel an der Schmerzschilderung oder den weiteren vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen wecken würde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden können durchgängig mittels der erhobenen Befunde und Bildgebungen (Röntgen und MRI) erklärt werden. Der von Dr. B.___ und Dr. K.___ festgehaltene somatische Gesundheitszustand inkl. der Diagnosen und auch die abgegebene Arbeitsfähigkeitsschätzung für die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer, laut welcher der Beschwerdeführer nach dem Unfall am 1. Februar 2021 (Sturz auf Glatteis) bis Mitte Juni 2023 voll und ab ca. Juni 2023 70 bis 80% arbeitsunfähig gewesen ist, überzeugen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung geht diese Tätigkeit nämlich mit diversen Belastungen (wie Schalthebel-, Schalterund Lenkradbetätigung, teilweise langes Sitzen, Fahrzeugreinigung, Gepäckstücke ein- und ausladen, etc.) sowohl der Schulter, des Knies als auch des Rückens einher, was dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen nur noch sehr beschränkt zumutbar ist. Dementsprechend ist aufgrund der Berichte von Dr. K.___ und Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit dem 1. Februar 2021 durchgehend mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist. Das Wartejahr (gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist demnach klar erfüllt. Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der sechsmonatigen Frist nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist der potentielle Rentenbeginn auf den 1. März 2022 festzusetzen. 2.7 2.7.1 Da die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer nur noch in einem sehr geringen Pensum möglich ist, stellt sich für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Frage, inwieweit dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zumutbar ist. Bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hat der RAD insbesondere auf den Bericht von Dr. K.___ vom 19. September 2023 (IV-act. 112) abgestellt. Dieser Bericht ist jedoch mangelhaft und deshalb nicht beweiskräftig. Dr. K.___ hat in diesem Bericht ohne weitere Erklärungen unter anderem eine Arbeitsfähigkeitsschätzung für leidensadaptierte Tätigkeit angegeben. Er hat weder die Gründe für die Einschränkungen noch die Adaptionskriterien oder den Beginn der Arbeitsfähigkeit erläutert. Die RAD-Ärztin hat dennoch, ebenfalls ohne jegliche Begründung, das Berichtsdatum von Dr. K.___, also den 19. September 2023, als Beginn der höheren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für adaptierte Tätigkeiten betrachtet. Wieso der Beschwerdeführer genau am Tag dieses Berichts von Dr. K.___ wieder zu einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit gelangt sein soll, ist weder aufgrund des Berichts von Dr. K.___ vom 19. September 2023 noch aufgrund der RAD-Berichte vom 11. Oktober 2023 und 23. März 2024 nachvollziehbar. In den Berichten vor dem 19. September 2023 haben sich weder Dr. K.___ noch

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12/13 sein Kollege Dr. B.___ explizit zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit oder zu einem Adaptionsprofil geäussert. Sie haben jeweils entweder eine volle Arbeitsunfähigkeit oder dann eine 20%ige Arbeitsfähigkeit (wohl als Taxichauffeur) angegeben, wobei aus den Berichten nicht immer klar wird, für welche Tätigkeiten diese Arbeitsfähigkeitsschätzung gilt. Aufgrund der Berichte von Dr. K.___ und Dr. B.___ kann also nicht hergeleitet werden, wie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit seit dem Unfallereignis im Februar 2021 ausgesehen hat. 2.7.2 Auch die übrigen in den Akten liegenden relevanten Arztberichte (vom Zentrum J.___ [IV-act. 78), von Q.___ [IV-act. 81 ff.], von Dr. G.___ [IV-act. 59], von Dr. L.___ des Rehazentrums M.___ [IV-act. 134] und von Dr. N.___ vom Zentrum O.___ [IV-act. 136]) beinhalten keine (bzw. keine begründete) Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit. In diesen Berichten fehlt neben einer Symptomvalidierung auch jeweils eine ausreichende Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (insb. mit den Berichten von Dr. B.___ und Dr. K.___) bzw. eine Auseinandersetzung und Einbeziehung sämtlicher Beschwerden sowie die Abgabe einer plausiblen und nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeitsschätzung für eine adaptierte Tätigkeit. Somit liegt kein Behandlerbericht vor, der die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit unter Einbezug sämtlicher gesundheitlicher Probleme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen würde. Insbesondere hat sich auch keiner der Arztberichte zu den (Adaptions-)Kriterien einer adaptierten Tätigkeit geäussert; dies hat lediglich die RAD-Ärztin gemacht, ohne den Beschwerdeführer jedoch persönlich untersucht zu haben. Die Höhe und der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sowie das Adaptionsprofil sind damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. 3. Zusammenfassend erweist sich der massgebende Sachverhalt bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und bezüglich dem Adaptionsprofil als unzureichend abgeklärt, weshalb die angefochtene Verfügung in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist und als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Da es nicht die Sache des Versicherungsgerichtes sein kann, die ureigenste Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich die Sachverhaltsabklärung, zu übernehmen, ist die Sache zur Sachverhaltsermittlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird sowohl das Adaptionsprofil des Beschwerdeführers als auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit abzuklären haben und anschliessend erneut über eine Rentenzusprache entscheiden müssen. Ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Adaptionsprofils und des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit den RAD oder einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen will, bleibt ihr überlassen. 4.

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13/13 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Rückweisung einer Sache gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes auf Fr. 600.-- festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2 Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der st.gallischen Honorarordnung (HonO) für Rechtsanwälte und Rechtsagenten pauschal Fr. 1'500.-bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Der vorliegende Aktenumfang ist als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren, insbesondere weil kein Gutachten zu studieren und zu würdigen gewesen ist. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf insgesamt 3'500 Franken (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Auf den Eventualantrag betreffend die Gewährung von beruflichen Massnahmen wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.03.2025 Art. 43 ATSG: Verletzung der Untersuchungspflicht. Rückweisung an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. März 2025, IV 2024/89).

2026-04-10T06:38:11+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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