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St.Gallen Versicherungsgericht 21.01.2025 IV 2024/83

21. Januar 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,195 Wörter·~26 min·5

Zusammenfassung

Art. 43 Abs. 3 ATSG. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG im kantonalen Beschwerdeverfahren? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/83).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2024/83 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 17.02.2025 Entscheiddatum: 21.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG im kantonalen Beschwerdeverfahren? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/83). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 21. Januar 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2024/83

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Anwalt und Beratung GmbH, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau,

gegen I V - Stelle d e s Kantons S t . Gallen , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

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2/13 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im November 2001 für berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2). Er gab an, er habe die Schule im Herkunftsland abgebrochen. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Nach der Einreise in die Schweiz sei er als Vorarbeiter tätig gewesen. Mit einer Verfügung vom 4. März 2002 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Versicherte sei für sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig, die keinen Kontakt mit Tannenholzstaub erforderten (IV-act. 9). A.b Im Februar 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 11). Der Psychiater med. pract. B.___ hatte im November 2016 berichtet (IV-act. 21), der Versicherte leide an einer mittelgradigen depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom. Er sei vollständig arbeitsunfähig. Im August 2017 attestierte der Psychiater B.___ einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 20 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten (IV-act. 46–22). Mit einer Mitteilung vom 29. Januar 2018 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten eine Kostengutsprache für ein dreimonatiges Belastbarkeitstraining (IV-act. 66). Am 9. April 2018 verlängerte sie ihre Kostengutsprache für weitere drei Monate (IV-act. 84). Mit einer Mitteilung vom 2. Juli 2018 gewährte sie eine Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Aufbautraining (IV-act. 101). Dem Versicherten gelang es in der Folge allerdings nicht, sein Pensum zu steigern; er musste es sogar wieder reduzieren, wobei seine Arbeitsleistung quantitativ so tief ausfiel, dass der Einsatzbetrieb eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt für ausgeschlossen erachtete (vgl. IV-act. 133). Mit einer Mitteilung vom 28. Mai 2019 wies die IV-Stelle das Begehren um weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 139). A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstattete der Psychiater Dr. med. C.___ am 17. Februar 2020 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 157–1 ff.). Er hielt fest, der Versicherte habe einen gepflegten, adäquat gekleideten Eindruck hinterlassen. Er sei im Kontakt freundlich zugewandt, kooperativ und bemüht gewesen, zu seiner Problematik ausführlich Stellung zu nehmen. Der Blickkontakt sei immer wieder aufgenommen und gehalten worden. Der affektive Rapport sei rasch hergestellt und während der ganzen Untersuchung aufrecht erhalten worden. Die Sitzhaltung und das Gangbild seien unauffällig gewesen. Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit oder der Bewusstseinshelligkeit hätten sich nicht gezeigt. Der Versicherte sei vollumfänglich orientiert gewesen. Er habe die Aufmerksamkeit und die Konzentration für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrecht erhalten können. Die Auffassung sei ungestört gewesen. Das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch als unauffällig erwiesen. Merkfähigkeitsstörungen hätten sich nicht gezeigt. Die Stimme des Versicherten sei unauffällig und deutlich artikuliert gewesen. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt recht vage geblieben. Die Grundstimmung habe euthym gewirkt. Die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt

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3/13 gewesen. Aus der Sicht des Sachverständigen bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben des Versicherten. Der in den Akten beschriebene Krankheitsverlauf sei sehr untypisch. Die zu Beginn erwartete relativ rasche Verbesserung sei nie eingetreten. Auffällig sei, dass sich der Zustand angeblich durch eine tagesklinische Behandlung verschlechtert habe und dass sich der Versicherte geweigert habe, eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen. Ebenso auffällig sei das im Rahmen des Belastbarkeits- und Aufbautrainings präsentierte Verhalten des Versicherten. Die beschriebenen Schwierigkeiten und das beschriebene Verhalten passten „nicht wirklich“ zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung habe der Versicherte seine Beschwerden und den Krankheitsverlauf nicht ausführlich und insgesamt recht vage beschrieben. Immer wieder habe er über gravierende kognitive Einschränkungen geklagt; im Gespräch hätten die kognitiven Funktionen aber unauffällig gewirkt. Die Klagen über eine Minderung der Konzentration und des Gedächtnisses liessen sich nicht mit der Angabe vereinbaren, dass das Autofahren problemlos möglich sei. Die angeblich schlechte Stimmung habe sich klinisch nicht objektivieren lassen. Die consiliarisch durchgeführte neuropsychologische Testung (vgl. unten) habe eindeutige Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergeben. Aus psychiatrischer Sicht sei zusammenfassend festzuhalten, dass sich viele Hinweise auf eine starke Aggravation, aber keine eindeutigen Hinweise auf ein relevantes psychisches Leiden ergeben hätten. Eine Diagnose könne nicht gestellt werden. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit liessen sich nicht begründen. Der neuropsychologische Sachverständige Dr. phil. D.___ hatte am 14. Februar 2020 berichtet (IV-act. 157– 57 ff.), der Versicherte habe in vier Beschwerdevalidierungstests hoch auffällige Ergebnisse erzielt, die klar auf ein suboptimales Leistungsverhalten hingewiesen hätten. Die in den Tests zur Prüfung der Aufmerksamkeitsleistung gezeigte Performanz sei stark unterdurchschnittlich gewesen. Das Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur sei extrem langsam erfolgt. Die zahlreichen Auffälligkeiten wiesen eindeutig auf ein suboptimales Leistungsverhalten hin. Die erbrachten Leistungen stimmten nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential überein. Teilweise wiesen die Leistungen sogar auf eine gezielte Manipulation hin. Die Differenz zwischen allen einfachen und schwierigen Aufgabenteilen liege unter der bei einer authentischen, ungewöhnlich schweren Störung zu erwartenden Differenz. Zudem habe der Versicherte in einem Durchgang anstelle der korrekten Antworten häufig Ablenker aus einem früheren Durchgang erinnert, was für eine gute Gedächtnisleistung spreche. In der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Beschwerden ergeben, die diese Auffälligkeiten erklären könnten. Zusammenfassend seien die Kriterien für das definitive Vorliegen eines suboptimalen Leistungsverhaltens erfüllt. Es liege eine negative Antwortverzerrung respektive Aggravation vor. Im März 2020 notierte die Psychiaterin med. pract. E.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), aus versicherungsmedizinischer Sicht sei kein langanhaltender, invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen (IV-act. 159).

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4/13 A.d Mit einem Vorbescheid vom 4. Mai 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades vorsehe (IVact. 162). Dagegen liess der Versicherte am 5. Juni 2020 einwenden (IV-act. 166), er könne die Auffassung von Dr. C.___ nicht teilen. Zudem seien aktuell verschiedene Abklärungen, vor allem in psychiatrischer und dermatologischer Hinsicht, im Gange. Bekanntlich leide er aktuell wieder an einem Handrückenekzem. Am 30. Juni 2020 liess er ergänzend festhalten (IV-act. 169), der Sachverhalt sei in dermatologischer Hinsicht nicht hinreichend ermittelt worden. Das Handekzem sowie die Allergie auf verschiedene Stoffe schränkten die Einsatzfähigkeit erheblich ein. Die auffälligen Ergebnisse in den neuropsychologischen Tests liessen sich durchaus mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung erklären. Im Übrigen weise die im neuropsychologischen Consiliarbericht enthaltene Anamnese diverse Fehler auf, was auf eine unsorgfältige Berichterstattung hinweise. Die von Dr. C.___ angeführten Hinweise auf eine angebliche Aggravation überzeugten nicht. Das Gutachten sei nicht beweiskräftig. Die IV-Stelle müsse eine neue Begutachtung in Auftrag geben. Am 17. September 2020 nahmen die medizinischen Sachverständigen Stellung zu den Einwänden (IV-act. 181). Der neuropsychologische Sachverständige Dr. D.___ hielt fest, der Versicherte habe eindeutig Anstrengungen unternommen, eine schlechte Performanz zu erzielen. Er habe die Ergebnisse bewusst und gezielt manipuliert. Bei der Wiedergabe der Anamnese habe sich tatsächlich ein Fehler eingeschlichen. Bei Bedarf könnten aber die während der Untersuchung erstellten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden. Der psychiatrische Sachverständige Dr. C.___ führte aus, seine Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe aggraviert, beruhe auf dem Gesamtbild, das sich aus unzähligen Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten ergeben habe. Er habe dies im Gutachten ausführlich dargelegt. Die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 17. September 2020 enthielt nochmals eine eingehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Punkten. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 28. Oktober 2020 mit, dass sie weiterhin am vorgesehenen Entscheid festhalte (IV-act. 184), nachdem die RAD-Ärztin E.___ am 15. Oktober 2020 notiert hatte, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich im „Vorbescheidsverfahren“ nichts Neues ergeben (IV-act. 183). A.e Am 30. April 2021 nahm der Versicherte nochmals Stellung (IV-act. 192–1 ff.). Er reichte einen Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 8. März 2021 über eine neuropsychologische Untersuchung ein (IV-act. 192–5 ff.). Die Neuropsychologin MSc F.___ hatte festgehalten, bei gänzlich unauffälligen Werten in einem Beschwerdevalidierungsverfahren und fehlenden Anhaltspunkten für eine Verdeutlichungstendenz im Untersuchungsverhalten seien die Testergebnisse als valide zu qualifizieren. Der Versicherte leide an einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung mit Einschränkungen von frontalen, mesiotemporalen und subcorticalen Hirnarealen. Die kognitiven Auffälligkeiten dürften primär durch die affektive Symptomatik mit Antriebsstörung erklärbar sein. Sekundär leistungsmindernde Einflüsse der Fatigue, des fremden Kulturkreises und der Fremdsprachigkeit seien aber nicht auszuschliessen. Grundsätzlich sei bei einer

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5/13 mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung von einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50–70 Prozent auszugehen. Der neuropsychologische Sachverständige Dr. D.___ nahm am 27. September 2021 Stellung zum neuropsychologischen Testbericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich vom 8. März 2021 (IV-act. 203–7 f.). Er hielt fest, die Testung sei als umfangreich, die Testverfahren als geeignet zu qualifizieren. Im Bereich der Beschwerdevalidierung wäre allerdings eine ausführlichere Untersuchung wünschenswert gewesen, zumal MSc F.___ ja offenbar das auffällige Resultat der neuropsychologischen Begutachtung bekannt gewesen sei. Das Resultat im eingesetzten Beschwerdevalidierungstest habe zwar innerhalb des Cut-offs entsprechend Handbuch gelegen, aber der Grenzwert sei aufgrund mangelnder Sensitivität „nicht unhinterfragt in der Literatur“. Werde beispielsweise, wie von einem Teil der Lehre vorgeschlagen und erfolgreich demonstriert, auch der erste Durchgang als Validitätsmass herangezogen, sei das Resultat des Versicherten als auffällig zu werten. Würden Cut-offs herangezogen, die eine höhere Sensitivität bei gleichzeitig guter Spezifität ermöglichten, wie von verschiedenen Autoren diskutiert, sei das Resultat des Versicherten zumindest als grenzwertig zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erscheine es als verwunderlich, dass in der Beurteilung nicht auf offenkundige Auffälligkeiten in den Leistungstests eingegangen worden sei. So sei die Leistung beim Wiedererkennen von Informationen massiv beeinträchtigt gewesen, was vor dem Hintergrund der beklagten Beschwerden nicht plausibel sei. Teilweise hätten sich sogar „absurd geringe“ Werte ergeben. Eine kritische Würdigung der Befunde wäre angebracht gewesen. Im Vergleich zur Leistung bei der Begutachtung ergäben sich bei einzelnen Leistungen erhebliche Leistungsverbesserungen. Dies weise darauf hin, dass der Versicherte überwiegend wahrscheinlich zumindest partiell besser mitgearbeitet habe. Aufgrund der dargestellten Überlegungen ergäben sich jedoch auch bezüglich dieser Befunde erhebliche Zweifel daran, dass die Anstrengungsbereitschaft durchgängig ausreichend gewesen sei. Eine zuverlässige Beurteilung sei nicht möglich. Dafür bräuchte es eine erneute gutachterliche Abklärung, bei der der Versicherte allerdings mitwirken müsste. A.f Am 31. Mai 2022 berichtete das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen über eine verkehrsmedizinische Abklärung (IV-act. 219). Die Sachverständigen hielten fest, der Affekt und das Verhalten des Versicherten seien adäquat, der Antrieb, die Aufmerksamkeit, die Auffassung und die Psychomotorik unauffällig gewesen. Der Antrieb habe leicht vermindert gewirkt. In den Bereichen Reaktionsfähigkeit, selektive Aufmerksamkeit, Daueraufmerksamkeit und visuelle Informationsverarbeitung seien Beeinträchtigungen festgestellt worden, die in der Gesamtheit ein nicht mehr kompensierbares Ausmass hätten. Die Teilnahme am Strassenverkehr mit einem Fahrzeug der ersten medizinischen Gruppe sei deshalb aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht sicher. Der Versicherte sei kognitiv nicht fahrgeeignet für Fahrzeuge der ersten medizinischen Gruppe. Im Dezember 2022 berichtete die Neurologin Dr. med. G.___ (IV-act. 234), sie habe keine organische Ursache für die neurokognitiven Beeinträchtigungen feststellen können. Die Funktionsdefizite seien wohl am ehesten im Rahmen der psychischen Beschwerden zu interpretieren.

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6/13 A.g Im Juni 2023 berichtete der behandelnde Psychiater B.___ (IV-act. 245), der Versicherte habe eine Arbeitsstelle gefunden. Er werde ab August 2023 in einem Teilzeitpensum als Chauffeur einfache Lieferarbeiten ausführen. Diese Tätigkeit erscheine als derzeit ideal leidensadaptiert. Die Aussicht auf diese Arbeit gehe mit einem seit einem halben Jahr anhaltenden deutlichen Rückgang der Depressivität einher. Der Versicherte sei aktuell für leidensadaptierte Tätigkeiten zu 50 Prozent arbeitsfähig. Prognostisch werde sich diese günstige Entwicklung noch weiter fortsetzen. Die RAD-Ärztin E.___ notierte im August 2023 (IV-act. 250), in der gesamten Aktenlage seien zahlreiche erhebliche Inkonsistenzen festzustellen. Nachdem bei der verkehrspsychologischen Abklärung im Mai 2022 schwere kognitive Beeinträchtigungen festgestellt worden seien, was zu einer Verneinung der Fahreignung geführt habe, hätten sich angeblich innerhalb eines halben Jahres das psychische Befinden und die jahrelang beklagte kognitive Funktionsfähigkeit aus medizinisch nicht erklärbaren Gründen verbessert. Die neuropsychologischen Fähigkeiten seien bei der verkehrspsychologischen Verlaufsbegutachtung im Mai 2023 plötzlich wieder ganz intakt gewesen. Die wenigen ergotherapeutischen kognitiven Trainingseinheiten könnten die beschriebenen schwergradigen neurokognitiven Einbussen aber nicht beheben. In der Zusammenschau sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht festzustellen, dass in diesem Fall von einer Aggravation und Simulation von kognitiven Beeinträchtigungen und einer psychischen Erkrankung auszugehen sei. A.h Mit einem Vorbescheid vom 6. Oktober 2023 teilte die IV-Stelle dem Versicherten erneut mit, dass sie die Abweisung seines Rentenbegehrens vorsehe (IV-act. 256). Dagegen liess der Versicherte am 8. November 2023 einwenden (IV-act. 260), es seien noch weitere medizinische Abklärungen im Gange. Mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens müsse deshalb zugewartet werden. Am 22. November 2023 liess er geltend machen (IV-act. 262–1 ff.), die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung durch die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich seien als valide qualifiziert worden. Er leide an einer mittelschweren neurokognitiven Beeinträchtigung. Auch die verkehrspsychologische Abklärung durch das Institut für Rechtsmedizin habe erhebliche Beeinträchtigungen ergeben. Die Sachverständigen Dres. C.___ und D.___ hätten festgehalten, dass eine erneute Begutachtung sinnvoll wäre. Mit einer Verfügung vom 6. März 2024 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab (IV-act. 264). B. B.a Am 19. April 2024 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2024 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Zeit vom 9. November 2017 bis zum 31. Dezember 2021, die Zusprache einer „IV-Rente von 60 Prozent“ für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022, die Zusprache einer „IV-Rente von 50 Prozent“ ab dem 1. Januar 2023 sowie eventualiter die Einholung eines „neutralen neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachtens“

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7/13 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, den Berichten der behandelnden Ärzte lasse sich eindeutig entnehmen, dass er an einer relevanten psychischen Erkrankung leide. In diesen Berichten wie auch im Bericht über das Belastbarkeits- und Aufbautraining werde ihm ein hohes Engagement attestiert. Die Sachverständigen Dres. C.___ und D.___ hätten den akzentuierten Persönlichkeitszügen keine Rechnung getragen, obwohl auf der Hand liege, dass diese sich massgeblich auf die Ergebnisse der Begutachtung ausgewirkt hätten. Bei der neuropsychologischen Testung durch die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich seien keine Anhaltspunkte für eine Verdeutlichungstendenz aufgefallen. Erst seit Januar 2023 gehe es dem Beschwerdeführer wieder etwas besser. Darüber habe der behandelnde Psychiater B.___ berichtet. In einem zweiten verkehrspsychologischen Gutachten, das Ende Mai 2023 erstellt worden sei, habe die Fahrtauglichkeit wieder bejaht werden können. B.b Die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 24. Juni 2024 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt sie fest, falls das Versicherungsgericht das Gutachten der Sachverständigen Dres. C.___ und D.___ als nicht beweiskräftig ansehen sollte, sei es verpflichtet, ein Gerichtsgutachten einzuholen (act. G 4). B.c Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 8). B.d Am 13. Dezember 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote über 3'977 Franken ein (act. G 9 und G 9.1). Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit. Sein Gegenstand muss folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen. Dieses hat sich nach dem Abschluss des Aufbautrainings und der anschliessenden verbindlichen Verweigerung von weiteren beruflichen Massnahmen am 28. Mai 2019 auf die Prüfung des im Februar 2017 eingereichten Rentenbegehrens und damit auf die Frage nach einem Rentenanspruch frühestens ab dem 1. August 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) beschränkt. Diese Prüfung hat kein Meistern der Eintretenshürde des Art. 87 Abs. 3 IVV vorausgesetzt, da die erste Anmeldung zum Leistungsbezug vom November 2001 auf berufliche Eingliederungsmassnahmen beschränkt gewesen war; das im Februar 2017 eingereichte Begehren ist folglich das erste Rentenbegehren und keine Neuanmeldung gewesen. 2. 2.1 Eine versicherte Person, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, die während eines

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8/13 Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und die nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist, hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist ausschlaggebend, welche Tätigkeiten der versicherten Person aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Zur Ermittlung der für die Beantwortung dieser Fragen massgebenden Tatsachen ist gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Art. 43 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger verpflichtet, wobei allerdings die versicherte Person zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet ist (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Verweigert die versicherte Person die ihr zumutbare Mitwirkung, kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten entscheiden oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen, wobei er allerdings die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen sowie eine angemessene Bedenkfrist einräumen muss (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Sachverständigen Dres. C.___ und D.___ mit einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers einschliesslich einer neuropsychologischen Testung beauftragt. Der Beschwerdeführer hat zwar formal bei der neuropsychologischen Testung und bei der psychiatrischen Begutachtung mitgewirkt, aber beide Sachverständigen haben seine Angaben und Testleistungen als nicht aussagekräftig beurteilt. Der neuropsychologische Sachverständige Dr. D.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer durchwegs invalide und teilweise sogar geradezu absurde Leistungen in den Tests gezeigt hatte. Der Sachverständige Dr. D.___ hat überzeugend begründet festgehalten, dass die schlechten Leistungen des Beschwerdeführers nicht durch ein krankheitswertiges Geschehen, sondern nur durch eine gezielte Manipulation der Ergebnisse erklärt werden könnten. Auch der psychiatrische Sachverständige Dr. C.___ hat zahlreiche Inkonsistenzen und Diskrepanzen festgestellt. Er hat den in den Akten beschriebenen Krankheitsverlauf als sehr untypisch qualifiziert, die Frage aufgeworfen, weshalb die zu Beginn erwartete relativ rasche Verbesserung nie eingetreten sei, die angebliche Zustandsverschlechterung durch eine tagesklinische Behandlung sowie die Weigerung, eine stationäre Behandlung in Anspruch zu nehmen, als auffällig bezeichnet und darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdeführer im Rahmen des Belastbarkeitsund Aufbautraining gezeigte Verhalten als hochauffällig zu qualifizieren sei. Er hat darauf hingewiesen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten und das in den Akten beschriebene Verhalten „nicht wirklich“ zur Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gepasst hätten. Er hat

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9/13 anschaulich aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Explorationsgespräch seine Beschwerden und den Krankheitsverlauf nicht ausführlich und insgesamt recht vage beschrieben habe, dass er immer wieder über gravierende kognitive Einschränkungen geklagt, im Gespräch aber unauffällige kognitive Funktionen gezeigt habe und dass die geltend gemachten Minderungen der Konzentration und des Gedächtnisses das Lenken eines Motorfahrzeuges verunmöglichen müssten, der Beschwerdeführer aber angegeben habe, Autofahren sei problemlos möglich. Der Sachverständige Dr. C.___ hat die angeblich schlechte Stimmung klinisch nicht objektivieren können. Unter Mitberücksichtigung der in der neuropsychologischen Testung festgestellten eindeutigen Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten hat er zusammenfassend den überzeugend begründeten Schluss gezogen, hier liege eindeutig ein starker Aggravationsverdacht vor. Weder aus neuropsychologischer noch aus psychiatrischer Sicht ist es also gelungen, die effektive Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu ermitteln. Das bedeutet, dass die Begutachtung wegen einer Weigerung des Beschwerdeführers, bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, gescheitert ist. Das Gutachten ist folglich nicht geeignet, den relevanten medizinischen Sachverhalt mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. 2.3 Damit stellt sich die Frage, ob die übrigen medizinischen Akten geeignet sind, den für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit relevanten medizinischen Sachverhalt zu beweisen. Der Bericht über das Belastbarkeits- und Aufbautraining hat nur einen sehr eingeschränkten Beweiswert, weil er im Wesentlichen lediglich eine Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers sowie Beobachtungen über das vom Beschwerdeführer während des Trainings gezeigten Verhaltens enthält. Bei der Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte fällt auf, dass diese die Angaben des Beschwerdeführers unkritisch als zuverlässig qualifiziert und darauf abgestellt haben. Die behandelnden Ärzte haben, selbst nachdem die Sachverständigen Dres. C.___ und D.___ über eine erhebliche Aggravation berichtet hatten, keine Anstrengung unternommen, die Angaben des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Ihre Berichte müssen deshalb als nicht beweiskräftig qualifiziert werden. Der Neuropsychologin der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich ist zwar augenscheinlich bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der neuropsychologischen Testung durch Dr. D.___ die Ergebnisse sogar gezielt manipuliert hatte, aber sie hat nur einen einzelnen Beschwerdevalidierungstest angewendet, der offenbar in der Literatur als nicht allzu aussagekräftig gilt, und ansonsten lediglich darauf verwiesen, dass ihr keine Verdeutlichungstendenzen aufgefallen seien. Der neuropsychologische Sachverständige Dr. D.___ hat anschaulich aufgezeigt, dass das Ergebnis des von der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich durchgeführten Validierungstestes nicht aussagekräftig respektive sogar fraglich grenzwertig gewesen sei und dass deshalb zwingend weitere Beschwerdevalidierungsverfahren hätten angewendet werden müssen. Der Bericht über die neuropsychologische Testung durch die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals Zürich ist deshalb ebenfalls nicht geeignet, das massgebende neurokognitive Funktionsniveau des Beschwerdeführers

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10/13 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die verkehrsmedizinischen Gutachten enthalten lediglich Aussagen zur Fahrtauglichkeit, aber nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Sie bilden deshalb ebenfalls keine taugliche Beweisgrundlage für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens. Die Sachverständigen Dres. C.___ und D.___ haben zu Recht darauf hingewiesen, dass eine erneute Begutachtung notwendig sei, bei der der Beschwerdeführer aber ausreichend kooperieren müsse. 2.4 Zusammenfassend erweist sich der massgebende medizinische Sachverhalt als in einem entscheidenden Punkt ungenügend ermittelt. Ursächlich dafür ist eine (versteckte) Weigerung des Beschwerdeführers gewesen, seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung zu erfüllen. Damit liegt ein Anwendungsfall des Art. 43 Abs. 3 ATSG vor. Das Bundesgericht hat im unveröffentlichten Teil seines Urteils BGE 139 V 585 (= Urteil 8C_481/2013 vom 7. November 2013, E. 3.3, mit Hinweisen) festgehalten, dass bei einer Verweigerung der Mitwirkung in einem Revisionsverfahren, das zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Rente führen könnte, bei der Sachverhaltsermittlung die Beweislast umgekehrt werde, was trotz des Beweisnotstandes einen definitiven Entscheid in der Sache erlaube. Diese Umkehr der Beweislast führt nämlich dazu, dass die versicherte Person die Folgen einer (von ihr verursachten) Beweislosigkeit tragen muss. Wenn das Bundesgericht in einem Revisionsverfahren die Umkehr der Beweislast als zulässig erachtet, muss es nach seiner Auffassung in einem Verfahren betreffend eine mögliche Rentenzusprache zulässig sein, die versicherte Person die Folgen einer durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung verursachte Beweislosigkeit tragen zu lassen. Offenbar hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung diese Praxis angewendet, denn sie hat das Rentenbegehren des Beschwerdeführers definitiv abgewiesen, obwohl der Sachverhalt noch nicht vollständig ermittelt gewesen ist und obwohl gemäss der überzeugenden Empfehlung der Sachverständigen Dres. C.___ und D.___ von weiteren Abklärungen noch ein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen ist. Folglich stellt sich die Frage nach der Gesetzmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin angewendeten Praxis des Bundesgerichtes. Die vom Bundesgericht propagierte Lösung entspricht der generellen Lösung im allgemeinen Verwaltungsrecht bei einem durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verursachten Beweisnotstand. Der ATS-Gesetzgeber hätte diese generelle Lösung problemlos übernehmen können. Sie würde auch im Anwendungsbereich des ATSG gelten, wenn dieses keine Sonderlösung enthalten würde. Nun hat der Gesetzgeber aber im Art. 43 Abs. 3 ATSG eine spezifische Sonderlösung im Anwendungsbereich des ATSG geschaffen: Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung kann der Sozialversicherungsträger nach einer vorgängigen Abmahnung (sog. „Mahn- und Bedenkzeitverfahren“) aufgrund der Akten entscheiden oder aber die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Aus den Materialien zum ATSG geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber nicht die allgemeine Lösung, sondern eine eigene Lösung zur Anwendung bringen wollte

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11/13 (vgl. insb. die vertiefte Stellungnahme des Bundesrates zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht vom 17. August 1994, Sonderdruck, S. 29 zu Art. 51 Abs. 3 E-ATSG). Die Einführung des Art. 43 Abs. 3 ATSG hat also notwendigerweise die allgemeine Lösung des Verwaltungsverfahrensrechtes, nämlich den Entscheid zu Ungunsten der betroffenen Person als Folge einer Beweislosigkeit (nach einer allfälligen Umkehr der Beweislast) bei einem Beweisnotstand, ausgeschaltet. Im Anwendungsbereich des Art. 43 Abs. 3 ATSG verbleibt demnach kein Raum für diese allgemeine Lösung als Reaktion auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Das ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 43 Abs. 3 ATSG, denn der Art. 43 Abs. 3 ATSG zielt auf eine Überwindung eines Beweisnotstandes ab, das heisst er bezweckt die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Mit den vom Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Sanktionen soll der Versicherungsträger Druck auf die versicherte Person ausüben, um diese dazu zu bringen, ihre Mitwirkungspflicht doch noch zu erfüllen (vgl. zum Ganzen TOBIAS BOLT, Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung, JaSo 2016, S. 169 ff.). Die vom Bundesgericht propagierte Lösung dient nicht diesem Zweck, sondern vereitelt ihn sogar, denn sie ist nichts anderes als eine Kapitulation vor dem Beweisnotstand, die zu einem verfrühten definitiven Abbruch des Verwaltungsverfahrens führt. Die versicherte Person hat in der Folge nämlich keine Chance, ihre Mitwirkungspflicht doch noch zu erfüllen und ihren Teil zur vollständigen Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes beizutragen. Gerade das hat der Gesetzgeber mit der Sonderlösung gemäss dem Art. 43 Abs. 3 ATSG verhindern wollen, weshalb es im Anwendungsbereich des Art. 43 Abs. 3 ATSG ausgeschlossen ist, mit den Folgen einer Beweislosigkeit (nach einer allfälligen Umkehr der Beweislast) zu operieren. Die Auslegung des Bundesgerichtes und damit auch die sich darauf stützende angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweisen sich folglich als gesetzwidrig. 2.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist in dieser Situation kein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine weitere Begutachtung kann nämlich nur zielführend sein, wenn der Beschwerdeführer zuvor unter Androhung der im Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen Rechtsfolgen zur uneingeschränkten Mitwirkung bei der Begutachtung abgemahnt worden ist. Für das kantonale Beschwerdeverfahren sieht das ATSG allerdings in den Art. 56 ff. keine dem sich auf das Verwaltungsverfahren beziehenden Art. 43 Abs. 3 ATSG entsprechende Regelung vor. Das kantonale VRP kennt nur die Standardlösung bei einer Beweislosigkeit. Das kantonale Versicherungsgericht kann eine Beschwerde führende Person also nicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung mahnen. Würde die Standardlösung hier angewendet, müsste die Beschwerde abgewiesen werden. Dieses Ergebnis wäre aber stossend, denn es hätte zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung in der Form der Nichtanwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG und damit indirekt auch des Art. 43 Abs. 1 ATSG in diesem Beschwerdeverfahren gar nicht geprüft werden könnte. Der im Art. 61 ATSG vorgesehene Untersuchungsgrundsatz im Beschwerdeverfahren könnte eine derartige Verletzung der Aufgabe des Versicherungsgerichtes als Rechtsmittelinstanz nicht rechtfertigen. Das legt den Schluss nahe, der Art.

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12/13 61 ATSG respektive das kantonale Verfahrensrecht sei lückenhaft und die entsprechende Lücke müsse durch eine dem Art. 43 Abs. 3 ATSG entsprechende Regelung gefüllt werden. Bei näherer Betrachtung erweist sich diese vermeintliche Lösung aber als in mehrerlei Hinsicht problematisch und unangemessen. Erstens müsste das kantonale Versicherungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren auf unbestimmte Zeit hängig halten, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerde führende Person ihren Widerstand aufgeben und sich der Abklärung unterziehen würde. Gäbe diese ihren Widerstand nie auf, bliebe das Verfahren für immer hängig. Zweitens kann es sich bei der Untersuchungspflicht des kantonalen Versicherungsgerichtes (Art. 61 lit. c ATSG) systematisch gesehen nur um eine zum Art. 43 Abs. 1 ATSG subsidiäre Pflicht handeln, denn die Sachverhaltsabklärung stellt grundsätzlich die ureigenste Aufgabe des Versicherungsträgers dar. Das Gericht hat dagegen in erster Linie die Rechtmässigkeit einer angefochtenen Verfügung oder eines angefochtenen Einspracheentscheides zu prüfen. Erweist sich der Sachverhalt als in wesentlichen Punkten ungenügend abgeklärt, wird die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung der Untersuchungspflicht der Verwaltung (Art. 43 Abs. 1 ATSG) aufgehoben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückgewiesen, da es nicht die Sache des Versicherungsgerichtes sein kann, die Untersuchungspflicht anstelle der Verwaltung zu erfüllen. Drittens besteht auch gar keine Notwendigkeit zur lückenfüllenden Schaffung einer dem Art. 43 Abs. 3 ATSG entsprechenden Regelung für das kantonale Beschwerdeverfahren, denn der Art. 43 Abs. 3 ATSG kann nur dort zur Anwendung kommen, wo die Mitwirkungsverweigerung bei der Sachverhaltsabklärung die Ermittlung eines entscheidrelevanten Sachverhaltselementes verunmöglicht, was bedeutet, dass die Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG notwendigerweise einen noch nicht vollständig ermittelten Sachverhalt voraussetzt. Mit anderen Worten müsste das kantonale Versicherungsgericht eine Beschwerde führende Person nur dann zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zwingen können, wenn der Sachverhalt ungenügend ermittelt wäre respektive der Versicherungsträger seine Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt hätte. In einer solchen Situation besteht die einzig sinnvolle Lösung zur Überwindung des Widerstandes der Beschwerde führenden Person also darin, die angefochtene Verfügung wegen einer Verletzung der Untersuchungspflicht als rechtswidrig aufzuheben, die Sache zur ergänzenden Abklärung an den Versicherungsträger zurückzuweisen und diesen darauf hinzuweisen, dass er die Beschwerde führende Person nötigenfalls mit einer sich auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG stützenden Leistungsverweigerung zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu zwingen habe (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid IV 2014/13 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2016, E. 1.2). Die Sache ist zur neuen Begutachtung des Beschwerdeführers nach einer Abmahnung unter Sanktionsandrohung im Sinne des Art. 43 Abs. 3 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.

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13/13 Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die angesichts des durchschnittlichen Verfahrensaufwandes praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als für einen „IV-Rentenfall“ durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer mit einem Zirkulationsentscheid vom 13. Dezember 2024 eine entsprechende Parteientschädigung vorgesehen hat. Allerdings hat der Rechtsvertreter am selben Tag eine Kostennote über 3’977 Franken eingereicht, die beim Versicherungsgericht eingetroffen ist, bevor das Urteil hat versandt respektive eröffnet werden können. Da ein Urteil erst mit seiner Eröffnung eine Rechtsfolge zeitigen kann und da gemäss dem im Art. 61 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz Eingaben bis zum Tag der Urteilsfällung berücksichtigt werden müssen, hat der zwar bereits gefällte, aber noch nicht eröffnete Entscheid vom 13. Dezember 2024 einer Berücksichtigung der Kostennote nicht entgegen stehen können. Folglich ist ein neuer Zirkulationsentscheid unter Berücksichtigung der am 13. Dezember 2024 eingereichten Kostennote zu fällen gewesen. Das geltend gemachte Honorar ist als angemessen zu qualifizieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 3’977 Franken zugesprochen wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von 600 Franken zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’977 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2025 Art. 43 Abs. 3 ATSG. Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung. Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG im kantonalen Beschwerdeverfahren? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2025, IV 2024/83).

2026-04-10T06:50:40+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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